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FASSADENKRATZER Der totalitäre Angriff der EU auf die Meinungsfreiheit


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Rolf

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Blicke hinter die Oberfläche des Zeitgeschehens

 

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Der totalitäre Angriff der EU auf die Meinungsfreiheit

 

 

 

Dr. Manfred Kölsch, 40 Jahre als Richter tätig, zuletzt als Vorsitzender Richter am Landgericht Trier, zeigt nachfolgend an der EU-Verordnung Digital Services Act (DAS) und dem Entwurf des deutschen Ausführungsgesetzes beispielhaft auf, „wie nationale und EU-Institutionen Hand in Hand alternative Informationsflüsse verhindern. Sie höhlen damit die verfassungsrechtlich verankerte Meinungs- und Informationsfreiheit aus und beför-dern dieses Bestreben durch ein europaweit gespanntes Überwachungssystem.“

 

 

Die Transformation des bisherigen Versuchs freiheitlicher Demokratien in einen neuen Totalitarismus wird damit weiter vorangetrieben. Wir danken Herrn Dr. Kölsch für die Erlaubnis zur Veröffentlichung. (hl)

 

 

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bpb

 

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die EU-Verordnung Digital Services Act (DSA) und das dazu vom Bundestag noch zu beschließende deutsche Ausführungsgesetz: Digitale Dienste Gesetz (DDG) Von Dr. Manfred Kölsch

 

Der am 17.2.2024 für alle Betroffenen in Kraft tretende Digital Services Act (DSA) wird durch das Digitale-Dienst-Gesetz (DDG) in deutsches Recht umgesetzt. Die erste Lesung hat am 18.1.2024 stattgefunden. Danach wurde der Entwurf zum DDG an den zuständigen Aus-schuss verwiesen. Termin für die 2. und 3. Lesung wird nach den Ausschussberatungen angesetzt werden.

 

 

Art. 1 DSA bestimmt, Meinungs- und Informationsfreiheit müssten, trotz der vorzuneh-menden Regulierung, entsprechend der „Charta der Grundrechte der Europäischen Union“ geschützt werden. Die Europäische Kommission bestimmt selbst, deshalb dürften ausschließlich rechtswidrige Einträge gelöscht werden. Einträge, die nur schädlich seien, dürften keiner Pflicht zur Entfernung unterliegen, weil das schwerwiegende Auswirkungen auf den Schutz der Meinungs-freiheit hätte.

 

 

Dieses verbale Bekenntnis für den Schutz von Art. 11 EU-Grundrechtecharta; Art. 10 Europäische Menschenrechtskonvention und letztlich auch Art. 5 Grundgesetz ist nur Fassade. Dahinter wird die Axt an fundamentale Grundsätze unseres demokratischen Gemeinwesens gelegt. Nach Art. 34 DSA haben die Plattformen nicht nur rechtswidrige Einträge zu löschen. Sie sollen bei der Überprüfung der Einträge auf deren Löschungsbedürftigkeit ihr besonderes Augenmerk auf „kritische“, auf „nachteilige“ Einträge legen.

Die sog. Erwägungsgründe zum DAS verdeutlichen das Demokratie-feindliche Anliegen der Kommission. Nach Nr. 5 sind nicht nur rechtswidrige, sondern auch „anderweitig schädliche Informationen“ zu löschen. Nach Nr. 84 sollen sich die Plattformbetreiber auch auf nicht rechtswidrige Informationen konzentrieren.

 

 

Sie sollen verhindern, dass „irreführende und täuschende Inhalte, einschließlich Desinformationen“ ver-breitet werden. Der Begriff Desinformation ist in dem DSA nirgends definiert. Die Kommission hat in dem Begriff im Jahre 2018 „nachweislich falsche und irreführende Informationen“ gesehen.

 

 

Verkümmerung der demokratischen Auseinandersetzung

 

 

Ist das schon Zensur? Auf jeden Fall bleibt der Bürger orientierungslos zurück, wenn er seine Mitteilungen an dem ausrichten soll, was in den aktuellen politischen Meinungskorridor passt. Er wird deshalb das von dem DAS gelegte Minenfeld nicht betreten, um immanente soziale Nachteile für sich zu vermeiden. Das Lebenselement freiheitlicher Grundordnung – die ständige geistige und demokratische Auseinandersetzung auch mit gegenteiligen Meinungen (BVerfGE 7,198; 20,162, Rz. 36; 86,122,Rz. 19) – wird verkümmern. Betreutes Denken wird um sich greifen.

