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Informationen zum Urheberrecht


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10 Antworten in diesem Thema

#1
Rolf

Rolf

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Informationen zum Urheberrecht




Eine Information von www.stern.de


Extra: Kopieren, Brennen und das neue Urheberrecht




Darf ich überhaupt noch irgend etwas kopieren?

Wie im alten Urheberrechtsgesetz besteht das Recht auf Privatkopie noch immer. Das bedeutet: Für sich selbst, die eigene Familie und Freunde dürfen Kopien erstellt werden, für Kollegen schon nicht mehr. Als Faustregel gilt: Nicht mehr als sieben Kopien anfertigen. Und auf keinen Fall Geld für die Kopien verlangen! Das massenhafte Herstellen von Kopien und deren Verbreitung sind und waren schon immer verboten.

ABER:

Und nun kommt die Einschränkung: Privatkopien dürfen ausschließlich von Datenträgern gezogen werden, die nicht kopiergeschützt sind. Das Umgehen des Kopierschutzes ist trotz des Rechts auf Privatkopie verboten. Übrigens war laut Auskunft des Phonoverbandes in vergangenen zwei Jahren nur jede zehnte verkaufte Audio-CD mit einem Kopierschutz versehen.
Muss ich meine alten Kopien vernichten?
Nein, alte Kopien dürfen Sie behalten. Das Gesetz bezieht sich nicht auf die Vergangenheit.

Wenn diese alten Kopien keinen Kopierschutz mehr enthalten, dürfen sie sogar weiterkopiert werden. Natürlich nur im Rahmen des privaten Gebrauchs.
Was droht bei Verstößen gegen das Gesetz?
Das Umgehen von Kopierschutzverfahren sowie das Herstellen und Verbreiten von Hilfsmitteln (ob Soft- oder Hardware) zum Umgehen des Kopierschutzes kann Geldstrafen bis 100.000 Euro und Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr nach sich ziehen. Wer Raubkopieren gewerblich vertreibt, kann sogar bis zu fünf Jahren in den Knast wandern.

Ausnahme: Privatkopien
Wer gegen das Gesetz verstößt, um Kopien für den privaten Gebrauch zu erstellen, braucht sich nicht vor dem Staatsanwalt fürchten und wird straffrei bleiben. Schadensersatzklagen von Urheberrechtsinhabern drohen aber dennoch und können sehr, sehr teuer werden.
<< zurück zur Übersichtsseite
Ich besitze Programme (oder Hardware) zum Knacken oder Umgehen von Kopierschutzmaßnahmen. Muss ich diese vernichten?
Nein, der Besitz solcher Tools ist nicht verboten. Ihre Benutzung schon.
Wie erkenne ich kopiergeschützte CDs und DVDs?
Das neue Gesetz verpflichtet Hersteller, deutlich zu kennzeichnen, ob und mit welchem Verfahren ein Produkt kopiergeschützt ist.

Gibt es Schlupflöcher im Gesetz?
Das Gesetz legt den Schwerpunkt auf das Verbot des Umgehens des Kopierschutzes. Experten sind sich einig: Schlupflöcher bestehen dort, wo die Wirksamkeit der jeweiligen Kopierschutzmaßnahmen aufhört. Ein Beispiel: Nehmen wir an, ein Kopierschutz verhindert das Abspielen einer Musik-CD auf einem Computer, um auf diese Weise das Brennen der CD zu unterbinden. Dieser Kopierschutz kann aufgrund seines Designs aber niemals verhindern, dass man die CD in der Stereoanlage abspielt und z. B. "nach Altväter-Sitte" auf eine Musikcassette überträgt. In diesem Fall ist die Kopie nicht illegal, weil der Kopierschutz nicht umgangen wurde. Er ist schließlich nicht entwickelt worden, um dieses Verfahren des Kopierens zu unterbinden.

Weitere Beispiele für legales Kopieren kopiergeschützter Datenträger
- Audio-CDs können analog (per Kabel) vom CD-Player auf Musikcassette oder CD-Rekorder kopiert werden.
- Audio-CDs können analog vom CD-Player über den Eingang der Soundkarte auf die Festplatte eines Computers kopiert werden.
- DVD-Filme, die mit dem CSS-Verfahren geschützt sind, können analog vom DVD-Player auf eine Videocassette kopiert werden.

Anmerkungen
- Die genannten Beispiele betreffen nur das Erstellen von Privatkopien. Alles andere ist sowieso verboten.
- Die genannten Beispiele können zu Kopien führen, die von schlechterer Qualität sind als das Original. Bei analogen DVD-Kopien bleibt einem nur eine Version des Films, Zusatzmaterial, Menüs, Surround-Sound, weitere Sprachen etc. gehen verloren.
- Bei bestimmten DVDs, Videos und Sendungen des Pay-TV-Senders Premiere gibt es einen analogen Kopierschutz ("Macrovision"). Wird er eingesetzt, funktioniert das eben genannte Prinzip nicht. Diesen Kopierschutz zu umgehen, ist natürlich verboten.
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#2
Guest_Klaus_*

Guest_Klaus_*
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Ein kleiner "Anstoß" zur Urheberrechtsverletzungen (in diesem Forum) ;-)


Dazu Folgendes:


1. Eine Predigt fällt als Sprachwerk i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG unter den Schutz des UrhG.

2. Man kann im Prinzip nur dann eine Urheberrechtsverletzung rügen, wenn man selbst der Urheber des Werkes ist, d.h. dessen Schöpfer.

3. Auch die nicht gestattete Wiedergabe, Umwandlung des Werkes stellt
im Prinzip eine Urheberrechtsverletzung dar, d.h. im Grundsatz stellt die
Nutzung des Predigttextes ohne oder gegen den Willen des Urhebers eine
Urheberrechtsverletzung dar.

4. Allerdings kann der Urheber seine Rechte aus dem UrhG nicht schrankenlos ausüben. So wie ich das meiste Vorgehen in diesem Forum verstehe,
greift gerade die Schranke des § 51 UrhG , so dass hier keine Urheberrechtsverletzung vorliegt, weil die Zitierung der Predigt gerade dazu erfolgte,
sich inhaltlich (ggf. kritisch) mit dem Werk (der Predigt) auseinanderzusetzen.

Damit dürfte Rolf mit dem Zitieren der Sonntagspredigten "rechtlich auf der sicheren Seite sein".

