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Eltern im Konflikt mit der Schulsexualerziehung: Der rechtliche Rahmen


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Eltern im Konflikt mit der Schulsexualerziehung: Der rechtliche Rahmen
 

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Mathias von Gersdorff

Seitdem Schulsexualerziehung in Deutschland Ende der 1960er Jahre eingeführt worden ist, ist sie für viele Eltern ein Ärgernis und Objekt von Protesten  - und dies aus verschiedenen Gründen:

Die Sexualität gehört zu den intimsten Bereichen des menschlichen Lebens. Die Aufklärung der Kinder und Jugendlichen über dieses Thema benötigt deshalb ein Klima des Vertrauens und eine hohe Sensibilität und psychologisches Feingespür. Im Normalfall sind nur die Eltern in der Lage, unter diesen Bedingungen Sexualaufklärung zu erteilen.

Darüber hinaus sind die Eltern die ersten Erziehungsberechtigten eines Kindes. Sie sind also diejenigen, die das Recht, aber auch die Pflicht haben, ihre eigenen Kinder in sexueller Hinsicht aufzuklären. Die katholische Kirche hat stets diesem Punkt höchste Bedeutung zugemessen und Bestrebungen, das Erziehungsrecht der Eltern zu beschneiden, scharf kritisiert.

Nach christlicher - vor allem katholischer – Auffassung, darf Sexualerziehung nicht frei von ethischen und moralischen Aspekten erteilt werden. Stets muss die Vermittlung von Informationen zusammen mit der Vermittlung der ethischen Normen, die das Geschlechtsleben regeln sollten, geschehen.

Aus diesen Gründen kommt es leicht zu einem Konflikt zwischen Eltern und Schulen: Eltern können sich leicht in ihrem Erziehungsrecht und in ihren Wertvorstellungen von der staatlich verordneten Sexualerziehung übergangen fühlen.

Es kommt aber noch erschwerend hinzu, dass in Deutschland nicht irgendeine Sexualerziehung in den Schulen eingeführt wurde, sondern die sogenannte „Emanzipatorische Sexualerziehung“.

Diese ging von der (neo-)marxistischen Gesellschaftsanalyse aus und postulierte, der Mensch sei in der bürgerlich-kapitalistischen Gesellschaft unfrei. Sein Leben sei von Normen beherrscht, die ihn zu einem nützlichen und leicht manipulierbaren Element der kapitalistischen Leistungsgesellschaft machen würden. Zu diesen Normen gehöre auch die Sexualmoral, die den Menschen zur monogamen Ehe vorbereiten würde, also der Partnerschaftsform, die am besten die kapitalistische Produktionsweise aufrechterhalte.

Heutzutage wird kaum ein Sexualerzieher so argumentieren. Doch die Lehrbücher aus den Jahren rund um das Jahr 1970 waren von diesem sozialistischen Geist durchdrungen. Die Lehrpläne zur Sexualerziehung, die seitdem eingeführt wurden, tradieren diese Form von Pädagogik, die den „emanzipierten Menschen“ anstrebt, wenn auch teils in abgeschwächter Form: Sie gehen davon aus, dass das Kind oder der Jugendliche selbst über seine Sexualität bestimmen soll. Sexualerziehung soll ihn fähig machen, externe Normen zu hinterfragen und gegebenenfalls abzulehnen.

Unter diesen Umständen ist es unvermeidlich, dass es zu Konflikten zwischen Eltern und Schule kommen musste (obwohl es in der konkreten Anwendung  -  je nach Bundesland -  relativ große Freiheiten gibt und deshalb die Sexualerziehung von Schule zu Schule sehr unterschiedlich gestaltet werden kann).

Grundsatzurteil vom 21. Dezember 1997

In der Tat haben sich deutsche Gerichte immer wieder mit Klagen von Eltern gegen die Schulsexualerziehung beschäftigen müssen. Grundlegend ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 21. Dezember 1997. In diesem Urteil wurde ein rechtlicher Rahmen des Sachverhalts festgelegt, der in seinen Grundzügen bis heute gilt:

1. Der Staat muss das natürliche und im Grundgesetz verankerte Erziehungsrecht der Eltern respektieren.
2. In Deutschland herrscht allerdings Schulpflicht und so sind die Schüler verpflichtet, am Sexualkundeunterricht teilzunehmen. Dabei darf der Staat eigene Erziehungsziele formulieren.
3. Schließlich besitzen auch die Kinder verfassungsmäßig verankerte Grundrechte.

Dass diesen Normen miteinander leicht in Widerspruch geraten können, liegt auf der Hand. Welches Recht setzt sich schließlich durch? Wer oder was hat Vorrang?

Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Urteil bestimmt, dass die individuelle Sexualerziehung vorwiegend (aber nicht ausschließlich) dem Elternhaus zugewiesen ist. Den Vorrang besitzen also die Eltern, so das Urteil aus dem Jahr 1977.

Verfassungsrechtliche Vorgaben

Die relevanten verfassungsrechtlichen Vorgaben sind § 6 Abs. 2 GG („Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“). Im freiheitlichen Verfassungsstaat Deutschland bedeutet diese Norm, dass Eltern Erziehungsziele unabhängig vom Staat formulieren dürfen. Sie dürfen also den Kindern beispielsweise vermitteln, dass Geschlechtsverkehr nur in der Ehe (zwischen Mann und Frau) moralisch korrekt ist. Sie dürfen aber auch ihren eigenen Kindern eine liberale Haltung zur Sexualität vermitteln. § 7 Abs. 1 GG: „Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.“  - Entsprechend dieser Norm darf auch der Staat Erziehungsziele formulieren, ist jedoch dabei eingeschränkt, wie unten näher ausgeführt wird (Indoktrinationsverbot).

Inzwischen wird aber auch immer stärker die eigene Persönlichkeit des Schülers als eigenständiger Träger von Rechten und Pflichten jenseits der Eltern und des Staates in den Fokus genommen (Stichwort „Kinderrechte“), weshalb auch § 1 Abs. 1 GG herangezogen wird ("Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen, ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.") Verfassungsmäßig verankerte Grundrechte der Kinder lassen sich aus § 4 Absätze 1 und 2 GG (Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit) und aus § 2 Abs. 2 GG (Allgemeines Persönlichkeitsrecht) herleiten. Dies bedeutet nicht nur, dass Kinder ein Selbstbestimmungsrecht bezüglich Sexualität besitzen, sondern auch, dass sie ein Recht auf den Schutz ihrer Intimsphäre haben. Sie dürfen also mit sexuellen Inhalten nicht überfordert werden. Schullehrer dürfen Kinder nicht mit sexuellen Inhalten konfrontieren, die sie desorientieren oder verwirren könnten. Je jünger ein Kind, desto mehr Schutz braucht seine Intimsphäre. Schulsexualerziehung muss also das Alter des Schülers berücksichtigen. Die Rechtsprechung hat die sog. „Altersgerechtigkeit von Sexualerziehung" mehrmals unterstrichen.

In der Praxis bedeutet dies, dass Schüler zwar den Sexualkundeunterricht besuchen müssen, doch bei der konkreten Gestaltung dürfen die Ansichten, Interessen und Wertvorstellungen der Eltern nicht übergangen werden. Insbesondere müssen die Eltern vorher informiert und befragt werden. Diese haben also ein Recht auf Information. Sollten Eltern nicht informiert werden, so dürfen sie sich an die Schulen wenden und Informationen fordern.

Die in Deutschland strenge Schulpflicht bedeutet allerdings auch, dass Eltern ihre Kinder zum Sexualkundeunterricht schicken müssen. Ansonsten müssen sie mit Geldbußen und sogar Haftstrafen rechnen.

Das Bundesverfassungsgericht hat im Grunde Schulen und Eltern, die Sexualerziehung ablehnen, gezwungen, in einen Dialog zu treten. Sie müssen – rein theoretisch – eine gemeinsame Erziehungsaufgabe finden.

Dieser Dialog kann bekanntlich schnell zu einem Kräftemessen mutieren. In Auseinandersetzungen mit den Schulen haben Eltern vor allem dann eine Chance, ihre Ansichten durchzusetzen, wenn sie nicht alleine auftreten, das heißt, wenn sie andere Eltern von ihren Positionen überzeugen können. Selbstverständlich verbessert sich ihre Verhandlungsposition auch, wenn es ihnen gelingt, die öffentliche Meinung für ihre Position zu interessieren und zu mobilisieren. Etliche Bürgervereinigung, die öffentliche Aktionen, Petitionssammlungen, Postkartenaktionen etc. organisieren, kommen Eltern zu Hilfe, die Sexualerziehung ablehnen. Der größte Feind kritischer Eltern ist natürlich die Gleichgültigkeit der Mehrheit, was die Inhalte der Sexualerziehung betrifft. Für diese ist vor allem wichtig, dass ihre eigenen Kinder erfahren, wie sie Schwangerschaften vermeiden, alles andere ist ihnen egal.

Entscheidend, ob es zu einem scharfen Konflikt kommt, ist die Frage, wie sich die zuständige Lehrkraft verhält. Diese hat in Deutschland in der Regel ein hohes Maß an Autonomie in der konkreten Gestaltung der Sexualerziehung. Viele wollen keine  Streitigkeiten mit Eltern und sind offen für ihre Wünsche, sofern sie am Elternabend vorgetragen werden. Es gibt aber auch Ideologen, die versuchen, sämtliche Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihnen die Lehrpläne erlauben, wodurch es zu einer äußerst unmoralischen und schamverletzenden Sexualerziehung kommen kann.

