Moscheebesuch verweigert: Gericht bestätigt Bußgeld
Rendsburg/Schleswig (idea) – Die Eltern eines Schülers aus Rendsburg, die ihren Sohn von einem Moscheebesuch im Schulunterricht abhielten, müssen ein Bußgeld in Höhe von 50 Euro zahlen. Eine Rechtsbeschwerde der Eltern gegen eine entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts Meldorf ließ das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in Schleswig nicht zu. Zum Hintergrund: Im Juni 2016 hatten die Eltern des damals 13-jährigen Schülers ihm den Besuch einer Moschee im Erdkundeunterricht verwehrt. Die siebte Klasse des Rendsburger Kronwerk-Gymnasiums verbrachte zwei Stunden in der örtlichen „Centrum-Moschee“, die Verbindungen zur Islamischen Gemeinschaft Milli Görüs (IGMG) unterhält. Der niedersächsische Verfassungsschutz schreibt über die IGMG: „Mit abnehmender Tendenz sind die Mitglieder der IGMG dem extremistischen Spektrum zuzuordnen.“ Nach Angaben ihres Anwalts befürchteten die Eltern eine „religiöse Indoktrination“ des Kindes, das wie sie selbst konfessionslos sei. Daraufhin erhielten sie einen Bußgeldbescheid in Höhe von 300 Euro wegen „vorsätzlicher Verhinderung des Schulbesuchs“, dem sie nicht nachkamen. Das Amtsgericht Meldorf verringerte den Betrag auf 50 Euro. Als strafmildernd sah es die Richterin an, dass die Eltern von sich aus Ersatzunterricht an der Schule angefragt hatten, den die Schulleiterin verweigerte. Außerdem hatte der Junge nie unentschuldigt gefehlt.
Gericht: Keine grundsätzliche Rechtsfrage
Das Oberlandesgericht begründete die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde damit, dass diese nur möglich sei, wenn eine grundsätzliche Rechtsfrage zu klären sei, deren Bedeutung über den Einzelfall hinausgeht. „Dafür müssen die aufgeworfenen Rechtsfragen jedoch entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und abstrakt von praktischer Bedeutung sein.“ Das sei in diesem Fall nicht gegeben. Das Amtsgericht habe seine Entscheidung bereits darauf gestützt, dass die Eltern nicht nur die Teilnahme ihres Sohnes am Moscheebesuch in der 5. und 6. Schulstunde verhinderten, sondern auch den Schulbesuch in den davorliegenden vier Schulstunden. „Bereits die Verhinderung des Schulbesuchs in den ersten vier Unterrichtsstunden rechtfertigt jedoch die Verurteilung zu den – moderaten – Geldbußen in Höhe von jeweils 25 Euro.“