Ein anderer Punkt, da bin ich mir nicht so sicher, und zwar, wenn Dinge aus der Bibelschule (sei es 4-Jahreszeiten oder die Fernbibelschule) zitiert werden.
Denn hier habt ihr euch selber voll ins Bein geschossen mit dem häufigen "behaupten", es geht nur ums Geld.
Damit gebt ihr zum Ausdruck, dass ihr euch bewusst seit, dass die Werke dem Erwirtschaften von Geld dient. Und genau da greift das UrhG, denn es soll
ja vor finanziellen "Schaden" des Urhebers schützen.
Man könnte da sogar Vorsatz unterstellen, und Schadensersatzansprüche können auch schnell recht hoch werden.
Aber wie geasgt, da bin ich mir nicht so ganz sicher, man sollte da einen anderen Anwalt fragen, der sich mit UrhG hauptsächlich befasst, der wird es genauer sagen können.

Und nebenbei, natürlich sind diese Angaben "ohne Gewähr" (geht nicht anders *g*)

Gruß, Klaus
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#3
Rolf

Rolf

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Lieber Klaus,

vielen Dank für die wertvollen Hinweise. Da ich selbst auch Musiker und Autor bin, ist bei mir das UHG mehr oder weniger ständig präsent.

Natürlich ist mir bewusst, dass Gerichte die Praxis haben, Sachverhalte gelegentlich sehr unterschiedlich auszulegen und zu bewerten.

Was allerdings von Trenkels Urheberrechtsgebaren zu halten ist, ist mir sehr bewusst. Eine solche Praxis wie sie hier von W+G eingenommen wird, rechtfertigt auf jedenfall die Frage, inwieweit diese Organisation unter disen Voraussetzungen noch gemeinnützig sein können.

Auch Religionsfreiheit spielt sich nicht im rechtsfreien Raum ab. Es kann schlicht nicht angehen, dass diese Leute Steuerfreiheit für sich in Anspruch nehmen und gleichzeitig ihre eigenen Machenschaften unter Zuhilfenahme der staatlichen Obrigkeit vor der Öffentlichkeit vertuschen.

Würden vergleichsweise solche Passagen in Handelsverträgen stehen, würden sie vermutlich durch die Rechtssprechung als sittenwidrig verworfen.

Ich bin gerade dabei zu klären, ob unter diesen Umständen die Gemeinnützigkeit von Vereinen und Stiftungen nicht massiv angefochten werden muss.

Die Parole, niemand könne sie mehr aufhalten, wie gerade wieder in der "Weihnachtsbotschaft" von Trenkel zu hören, hat einige erhebliche Löcher. Größenwahn in unserem Land war noch immer aufzuhalten, auch wenn es manchmal etwas gedauert hat.

Der vorsitzende Richter am Landgericht Pasau hat mir nicht ohne Grund vor den Ohren von Herrn Zellner und seinem Superanwalt bescheinigt, dass unser Forum juristisch einwandfrei geführt ist. Schon komisch, dass man auf jesus.de einprügelt, und mich als Urheber des vermeintlichen Gesetzesbruchs bisher hedenfalls nicht antastet.

Großmäuligkeit und Arroganz enthalten eben nicht zwangsläufig Wahrheit.


Übrigens, das Verwenden der Texte aus den Bibelschulen fällt eindeutig unter das Bibelwort: Man muss Gott mehr gehorchen als den Menschen. Ich habe z.B. nur Originale, die ich käuflich erworben habe, verwendet. Alles was ich dazu geschrieben habe fällt ebenso in den Bereich der kritischen Auseinandersetzung mit inhalten, die als "gemeinnützig" ausgewiesen werden, wo es ums Geld geht.

Das man bei W+G ausschließlich geld verdienen will, muss man nach heutigem Kenntnisstand revidieren. Dort will man neuerdings auch Macht ausüben, politisch wie religiös, und nach meiner persönlichen Einschätzung spricht Herr Thomsen davon, dass die in unserer Bundesrepublik geltende Rechtsordnung zugunsten einer neuen, angeblich verbindlichen Rechtsordnung ausser Kraft gesetzt wurde.

Ofensichtlich will Helmut Bauer weltlicher und geistlicher Herrscher werden. Mal sehen, wie weit er damit kommt.

Herzliche Grüße

Rolf
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#4
keine Hoffung mehr

keine Hoffung mehr

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Was sagt ihr zu Folgendem, was ein anderer Foruminhaber schrieb über Internetbeiträge.



"Einzelne Sätze / Absätze aus fremder Feder zu zitieren, um die eigene Argumentation zu stützen, ist grundsätzlich erlaubt. Allerdings sollte das Verhältnis "fremder Text" zu "eigenem Text" zeigen, dass es sich um einen eigenen Beitrag handelt.

Ganze Artikel fremder Websites (oder Bücher, anderer Werke,...) zu kopieren, ist nicht nur verboten; es ist ein Straftatbestand.

Hinsichtlich des Internets und darin betriebener Diskussionsforen ist die Rechtsprechung in den letzten Monaten immer restriktiver geworden".
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#5
Rolf

Rolf

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Der Umfang von Zitaten it im UHG genau geregelt. Um ganze Seiten bzw. Artikel von anderen Websites zu kopieren braucht man eine Genehmigung, Presseartikel kann man kaufen.

Für dieses Forum habe ich sehr viele Genehmigungen eingeholt.


Soweit es christliche Texte angeht, sollte man eigentlich davon ausgehen, dass Christen von ihrem Bibelverständnis her transparent sind und in ihren Veröffentlichungen den Sinn sehen, dass Gottes Wort die Menschen erreicht und sie zur Umkehr führt. Juristische Streitereien müssten da eigentlich garnicht sein.

Auch hieran sieht man, dass Organisationen wie Wort und Geist Röhrnbach nicht christlich sind, den die meinen offensichtlich, dass ihre Bibelverdrehungen nur für ihre eigene "Elite" bereithalten zu müssen. Da fragt man sich, warum die Allgemeinheit dies bezahlen soll, und sei es durch Steuerverzicht des Staates aufgrund von Gemeinnützigkeit, die dann woanders wieder erhoben werden müssen.

Mir ist nicht bekannt dass es eine Gemeinnützigkeit für Eigennutz im Steuerrecht gibt.


