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Mobbing in der Evangelischen Petrusgemeinde in Langen


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#1
Rolf

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Mobbing in der Evangelischen Petrusgemeinde in Langen



1. Einleitung

Leserbriefe oder Beiträge Langener Gemeindeglieder wurden oft nicht berücksichtigt, besonders in der Phase, als es um die Aufklärung des tatsächlichen Geschehens ging. Ebenso wurden der Offene Brief an die damalige Pröpstin Trösken nicht veröffentlicht, und auch nicht der Brief von Gotthold Gocht s. Absatz "Zwischenbericht der Langener Zeitung.“ Berichte über Konflikte sind immer für die Leser verwirrend. Schnell entsteht das Muster: „Er hat gesagt…“ „Sie hat gesagt…“ Wem soll der Beobachter glauben?

Mobbing verläuft anders. Es beinhaltet den Angriff von einer/mehreren Person(en) auf eine Person. Das Ziel wird mit linearer Ausrichtung verfolgt. Gegenwehr des Betroffenen und solidarisch empfindender Menschen führt zur Verhärtung bis hin zur Selbsttäuschung. „Ich/Wir bin/sind o.k., alle anderen sind unmöglich, haben versagt, wissen nicht worum es wirklich geht. Wenn hier ein leidet, dann Ich/Wir.“ Mediation/Versöhnung wird von vorne herein abgelehnt bzw. höchstens der Form nach ertragen. Selbst, wenn das Ziel erreicht ist, - und dank willfähriger Kirchenfunktionäre lässt es sich leicht erreichen – muß noch nach getreten werden. Es findet eine Fokussierung der Angreifer auf das Opfer statt. Wenn Grund A zur Begründung ausfällt, dann Grund B, und wenn nicht Grund B, dann Grund C usw. Noch ein Wort zu den willfährigen Kirchenfunktionären. Es scheint ein eigenes Phänomen zu sein, dass uns so mancher hinter vorgehaltener Hand zu verstehen gibt „Ich finde es auch unmöglich“, aber trotzdem niemand den Verlauf aufhält. Im Ergebnis wirkt die Duldung/Förderung des Angriffes durch Kirchenfunktionäre enorm verstärkend. Insbesondere die Presse scheint auf Einflüsterungen aus dieser Richtung eher zu reagieren als auf den Widerspruch engagierter Bürger, selbst wenn die Fakten eine andere Sprache sprechen. D.A.V.I.D. e.V. hatte um ein Gespräch mit der Langener Lokalredaktion gebeten. Nachdem es erst eine Terminzusage gab, wurde sie abgesagt ohne einen zweiten Termin anzubieten. Leserbriefe oder Beiträge Langener Gemeindeglieder wurden nicht berücksichtigt.

Vorstandsmitglied Gotthold Gocht hat im folgenden einen verkürzeten Sachstandsbericht zur Versetzung von Pfarrer Johannes Klinghammer der Evangelischen Petrusgemeinde Langen nur die juristisch relevanten Fakten zusammengetragen. Der Fall vor dem Kirchengericht ist noch nicht entschieden.

Ingrid Ullmann

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2. Sachstandsbericht

Vorstandsmitglied Gotthold Gocht hat den nun folgenden, verkürzten Sachstandsbericht zusammengestellt, in dem nur die juristisch relevanten Fakten bis zum Verfahren vor dem KVVG zusammengetragen sind. Der Fall vor dem Kirchengericht ist noch nicht entschieden.

1. Was ist geschehen?

Mitglieder des Kirchenvorstandes (KV) der Petrus-Gemeinde in Langen gehen gemeinschaftlich handelnd gegen den Pfarrer Kl. vor, um diesen versetzen zu lassen. Zunächst wird ein Gespräch des Pfarrers und des KV-Vorsitzenden mit einen KV-Mitglied, das dazu dienen sollte, Unregelmäßigkeiten dieses KV-Mitgliedes in Ordnung zu bringen, von diesem KV-Mitglied heimlich auf einen Tonträger mitgeschnitten (Oktober 2003) und dann in einem inoffiziellen Treffen von 10 KV-Mitgliedern – wovon eines Staatsanwältin von Beruf ist - vorgespielt. Dieses Treffen wird gegen sämtliche Vorschriften der KV-Geschäftsführung als offi-zielle KV-Sitzung ausgegeben (s. Schreiben dieser Gruppe v. 27.12.2003). Damit beginnt substantiell und methodisch der rote Faden zur systematischen Demontage von Pfarrer Klinghammer. Sämtliche Angaben sind aktenkundig und können vorgelegt werden.

