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Brief an Schäuble - Abhören von Geistlichen


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Rolf

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Brief an Schäuble - Abhören von Geistlichen




Lieber Herr Minister,
mit großem Befremden habe ich als bisheriger Stammwähler der CDU Ihre Absicht vernommen, Geistliche u.U. bis in das forum internum des Beichtgesprächs hinein abhören zu lassen.

Einem katholischen Christen ist das Beichtgeheimnis heilig und sein Siegel unverletzlich und absolut!
Ich würde mich als katholischer Pfarrer, der jederzeit -ohne es zu merken- dann abgehört werden kann, in meinem Auftrag mehr als eingeschränkt fühlen.

In der letzten Woche wurde in meinem Bistum Limburg in Hessen ein verdienter CDU-Pfarrer (Albert Zell) in Lorch zu Grabe getragen, der mit Leib und Seele CDU-Mitglied und(!) katholischer Pfarrer sein konnte.
Ihm würde es jetzt, und nicht nur ihm (!) zunehmend schwer gemacht, die Partei mit einem "C" im Namen und die unverletztliche seelsorgliche Verwaltung des Beichtgeheimnisses als katholischer Pfarrer ohne Gewissensbisse in Einklang zu bringen.

Sollte ich als potentieller Wähler einer für die CDU entscheidenden Landtagswahl (27.01.) in dem Eindruck bestärkt werden, mich in der Wahlentscheidung umorientieren zu müssen, weil ich in der CDU einen hohen katholischen Wert, der mein seelsorgliches Handeln bestimmt, nicht mehr gewährleistet sehe, werde ich nicht zögern, meinem Gewissen als katholischer Pfarrer zu folgen.

Lieber wäre es mir, ich würde im Ringen um christliche Werte von einer Partei, der ich bisher nahestand, nicht auf solche Weise im Stich gelassen.

Es geht mir nicht um irgendeine Kitik um der Kritik willen, sondern um die Sicherheit, das Sakrament der Wiederversöhnung nach den Regeln der katholischen Kirche ausüben zu können.

Das kirchliche Gesetzbuch sieht in can. 983 § 1 und 2 folgendes vor:
§1: "Das Beichtgeheimnis ist unverletzlich; dem Beichtvater ist es daher streng verboten, den Pönitenten durch Worte oder auf irgendeine andere Weise und aus irgendeinem Grund irgendwie zu verraten."
§2: "Zur Wahrung des Geheimnisses sind auch, falls beteiligt, der Dolmetscher und alle anderen verpflichtet, die auf irgendeine Weise aus der Beichte zur Kenntnis von Sünden gelangt ist."

Da das Abhören in den Bereich von can 983 § 2 fällt, (und der Abhörende besser nicht Katholik sein sollte, um sich nicht kirchlich strafbar zu machen), sehe ich eine vernünftige Ausübung eines Sakramentes der katholischen Kirche unter solchen Umständen gefährdet.

Ich würde Sie herzlich bitten, künftig solche Irritationen katholischer Pfarrer zu unterlassen.



Mit freundlichen Grüßen
Ihr

Christof Forst, Pfarrer im Pastoralen Raum Wetzlar Stadt
Volpertshäuser Straße 1
35578 WETZLAR
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