Herzliche Grüße

Rolf
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#6
Timm

Timm

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Lieber Rolf,

Du schreibst:

Soweit es christliche Texte angeht, sollte man eigentlich davon ausgehen, dass Christen von ihrem Bibelverständnis her transparent sind und in ihren Veröffentlichungen den Sinn sehen, dass Gottes Wort die Menschen erreicht und sie zur Umkehr führt. Juristische Streitereien müssten da eigentlich gar nicht sein.

Ich fürchte, diese positive (und positiv gemeinte) Einschätzung geht leider an der Realität vorbei. Wie wir alle wissen, sind Missionswerke und einzelne Prediger sehr klagefreudig und scheuen auch nicht davor zurück andere Christen auch juristisch mundtot zu machen. Du selbst hast ja leider schon desöfteren solche Situationen über Dich ergehen lassen müssen.

Für Personen, die erst kürzlich zu einer Gemeinde gekommen sind heißt das, dass es nicht immer eine Freude ist mit Christen zusammen zu sein. Der liebe Gott hat dies wohl so eingerichtet, damit wir dem Herrngott auch für unsere unbekehrten Arbeitskollegen dankbar sein können.

Vielen Dank allen Diskussionsteilnehmern für die interessanten Informationen zum Urheberrecht!

LG
Timm
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#7
Rolf

Rolf

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Lieber Timm,

natürlich ist das eine rein idealistische Vorstellung meinerseits. So müsste es sein, aber so ist es leider nicht. Auch das ist ein Zeichen dafür, dass die Menschen in den heutigen Gemeinden nicht zu "geistlichen Christen" erzogen werden, was aus meiner Sicht auch damit zu tun hat, dass die Leiterschaften zunehmend nicht mehr geistlich ausgerichtet sind.

Eigentlich sollte man denken, alle Christen freuten sich, wenn biblische Wahrheiten in Umlauf gebracht werden. Aber die Realität ist anders. Heute wird das Urheberrecht von Christen ganz offensichtlich dazu benutzt, die eigene Ehrenkäsigkeit zu fördern.

Bei Wort und Geist ist das allerdings noch einmal anders. Wenn man über diese Leute zu viel veröffentlicht, können sie nicht mehr unbemerkt Christengemeinden angreifen. Es scheint denen unangenehm zu sein, dass man ihre wahre Gesinnung offenbart. Wenn sie aber selbst so überzeugt wären, dass genau das, was sie tun, Gottes neu auf diese Erde herabgekommene Herrlichkeit ist, müssten sie stolz und glücklich über jede Veröffentlichung sein, denn unsere Zitation erlaubt schließlich jedem, sich selbst eine eigene Meinung zu bilden. Niemand muss unsere Kommentare annehmen.

Mein persönliches Fazit: Das Urheberrechtsgebaren von Wort und Geist offenbart, dass man doret seinen eigenen Lehren nicht glaubt, und nicht will, dass deren tatsächliche Zielesetzungen herauskommen.

Herzliche Grüße

Rolf
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#8
keine Hoffung mehr

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Unglaublich

Hier ist auch ein sehr aktiver Sektenberater durch verletzte Urheberrechte anscheinend verurteilt worden, wenn ich es richtig verstanden habe.




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#9
Guest_Klaus_*

Guest_Klaus_*
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Zum Thema Gemeinnützigkeit:

Da es sich dabei unter anderem um Steuervorteile handelt braucht sie niemand einen Kopf machen, ob W&G vor dem Gesetz als gemeinnützig gelten kann.
Da gibt es findige Beamte, die darauf spezialisiert sind, Gemeinnützigkeit wieder abzuerkennen.

Gruß, Klaus

P.S. Auch legal käuflich erworbene "Predigten" der Bibelschule unterliegen dem UrhG, und da sie Geld gekostet haben sieht es hier mit der Zitat- und Meinungsfreiheit ein wenig anders aus
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#10
Rolf

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Urheberrecht und Berichterstattung





Joachim Elsner - Stand April 1997


1. Gegenstand des Urheberrechts

Das Urheberrecht der Bundesrepublik Deutschland ist im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) vom 9.9.1965 geregelt. Dieses Gesetz schützt die Urheberrechte an geistigen Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Hierbei ist zu beachten, daß nicht die schöpferische Tätigkeit als solche Gegenstand des Urheberrechts ist, sondern nur das Ergebnis. Diesen Schutz geistiger Schöpfungen bezeichnet man als objektiven Sinn des Urheberrechts. Im subjektiven Sinne räumt es dem Urheber eine Berechtigung an seinem Geisteswerk ein, indem es ihm ein eigentumsähnliches Recht daran gewährt. Es handelt sich hier um ein Immaterialgut, da es geistiger Natur ist. Das Urheberrecht unterscheidet strikt zwischen dem geistigen Werk und einem Werkexemplar (Original oder Kopie). Körperliche Gegenstände unterliegen dem Sachenrecht, da deren Nutzung durch Besitz regelbar sind. Der Öffentlichkeit zugängliche Geisteswerke können jedoch auf unterschiedlichste Art und Weise von jedermann genutzt werden (zeitliche und örtliche Ungebundenheit von Immaterialgütern). Um dem Urheber eine Verfügungsgewalt über sein Werk zu sichern, muß er in die Lage versetzt werden, Einfluß auf die Werkverwendung zu nehmen und am wirtschaftlichen Erfolg beteiligt zu werden. Dies wird durch den subjektiven Sinn des Urheberrechts gewährleistet. Der Urheber kann Dritten die Verwendung seines Geisteswerkes verbieten. Da ihn seine Werkherrschaft jedoch in die Lage versetzt, finanziell für sein Schaffen entlohnt zu werden, wird er einer Nutzung in der Regel gegen Zahlung eines Entgelts zustimmen. Aus praktischen Gründen wird der Urheber die Vergabe von Nutzungsrechten einer Verwertungsgesellschaft übertragen.

Das subjektive Urheberrecht ist ein absolutes Recht, d.h. es wirkt gegenüber jedermann. Somit stehen dem Urheber bei Verletzung seiner Rechte Schadenersatzanspruch nach § 823 BGB und Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch analog § 1004 BGB zu. Zusammenfassend kann gesagt werden, daß der Schöpfer eines geistigen Werkes durch das Urheberrecht ein Monopolrecht an eben diesem Werk hat1. Die Rechte des Urhebers sind jedoch nicht unbeschränkt. Die Einschränkungen werden im folgenden näher erläutert.

