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Kirchen dürfen Mitarbeiter nach Kirchenaustritt entlassen


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Eine Antwort in diesem Thema

#1
Rolf

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Kirchen dürfen Mitarbeiter nach Kirchenaustritt entlassen






Das Bundesarbeitsgericht hat das kircheneigene Arbeitsrecht gestärkt.

Erfurt (idea) – Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat das kircheneigene Arbeitsrecht gestärkt. Die Kirchen können auch künftig Mitarbeiter entlassen, wenn diese der Kirche den Rücken kehren. Das Gericht wies am 25. April die Klage eines 60-jährigen Sozialpädagogen ab, der seine Weiterbeschäftigung bei der katholischen Caritas trotz erfolgten Kirchenaustritts durchsetzen wollte. Es bestätigte das Recht der Kirchen, Arbeitsverhältnisse entsprechend ihrem Selbstverständnis selbstständig zu regeln. Wenn die Grundordnung für den kirchlichen Dienst in einer katholischen Einrichtung den Kirchenaustritt als einen schwerwiegenden Loyalitätsverstoß bezeichne, habe der Sozialpädagoge gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen, stellten die Richter fest. Gemäß kirchlichem Selbstverständnis leisteten Mitarbeiter einen unmittelbaren „Dienst am Menschen“ und nähmen damit am Sendungsauftrag der katholischen Kirche teil. Deshalb sei es für die Einrichtung nicht zumutbar gewesen, einen Menschen zu beschäftigen, der die Kirche verlassen habe. Das Urteil entspricht der Entscheidung des baden-württembergischen Landesarbeitsgerichts in Stuttgart.

Auch die evangelische Kirche entlässt bei Kirchenaustritt

Auch die arbeitsrechtlichen Bestimmungen der evangelischen Landeskirchen und ihrer diakonischen Einrichtungen sehen die Möglichkeit vor, Mitarbeiter nach einem Kirchenaustritt zu entlassen. „Wer die Kirche verlässt, gibt zu erkennen, dass er nichts mehr mit ihr zu tun haben will“, sagte der württembergische Dezernent für Arbeitsrecht, Oberkirchenrat Erwin Hartmann (Stuttgart), der Evangelischen Nachrichtenagentur idea (Wetzlar). Es sei logisch, dass ein Arbeitsverhältnis beendet werden kann, wenn der Beschäftigte auf Distanz zur Kirche geht. Inwieweit diese Bestimmung im Einzelfall angewandt werde, hänge von den jeweiligen Umständen ab.

Gründe spielen keine Rolle

Bei dem vom Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall spielten die Gründe für den Kirchenaustritt keine Rolle. Der Sozialpädagoge nannte die zahlreichen Missbrauchsfälle in katholischen Einrichtungen, die Vorgänge um die „Piusbruderschaft“ und die Karfreitagsliturgie, die er für antijüdisch halte. Dies alles könne er nicht mit seinem Gewissen vereinbaren, argumentierte der 60-Jährige. Als Konsequenz war er im Februar 2011 aus der Kirche ausgetreten. Seiner Ansicht nach ist die Kirchenzugehörigkeit für seine Tätigkeit im Sozialen Zentrum der Mannheimer Caritas nicht wichtig. Es betreue nachmittags Schulkinder im Alter bis zum 12. Lebensjahr. Religiöse Inhalte würden nicht vermittelt. Ziel des Projekts sei es vielmehr, die Kinder schulisch und in ihrem sozialen Verhalten zu fördern. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts musste die Glaubens- und Gewissensfreiheit des Klägers hinter das Selbstbestimmungsrecht der Kirche zurücktreten. Die Kirche könne nicht von staatlichen Gerichten gezwungen werden, im verkündigungsnahen Bereich einen Mitarbeiter weiterzubeschäftigen, „der nicht nur in einem einzelnen Punkt den kirchlichen Loyalitätsanforderungen nicht gerecht geworden ist, sondern sich insgesamt von der katholischen Glaubensgemeinschaft losgesagt hat“.

Im November wurde das Streikverbot bestätigt

Das durch das Grundgesetz gedeckte kircheneigene Arbeitsrecht war wiederholt Gegenstand juristischer Auseinandersetzungen. Im November hatte das Bundesarbeitsgericht das Recht der Kirchen bestätigt, ihre arbeitsrechtlichen Angelegenheiten selbst regeln zu dürfen, und den sogenannten Dritten Weg als geeignetes Mittel bezeichnet. Es hatte Streiks in den Einrichtungen von Diakonie und Caritas als unzulässig bezeichnet, wenn die Gewerkschaften in Tarifverhandlungen organisatorisch eingebunden und Verhandlungsergebnisse für die Dienstgeberseite verbindlich sind. Nur wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, dürfen die Gewerkschaften zu Streiks aufrufen. Die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di lässt die Einschränkung des Streikrechts für rund 1,3 Millionen Beschäftigte in den beiden großen Kirchen und ihren sozialen Einrichtungen verfassungsrechtlich überprüfen.

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#2
Biblebelt

Biblebelt

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Ich muss dem gericht recht geben.
Kirchen sind ja keine Sozialaemter, wenn ie sich auch gerne im sozialen Kleide presentieren.
Kirchen sind eine hoch Ideologische Einrichtung. Wer diese Ideologie ableht kann kein Teil einer Ideologie mehr sein.

Ein/e Angestellte/r einer Kirche ist was anderes als ein/e Angestellte/r einer Schuhfabrik.
Wer das nicht begreift hat die Welt nie wirklich verstanden.

Es gibt heute eine alles ueberdeckende Staatsideologie welche alles regeld sogart das aufs Klo gehen kann zum politisch ideologischen Akt werden.
nur leider ist die Kirche (egal welche) eben genau so ein konstrukt. Politik ist ja auch nicht mehr als eine Religion.
Beide beinnhalten heilsversprechen und Gesetze und haben ihre Heiligen Kuehe. Die nehemen sich gegenseitig absolut nix.
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