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Fatwa über das rituelle Haarewaschen für Muslimas


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Rolf

Rolf

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Fatwa über das rituelle Haarewaschen für Muslimas in Anwesenheit von Männern




Weder Haare, noch Hände oder Füße dürfen bei einer Waschung gezeigt werden



(Institut für Islamfragen, dh, 19.10.2005)

Frage: Eine Muslima beschwert sich, sie arbeite in einem Raum mit männlichen Angestellten zusammen. Sie könne für das rituelle Gebet ihre Haare nicht mit Wasser besprengen, weil sonst die Männer ihre Haare sehen würden, was nach islamischem Gesetz verboten sei. Sie fragt, ob sie das Kopftuch anstelle der Haare mit Wasser benetzen dürfe.


Antwort: "Sie wissen, dass die Arbeit mit Männern im selben Raum [im Islam] unerwünscht ist ...", "Sie sind beunruhigt, weil Sie Ihre Haare vor den Männern nicht unverschleiert zeigen dürfen, aber was ist mit Ihren Füßen und Händen? Haben Sie vergessen, dass Sie Ihre Hände und Füße vor Männern ebenfalls nicht unverschleiert zeigen dürfen?", "Sie müssen sowohl Ihre Haare als auch Ihre Füße und Hände verschleiern ...", "Im Notfall dürfen Sie nach der Rechtsschule von Imam Ibn Hanbal Ihr Kopftuch anstelle Ihrer Haare mit Wasser bestreichen..."

Quelle: 63.175.194.25/index.php


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