2. Grenzen des Urheberrechts

Wie jedes subjektive Recht ist auch das Urheberrecht sozial gebunden. Die Verfassung sieht diese Sozialbindung in Art. 14 II GG für alle privaten vermögenswerten Rechte vor, wodurch eine ausschließliche Privatnützigkeit des Eigentums vermieden, und dieses in bestimmtem Maße der Allgemeinheit nutzbar gemacht werden soll2. Deutlich wird dies beispielsweise in der zeitlichen Begrenzung des Urheberrechts auf 70 Jahre nach dem Ableben des Urhebers.


3. Schranken des Urheberechts

Das Urheberrecht enthält zugunsten unterschiedlicher Interessen verschiedene Eingriffe in das Recht des Urhebers. Zum einen gibt es Vollschranken, die das Verbotsrecht des Urhebers aufheben, ohne daß er eine finanzielle Entschädigung für die Nutzung durchsetzen könnte. Solche Schranken gibt es beispielsweise für die schulische Ausbildung, die Medien, die Allgemeinheit, usw. Zum anderen gibt es Schranken, die als gesetzliche Lizenz bezeichnet werden könnten. Hierbei entfällt ebenfalls das Verbotsrecht des Urhebers, wird sein Geisteswerk jedoch tatsächlich genutzt, steht ihm eine finanzielle Vergütung zu. Im Gegensatz zur normalen vertraglichen Lizenz sind diese vom Gesetzgeber erteilt, die Lizenzgebühr muß jedoch noch ausgehandelt werden. Beispiele für gesetzliche Lizenzen sind Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch, Verwendung von Zeitungsartikeln und Rundfunkkommentaren3.

3.1 Schranken zugunsten der Allgemeinheit

3.1.1 Zitate (§ 51 UrhG)

Der Widerstreit verschiedener Auffassungen, die kulturelle Weiterentwicklung einer Gesellschaft in allgemeinen machen es notwendig, Bezug auf schon Bestehendes zu nehmen. Das Recht zum Zitieren ist also eine unabdingbare Voraussetzung für eine freiheitliche Auseinandersetzung mit dem Geistesgut anderer4. Das Gesetz unterscheidet in § 51 zwischen Großzitat, Kleinzitat und dem Musikzitat. Alle aufgeführten Zitatformen haben einige grundlegende Gemeinsamkeiten. So darf lediglich "in einem durch den Zweck gebotenen Umfang" zitiert werden. Das Zitat darf also den Umfang, der eben notwendig ist, um den verfolgten Zweck zu erfüllen, nicht überschreiten. Desweiteren dürfen Zitate nur in selbständige Werke aufgenommen werden. Das verwendete Zitat darf folglich nicht Hauptgegenstand des Werkes sein. Vielmehr muß das neue Werk unabhängig von aufgenommenen Zitaten inhaltlichen Bestand haben. Eine reine Zitatensammlung ist jedoch kein selbständiges Werk. In § 63 ist festgelegt, daß jedes Zitat mit einer deutlichen Quellenangabe versehen werden muß. Bei der Übernahme eines ganzen Sprachwerkes als Großzitat muß zusätzlich der Verlag angegeben, sowie eventuelle Änderungen oder Kürzungen deutlich gemacht werden5.

3.1.2 Großzitat (§ 51 Nr. 1 UrhG)

Im Gegensatz zum Kleinzitat wird beim Großzitat ein ganzes Werk übernommen oder wenigstens ein nicht unerheblicher Teil. Dies kann zum Beispiel ein Gedicht sein, wenn es denn den Inhalt des neuen Geisteswerkes erläutert. Entgegen der herrschenden Meinung will Wenzel (a.a.O., 137) das Großzitat auch zur eigenen Erläuterung zulassen, so etwa als Beispiel für einen Kunststil. Da beim vollständigen Zitat eines Werkes die Gefahr einer unzulässigen Benutzung besteht, ist die Zulässigkeit von Großzitaten auf wissenschaftliche Werke beschränkt.

"Nach der Rechtsprechung gilt grundsätzlich eine Arbeit als wissenschaftlich, die nach Rahmen, Form und Gehalt durch eine eigene Geistestätigkeit die Wissenschaft fördern will und der Belehrung dient."6

Die populärwissenschaftlichen Werke zählen ebenfalls dazu, ebenso Rundfunk- und Fernsehsendungen mit wissenschaftlichem Inhalt. In diesen Fällen liegt zwar im allgemeinen keine Förderung der Wissenschaft vor, gleichwohl dienen sie aber der Wissensmehrung breiter Bevölkerungsteile. Die Wissenschaftlichkeit und damit das Recht auf Großzitate wird jedoch solchen Werken nicht zuerkannt, die auf Unterhaltungszwecke ausgerichtet sind.

Entscheidend für das Kriterium der Wissenschaftlichkeit sind demnach Inhalt und Form der Darstellung, nicht die Thematik7.

Weiterhin dürfen beim Großzitat nur einzelne Werke verwendet werden. Demzufolge dürfen Werke desselben Urhebers nur in geringem Umfang verwendet werden, und diese dürfen wiederum nur einen Bruchteil des zitierenden Werkes ausmachen. Schließlich muß das zitierte Einzelwerk erschienen sein. Eine Veröffentlichung reicht nur für das Kleinzitat.

3.1.3 Kleinzitat (§ 51 Nr. 2 UrhG)

Kleinzitate sind ausschließlich in Sprachwerken zulässig. Hierzu zählen sowohl belletristische als auch wissenschaftliche Literatur, politische Reden und Zeitungsberichte. Ebenfalls anwendbar ist dieses Zitierrecht auf Filmwerke und Fernsehwerke, da sie stets auch Sprachwerke enthalten8. Desweiteren dürfen Kleinzitate nur "Stellen eines Werkes" beinhalten, d.h. es sind nur kleine Ausschnitte zulässig, beispielsweise ein oder zwei Sätze. Im Einzelfall kann das Kleinzitat diese engen Grenzen auch überschreiten, wenn es durch den Zitatzweck geboten ist9. Kleinzitate sind außer zur Erläuterung auch als Beleg der eigenen Darstellung zulässig. Weiterhin kommen andere Zwecke wie Leseproben und Veranschaulichungen in Betracht, da § 51 Nr. 2 den Zweck des Kleinzitates nicht definiert. Der Bezug zur eigenen Darstellung ist allerdings immer Voraussetzung, so daß ein Zitat um seiner selbst Willen ausgeschlossen ist.

