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Rechtsbeugung durch „Rechtshüter“


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Rolf

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Rechtsbeugung durch „Rechtshüter“

 

 

 

Der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichtes Hans-Jürgen Papier trat mit folgendem Buchtitel an die Öffentlichkeit: Die Warnung. Wie der Rechtsstaat ausgehöhlt wird. Die Verkaufswerbung lässt erwarten, dass in dem Buch viel Richtiges steht. Das Buch warnt vor einer Erosion und einem Versagen des „Rechtsstaates“ auf vielen Ebenen, dass sich bestimmte Gruppen “praktisch als über dem Gesetz stehend ansehen“ können. „Wenn man das zuließe, und wenn das alle machen, landete man im Chaos“. Mit Blick auf die Drogendealer, die im Görlitzer Park in Berlin weitgehend unbehelligt ihren Geschäften nachgehen können, schreibt Papier: „Ein Staat, der geltendes Recht in so offenkundiger Weise nicht durchsetzen kann, entzieht den Bürgern das Vertrauen in die Handlungsfähigkeit des Rechtsstaates.“ Soweit, so richtig.

 

Doch es gibt das Grundrecht der freien Berufswahl (Art. 12 GG), auf das sich die Drogendealer berufen könnten. Traditionell wurde dieses Grundrecht nicht für rechtswidrigen Drogenhandel, nicht für rechtswidrigen Bankraub, nicht für rechtswidrige Schutzgelderpressung und auch nicht für andere rechtswidrige berufliche Tätigkeiten angewendet. Doch mit dieser früheren Selbstverständlichkeit hat das Bundesverfassungsgericht unter Beteiligung von Bundesverfassungsrichter Papier in seiner Entscheidung vom 27.10.1998 gebrochen: Zwei Tötungsspezialisten für ungeborene Kinder legten Verfassungsbe-schwerde gegen ein bayrisches Gesetz ein, das ihre Einnahmen aus Menschentötungen auf 25% der Gesamteinnahmen beschränkte. Die Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg.

 

Mit Zustimmung von Bundesverfassungsrichter Papier gilt das Grundrecht der freien Berufswahl auch für manche Berufskiller (BVerfGE 98, 265). Da die Bundesverfassungsrichter ein Urteil[1] des anderen Senats des Bundesverfassungs­gerichtes nicht einfach ignorieren konnten, haben sie eingeräumt (S. 297), dass die Tätigkeit der kla­genden Berufskiller „rechtswid­rig“ ist. Doch in dem nun zu fällenden Urteil ging es nicht um das Lebens­recht der Opfer, sondern um das Grundrecht der Täter auf freie Berufs­wahl. In dem Denken der Bun­desverfassungs­richter ist die Tätigkeit der Tötungsspezialisten für ungeborene Kinder legal, illegal, sch...egal. Genau das ist die Denk­weise von Kriminellen. Dann haben eben irgendwelche Berufskiller ein Grundrecht für rechtswidrige Menschentötungen. So etwas hatte es nicht einmal bei Hitler gegeben.

 

Es ist eine absolut denknotwendige juristische Binsenweisheit, die den Studienanfängern ver­mittelt wird, dass ein- und dieselbe Tat nicht sowohl rechtmäßig als auch rechtswidrig sein kann. Denn das wäre ein Selbstwiderspruch. Somit kann niemand ein Grundrecht für irgendwelche rechtswidrige Taten haben. Das vermeintliche Grundrecht, andere Menschen rechtswidrig töten zu dürfen, bedeu­tet: Nun herrscht reine Willkür. Der Rechts­staat, falls es ihn vorher gegeben haben sollte, ist nun end­gültig abgeschafft. In jedem Beruf gibt es Kriminelle. Doch es hat sich nicht nur ein „Schwarzes Schaf“ in das Bundesverfas­sungsgericht eingeschlichen, sondern das Recht wurde gemein­schaftlich ge­beugt.

 

Das ist organisierte Kriminalität, ver­gleichbar mit dem Chicago der 30er Jahre. Wie kriminelle Ban­den damals die Stadt regiert hatten, so regiert heute eine Ver­brecher­bande, die irgendwel­chen Berufskillern das Grundrecht einräumt, ihre Mitmenschen rechtswidrig töten zu dürfen, die gesamte Justiz. Eine derart offene Beseitigung von Rationalität in der Rechtspre­chung, wie es das vermeintliche Grundrecht für rechtswidrige vorsätzliche Menschentötungen dar­stellt, hatte sich nicht einmal Roland Freissler vom berüchtigten nationalsozialistischen Volksge­richtshof getraut. Somit liegt das heutige Niveau der Rechtsstaatlichkeit unter dem der Nazizeit.

