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Der Heilige Krieg (Dschihad) in der islamischen Tradition


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Rolf

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Der Heilige Krieg (Dschihad) in der islamischen Tradition (Hadith)




Nachdem wir die Aussagen des Korans zum Heiligen Krieg der Muslime erläutert haben, sollen nun noch einige Ergänzungen aus anderen islamischen Quellen angefügt werden. In den für muslimische Geistliche und Rechtsgelehrte verpflichtenden Überlieferungen (Hadith) sind auch neben dem Koran weitere Anweisungen bezüglich des Heiligen Krieges enthalten.
„Gott unterstützt den, der für den Pfad Gottes kämpft. Wenn er überlebt, kehrt er mit Beute beladen nach Hause zurück. Wird er aber getötet, wird er ins Paradies gelangen.” - „Ich schwöre bei Gott, dass ich auf dem Pfad Gottes getötet werden möchte, dann wieder zum Leben erweckt und wieder getötet und wieder zum Leben erweckt und nochmals getötet, sodass ich jedesmal neue Verdienste erlangen könnte.” - „Die Grenzen des Islam nur einen einzigen Tag zu bewachen ist mehr wert als die ganze Welt und alles, was in ihr ist.”

„Das Feuer der Hölle wird nicht die Füße desjenigen versengen, der mit dem Staub der Schlacht für den Pfad Gottes bedeckt ist.” - „Jemand, der einen anderen im Kampf für den Pfad Gottes mit Waffen Unterstützt, ist wie der Kämpfer selbst und hat Anteil an den Belohnungen. Und jener, der zurückbleibt, um sich um die Familie des Kämpfers zu kümmern, ist dem Kriegsheld ebenbürtig.” - „In den letzten Tagen werden die Wunden der Kämpfer für den Pfad Gottes offenbar werden, und Blut wird ihnen entströmen, aber es wird wie Moschus duften.” - „Im Kampf für den Pfad Gottes getötet zu werden löscht alle Sünden aus.”

„Wer stirbt und nie für die Religion des Islam gekämpft hat und nie auch nur in seinem Herzen zu sich gesprochen hat: ‘Wolle Gott, dass ich ein Held wäre und für den Pfad Gottes sterben könnte’, der ist einem Heuchler gleich.” - „Für den Pfad Gottes zu kämpfen oder dazu entschlossen zu sein ist eine göttliche Pflicht. Wenn dein Imam dir befiehlt, in den Kampf zu ziehen, dann gehorche ihm.” - Auch diese Zitate aus der islamischen Überlieferung machen deutlich, dass der Heilige Krieg für die Sache Allahs für jeden Muslim verpflichtend und eine besondere Ehre ist. Er kann nicht nur mit einer geistlichen Anerkennung durch Allah, Vergebung seiner Schuld und der Ehre durch seine Mitmuslime rechnen, sondern auch mit ganz materiellem Gewinn durch die zusammengeraffte Beute von den besiegten Glaubensgegnern.

Folgende Zitate entstammen der Hidaya, einer für sunnitische Muslime verpflichtenden Rechtssammlung des Scheichs Burhanu´d Din Ali (1136-1197):

„Die gesetzlichen Vorschriften bezüglich des Heiligen Krieges sind erfüllt, wenn dieser von einer Teiltruppe von Muslimen geführt wird. Die restlichen Gläubigen sind dann von dieser Pflicht befreit. Dies gilt deshalb, weil es sich hier nicht um einen positiven Auftrag handelt, denn Krieg ist seinem Wesen nach mörderisch und zerstörerisch, sondern weil er nur dem Zweck dient, den wahren Glauben zu verbreiten und Übel von den Dienern Gottes abzuwehren. Wenn also zur Erreichung dieser Ziele eine begrenzte Anzahl von Muslimen ausreicht, ist diese Verpflichtung für den Rest nicht mehr bindend.

Wenn sich allerdings kein einziger Muslim fände, der der Kriegspflicht nachkommt, dann würde sich die Gesamtheit aller Muslime der Sünde der Pflichtverletzung schuldig machen.” - Offen wird in diesem Ausspruch darauf hingewiesen, dass der Dschihad zur Verbreitung des islamischen Glaubens dient und deshalb eine Verpflichtung der Gesamtheit aller Muslime ist. - „Wenn aber Ungläubige islamisches Territorium angreifen und der derzeitige Imam keinen Aufruf zum Kampf erlässt, dann wird die Kriegspflicht zu einem positiven Auftrag und jeder Muslim in diesem Gebiet, ob Mann oder Frau ist verpflichtet, in den Kampf zu ziehen, und wenn die Einwohner dieses Gebietes nicht in der Lage sind, sich des Angriffs zu erwehren, dann wird diese Pflicht für alle islamischen Nachbarländer gültig, und wenn dies schließlich nicht ausreicht, wird die Kriegspflicht für alle Muslime der Welt bindend.” -