Zusammenfassend kann gesagt werden, daß Zitate immer dann zulässig sind, wenn sie das kulturelle Leben im Sinne einer geistigen Auseinandersetzung bereichern. Andererseits sind Zitate dann nicht erlaubt, wenn sie ein Originalwerk soweit wiedergeben, daß man einen nahezu vollständigen Kenntnisstand erhält und somit die Verwertungschancen des Urhebers einschränkt10.

3.1.4 Musikzitat (§ 51 Nr. 3 UrhG)

Das Musikzitat regelt die Fälle des Anführens einzelner Stellen einer fremden Komposition in einem eigenen Musikwerk. Anführen meint hier die Kenntlichmachung des fremden Bestandteils in der eigenen Komposition. Hierzu ist es notwendig, so viel aus der fremden Komposition zu übernehmen, daß es für den Hörer erkennbar wird, wobei die Grenzen des Zitierrechts zu beachten sind. Das Musikzitat ist strikt von der Variation eines fremden Themas zu unterscheiden11, es geht vielmehr um die "Herbeiführung einer bestimmten Assoziation."12 Sie kann beispielsweise in der Verehrung eines anderen Komponisten begründet sein, aus dessen Werk man ein Motiv in seinem eigenen Werk anführt. Die angeführten Stellen müssen also als Teil einer fremden Komposition erkennbar sein, dürfen jedoch nicht grundlegend für das eigene Werk sein. Der § 51 Nr. 3 regelt ausschließlich das Zitieren von Stellen aus fremden musikalischen Werken in neuen Kompositionen. Für den Fall daß Musikwerke in Sprachwerke überführt werden (wissenschaftliche Abhandlung, Instrumentenschulen, etc.), muß das Zitat den Regelungen des § 51 Nr. 1 oder 2 entsprechen13.

3.1.5 Bildzitat

Im UrhG findet sich keine gesonderte Regelung für das Bildzitat. Zulässig ist das Zitieren von Abbildungen und Karikaturen in wissenschaftlichen Werken, da ein Bildzitat im allgemeinen die gesamte Abbildung beinhaltet und somit als Großzitat unter § 51 Nr. 1 fällt. Die Verwendung von Bildzitaten in nichtwissenschaftlichen Werken ist dagegen ist jedoch problematisch. Um Bildzitate nicht auf wissenschaftliche Werke zu beschränken, werden juristische Konstruktionen bemüht, welche den Begriff des "kleinen Großzitats" oder auch des "großen Kleinzitats" anführen. Die Bedeutung liegt im "Zusammenfallen" von Groß- und Kleinzitat bei Abbildungen, die ein Zitieren ohne vollständige Wiedergabe des Bildes unmöglich macht. Zulässig ist diese Zitierweise im politischen Meinungskampf und im Rahmen des Informationsauftrages der Sendeanstalten14. Auch beim Bildzitat ist die Übernahme in ein selbständiges Werk Voraussetzung, wobei die Abbildung als Hilfsmittel zum Verständnis des neuen Werkes dienen muß. Ebenfalls muß der Umfang durch den Zweck gerechtfertigt sein. Das Filmzitat gilt als Unterfall des Bildzitats. Hier geht es um die Übernahme von Teilen eines fremden Filmwerkes in ein neues. Es wird von der Literatur grundsätzlich als möglich angesehen, wenngleich keine rechtliche Grundlage vorhanden ist. Die Zulässigkeit erstreckt sich auf Kinofilme und Fernsehsendungen. Es gelten dieselben Voraussetzungen wie für das Bildzitat15.

3.2 Schranken zugunsten der Medien - Informationsfreiheit

Wie oben dargestellt, sind Einschränkungen des Urheberrechts für das kulturelle Zusammenleben, die wissenschaftliche Entwicklung und deren Verbreitung unerläßlich. Das Zitierrecht ist auch für die Medien bedeutsam. Im folgenden sollen nun explizite Schranken des Urheberrechts zugunsten der Medien und somit zugunsten der freien Berichterstattung behandelt werden.

3.2.1 Öffentliche Reden (§ 48 UrhG)

Das Gesetz würdigt das Bedürfnis der Allgemeinheit an der Berichterstattung über Reden, die zu öffentlichen Anlässen gehalten worden sind. Demnach ist die Verbreitung von Reden über Tagesfragen, die anläßlich öffentlicher Versammlungen oder im Rundfunk gehalten worden sind, in Zeitungen, Zeitschriften und Informationsblättern, die im wesentlichen über Tagesereignisse berichten, nach § 48 I Nr. 1 UrhG zulässig. Hierzu zählen auch Wochen- und Monatsblätter, sowie Nachrichtendienste, etc. Sie dürfen ferner vervielfältigt und öffentlich wiedergegeben werden.


Tagesfragen sind beispielsweise Reden von Staatsrepräsentanten, Politikern auf Versammlungen, Vertretern der Wirtschaft, usw. Nicht zulässig sind dagegen Reden, die keine Tagesfragen zum Inhalt haben. Hier sind akademische Vorlesungen, Dichterlesungen, usw. zu nennen16. Behandelt ein Redner in seinen Äußerungen nur zum Teil Tagesfragen, sind auch nur diese zur Verbreitung freigegeben. Grundgedanke des § 48 ist es, Bedingungen zu schaffen, die es ermöglichen, die Bevölkerung umgehend über aktuelle tagespolitische Äußerungen zu informieren. Die Wiedergabe des tagespolitischen Inhalts ist jedermann gestattet. Solcherart öffentlicher Reden dürfen also auch ohne Genehmigung des Vortragenden in andere Räume übertragen, sowie gesendet werden. Sendeanstalten steht es zu, diese Reden aufzuzeichnen.

In § 48 I Nr. 2 ist festgelegt, daß Reden, die bei öffentlichen Verhandlungen vor staatlichen, kommunalen oder kirchlichen Organen gehalten worden sind, von jedermann vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden dürfen. Ebenfalls zulässig ist es, solche Reden in Büchern zu veröffentlichen.