 

Da es völlig undenkbar ist, dass die den Studienanfängern vermittelte zwingend denknotwendige Binsenweisheit, dass ein und dieselbe Tat nicht sowohl rechtmäßig als auch rechtswidrig sein kann, den hochgelehrten Bundesverfassungsrichtern unbekannt sein könnte, haben sie das Recht gebeugt. Und Rechtsbeugung ist nach der Definition des Strafgesetzbuches (§ 339 StGB und § 12 StGB) ein Verbrechen, das mit einem bis fünf Jahren Gefängnis bestraft wird. Somit ist Bundesverfassungsrichter Hans-Jürgen Papier ein Verbrecher, der ins Gefängnis gehört. Wie sich nach Aussage der Heiligen Schrift der Satan als Engel des Lichts verstellt (2. Kor. 11,14), so verstellt sich der höchstkriminelle Rechtsbeuger Papier als Verteidiger des „Rechtsstaates“. Doch der „Rechtsstaat“ kann nicht verteidigt werden, da Deutschland kein Rechtsstaat ist. Und falls Deutschland in der Vergangenheit ein Rechtsstaat gewesen sein sollte, dann wurde er spätestens am 27.10.1998 unter Mitwirkung von Bundesverfassungsrichter Papier durch das Grundrecht für rechtswidrige Menschentötungen endgültig beseitigt.

 

Die unerwünschten Schwangerschaften werden durch die schulische „Hinführung zur Sexualität“, die gemäß anderer Rechtsbeuger im Bundesverfassungsgericht grundgesetzkonform sei, begünstigt. Denn sowohl Kultusminister als auch Bundesverfassungsrichter werten Sexualität der selbstverständlich noch unverheirateten Schüler als „eine der Quellen von Lust und Lebensfreude“ (BVerfGE 47, S. 52). Und die durch die Schule geförderten vorehelichen Erfahrungen bewirken, dass die Monogamie als Monotonie empfunden wird. Nachdem auch der Ehebruch langweilig wird, kommt es zu Perversionen im Sexualleben, z. B. zur Pädophilie. Und die Kultusministerien vertreten die Interessen der Pädokriminellen, wenn sie die Schulpflicht missbrauchen, um bei den Grundschulkindern für Sexualkontakte zu werben.

 

Ist es etwa keine Werbung für Sexualkontakte, wenn der zehnjährige David in der vierten Klasse der Liborius-Grundschule in Salzkotten durch das mit dem Deutschen Jugendbuchpreis ausgezeichneten „Bilderbuch“ Peter, Ida und Minimum lernt: „Das ist ein sehr schönes Gefühl. Mein Glied in Mamas Scheide“? Wozu, wenn nicht zum Zwecke der Werbung, müssen das die Zehnjährigen schon wissen, die es noch nicht interessiert, was Erwachsene treiben? In der Folgezeit besuchte David den Por­nounterricht nicht mehr. Da seine Eltern das verhängte Bußgeld nicht bezahlt hatten, kamen sie ins Gefängnis. Denn deren Verfassungsbeschwerde wurde durch einen Beschluss der Bundesverfassungsrichter Papier, Bryde und Schluckebier „nicht zur Entscheidung angenommen“.[2]

 

Im Unterschied zu anderen Nichtannahmebeschlüs­sen enthält dieser Nichtannahmebeschlusas keinerlei Begründung r. Es ist ein gängiger Weg, Rechtsbeugungen in Nichtannahmebeschlüssen zu verstecken. Formal sind sie keine Entscheidung, sie werden aber begründet und entfalten dadurch die Wirkung einer Entscheidung, aus der Textbausteine in anderen Gerichtsentscheidungen wortwörtlich übernommen werden. Doch den Bundesverfassungsrichtern Papier, Bryde und Schluckebier war offensichtlich nichts eingefallen um zu begründen, dass der zehnjährige David schon wissen müsse, dass Sexualkontakte lustvoll seien. Daher blieb dieser Nichtannahmebeschlusas ohne jegliche Begründung und ist im Unterschied zu anderen Nichtannahmebeschlüssen auch nicht im Internet abrufbar.