 

 

Der Bestimmtheitsgrundsatz verlangt, dass eine gesetzliche Ermächtigung an die Exekutive nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt ist. Nur dadurch wird Handeln der Ermächtigten messbar und in erträglichem Ausmaß für den Bürger voraussehbar und berechenbar. (BVerfGE 56,1, Rz. 12)

Selbst wenn man dem Gesetzgeber bei der Wahl der Weite der Begriffe ein Ermessen einräumt, sind die in dem DSA verwendeten Begriffe, – ist ein Eintrag „irreführend“ oder „nachteilig“ für die „gesellschaftliche Debatte“, auf „Wahlprozesse“, die „öffentliche Sicherheit“ oder die „öffentliche Gesundheit“ sein könnte – derart vage Generalklauseln, das sie als indirekter Eingriff in die Meinungs- und Informationsfreiheit zu werten sind. Der Nutzer wird sich hierbei stets als ein möglicher Störer/Gefährder der „öffentlichen Debatte“, und der „öffentliche Sicherheit“ begreifen.

 

 

Die Annahme liegt nahe, dass der Einsatz dieser Unschärfemethode nicht von Ungefähr kommt, befördert sie doch bei dem Bürger die Furcht, in Verdacht geraten zu können. Methodisch wird ein Klima des gegenseitigen Misstrauens erzeugt. Die geführten „Debatten“ degenerieren zu Scheindebatten im vorgegebenen Meinungskanal. Das Lebenselement einer freiheitlichen Grundordnung – die ständige geistige Auseinandersetzung gegensätzlicher Meinungen – wird auf diese Art zusätzlich einge-schränkt.

 

 

Vorsorgliche Informationskontrolle

 

 

Die Selbstkontrolle großer Plattformen und Suchmaschinen sowie die Überwachungspflichten der das europaweit zu installierende Überwachungsnetz Tragenden, sind präventiv angelegt. „Voraussichtliche“, „absehbare“ und „vorhersehbare“ Umstände sollen nach der „Wahrscheinlichkeit“ ihrer Auswirkungen auf die „öffentliche Sicherheit“, „gesellschaftliche Debatte“ und „öffentliche Gesundheit“ bewertet werden.

 

 

 

„In einer demokratischen Gesellschaft werden solche vorbeugenden Maßnahmen grundsätzlich abgelehnt, weil sie durch die Einschränkung bestimmter Informationen schon vor deren Verbreitung jede öffentliche Debatte über den Inhalt verhindern und damit die Meinungsfreiheit ihrer eigentlichen Funktion als Motor des Pluralismus berauben.“ (Schlussanträge Generalanwalt beim EuGH Saugmandsgaard Oe. RsC-401/19, ECLI:EU:C:2021:613 Rz. 102f.)

 

 

Präventive Maßnahmen zur Informationskontrolle können nur dann im Rahmen der erforderlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung zugelassen werden, wenn eminente konkrete Verdachtsmomente vorliegen für die schwere Gefährdung eines hochrangigen Rechtsguts. (Peukert, KritV 03/2022, Rz. 42 m.w.N.). Diese, eine Ausnahme rechtfertigende Voraussetzung für die Zulassung präventiver Informationskontrolle, liegen bei dem DSA auch nicht ansatzweise vor.

 

 

Im Zweifel Löschung

 

 

Die großen Plattformen und Suchmaschinen werden zum sogenannten Overblocking neigen. Schon die verwendeten Generalklauseln setzen ihnen keine inhaltlichen Grenzen beim Umgang mit Eintragungen. Es ist auch nicht allein der von außen durch die Teilnehmer des installierten Überwachungssystems ausgeübte Kontrolldruck, der zu unhaltbaren Löschungen beiträgt. Die Betreiber der Plattformen und Suchmaschinen werden aus eigenem wirtschaftlichem Interesse im Zweifel eine Eintragung löschen, bevor sie dazu eine „Anregung“ von den Teilnehmern des Kontrollnetzes erreicht. Es drohen ihnen Sanktionen, die nach Art. 52 Abs. 2 DSA „wirksam“ und „abschreckend“ sein müssen. Das sind sie in der Tat, drohen ihnen doch „bei Nichteinhaltung einer im DSA festgelegten Verpflichtung“ (nach Auffassung der Kontrolleure) Geldbußen in Höhe von bis zu 6 % des weltweiten Jahresumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr. (Art. 53 Abs. 3 DSA)

 

Durch die von einigen Plattformen schon zu 90 % verwendeten und von dem DAS forcierten automatischen Inhaltserkennungstechnologien werden nicht nur die Zahl der Löschungen zunehmen, sondern auch die Fehlentscheidungen. Zurzeit sind die automatisierten Moderationswerkzeuge weder in der Lage, die Wahr-scheinlichkeit eines zukünftigen Verhaltens vorauszusagen noch die verwendeten Generalklauseln durch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung mit verfassungsgemäßem Inhalt zu füllen.