Das Erstellen einer Sammlung mit vorwiegend Reden desselben Urhebers ist jedoch nach § 48 II nicht gestattet, da dieser Fall nicht mehr durch das Informationsinteresse gedeckt ist. Eigene Reden in Form einer Sammlung herauszugeben ist dem Urheber vorbehalten18. In jedem Fall muß zudem das Urheberpersönlichkeitsrecht des Vortragenden dahingehend gewahrt bleiben, daß keine Änderungen der Reden zulässig sind, wobei die Wiedergabe in Auszügen gestattet ist. Immer anzugeben ist die Quelle nach § 63 UrhG, woraus folgt, daß der Redner die Nennung seines Namens durchsetzen kann19.

3.2.2 Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare (§ 49 UrhG)

Dieser Paragraph enthält Beschränkungen des Urheberrechts zugunsten der Berichterstattung, wobei hier Presse und Rundfunk bezüglich Artikeln und Kommentaren gleichgestellt werden. Laut Fromm/Nordermann ist

"die Gleichstellung [..] sachlich schon deshalb gerechtfertigt, weil beide Publikationsmittel den gleichen Informationsaufgaben dienen und die von § 49 geschaffene Erleichterung der Berichterstattung bei beiden gleichermaßen im Interesse der Allgemeinheit liegt."20

Einzelne Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare dürfen in Zeitungen verbreitet und vervielfältigt werden. Auch die öffentliche Wiedergabe durch Rundfunksender wird durch den § 49 gedeckt. Voraussetzung ist, daß die Artikel und Kommentare politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen zum Inhalt haben. Die Freigabe bezieht sich nur auf Werke, also persönliche Geistesschöpfungen. Dies ist bei Nachrichten und Tagesneuigkeiten selten der Fall.

Die Frage ist jedoch, ob Nachrichten überhaupt einen urheberrechtlichen Schutz genießen. Hier liegt insoweit ein Sonderfall vor, als daß sie meist ohnehin frei sind. Denn, Nachrichten im Sinne von Berichterstattung über Tatsachen, die stattgefunden haben oder die einfache Nennung von Ergebnissen haben lediglich darstellenden Charakter äußerer Geschehensabläufe. Die Zusammenfassung solcher Meldungen für das Publikum wird nicht als eigene geistige Schöpfung des Journalisten gewertet. Somit unterliegen Nachrichten nicht dem Urheberrecht. Nun bietet die redaktionelle Arbeit wiederum genügend Anlässe, die einen urheberrechtlichen Schutz begründen können. Da in der täglichen Arbeit kaum ein Journalist das ihm zur Verfügung stehende Nachrichtenmaterial unbearbeitet weitergeben wird, kann schon die persönliche Auswahl der Nachrichten, die Schwerpunktsetzung also, den urheberrechtlichen Schutz zur Folge haben. Hier greift dann auch der Begriff der "kleinen Münze des Urheberrechts", wonach die Hürde zur Erlangung der Schutzfähigkeit sehr niedrig anzusetzen ist. Insofern ist die journalistische Interpretation von äußeren Geschehensabläufen geeignet, ein geschütztes Werk entstehen zu lassen21. Zu nennen ist in diesem Zusammenhang noch der Fall der unlauteren Nachahmung (Verstoß gegen § 1 UWG), der Eintritt, wenn Zeitungen Meldungen einer anderen vollständig unverändert übernimmt22.

Generell entfällt die in § 49 I UrhG gewährleistete Abdruck- und Wiedergabefreiheit, wenn Artikel oder Kommentare mit einem Vorbehalt der Rechte versehen ist ("Alle Rechte vorbehalten", "Nachdruck nicht gestattet"). Um dem Vorbehalt Wirksamkeit zu verleihen, ist ein allgemeiner Vorbehalt im Impressum jedoch nicht ausreichend, vielmehr muß der Beitrag an sich mit dem Vorbehalt versehen sein. Ebenfalls nicht in Betracht kommen Artikel und Kommentare, die wissenschaftlichen, technischen oder kulturellen Inhalt ohne tagesaktuellen Bezug zum Inhalt haben23. Hierunter fallen auch Rückblicke und Vorschauen, sowie insbesondere Artikel aus Zeitschriften, denen der Gesetzgeber eine bleibende Bedeutung zuschreibt. Für die vom Gesetzgeber freigegebenen Artikel und Kommentare muß, sofern kein Vorbehalt gegeben ist, keine zusätzliche Einwilligung des Urhebers eingeholt werden. Ungeachtet dessen steht ihm nach § 49 I Nr. 2 eine angemessene Vergütung zu. Diese Vergütungspflicht stellt eine gesetzliche Lizenz dar, ist also zwingend. Dieser Vergütungsanspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden, in diesem Falle der VG WORT. Ausgenommen von der Vergütungspflicht ist, wer nur kurze Auszüge aus mehreren Artikeln und Kommentaren übersichtsartig zusammenstellt. Solche Presseschauen sind gebührenfrei24. Diese Regelung gilt jedoch nicht uneingeschränkt, da die von den meisten Sendern erstellten Pressespiegel die Voraussetzung der kurzen Auszüge nicht erfüllen, sondern in der Regel längere Auszüge oder gar ganze Artikel verbreiten. Somit sind auch solche Pressespiegel Vergütungspflichtig, zur Zeit 6 Pf. pro Seite (Tarif für Pressespiegel der VG WORT25). Die Frage der Vergütungspflicht von Pressespiegeln ist nicht unumstritten. So kritisiert Ekrutt (GRUR 1975, 358, 362, "Vergütungspflicht für Pressespiegel") die Gleichsetzung eines kurzen Auszugs mit wenigen Sätzen. Er plädiert für eine Obergrenze, wonach ein kurzer Auszug maximal 15 Textzeilen auf einer DIN-A-4­Seite ausmachen, und diese Textstelle insgesamt nicht mehr als ein Viertel des Originaltextes überschreiten darf. Fallen diese beiden Obergrenzen zusammen, soll die Übernahme noch als kurzer Auszug gelten und somit von der Vergütungspflicht ausgenommen sein. Derzeit sind Pressespiegel jedoch vergütungspflichtig, und die Verwertungsgesellschaft kann Auskunft vom Ersteller eines Pressespiegels verlangen, welche Artikel übernommen worden sind und von wem (soweit erkenntlich) sie stammen, um entsprechende Vergütungen an ihre Mitglieder weiterleiten zu können.