 

Dass es keineswegs nur um verfrühte Wissensvermittlung geht, zeigt ein weiterer Nichtannahmebeschluss, der exakt von denselben Rechtsbeugern Papier, Bryde und Schluckebier gefasst worden war. In dem Leitsong eines Theaterprojekts für Grundschüler, das angeblich der Prävention gegen sexuellen Missbrauch diene, heißt es: „mein Gefühl hat immer Recht“.[3] Also: Nicht etwa das Gotteswort hat immer Recht, sondern „mein Gefühl“. Dieser Botschaft können Ehebrecher nur zustimmen. Weil auch Pädokriminelle das so sehen, deshalb diese Werbung in der Grundschule. Natürlich gilt das dann nicht, wenn die Kinder das Gefühl haben, sich mit dem schulischen Pornodreck besser nicht zu befassen. Kinder nahmen an dem Theaterprojekt nicht teil. Deren Eltern legten gegen das ihnen auferlegte Bußgeld Verfassungsbeschwerde ein, die ebenfalls nicht zur Entscheidung angenommen wurde.

 

Der Nichtannahmebeschluss[4] wurde begründet und liegt zeitlich nach dem bereits erwähnten anderen Nichtannahmebeschluss, der die schulische Wissensvermittlung, dass Sexualkontakte lustvoll seien, zum Gegenstand hat. Wären beide Nichtannahmebeschlüsse von verschiedenen Richtern oder in anderer Reihenfolge gefasst worden, dann könnte man sie für rechtsfehlerhaft halten. Da aber genau dieselben Bundesverfassungsrichter beide Nichtannahmebeschlüsse gefasst hatten, wussten sie, dass in der Wahrnehmung der Kinder das Gefühl, das immer recht habe, sich auf das „sehr schöne Gefühl“ beziehen kann, von dem in den Grundschulen gelehrt wird, dass es mit dem Zusammentreffen der Geschlechtsorgane verbunden sei.

 

Sie wussten somit, dass die Schule die Kinder zu sexuellen Handlungen animiert bis hin zur Pädophilie, auch wenn dies im Nichtannahmebeschluss dreist geleugnet wird. Dreist behaupten die Bundesverfassungsrichter, eine Indoktrination der Schüler auf dem Gebiet der Sexualerziehung würde unterbleiben. Aber ein Gefühl, von dem die Kinder lernen, dass es lustvoll sei, als Wegweisung für das eigene sexuelle Handeln anpreisen, das ist übelste Indoktrination, auf die die Pädokriminellen aufbauen können, wenn sie Kinder zu einvernehmlichen Sex verführen. Da beide Nichtannahmebeschlüsse von ein- und denselben Bundesverfassungsrichtern gefasst worden sind, müssen wir sie als Einheit betrachten. Daher handelt es sich nicht nur um Rechtsfehler, sondern um das Verbrechen der Rechtsbeugung.

 

Das Karlsruher Verbrecherpack begeht eine Rechtsbeugung nach der anderen. Doch hier soll es lediglich um die besonders offensichtlichen Rechtsbeugungen des ehemaligen Präsidenten des Bundesverfassungsgerichtes gehen, der irgendwelchen Berufskillern das Grundrecht für rechtswidrige Menschentötungen zuerkennt, der außerdem das Recht beugt, um Pädokriminellen den Kontakt mit Kindern zu erleichtern. Wie sich Satan zum Engel des Lichtes verstellt, so verstellt ich Hans-Jürgen Papier durch sein Buch Die Warnung zum Anwalt des „Rechtsstaates“, an dessen Beseitigung er zuvor aktiv beteiligt war.

 

 

Johannes Lerle, Wulfsdorfer Weg 72, 23560 Lübeck

 


[1] Entscheidung vom 25.2.1975, BVerfGE 39, 1.

[2] Beschluss vom 10. Nov. 2008, Az.: 1 BvR 2724/08.

[3] Am 7.2.2007, am 14.2.2007 und am 15.2.2007 in der Liboriusgrundschule in Salzkotten.

[4] 21. Juli 2009, Az.: 1 BvR 1358/09.


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