2. Das vorgerichtliche Verfahren

Aus dieser Gruppe steuern fünf KV-Mitglieder (unter diesen wiederum die Staatsanwältin) ohne ersichtlichen Grund das sog. Ungedeihlichkeitsverfahren an, um den Pfarrer gegen seinen Willen versetzen zu lassen. Angeblich könne von ihm ein gedeihliches Wirken in der Gemeinde nicht mehr erwartet werden. Dazu werden anhaltend frei erfundene oder aufgebauschte Vorwürfe erhoben und dann von der KV-Vorsitzenden Dr. Hoyer-Fink in einem Zeitungsinterview am 24.08.2004 verbreitet. Ehe die Gemeindeversammlung am 26.08.04 begonnen hatte, sollte verleumderisch der Ruf des Pfarrers vor aller Öffentlichkeit untergraben sein. Keine kirchenleitende Stelle greift zu seinem Schutze ein. Im Rahmen der KV-Arbeit unterliegen Personalien - zutreffend oder nicht – der Verschwiegenheit. Der Pfarrer bleibt dem schutz- und wehrlos ausgesetzt; er muß sich an seine Verschwiegenheitspflicht halten.

Die genannte Gemeindeversammlung ist mit ausführlichem Protokoll stenographisch professionell festgehalten. Die Intrige des KV ist damit offenbar gemacht. Das hat die Gemeinde weit vor dieser Gemeindeversammlung im März 2004 erkannt. Als die versammelte Gemeinde nach Beendigung eines Gottesdienstes am 21.03.2004 erfahren hatte, es solle gegen Pfr. Klinghammer seine Versetzung wegen Ungedeihlichkeit in der nächsten KV-Sitzung beantragt werden, ist binnen kurzem mit einer Unterschriftensammlung dagegen protestiert worden. In der genannten Gemeindeversammlung hat sie mit Mehrheit von über 90% verlangt, Pfr. Klinghammer solle der Gemeinde erhalten bleiben und der KV solle zurücktreten. Diese Forderung ist danach mehrfach wiederholt worden.

Von seinen Gegnern ist die Gemeindearbeit des Pfarrers nicht beanstandet. Sie wird von der Gemeinde dankbar angenommen; das hat sie in zwei Gemeindeversammlungen (29.08.04, 21.08.05) bekundet. Außer den Umtrieben gewisser KV-Mitglieder sind Beanstandungen mit Substanz nicht zu erkennen. Forderungen zahlreicher Gemeindeglieder werden entweder überhaupt nicht beachtet oder deren Gegenvorstellungen an kirchenleitende Stellen unter Berufung auf die Verschwiegenheit in der Sache nicht beantwortet.

In Kenntnis des Sachverhalts hat das zuständige Dekanat mit Anordnung eines Schlichtungsverfahrens das sog. Ungedeihlichkeitsverfahren in Gang gesetzt. Mitte 2005 hat die Kirchenleitung den Pfarrer in den Wartestand versetzt. Sämtliche bis hierher beteiligten kirchenleitenden Stellen haben unbewiesene Tatsachen offensichtlich ungeprüft ihren Entscheidungen zugrunde gelegt; keine der wahrheitswidrigen Behauptungen des KV ist jemals zurückgenommen worden.

3. Nachwort des Verfassers:

Der Sachverhalt beschränkt sich auf Wiedergabe gesicherter Tatsachen. Derzeit ist jede weitere Auseinandersetzung auf die Kenntnis der kirchengerichtlichen Entscheidungen in dieser Sache angewiesen. Diese sollen - das kann allerdings nur unter Vorbehalt gesagt werden - gegen Ende des Jahres getroffen werden. Der oben niedergelegte Sachstand - manche könnten diesen als aus persönlicher Sicht verfaßt bezeichnen - ist der Amtskirche in Darmstadt im Mai 2006 mitgeteilt worden. Von dort ist gegen diese Darstellung nichts unternommen worden.

