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BFP gegen Kirchenehe


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Rolf

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Stellungnahme zum Thema: Kirchenehe






Der theologische Ausschuss hat sich im Auftrag der Bundesleitung in seiner Sitzung vom
09.02.‐10.02.2009 ausführlich mit dem Thema der so genannte „Kirchenehe“ beschäftigt.
Nach intensiver Beratung kam der Ausschuss zu der Empfehlung, die „Kirchenehe“ nicht
anzuwenden.
Das Präsidium hat nach ausführlicher Beratung in mehrere Zusammenkünften in seiner
Sitzung am 10.‐12.02.2009 den Beschluss getroffen, diesem Vorschlag zu folgen und die
Kirchenehe nicht zu praktizieren.
Begründung:
‐ Obwohl Pressemeldungen den Eindruck erweckt haben, dass die „Kirchenehe“
legalisiert und damit die Eheschließung in die Hand der Kirchen gelegt sei, verdeutlicht
die Bundesregierung auf Anfrage des Bundes Evangelisch‐Freikirchlicher Gemeinden,
dass dies so nicht stimmt. Zitat: „Auch nach Änderung der formellen
Eheschließungsvorschriften im Personenstandsgesetz entfaltet nur die nach §1310 des
Bürgerlichen Gesetzbuches vor dem Standesbeamten geschlossene Zivilehe rechtliche
Wirkungen für die Ehepartner; kirchlichen Trauungen oder religiösen
Eheschließungsfeierlichkeiten wird dies auch in Zukunft nicht zukommen. Von staatlicher
Seite besteht weiterhin ein großes Interesse daran, dass bürgerliche und kirchliche Ehe
denselben Lebenssachverhalt, nämlich die auf Lebensdauer angelegte
Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau meinen. So wäre auch eine gezielte
Mitwirkung der Kirchen bei der Schließung so genannter Rentenehen nicht nur
unerwünscht, sondern im Hinblick auf die Stellung der Kirchen als Körperschaft des
öffentlichen Rechts auch schwer verständlich. Absicht des Gesetzgebers war demnach
nicht, so genannten Rentenehen in der Gesellschaft den Anschein einer auch bürgerlichrechtlich
wirksamen Ehe zu vermitteln, zugleich aber deren zivilrechtlichen Wirkungen
nicht eintreten zu lassen.“ (Brief des Ministerium des Innern, zitiert in:
„Rentnerpartnerschaft / Kirchen‐Ehe“ Empfehlung des Präsidiums des BEFG, S.5)
Dies bedeutet konkret: „Ein Paar, dass sich kirchlich, aber nicht standesamtlich trauen
lässt, befindet sich in einer Ehe, die vom staatlichen Recht als nichteheliche Gemeinschaft
angesehen wird.“ (Familienrechtler Schwab in der Süddeutschen Zeitung)
‐ Die Gefahr einer gänzlichen Rechtsunsicherheit dieser eheähnlichen
Lebensgemeinschaft wäre nur durch einen zivilrechtlichen Vertrag zu mindern, der von
einem Notar beglaubigt ist.
‐ Völlig unberührt davon bleibt allerdings, dass nur der standesamtlich Verheiratete einen
gesetzlichen Anspruch auf das Erbe mit begünstigter Erbschaftssteuer erhält. Des
Weiteren ergibt sich aus der eheähnlichen Gemeinschaft einer so genannten
„Kirchenehe“ kein Rechtsanspruch auf den Besuch im Krankenhaus und Information
durch den Arzt.
‐ Obwohl die neue Rentenregelung (Anrechnung der Erziehungszeiten / Rentensplitting)
eine größere Beachtung der Lebensleistung des um die Kindererziehung verdienten
Ehepartners gebracht hat, kann der Wegfall der Hinterbliebenenrente im Fall einer
erneuten Eheschließung im Einzelfall zu ungerechten Härten führen. Dennoch ist
festzustellen, dass diese Missachtung der Lebensleistung alter Menschen, nur in seltenen
Ausnahmefällen zu einer existentiellen Notlage führt. Auch in einer solchen Situation
halten wir ein Abweichen von den ausgeführten Grundsätzen nicht für ratsam. Vielmehr
sollte die Gemeinde helfen, nicht bekannte staatliche Unterstützungsmöglichkeiten in
Anspruch zu nehmen und entsprechend ihrer eigenen Möglichkeiten zu helfen (gemäß
1.Tim 5,3‐16).
‐ Weiterhin geben wir zu bedenken, dass es sich hier keineswegs nur um die sogenannte
„Rentnerehe“ handelt, sondern vergleichbare Fragestellungen auch bei
Studentenpartnerschaften (BAföG) und noch ausgeprägter bei alleinerziehenden Müttern
/ Vätern zu erwarten sind.
‐ Wir befürchten, dass die kirchliche Segnung eine Partnerschaft in den Augen der
Betreffenden nicht mit der gleichen Verbindlichkeit auszustatten vermag, wie das Institut
der staatlichen Zivilehe.
‐ Wir sehen einen administrativen Aufwand (z.B. Prüfung der Ehefähigkeit, Doppelung
von Eheverträgen, Klärung unterschiedlicher Bedingungen in den Gemeinden, Prüfung
rechtlicher Konsequenzen ...) auf unsere Gemeindeleitungen zukommen, dem sie zeitlich
und fachlich kaum gewachsen sein dürften. Völlig ungeklärt sind die Folgen des
Scheiterns einer solchen Partnerschaft und der daraus erwachsenden Verantwortung für
den Pastor und die betreffende Gemeinde (wie z.B. seelsorgerliche Begleitung,
Scheidungsverfahren, gegebenenfalls Regressansprüche bei juristisch unzureichender
Beratung ...).
‐ Die kongregationalistische Struktur unseres Bundes macht es enorm schwierig, die
allgemein verbindliche Begründung einer „Kirchenehe“ zu ermöglichen.
‐ Völlig ungeklärt ist auch die gegenseitige Anerkennung von so genannten „Kirchenehen“
beim Gemeindewechsel zwischen verschiedenen Konfessionen. Das gilt umso mehr, als
die Mehrzahl der Kirchen und Gemeindebünde die Schaffung der „Kirchenehe“ ablehnt.
‐ Wir erachten die Zivilehe als die Errungenschaft, die das biblische Anliegen des
besonderen Schutzes von Ehe und Familie am Besten gewährleistet. „Gerade ältere
Gemeindeglieder sollen – trotz finanzieller Einbußen – Vorbilder für die jüngere
Generation sein, die angesichts der herrschenden Unverbindlichkeit von Partnerschaften
in der Gesellschaft lernen soll, ‚gegen den Strom zu schwimmen’. Auch als Christen
brauchen wir den rechtlichen Rahmen der Ehe.“ (Christsein Heute 2/2009, S.33).
Sollte in der Zukunft der Verfassungsgrundsatz des Schutzes von Ehe und Familie durch
den Gesetzgeber aufgehoben werden, muss neu über unsere Position befunden werden.
‐ Zur Vertiefung empfehlen wir die aktuelle Stellungnahme der Bundesleitung des BFeG:
„Gemeindliche Trauung ohne zivile Eheschließung?“ in Christsein Heute 2/2009, S. 28‐33
zur weiteren Beachtung.
Erzhausen im Februar 2009
Das Präsidium
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