Gemäß § 49 II ist es zulässig, vermischte Nachrichten tatsächlichen Inhalts und Tagesneuigkeiten, welche bereits durch Presse und Rundfunk veröffentlicht worden sind, unbeschränkt zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Unbeschränkt meint ohne finanzielle Vergütung. Wie oben unter dem Stichwort Nachrichten schon erläutert, fehlt es diesen Meldungen zumeist an Wertcharakter, so daß sie auch keinem urheberrechtlichen Schutz unterliegen. Somit ist diese Bestimmung praktisch bedeutungslos. Sie gilt jedoch nicht für Bildberichte26.

3.2.3 Zulässige Inhaltsmitteilung (§ 12 II UrhG)

Zugunsten öffentlicher Information, sowie generell der Kritik, ist die Herrschaftsmacht des Urhebers bezüglich der inhaltlichen Mitteilung und Beschreibung seines Werkes durch § 12 II UrhG maßgeblich eingeschränkt. Nachdem das Werk, dessen wesentlicher Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes durch den Urheber oder einem von ihm autorisierten anderen veröffentlicht worden ist, erlischt sein Vorrecht auf Mitteilung. Vom Veröffentlichungszeitpunkt an sind Inhaltsmitteilungen und Beschreibungen freigegeben. Zum Zweck der Kritik ist sogar eine gekürzte Wiedergabe beispielsweise einer Erzählung zulässig. Solch eine gekürzte Wiedergabe ist eigentlich schon als Bearbeitung, die für die Verbreitung und Vervielfältigung der Zustimmung des Urhebers bedarf, anzusehen. Sie ist jedoch durch § 12 II geschützt. Dieser Schutz bezieht sich jedoch nur auf den Zweck der Information und Kritik. Die Grenzen dieser Regelung sind erreicht, wenn es darum geht, durch Beschreibung beispielsweise die Lektüre eines Werkes zu ersetzen27.

3.2.4 Bild- und Tonberichterstattung (§ 50 UrhG)

Ebenfalls zugunsten der Berichterstattung und damit im Interesse der Allgemeinheit wird das Urheberrecht durch § 50 UrhG eingeschränkt. Bei Bild- und Tonberichterstattung über Tagesereignisse, aber auch Bildberichten in Zeitungen und Zeitschriften, vorausgesetzt sie behandeln im wesentlichen die Tagesinteressen, wird die Vervielfältigung und Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe von bei Tagesereignissen wahrnehmbar werdenden, urheberrechtlich geschützten Werken ermöglicht. In einem durch den Zweck der Berichterstattung gebotenen Rahmen ist die Wiedergabe der Werke zulässig, ohne daß die Zustimmung des Urhebers erforderlich wäre. Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 50 sind die Berichterstattung über Tagesereignisse, also aktuelle Vorgänge, die ein Informationsinteresse der Allgemeinheit annehmen lassen. Die zeitliche Nähe zum Ereignis muß gewahrt sein, was für einen Wochenüberblick allgemein bejaht wird. Eine Zusammenfassung der Ereignisse eines Monats fällt ebenfalls unter den § 50. Weiter zurückblickende Übersichten, wie der Jahresrückblick sind nicht gedeckt. Bei Ereignissen von überragender Bedeutung könnte auf einen Ausnahmefall erkannt werden28. Wird ein länger zurückliegendes Tagesereignis Gegenstand einer öffentlichen Debatte, die ihrerseits Tagesereignis ist, wird auch das frühere Tagesereignis wieder aktuell29. Weiterhin muß das Werk im Verlauf des Ereignisses über das berichtet wird, wahrnehmbar geworden sein. Bei einer Ausstellungseröffnung dürfen also Werke (auch Archivbilder) im Bericht über dieses Tagesereignis verbreitet, vervielfältigt und öffentlich wiedergegeben werden. Der durch den Zweck gebotene Umfang darf jedoch nicht überschritten werden. Musikalische Werke dürfen daher nur ausschnittsweise wiedergegeben werden, da es sich um eine Berichterstattung handelt, nicht aber um eine Übertragung30. Trotz der Beschränkung der Verwertungsrechte des Urhebers gelten seine Urheberpersönlichkeitsrechte weiterhin. So hat er ein Recht auf Urhebernennung und Quellenangabe. Ebenso kann er die Unterlassung einer Beeinträchtigung seines Werkes einfordern31.

3.2.5 Unwesentliches Beiwerk (§ 57 UrhG)

Das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlicher Wiedergabe von Werken aus § 50 war an die Voraussetzung gebunden, daß es sich um eine aktuelle Berichterstattung über Tagesereignisse handelt. Im § 57 wird das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlicher Wiedergabe eingeräumt, wenn die betreffenden Werke als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand anzusehen sind. Eine aktuelle Berichterstattung über Tagesereignisse wird nicht vorausgesetzt. Unwesentliches Beiwerk ist zu allen Zwecken freigegeben. Diese Regelung birgt natürlich die Gefahr des Mißbrauchs in sich. Demzufolge wird im Sinne einer engen Auslegung im Zweifel zugunsten des Urhebers entschieden. Unwesentliches Beiwerk sind Gegenstände und Vorgänge, deren Erscheinen rein zufälliger Natur sind. Bei absichtlicher Einbeziehung des Beiwerks in die Darstellung ist die Unwesentlichkeit nicht mehr gegeben, so daß § 57 nicht mehr greift. Überwiegender Nutznießer ist die Filmbranche. Kommen bei Filmaufnahmen geschützte Werke ins Bild, sind diese zumeist als unwesentliches Beiwerk verwertbar. Ebenfalls anwendbar ist der Paragraph auf die Printmedien32.

3.2.6 Vervielfältigung durch Sendeunternehmen (§ 55 UrhG)

Diese Schrankenregelung ist ein Spezialfall zugunsten von Rundfunkveranstaltern. Ausgangspunkt dieser Regelung ist die Tatsache, daß Übertragungen von Ereignissen nicht immer live ausgestrahlt werden können. Hat nun ein Rundfunkveranstalter die Übertragungsrechte für eine Veranstaltung erworben (Konzerte, Sportveranstaltungen, etc.), deren Live-Sendung nicht möglich ist, muß er sie aufzeichnen und an einem späteren Zeitpunkt senden. Die Aufzeichnung ist aber als eine Vervielfältigung anzusehen, da eine körperliche Festlegung des Werkes vorgenommen wird, die vom Senderecht nicht gedeckt ist. Die Schrankenregelung des § 57 gestattet eine Aufzeichnung des Werkes zum Zwecke der einmaligen Ausstrahlung, wobei die Aufzeichnung spätestens einen Monat nach erstmaliger Sendung gelöscht werden muß. Diese Löschungspflicht trifft nicht auf Bild- und Tonträger zu, die überdurchschnittlichen dokumentarischen Wert haben. Voraussetzung ist, daß sie in ein amtliches Archiv aufgenommen werden, wobei die Archive der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im Gegensatz zu den Archiven der Privaten Rundfunkanbietern amtlichen Charakter haben. Dieser offensichtliche Wettbewerbsnachteil ist noch nicht ausgeglichen. Von einer Aufnahme ist der Urheber unverzüglich zu benachrichtigen33.