Auch wenn die genauen Kriegsgründe unbekannt sind und der angegriffene Herrscher keinen Aufruf zum Dschihad erlässt, steht der Muslim in der Gemeinschaft des Islam und ist verpflichtet sich auch militärisch mit seinen Glaubensbrüdern zu solidarisieren. - „Bei einem Angriff der Ungläubigen auf muslimisches Territorium jedoch ist dessen Verteidigung die Pflicht eines jeden Muslims, und die Ehefrau und der Sklave dürfen in den Kampf ziehen, ohne dass ihr Mann bzw. der Herr eingewilligt haben, denn der Krieg wird dann zu einem positiven Auftrag, und ein Besitzanspruch (auf einen Sklaven oder eine Frau) kann nicht mit einer positiven Anweisung konkurrieren.” - „Es ist nicht gesetzlich, Krieg zu führen gegen ein Volk, das nie zuvor zum wahren Glauben gerufen wurde, ohne ihm vorher Gelegenheit zu geben, sich zu bekehren, weil der Prophet es seinen Heerführern so befohlen hat und damit das Volk weiß, dass es aus Glaubensgründen angegriffen wird und nicht um ausgeplündert und versklavt zu werden.

So wird den Ungläubigen die Möglichkeit gegeben, dem Ruf zu folgen und sich die Misshelligkeiten eines Krieges zu ersparen.” - Diese Bestimmung spricht nicht von einer Akzeptanz Andersglaubender, auch nicht von einem Verzicht auf die Gewalt gegen Nicht- Muslime, er verweist lediglich auf die Notwendigkeit, den Gegner erst zum Islam zu rufen und ihn dann anzugreifen. - „Wenn ein Muslim Ungläubige angreift, ohne sie vorher zum Glauben zu rufen, dann ist er ein Aggressor, denn dies ist verboten. Wenn er es trotzdem tut und sie tötet und ihren Besitz raubt, so ist er allerdings weder zu Sühnegeld noch zu Schadenersatz verpflichtet, denn das was sie schützen würden (nämlich der Islam), existiert bei ihnen nicht und die reine Übertretung eines Verbotes rechtfertigt weder ein Sühnegeld noch Schadenersatz.

In gleicher weise ist die Tötung von Frauen und Kindern von Ungläubigen verboten, hat aber nicht die Verhängung eines Sühnegeldes zur Folge.” - Scheinbar ist selbst der Rest von Humanität, der darin besteht, einem Gegner die Chance zu geben, durch eine Bekehrung zum Islam der Verfolgung zu entgehen, nur von untergeordneter Bedeutung, denn die Nichteinhaltung dieses Gebotes bleibt ebenso folgenlos, genauso, wie die illegale Ermordung von Frauen und Kindern. - „Wenn die Ungläubigen, nachdem sie den Ruf zum Glauben erhalten haben, diesen nicht befolgen und sich auch weigern, die Kopfsteuer zu zahlen, ist es die Pflicht der Muslime, Gott um Hilfe anzurufen und die Ungläubigen mit Krieg zu überziehen, denn Gott hilft denen, die ihm dienen, und er vernichtet seine Feinde, die Ungläubigen.

Die Muslime müssen nun die Ungläubigen mit allen verfügbaren Kriegsmaschinen angreifen, ihre Häuser in Brand setzen, sie mit Wasser überschwemmen, ihre Felder verwüsten und das Getreide vernichten, denn das schwächt die Feinde und ihre Macht wird gebrochen. Alle diese Maßnahmen sind deshalb vom Gesetz geheiligt.” - Für die Gegner eines muslimischen Heeres gibt es nach dieser Anweisung gibt es nur die Alternative, sich bedingungslos zu unterwerfen und Muslim zu werden oder in einen Krieg verwickelt zu werden, der den Gegner ohne Einschränkung, sogar mit terroristischen Mitteln zu Boden zwingt. - „Es ist erlaubt Pfeile oder andere Geschosse gegen die Ungläubigen abzuschießen, obwohl man einwenden könnte, dass durch sie auch ein zufällig unter den Ungläubigen weilender Muslim getroffen werden könnte.

Aber das Abschießen von Pfeilen oder anderen Geschossen bekämpft ein allgemeines Übel an der Gesamtheit des Körpers der Muslime, während die Tötung eines einzelnen Muslims nur ein begrenztes Übel darstellt, und ein solches muss in Kauf genommen werden, um ein allgemeines Übel zu bekämpfen. Auch wenn die Ungläubigen in der Schlacht ein Schild aus muslimischen Kindern oder Gefangenen aufbauen würden, um sich vor Geschossen zu schützen, so wäre dies kein Grund, auf Schusswaffen zu verzichten.