Formal dürfte sich zur Wahrung des Scheins das Verhalten der Amtskirche z. Zt. als Zurückhaltung gegenüber einem derzeit anhängigen Gerichtsverfahren ausgeben lassen. Jedoch: sämtliche Vorstellungen gegen das Vorgehen der Amtskirche sind ohne jegliche Reaktion geblieben. Diese sind nicht nur aus der genannten Gemeindeversammlung, sondern aus der Petrusgemeinde Langen durch die „Initiative Pro Pfarrer“, innerhalb der EKHN durch die „Initiative gegen Willkür“ sowie von „DAVID e.V.“ mehrfach und allesamt vor dem Gerichtsverfahren schriftlich, mündlich wie durch öffentliche Demonstration vorgebracht worden. Demnach sind neben Berücksichtigung der Rechtshängigkeit seitens der Amtskirche noch andere Motive für die Kommunikationsblockade denkbar: die Amtskirche verfolgt Ziele, für die sie sich gegenüber niemand rechtfertigen will.

Strukturell begünstigt wird dieses amtskirchliche Verhalten durch eine rigide durchgehaltene, jeder kritischen Würdigung entzogenen Verschwiegenheitspflicht in sämtlichen Gremien, die in der EKHN sogar kirchenverfassungsrechtlich in Art. 66 KO (EKHN) normiert ist; sie ist daher legal. Davon legt der oben festgehaltene Sachstand ein beredtes Zeugnis ab.

Bad Homburg, 19.09.2006 Gotthold Gocht (Mitglied im Vorstand DAVID s.V.)



Der Leserbrief von Gotthold Gocht wurde nicht abgdruckt.
Hier ist sein Leserbrief:

Gotthold Gocht Bad Homburg, 27.08.2006

Fax: 06172 491893
Gotthold Gocht, Exeterweg 20, D – 61352 Bad Homburg T.: 06172 451959

Langener Zeitung
Lokalredaktion
6225 Langen
Fax-Nr.: 06103 - 21013

Betreff: Klinghammer
mein Zeichen: LZ 060819.4 (bei Antwort bitte angeben)
Bezug: Bericht und „Kommentar der Woche“

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrter Herr Borchard!

Anliegende Leserzuschrift erhalten Sie mit der freundlichen Bitte um Berücksichtigung. Ich darf Sie des weiteren höflich bitten, mir bis zum 30.08.2006 mitzuteilen, was einer Veröffentlichung entgegen steht.
Mit freundlichen Grüßen

G. Gocht

„Trauriger Abgang“ – für wen?
LZ 19.08.2006 – Bericht und Kommentar

Die LZ selber (insbesondere Herr Borchard) weiß, was sich abgespielt hat. Die Gemeindeversammlung vom 29.08.04 hat klar gemacht, daß sich tendenziöse Einseitigkeit verbietet.

Wer sich ins Unrecht gesetzt fühlt, darf den Rechtsweg beschreiten. Bekanntlich mahlen dort die Mühlen langsam. Zu behaupten, es läge nur an einer Seite, wie lang ein Verfahren dauert, ist ohne Kenntnis des Verhandlungsverlaufs schlichtweg unerlaubt.

Man wüßte mehr, wenn die Verhandlung, wie es sich in einem Rechtsstaat gehört, öffentlich statt-finden könnte. In der EKHN macht man es anders und hat sogar ein Gesetz dafür: es gibt in allen Fällen vor dem Kirchengericht nur den Geheimprozeß - dazu sagt niemand ein Wort. Bei rechter Prüfung müßte auffallen, daß ein öffentliches Verfahren vor Gericht ein Menschenrecht ist. In der EKHN kennt man in dieser Hinsicht keine Skrupel. Stattdessen wird versucht, die Dauer des Verfahrens dem Pfarrer anzulasten: so etwas dürfe er bei Lichte gesehen gar nicht. Woher weiß man das eigentlich?