 

 

Durchsetzung und Überwachung des DSA erfordert einen „nahtlosen Informationsaustausch in Echtzeit“, wie es in Erwägungsgrund Nr. 148 heißt. Das Überwachungssystem muss sicher funktionieren zwischen der Kommission, den Koordinatoren, und dem Gremium. (Art. 85 DSA)

 

 

Zentralisierung der Kontrolle

 

 

Die hier installierte Aufsicht digitaler Medien widerspricht Art. 30 GG, wonach die Medienaufsicht Sache der Bundesländer ist. Nunmehr wird es radikal anders. Nach § 12 DDG-Entwurf soll der Präsident der Bun-desnetzagentur der nach § 49 Abs. 1 DSA zu installierender Koordinator werden. Eine Behörde, die dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr zugeordnet ist. Die Verlagerung der Überwachung der vom DAS betroffenen digitalen Medien von der Länder- auf die Bundesebene wird noch weiter zentralisiert, weil die EU-Kommission letztlich das Kontrollsystem an sich gezogen hat.

 

 

Der nationale Koordinator ist gegenüber der europäischen Kommission weisungsgebunden. (Art. 66 Abs. 3; 67, Abs. 5 und 6; 82 Abs. 1 DSA). Nicht nur das. Die Kommission kann nach Art. 66 DSA und Nr. 138 der Erwägungsgründe „auf eigene Initiative“ ohne Einschaltung des Koordinators jederzeit tätig werden, steht nach ihrer Meinung ein Anbieter „in Verdacht, gegen Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen zu ha-ben.“ Im sog. „Krisenfall“ – das Vorliegen der dazu erforderlichen Voraussetzungen bestimmt die Kommi-ssion selbst – verschafft sie sich weitergehende Eingriffsrechte, ohne dass der nationale Koordinator dies verhindern kann. (Art. 36 DSA) Die föderal aufgebaute Medienkontrolle ist ausgehöhlt.

 

 

Zivile Hinweisgeber

 

 

Die Kommission lässt, mit Unterstützung der Mitgliedsstaaten, zivilgesellschaftliche Hinweisgeber (und Plattformbetreiber) Eingriffe in die Meinungs- und Informationsfreiheit durchführen. die, falls der Staat sie selbst unmittelbar durchführen würde, einen verfassungswidrig wären.

 

 

Das Überwachungsnetz wird vom Koordinator auszusuchende „vertrauenswürdige Hinweis-geber“ vervollständigt. Sie gelten als „vertrauenswürdig“, wenn sie sich schon in der Vergan-genheit (zur Zeit des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes) durch Erkennung und Meldung von Inhalten bewährt haben. Der Staat verlagert Handlungen auf Dritte (Plattformbetreiber, Europäische Kommission und zivilgesellschaftliche Hinweisgeber), die, wenn er sie selber ausführen würde, eindeutig verfassungswidrig wären. Direkt beteiligt ist er nur durch die Finanzierung zivilgesellschaftlicher Hinweisgeber.

 

 

Die Brisanz des DSA ist für den Bürger wegen dessen Umfang und der Komplexität der Materie nicht un-mittelbar erkennbar. Die Gefahr für demokratische Grundrechte verwirklicht sich nur schleichend und ist professionell hinter einer rechtsstaatlichen Fassade versteckt. Hinter dieser Fassade wird jedoch wissentlich das von Art. 11 der EU-Grundrechtecharta, Art. 10 der Europäischen Menschrechtskonvention und Art. 5 Grundgesetz garantierte Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit ausgehöhlt.

 

 

—————————-

Anmerkungen hl.:

 

  • Die Hervorhebungen im Text stammen von Dr. Kölsch, die Zwischenüberschriften sind von mir eingefügt.
  • Der näher an der Materie interessierte Leser sei auf die sehr empfehlenswerte Langfassung des obigen Artikels hingewiesen, die auf der Webseite der „Kritischen Richter und Staatsanwälte“ erschienen ist:
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