Es ist jedoch erforderlich, dass die Muslime mit ihren Schusswaffen ausschließlich auf die Ungläubigen zielen. Auch wenn es nicht möglich ist, genau zu treffen, kommt es doch dabei hauptsächlich auf die Absicht an.” - Nach islamischer Ethik scheint es auch kein Problem zu sein, Muslime im Dschihad zu töten, wenn das zum Gesamtsieg des Islam beiträgt. - „... Und Korane dürfen nicht mitgeführt werden, denn der Feind könnte sie schänden; die Ungläubigen pflegen nämlich auf Korane zu spucken, um die Muslime zu beleidigen. Dies ist die wahre Bedeutung des Ausspruchs des Propheten: ‘Tragt nicht euren Koran in das Gebiet des Feindes!” Allem Anschein nach wird der äußeren Ehrerbietung des Korans im Krieg mehr Aufmerksamkeit gewidmet als dem Leben oder dem Glauben der Gegner. -

„Es ziemt sich nicht für Muslime Verträge zu brechen, sich beim Plündern unkorrekt zu verhalten oder Menschen zu entstellen (durch Abschneiden von Ohren und Nase). Ebenso ziemt es sich nicht für Muslime, Frauen, Kinde, alte Männer, Bettlägerige oder Blinde zu töten, denn der Kampf ist die einzige Gelegenheit, bei der Töten erlaubt ist, und diese Personen sind zum Kampf nicht in der Lage. Aus dem gleichen Grund dürfen auch Gelähmte nicht getötet werden, und auch nicht diejenigen, denen eine Hand oder eine Hand und ein Fuß abgeschnitten wurde. Der Prophet hat das Töten von Kindern und Einzelpersonen verboten, und einmal als er sah, wie eine Frau erschlagen wurde, hat er ausgerufen: ‘Wehe, diese Frau hat nicht gekämpft. Weshalb wurde sie erschlagen? ‘Aber wenn jemand aus diesem Personenkreis ein Anführer oder eine Frau eine Königin, dann darf sie getötet werden, denn sie könnte den Dienern Gottes zur Last fallen.

Auch wenn eine dieser Personen in den Kampf eingreift, darf sie getötet werden, denn der Kampf macht Töten gesetzlich.” - „Ein Geisteskranker darf nicht getötet werden außer im Kampf, da eine solche Person nicht verantwortlich für ihren Glauben ist, nimmt er aber am Kampf teil, ist es notwendig ihn zu töten, um das Übel zu bekämpfen. Es muss weiter beachtet werden, dass Kinder und Geistesgestörte getötet werden dürfen, solange sie kämpfen, wenn sie aber in Gefangenschaft geraten sind, dürfen sie nicht mehr getötet werden, im Gegensatz zu den anderen, die auch nach ihrer Gefangennahme getötet werden dürfen, denn sie sind für ihren Glauben verantwortlich.” - Immerhin ist es beruhigend, dass wehrlose Kinder, behinderte und Alte nicht ohne weiteres getötet werden sollen, allerdings gilt diese Regel nur so lange wie sie sich friedlich in ihr Schicksal ergeben und den Muslimen nicht zur Last fallen. Wenn ein Muslim dieses Gebot allerdings verletzt und grundlos Wehrlose tötet, muss er auch keine Konsequenzen fürchten. - „Es ist verabscheuungswürdig für einen Muslim, gegen seinen Vater zu kämpfen, der unter den Ungläubigen sein könnte, und er ist nicht verpflichtet ihn zu töten, denn Gott hat im Koran gesagt: Ehre deinen Vater und deine Mutter’, und weil der Sohn die Pflicht hat, das Leben des Vaters zu erhalten.

Wenn der Sohn in der Schlacht auf seinen Vater trifft, darf er ihn nicht selbst erschlagen, sondern er muss ihn im Auge behalten, bis ein anderer kommt, der ihn tötet, denn so wird dem Gesetz genüge getan, ohne dass der Sohn seinen Vater tötet, was eine Gesetzesübertretung wäre. Wenn aber der Vater versucht seinen Sohn zu töten, und dieser ihn nicht anders abwehren kann, als ihn seinerseits zu erschlagen, so darf er dies ohne zögern tun, denn seine Absicht ist lediglich, sich seines Vaters zu erwehren, und das ist erlaubt.” - Auch die Anordnung, die Eltern eigenen Eltern lieber durch einen anderen Muslim erschlagen zu lassen, scheinen nur vordergründig menschenfreundlich zu sein, wird doch garnicht in Erwägung gezogen, die Eltern zu schonen oder sie gefangen zu nehmen. Auch wird deutlich, dass die Pflicht des Muslim zum Heiligen Krieg jede familiäre Verpflichtung bei Weitem übersteigt.

Insgesamt geben diese detaillierten Anweisungen über Anlass, Planung und Durchführung des Dschihad einen guten Einblick in die muslimischen Vorstellungen vom Krieg für die Sache Allahs. Offen sprechen die Texte Grausamkeit und Menschenrechtsverletzungen an, sie vertreten einen militanten Absolutheitsanspruch und rechtfertigen nahezu grenzenlose Aggressionen gegen alle, die sich nicht freiwillig dem Islam anschließen. ...

Auszug aus: Michael Kotsch: „Gewalttätiger Islam”, Logos Verlag, Lage 2001
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