In der Tat macht die „Schlammschlacht“ die Gemeinde „kaputt“. Das überwältigende Votum der Gemeinde für Ihren Pfarrer in der genannten Gemeindeversammlung ist allseits bekannt. Beamtenrechtlich ist Herr Pfr. Klinghammer zur Verschwiegenheit verpflichtet. Daran hat er sich gehalten. Beteiligung an einer „Schlammschlacht“ kann ihm daher nicht vorgehalten werden; er hat eine derartige Veranstaltung weder in der Gemeinde noch sonst wo von sich aus ausgelöst, sondern ausschließlich der pflichtvergessene Kirchenvorstand mit zum Teil kriminellen Machenschaften – auch das ist bekannt. Soll etwa derartiges Vorgehen pflichtgemäße Arbeit eines Kirchenvorstands sein? Das dennoch pflichtgemäße Schweigen des Pfarrers wird dazu genutzt, ungehindert ihn und seine Familie mit bösem Leumund zu überziehen, ohne daß dieser darauf reagieren kann. .

Namhafte Juristen sind inzwischen überzeugt, den systematischen Ruin an dem Pfarrer und seiner Familie einen schweren Angriff auf die Menschenwürde nennen zu müssen. Diese Bewertung auf die leichte Schulter zu nehmen, könnte die EKHN zu einem weiteren Eigentor führen. .

Bad Homburg, 27.08.2006 Gotthold Gocht





Der offene Brief an die Pröpstin vom 12. November 2005
Die Pröpstin wurde am 1. April 2006 aus diesem Amt verabschiedet, aber sie ist
derzeit noch Pfarrerin in Langen, bis sie das 65. Lebensjahr erreicht hat.

D.A.V.I.D.
Gegen Mobbing in der evangelischen Kirche
Unabhängige Dokumentationsstelle e. V.
________________________________________________________________


An die Pröpstin Vorsitzende:
für Rhein-Main Ingrid Ullmann
Pfarrerin Helga Trösken Brabanter Straße 12
Saalgasse 17 65191 Wiesbaden
60311 Frankfurt am Main
Stellvert. Vorsitzende
Sabine Sunnus
Krefelder Str. 12
10555 Berlin

OFFENER BRIEF AN DIE PRÖPSTIN FÜR RHEIN-MAIN

Sehr geehrte Frau Trösken,

mehr als ein Jahr lang haben die Initiative „Pro Pfarrer“ und D.A.V.I.D. e.V. sich bemüht, Sie über das rechtswidrige und Ruf schädigende Vorgehen einiger Kirchenvorsteher gegenüber dem in seiner Gemeinde hoch geschätzten Pfarrer aufzuklären. Weder Sie noch der zuständige Dekan haben es für nötig befunden, die drängenden Anfragen und Feststellungen aus der Öffentlichkeit ernst zu nehmen und entsprechend zu handeln. Statt dessen haben Sie unter dem Etikett „Gemeindeversammlung“ am 21.08.2005 an einer Informationsveranstaltung der Kirchenleitung entscheidend mitgewirkt, die allein das Ziel hatte, den Vollzug und Abschluss des „Ungedeihlichkeitsverfahrens“ mit dem damit verbundenen Wartestand des Amtsinhabers als Notwendigkeit darzustellen und zu rechtfertigen. Die Kritiker des Verfahrens sollten – auch über reglementiertes Rederecht - zum Schweigen gebracht werden.
Nachdem uns nun eine Niederschrift dieser Veranstaltung am 21. 08. 2005 vorliegt, möchten wir in diesem Offenen Brief an Sie zwei Dinge anmerken:

Erstens ist die als „Protokoll“ gekennzeichnete Niederschrift weder vollständig, noch von der Gemeindeversammlung genehmigt. Sie gibt nur einen Teil der Veranstaltung wieder, der andere Teil, in dem sich Gemeindeglieder und Publikum geäußert haben, z. B. Fragen zur Geschäftsordnung und die Verlesung des §11 der KO, ist nicht erwähnt.

Zweitens haben Sie sich in Ihrem ausführlichen Redebeitrag einem historischen Exkurs zur Anwendung des „Ungedeihlichkeitsparagrafen“ gewidmet, ohne freilich die Fakten zutreffend zu benennen. Offenbar ist Ihnen bewusst, dass diese Bestimmung im Pfarrdienstgesetz deutschlandweit umstritten ist und ihm der Makel des Machtinstruments aus dem Dritten Reich anhängt. Vielleicht wussten Sie auch, dass sich die Württembergische Landessynode im Frühjahr mit der Unangemessenheit des Wartestandes befasst hatte und die beschlossenen Gesetzesänderungen mit dem 1. Juni 2005 von der Landeskirche zügig in Kraft gesetzt wurden. Danach werden der betroffenen Pfarrperson mehr Schutz und Rechte eingeräumt und die Gefahr der Willkür oder des Missbrauchs weitgehend eingeschränkt.

