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Recht auf Mission gehört zur Religionsfreiheit


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Weltmissions-Sonntag: Recht auf Mission gehört zur Religionsfreiheit





18. Oktober 2013



Autor: Felizitas Küble



Zum Anlass des in der katholischen Weltkirche am 20. Oktober 2013 begangenen Weltmissions-Sonntags – in der katholischen Kirche Deutschlands wird der Tag am 27. Oktober gehalten - stellt die Internationale Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM) fest, dass das in der „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte“ von 1948 garantierte Recht von Gläubigen, den eigenen Glauben zu verbreiten, in vielen Ländern der Erde stark eingeschränkt ist. Fokus-menschenrechte-IGFM_2_02

Insbesondere Länder mit einer muslimischen Bevölkerungsmehrheit, Teile Indiens sowie verbleibende kommunistische Diktaturen sind nach Angaben der IGFM in dieser Hinsicht Problemfälle.

In Nordkorea darf Religion laut Verfassung nicht die „öffentliche Sicherheit gefährden und ausländische Mächte hereinziehen“. Unkontrolliertes Christentum gilt in Erinnerung an den Fall des Eisernen Vorhangs in Europa als staatsgefährdend.

Kenneth Bae, ein US-amerikanischer Missionar südkoreanischer Abstammung, befindet sich derzeit in nordkoreanischer Haft – und 2010 wurden drei Leiter einer aktiven christlichen Gemeinde der Stadt Kuwaldong hingerichtet.

In den meisten islamischen Ländern ist die Missionierung von Muslimen gesetzlich oder faktisch verboten. Im Iran gibt es Todes- und Hafturteile gegen christliche Missionare und in Algerien sowie Teilen Indiens ausdrückliche Anti-Missionsgesetze.

In Mauretanien und im Nordsudan ist per Strafrecht der „Abfall vom islamischen Glauben“ mit der Todesstrafe bedroht. In Afghanistan und Somalia riskieren ehemalige Muslime ihr Leben. Länder wie die Malediven und Saudi-Arabien verbieten die Ausübung nichtmuslimischer Religionen und die Einführung christlicher Literatur.

Karl Hafen, Geschäftsführender Vorsitzender der IGFM, hält die unveränderte Situation der Religionsfreiheit in vielen Ländern für bedenklich. „Religionsfreiheit ist ein grundlegendes Menschenrecht, und in Artikel 18 der Allgemeinen Menschenrechtserklärung von 1948 ist das Recht auf Glaubensweitergabe und uneingeschränkten Religionswechsel geschützt.“
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