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Stillende Mutter soll in Erzwingungshaft genommen werden


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Eine Antwort in diesem Thema

#1
Rolf

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Schulunterricht zu Hause e.V.
Verein zur Verwirklichung des grundgesetzlich garantierten Erziehungsrechts der Eltern
Sitz: Buchwaldstraße 16, 63303 Dreieich


SchuzH-Info vom 09.09.2014






Stillende Mutter soll in Erzwingungshaft genommen werden






Frau Elisabeth Thiessen, Salzkotten, Mutter von 11 Kindern, von denen das jüngste noch gestillt wird, soll in diesen Tagen von der Polizei verhaftet und in Beugehaft genommen werden (Az: 35 Js-OWi 1274/12 V), um die Zahlung eines Bußgeldes zu erzwingen. Dieses war verhängt worden, weil sie gemeinsam mit ihrem Ehemann ihren 12-jährigen Sohn – auf dessen Drängen – vor Eingriffen in seine Intimsphäre (Art. 2 I GG, Art. 1 I GG) durch die Erziehung zur sexuellen Vielfalt geschützt haben, und zwar durch Nichtteilnahme am Sexualunterricht. Zu diesem Schutz waren Lehrer, Rek-tor, Staatsanwälte und Richter nicht bereit. Die Mutter ist nicht willens, das Bußgeld zu zahlen; sie will keine Buße tun für ein Handeln, das ihr die Fürsorge für ihr Kind sowie der Respekt gegenüber ihrem Kind und auch ihre Elternverantwortung (Art. 6 II Satz 1 GG) gebieten: ihren Sohn vor Ver-letzung seines Kindeswohls zu schützen (§ 1666 I BGB).

Die von Staat und Schule massiv propagierte und gelehrte Selbstbestimmung des Kindes hat offen-sichtlich da ihre Grenze, wo sich ein Kind gegen die schamverletzende Sexualerziehung des Staates wehrt.

Es geht aber nicht nur um den Schutz des Schülers vor staatlichen Eingriffen in seine Intimsphäre, sondern auch um das Recht des Säuglings, von seiner Mutter gestillt und nicht von ihr getrennt zu werden. Auch dieses Kindesrecht ist den Verantwortlichen des Staates egal, ebenso das Kindeswohl der anderen Geschwister, die ihre Mutter täglich brauchen.

Hervorzuheben ist: Die Durchführung der Erzwingungshaft ist den Behörden nicht zwingend auf-erlegt, d.h. sie steht im Ermessen der Behörde. Sie soll sogar unterbleiben, wenn die Eintreibung des Bußgeldes auf diese Weise nicht erzielt werden kann. In entsprechenden Fällen haben sich Eltern, selbst bei einer Erzwingungshaft über einen Monat hinaus – so auch der Vater des Jungen –, nicht bewegen lassen, das Bußgeld zu zahlen. Auch die Mutter versicherte, dass sie aus besagten Gründen nicht zahlen werde.

Gegen die vorgesehene Erzwingungshaft kann Protest eingelegt werden bei den nachstehenden Be-hörden.


Schulunterricht zu Hause e.V.
A. Eckermann



Polizeistation Salzkotten
Marktplatz 12
33154 Salzkotten
E-Mail: Bezirksdienst.Salzkotten@polizei.nrw.de

Kreispolizeibehörde Paderborn
Riemekestr.60-62
33102 Paderborn
FAX: 05251 306-1090
E-Mail: Wache.Paderborn@polizei.nrw.de


Staatsanwaltschaft Detmold
z.H. Herrn Achim Walter, Leitender Oberstaatsanwalt
Heinrich-Drake-Str. 1
32756 Detmold
FAX: 05231-768-243
E-Mail: poststelle@sta-detmold.nrw.de

Amtsgericht Detmold
z.H. Herrn Direktor Michael Wölfinger
Postfach 1163
32701 Detmold
FAX: 05231-768-400
E-Mail: Poststelle@ag-detmold.nrw.de

Justizminister von NRW
z.H. Herrn Justizminister Thomas Kutschaty
Martin-Luther-Platz 40
40212 Düsseldorf
FAX: 0211-8792-456
E-Mail: poststelle@jm.nrw.de
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#2
keine Hoffung mehr

keine Hoffung mehr

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  • 1758 Beiträge
Auch wenn es nicht vergleichbar ist, fallen mir dazu die Totalverweigerer ein, die früher den Dienst an der Waffe und den Zivildienst abgelehnt haben und bestraft wurden.


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Für mich stellt sich die Frage wie weit der Staat gehen kann und Schulverweigerer bestrafen.

Wie oft kann Bußgeld verhängt werden und immer wieder Erzwingungshaft verhängt werden ?
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