3.2.7 Werke an öffentlichen Plätzen (§ 59 UrhG)

In § 59 I 1 UrhG ist die sogenannte Panoramafreiheit festgelegt. Demzufolge sind Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Wiedergabe mit Mitteln der Malerei, Graphik, Lichtbild oder durch Film freigegeben. Unter öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sind solche zu verstehen, die jedermann frei zugänglich sind und im Gemeingebrauch stehen. Eine rund um die Uhr währende Begehbarkeit ist nicht erforderlich. Öffentlichkeit stößt aber beispielsweise bei Privatparks an ihre Grenzen34. An öffentlichen Straßen meint die von der Straße aus frei sichtbaren Werke, die sich auf angrenzenden Grundstücken befinden. Luftaufnahmen fallen nicht unter den § 59, ebenso Werke, die man nur von einem Balkon oder von einem Dachstuhl aus sehen kann. Ausgeschlossen sind auch Werke, die man nur unter Zuhilfenahme einer Leiter oder eines Fernglases erblicken kann. Typische Beispiele sind Bauwerke oder Skulpturen. Die Verweildauer eines Werkes (bleibend) richtet sich lediglich danach, ob ein Berechtigter das Werk an Ort und Stelle läßt oder es entfernt35. Die Vervielfältigung und Verbreitung ist zu jedem beliebigen Zweck zulässig. So auch zu gewerblicher Reproduktion (Postkarten, Stadtführer, etc.). Es gelten hier die Vorschriften der Quellenangabe (§ 63 II UrhG). Ohne Genehmigung des Urhebers ist es also gestattet, Werke wie Brunnen oder Fassaden mittels Film wiederzugeben oder als Ansichtskarten zu vertreiben. Ausgenommen ist die Wiedergabe an einem Bauwerk. Weiterhin ist bei Bauwerken nur die äußere Ansicht durch § 59 freigegeben. Ausgeschlossen sind also Treppenhäuser, etc. Für das Innere von Gebäuden gilt die Schutzfrist des UrhG. Nach deren Ablauf haben die Eigentümer jedoch das Recht, Zutritt nur unter Photographie-Verbot zu gewähren36.

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1 Hubmann, Heinrich, Urheber- und Verlagsrecht, Ein Studienbuch, 8., völlig neubearbeitete Aufl., C.H. Beck´sche Verlagsbuchhandlung, München 1995, S. 13 ff.
2 Hesselberger, Dieter, das Grundgesetz, Kommentar für die politische Bildung, 9. verbesserte Auflage, Hermann Luchterhand Verlag, Bonn 1995, S. 142.
3 Wenzel, Karl Egbert: Urheberrecht für die Praxis. 3., vollständig überarbeitete und erweiterte Aufl. Schäfer-Poeschel Verlag, Stuttgart 1996, S. 135 f.
4 Fromm, Friedrich Karl, Nordemann, Wilhelm, Urheberrecht, Kommentar zum Urheberrecht und zum Urheberrechtswahrnehmungsgesetz, 8., überarbeitete und ergänzte Auflage, Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart 1994, § 51 RN 1.
5 Wenzel, a.a.O., S. 136 f.
6 LG Berlin GRUR 1962, 207, 209 Maifeiern im Anschluß an RGZ 130, 196, 199.
7 Fromm/Nordemann, a.a.O., § 51 RN 6.
8 BGH GRUR 1978, 362, 362, Filmzitat.
9 BGHZ 28, 234, NJW 59, 336 - Verkehrskinderlied, BGH NJW 86, 131 - Geistchristentum.
10 Wenzel, a.a.O., S. 139.
11 Fromm/Nordemann, a.a.O., § 51 RN 8.
12 Wenzel, a.a.O., S. 139.
13 Wenzel, a.a.O., S. 140.
14 Fromm/Nordemann, a.a.O., § 51 RN 9.
15 Fromm/Nordemann, a.a.O., § 51 RN 9.
16 Hubmann, a.a.O., S. 190 f.
17 Fromm/Nordemann, a.a.O., § 48 RN 9.
18 Wenzel, a.a.O., S. 152.
19 Hubmann, a.a.O., S. 191.
20 Fromm/Nordermann, a.a.O., § 49 RN 1.
21 Damm, Renate, Presserecht mit Kommentar, Auszug aus der Loseblattsammlung, Journalismus von heute. Verlag R.S. Schulz, Starnberg 1985, S. 118 f.
22 Fromm/Nordermann, a.a.O., § 49 RN 7.
23 Hubmann, a.a.O., S. 191 f.
24 Hubmann, a.a.O., S. 192.
25 Fromm/Nordemann, a.a.O., § 49 RN 4.
26 Hubmann, a.a.O., S. 192.
27 Ebenda, S. 192 f.
28 Wenzel, a.a.O., S. 153.
29 Fromm/Nordemann, a.a.O., § 50 RN 4.
30 Hubmann, a.a.O., S. 193.
31 Wenzel, a.a.O., S. 154.
32 Wenzel, a.a.O., S. 154 f.
33 Ebenda.
34 Fromm/Nordermann, a.a.O., § 59 RN 1.
35 Fromm/Nordermann, a.a.O., § 59 RN 2.
36 Hubmann, a.a.O., S. 194.
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#11
Rolf

Rolf

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Im vorherigen Artikel zum UHG wird bei den Grenzen des Urheberrechts bezug auf das Grundgesetz, Artikel 14, Abs. 2 genommen. Darin heißt es:

Grundgesetz


Gliederung
Artikel 14(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.


Hier sei auch noch einmal in aller Deutkeit darauf hingewiesen, dass dieses Forum keinerlei kommerzielle Zwecke verfolgt, sondern ausschließlich der Information, insbesondere zu religiösen Fragen dient.

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