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§188 Üble Nachr+Verleumdung gegen Personen des politischen L


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Eine Antwort in diesem Thema

#1
keine Hoffung mehr

keine Hoffung mehr

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§ 188 Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens

(1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine üble Nachrede (§ 186) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(2) Eine Verleumdung (§ 187) wird unter den gleichen Voraussetzungen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
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#2
keine Hoffung mehr

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Für mich ist unfaßbar, dass diese ganzen Schreiben von Dr. Penner erlaubt sind !!!!
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