Mit Ihren Ausführungen stellen Sie jedenfalls die historischen Fakten derart auf den Kopf, dass die Wartestandsversetzung als ein bewährtes, Konflikt regulierendes Mittel der Evangelischen Kirche erscheint und auf eine gute Tradition, insbesondere als widerständig im Dritten Reich zurückzuführen sei.


1. Zur Herkunft der „Ungedeihlichkeit“


Sie sagten,
" Der sogenannte Ungedeihlichkeits- oder Zerrüttungsparagraph stammt aus dem preußischen Beamtenrecht, wo er bereits 1873 verankert wurde. 1920 kam er zuerst ins bayerische Kirchenrecht und war bis 1927 in allen damaligen evangelischen Landeskirchen übernommen."

- Leider nennen Sie keine Quelle, auf die Sie sich hierbei berufen.

- Falsch ist, dass der „Ungedeihlichkeits-oder Zerrüttungsparagraph“ aus dem preußischen Beamtenrecht stammt. Ein Blick in das Reichsbeamtengesetz von 1873 zeigt, dass der Begriff „Ungedeihlichkeit“ dort nicht vorkommt, auch nicht in späteren Fassungen. Der Staat hätte es nie zugelassen, seine Beamten ohne zureichenden Grund zu beschädigen. Vielmehr erschien dem damaligen Gesetzgeber die Unversehrtheit und Würde des Staatsbeamten als ein hohes Gut.

- Falsch ist, dass er schon 1927 in allen Landeskirchen eingeführt war. Württemberg z.B. kannte ihn nicht. Auch hier hätte ein Blick in die einschlägige Rechtsliteratur genügt, um au-ßerdem festzustellen, dass mit diesem Begriff, dort wo er auftauchte, vollständig andere Rechtsfolgen verknüpft waren, als es heute mit der Feststellung der „Ungedeihlichkeit“ und seinen schädigenden Folgen (z B. Gehaltskürzungen) der Fall ist. Damals musste z. B. die Versetzung direkt in eine gleichwertige Stelle bei ungekürztem Gehalt münden.

- Richtig ist, dass es den Begriff „ungedeihlich“ bereits vor dem Dritten Reich gab. „ Ungedeihlichkeit“ ist eine kirchliche Sprachprägung im Zusammenhang mit Disziplinierungsmaßnahmen gegen sozialpolitisch engagierte Pfarrer (z. B. Friedrich Naumann). Im Erlass des Evangelischen Oberkirchenrats vom 16. 12. 1895 verspricht dieser der staatlichen Obrigkeit die erforderlichen Maßnahmen zu einer „gedeihlichen Ausübung des Pfarramtes“ zur Erhaltung kirchlichen Lebens in der Hoffnung, dass „die Notwendigkeit erspart bleibt, von den Mitteln der Disziplin Gebrauch zu machen.“

2. Aussagen über den Kirchenkampf

Frau Trösken, Sie sagten: "Der Zerrüttungsparagraph hat in der Nazizeit gerade den Pfarrern der Bekennenden Kirche geholfen, die der Willkür der Deutschen Christen und der Nazis ausgesetzt waren."

Mit dieser Aussage drehen Sie die historische Wirklichkeit in ihr Gegenteil: Die Täter von einst werden zu Wohltätern stilisiert und die Opfer verhöhnt.

- Richtig ist vielmehr: Nach Gründung der Bekennenden Kirche hat sich der „ Pfarrernotbund“ bilden müssen, weil die staatstreuen Kirchenleitungen die ihnen missliebigen Pfarrer im Stich gelassen und den Nazis geradezu ausgeliefert haben.
Die Kirchenleitungen waren, wie auch in Hessen mit Landesbischof Dietrich, meistens Deutsche Christen, die eng mit der Staatsmacht zusammen arbeiteten. Bekannt ist, dass er bekenntnistreue Pfarrer über die Landesgrenzen abschieben ließ, um sich ihrer zu entledigen. Welches Interesse hätte diese Kirchenleitung denn gehabt, bekennende Pfarrer zu schützen?
Bis zur Einführung des Wartestandes 1937 und den folgenden Jahren führte die mit dem Vorwurf der Ungedeihlichkeit verbundene Amtsenthebung in den Ruhestand, was für diese Pfarrer meist ein finanzielles Fiasko bedeutete. Ihr Wort „geholfen“ wirkt angesichts der Opfer wie Hohn.