Jüngere Gerichtsentscheidungen

Eltern, die ihrem Erziehungsrecht Nachdruck verleihen wollen, stehen neben dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1977 weitere rechtliche Mittel zur Verfügung.

Wenig bekannt ist ein Urteil des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. September 2007, das dem Erziehungsrecht der Eltern im Bereich der Sexualität einen Vorrang gibt. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1977 wird also bekräftigt: Falls sich Eltern und Staat nicht einigen können, so hat die Meinung der Eltern Vorrang.

Auf die Frage, was dieser Vorrang konkret bedeutet, ging das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil vom 21. Juli 2009 ein. Hier wird bestimmt, dass Eltern vom Staat „Zurückhaltung und Toleranz“ verlangen können, was ihre Ansichten bezüglich Sexualität betrifft: Er darf sich nicht darüber hinwegsetzen.

Indoktrinationsverbot

Ein sehr starkes Mittel in den Händen der Eltern ist das sogenannte „Indoktrinationsverbot“. Der Staat darf zwar in der Sexualerziehung eigene Ziele setzen, die möglicherweise anders sind, als die Ziele der Eltern (beispielsweise), doch dies darf nicht in einer Weise geschehen, dass die Kinder einer bestimmten Indoktrination unterliegen. Die konkrete Ausgestaltung des Indoktrinationsverbots erläuterte das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil vom 31. Mai 2006: „Der Staat darf keine gezielte Beeinflussung im Dienste einer bestimmten politischen, ideologischen oder weltanschaulichen Richtung betreiben; er darf sich auch nicht durch von ihm ausgehende oder ihm zuzurechnende Maßnahmen ausdrücklich oder konkludent mit einem bestimmten Glauben oder einer bestimmten Weltanschauung identifizieren und dadurch den religiösen Frieden in einer Gesellschaft von sich aus gefährden. Danach sind christliche Bezüge bei der Gestaltung der öffentlichen Schule nicht schlechthin verboten; die Schule muss aber für andere weltanschauliche und religiöse Inhalte und Werte offen sein.“

Dieses Urteil aus dem Jahr 2006 wurde in einem Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 8. Mai 2015 bestätigt. Die Rechtsprechung, die Indoktrination verbietet, ist also jüngsten Datums.

Allerdings muss festgestellt werden, dass das Indoktrinationsverbot nicht Wissensvermittlung unbedingt verbietet: Wenn das Kultusministerium der Auffassung ist, ab einem bestimmten Alter müssten die Schüler erfahren, dass es beispielsweise Homosexualität gibt, so darf dies vermittelt werden, falls dabei keine Wertung einhergeht.

Das „Indoktrinationsverbot“ kam verstärkt in die öffentliche Diskussion, als in etlichen Bundesländern die Gender-Ideologie bzw. die Ideologie der „sexuellen Vielfalt“ in die schulische Erziehung eigeführt werden sollte. Bekanntlich führte dies zu heftigen Auseinandersetzungen, Protesten und Diskussionen. Einer der Hauptvorwürfe der Gegner von Gender in der Schule war, dass der Staat hier indoktrinierend aktiv wird. Insbesondere in Hessen setzten die „Richtlinien zur Sexualerziehung“ des Spätsommers 2016 die „Akzeptanz sexueller Vielfalt“ ausdrücklich als Ziel der Erziehung. Akzeptanz bedeutet, dass nicht bloß Wissen vermittelt wird, sondern eine innere zustimmende Haltung bei den Schülern erreicht werden soll. Die Richtlinien sehen vor, dass mit der Erziehung zur Akzeptanz sexueller Vielfalt schon im ersten Grundschuljahr begonnen werden soll, was erst recht die Proteste befeuert hat.

Fazit

Trotz Schulpflicht sind Eltern, die der Schulsexualerziehung kritisch gegenüber stehen, nicht ohnmächtig. Ganz im Gegenteil, denn im Konfliktfall haben sie sogar Vorrang.

Allerdings nützen diese rechtlichen Hilfestellungen wenig, wenn die Eltern diese nicht wahrnehmen. Es ist also wichtig, dass die Eltern die Rechtslage kennen, dass sie aber auch bereit sind, ihre Rechte gegenüber der Schule entschlossen zu verteidigen. Darüber hinaus sollten sie versuchen nicht alleine aufzutreten, sondern sich mit anderen Eltern abzusprechen und zu organisieren. In der Regel wollen die Schulen es  im Konfliktfall nicht bis zum Äußersten kommen lassen. Kommt es aber dazu, ist der Gang zum Gericht der einzig verbleibende Weg.


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