- Richtig ist, dass manche Kirchenleitungen mit Partei oder Gestapo Hand in Hand arbeiteten, wenn es darum ging, unbequeme Pfarrer "zu entsorgen". Die Nazis verlangten von der Kirche, Gesetze zu schaffen, die es ihnen ermöglichte, einen Pfarrer ohne Schuldnachweis, nur aufgrund der "Ungedeihlichkeit" aus dem Amt zu jagen. Stellvertretend für alle Betroffenen sei Paul Schneider erwähnt. (Literatur: Simone Rauthe, Scharfe Gegner)
Als die Kirchenleitung vom Rheinland im Frühjahr 1937 auf Drängen der Gestapo das Wartestandsrecht einführte (das im Rheinland wie in der EKHN bis heute gilt), meldete sie an die Gestapo "Vollzugsmeldung". Die Kirchenleitung hätte Paul Schneider vor dem Tod im KZ retten können, tat es aber nicht.

- Von einer Versetzung in den Wartestand zum Schutz der BK-Pfarrer kann in keiner Landeskirche die Rede sein. Wer das behauptet, muss den Beweis dazu antreten.

Vielmehr war es so: In den meisten Kirchen herrschten ab 1933 DC-Leitungen. Sie setzten alles daran, BK-Pfarrer aus den Gemeinden zu verdrängen. Um dies zu bewerkstelligen, wendeten sie das Kirchenrecht willkürlich an, die Pfarrer wurden meistens mit der Unterstellung der Ungedeihlichkeit gleich in den Ruhestand geschickt.
Diese Willkürmaßnahmen stießen bei engagierten Gemeindegliedern, die nicht zu den Deutschen Christen (DC) gehörten, auf immer mehr Unverständnis und Widerstand. Die Kirche brauchte Gesetze, um die Entfernung von nicht ganz linientreuen Pfarrern aus der Gemeinde "legal" zu bewerkstelligen. Deshalb das Instrument des „Wartestandes“, den die meisten Landeskirchen in den Jahren 1937 und später einführten. Jetzt hatten diese Kirchenleitungen die Möglichkeit, unbequeme Pfarrer "ganz legal" in den Ruhestand abzuschieben, wenn auch verzögert durch ein paar Jahre Wartestand.
Berühmtes Beispiel in Württemberg: Pfarrer Julius von Jan. Er predigte 1938 gegen die Reichspogromnacht, wurde von der SA schwer misshandelt, kam ins Gefängnis, wurde von der Kirchenleitung gerügt und entging nur knapp einem Disziplinarverfahren, das ihn nicht nur auf Dauer brotlos gemacht, sondern ihn auch noch seiner Pension beraubt hätte.


Fazit: Mit Ihren Ausführungen können Sie – wie gezeigt – die Vorgänge in (der betreffenden Kleinstadt) in keinem Punkt rechtfertigen. Dem „Ungedeihlichkeitsverfahren“ in der Gemeinde haftet nach wie vor der Ruf einer willkürlichen Maßnahme an. Zu keiner Zeit wurden substantiell begründete Sachverhalte benannt. Das von einigen Mitgliedern des Kirchenvor-stands ausgehende Unrecht wurde von Ihrer Seite und dem gesamten das Verfahren stützenden Kirchenapparat mitgetragen.

Wie verträgt sich das mit Ihrer öffentlich präsentierten Position, wenn Sie z. B. am Buß- und Bettag in der Frankfurter St. Katharinenkirche zum Thema „Die Wahrheit reden“ predigen wollen?
Oder wenn Sie zu Dietrich Bonhoeffers Gedenken (März 2006) seinen legendären Leitgedanken „Dem Rad in die Speichen fallen“ zu Ihrem Thema gewählt haben?

Die Bekennende Kirche hat mit ihrer Barmer Erklärung 1934 festgestellt, dass sich die Ordnung der Kirche an Bibel und Bekenntnis auszurichten hat. Von Ihnen als Theologin, die die Bekennende Kirche zumindest verbal hoch schätzt, erwarten wir, dass auch Sie Ihr Handeln an Bibel und Bekenntnis ausrichten.

Wir wünschen der betroffenen Gemeinde, ihrem Pfarrer und seiner Familie und allen, die sich entsetzt von den Geschehnissen von der Kirche abgewendet haben, dass Sie und mit Ihnen die Kirchenleitung der EKHN die notwendige Größe zeigen, indem sie den Ungedeihlichkeitsparagrafen der Willkür entziehen, seine Opfer rehabilitieren und den Beschluß gegen den Pfarrer aufheben. Auch während eines anhängigen Verfahrens hat die Kirchenleitung die Freiheit, Entscheidungen zurückzuziehen. Dies würde dem Ansehen unserer Kirche in der Öffentlich-keit ehrlichen Respekt verschaffen – wozu Sie durchaus beitragen können.

V.i.S.d.P.G. Ingrid Ullmann Wiesbaden, 12. November 2005

Verwendete Literatur

Prof. Dr. Dr. Albert Stein: Neue Aspekte im Pfarrdienstrecht, Kirche und Recht (KuR) 3/95
Wolfgang Bock: Rechtsprobleme der Versetzung von Pfarrerinnen und Pfarrern in den Warte- und Ruhestand, Rechtsgutachten im Auftrag des Verbandes der Vereine Evangelischer Pfarrerinnen und Pfarrer in Deutschland e. V, September 2000
Peter von Tiling: Die Versetzung von Pfarrern, insbesondere „mangels gedeihlichen Wirkens“, Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht, Band 43, 1998; Nochmals: Der Wartestand, Deutsches Pfarrerblatt, 4/2005
Eberhard Dietrich: Die Einführung des Wartestandes; Menetekel überm Wartestand; Der Wartestand der protestantischen Kirchen – Seine Herkunft aus dem nationalsozialistischen Reichsbeamtengesetz von 1937: Deutsches Pfarrerblatt 12/2002, 6/2004,1/2005
Interessengemeinschaft Rechtsschutz für Pfarrer und Pfarrerinnen und Gewaltenteilung in der Kirche, Württembergische Landeskirche

Verteiler: KV Petrusgemeinde Langen, DSV Dreieich, Initiative Pro Pfarrer in Langen,
Kirchenleitung der EKHN, Pfarrerausschuss, Lokalpresse

D o k u m e n t a t i o n A u f k l ä r u n g V e r t r a u e n I n t e r v e n t i o n D e e s k a l a t i o n
Ingrid Ullmann (1. Vors.) Brabanter Str. 12, 65191 Wiesbaden, Tel. 0611/541748, Fax: 0611/5420926, e-mail: Ingrid.Ullmann@t-online.de
Sabine Sunnus (2. Vors.) Krefelder Str. 12, 10555 Berlin, Tel. 030/39740928, Fax: 030/39742033, e-mail: sabine.sunnus@t-online.de


Eine Gemeindeversammlung, die in Wirklichkeit keine war



Öffentlicher Trickbetrug


Gemeindeversammlung in der Petrusgemeinde Langen am 21.08.2005

A. Sachverhalt

Zu dieser Gemeindeversammlung (= GV) ist durch Gemeindebrief mit folgender Tagesordnung eingeladen worden:
1. Bericht des Kirchenvorstandes
2. Bericht Fr. Pröpstin H. Trösken
3. Bericht Herr Dekan M: Diehl
4. Aussprache

Herr Dekan Moser eröffnet die Versammlung und teilt mit, für die Leitung der GV bestimmt zu sein. Er kündigt an:

a. für den Verlauf (Geschäftsordnung)
- nur Gemeindemitglieder haben Rederecht
- es gibt keine Abstimmungen
- Anträge können nur schriftlich bei dem KV gestellt werden.

b. zum Gegenstand der GV erklärt er:
Einziges Thema sei die Entscheidung der Kirchenleitung im Versetzungsverfahren gegen Herrn Pfarrer K.

Zunächst werde die Propstin Trösken zu dieser Entscheidung sprechen und danach Dekan Diehl (Dekanat Dreieich). Anschließend werde Gelegenheit zur Aussprache gegeben.

Gegen Ende der Sitzung wurde der Kirchenvorstand gebeten, über das künftige Gemeindeleben zu berichten.

B. Rechtslage
(nur wesentliche Punkte ohne Anspruch auf Vollständigkeit sind angesprochen).

Das Rederecht ist kirchenrechtlich nicht geregelt. Es steht daher der versammelten Gemeinde frei, sich hierüber für diese GV zu verständigen. Die anwesenden Gemeindeglieder sind hierzu nicht gefragt worden.

Dem Wesen einer Versammlung widerspricht diametral, überhaupt keine Abstimmungen zuzulassen. Will diese sich auf eine gemeinsame Bekündung verständigen und diese verlautbaren lassen, kann das nur durch eine Abstimmung erfolgen. Anders kann ein Gremiums nicht vorgehen. Für die Bekundung eines gemeinsamen Willens der Versammelten ist unerheblich, ob dieser Wille rechtsverbindlich ist..

Die Festlegung auf nur schriftliche Anträge an den Kirchenvorstand ist rechtswidrig. Denn es können aus der GV Anträge – ob von Einzelpersonen oder von mehreren - und Anregungen an den Kirchenvorstand gestellt werden, Art.11 Abs.4 Satz 1 Kirchenordnung (= KO). Ob diese nur schriftlich zulässig sein können, ist dort nicht vorgeschrieben.

Die Beschränkung der GV auf lediglich ein Thema verstößt gegen zwingendes Recht; nach § 54 Abs.3 Satz 2 KGO „ist Gelegenheit zur Aussprache“ über Fragen des gemeindlichen Lebens zu geben. Herr Dekan Moser hat aber nach seiner Ankündigung nur ein Thema zugelassen: die Entscheidung der Kirchenleitung – das Gemeindeleben war nicht vorgesehen.

C. Resümee

Wesentliche Voraussetzungen für eine GV sind nicht erfüllt. Eine Befassung mit weiteren Fragen war nach der Ankündigung nicht zugelassen. Sämtliche Festlegungen, die Herr Dekan Moser mitgeteilt hatte, waren rechtswidrig und liefen darauf hinaus, einen reibungslosen Verlauf für die Information aus der Kirchenleitung sicher zu stellen. Demnach hat eine Gemeindeversammlung gar nicht stattgefunden, sondern nur eine Informationsveranstaltung der Kirchenleitung.

Die von oben gesteuerte Veranstaltung eine Gemeindeversammlung zu nennen, ist purer Etikettenschwindel. Alle dafür Verantwortlichen von Kirchenleitung bis zum Kirchenvorstand haben gemeinschaftlich handelnd das Kirchenrecht mit Füßen getreten. Zugleich beteuern diese Persönlichkeiten unisono und gebetsmühlenhaft, wie strikt das Verfahrensrecht eingehalten worden sei, offenbaren aber am 21.08.05 seine gezielte und ausgeklügelte Mißachtung.

Der Kirchenvorstand kann nicht abgewählt werden. Das ist der Gemeinde wohlbekannt. Sie hat daher nicht verlangt, den Kirchenvorstand abzuwählen, sondern seinen Rücktritt gefordert. Das kann sie immer wieder tun; denn die Forderung, das Amt aufzugeben, weist darauf hin, was der Kirchenvorstand von sich aus tun kann. Das ist guter demokratischer Brauch, mit Basisdemokratie hat das nichts zu tun.

Vielmehr ist die Schutzbehauptung der Frau Pröpstin, es gebe in der Kirche keine Basisdemokratie, in dem von ihr gewählten Zusammenhang gesprochen barer Unsinn. Es geht lediglich um die Achtung und Einhaltung des Rechts zum Schutze der nach dem Kirchenrecht vorgesehenen Beteiligung der Gemeinde. Es dient nicht dazu, die Gemeinde - wie hier geschehen - zu entmündigen.

Mit Doppelzüngigkeit soll die Gemeinde geknebelt werden.

Bad Homburg, 26.08.2005

Gotthold Gocht
(Mitglied im Vorstand von DAVID e.V.)

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