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Urheberrecht Schwarz-Gelb einigt sich auf Leistungsschutzrec


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Rolf

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Urheberrecht Schwarz-Gelb einigt sich auf Leistungsschutzrecht




Das Justizministerium arbeitet an einem Leistungsschutzrecht, das sich
viele Zeitungsverleger wünschen. Befürchtungen der Kritiker scheinen sich
dabei zu bewahrheiten.

Steffen Kugler/dpa
Der Axel-Springer-Verlag ist einer der stärksten Verfechter eines
Leistungsschutzrechtes.

Der Axel-Springer-Verlag ist einer der stärksten Verfechter eines
Leistungsschutzrechtes.

Die Regierungskoalition hat sich geeinigt: Das umstrittene
Leistungsschutzrecht für Presseverleger wird kommen. Das Justizministerium
werde noch vor der Sommerpause einen entsprechenden Gesetzentwurf
vorlegen, sagte der Parlamentarische Justiz-Staatssekretär Max Stadler im
Bundestag.

Das sogenannte Leistungsschutzrecht hatten sich viele Verleger dringend
von der Bundesregierung gewünscht. Es ist der Versuch, vor allem Google
Geld dafür abzuknöpfen, dass der Konzern in Google News Zeitungsartikel
präsentiert.

Das Gesetz solle Verlegern "das ausschließliche Recht" einräumen,
"Presseerzeugnisse im Internet zu gewerblichen Zwecken öffentlich
zugänglich zu machen", sagte Stadler. Eine bloße Verlinkung tangiere das
Leistungsschutzrecht nicht. Wenn ein Newsaggregator wie Google dagegen
"auch nur kleine Teile" eines Textes ins Netz stelle, werde das durch das
neue Recht erfasst. Damit soll das Gesetz auch die sogenannten "Snippets"
verbieten, also die von Google benutzten zusammenfassenden Textzeilen, um
den Inhalt anzukündigen.

In der Folge dürfen Verlage demnach auf Unterlassung klagen, oder mit dem
Betreffenden über eine Vergütung verhandeln.

Was ist Zitat, was "Snippet"?

Stadler ging nicht darauf ein, wie sich diese "kleinen Teile" von Zitaten
unterscheiden. Denn das Zitieren eines Textes – also das Präsentieren von
Auszügen – ist erlaubt. Das solle sich auch nicht ändern, wie er sagte.

Ein zweiter Punkt, der nach seinem Auftritt in der Fragestunde im
Bundestag unklar blieb, war die Trennung zwischen privater und
gewerblicher Nutzung. Wie genau die vorgenommen werden soll, sagte er
nicht. Offensichtlich erwartet das Justizministerium an dieser Stelle
Konflikte, sagte Stadler doch: Sicher werde es "in der Praxis Einzelfälle
geben, wo dies streitig geklärt werden wird, ob eine Nutzung noch privat
oder schon gewerblich ist".

In der Summe klingt das, als würden sich die Befürchtungen der Kritiker
bewahrheiten: Hier wird ein Gesetz geschaffen, das vor allem für
Verwirrung sorgt.

Ein üblicher Einwand etwa lautet, dass die Verlage an der Nutzung durch
Google selbst schuld seien. Immerhin würden sie ihre Texte für jeden
zugänglich ins Netz stellen und ihre Seite sogar daraufhin optimieren,
dass Google sie findet und verarbeitet. Ein Leistungsschutzrecht könnte
daher unter Umständen sogar bewirken, dass Verlage Inhalte erst ins Netz
stellen – um dann in einem zweiten Schritt Google zu verklagen.

Genau das aber soll nicht passieren, zumindest wenn es nach dem Willen der
FDP geht. Die hat ein Positionspapier zu dem neuen Recht erarbeitet, aus
dem die Nachrichtenseite heiseonline zitiert. Das Papier ist, wie heise
online berichtet, nach Angaben der FDP deckungsgleich mit dem
Gesetzentwurf, den das Justizministerium plant.

In dem Papier heißt es demnach: Die FDP gehe nicht davon aus, dass die
Verleger erst ihre Inhalte für Suchmaschinen öffneten, um dann in einem
zweiten Schritt mit ihrem neuen Recht wieder dagegen vorzugehen. Man setze
vielmehr darauf, dass "die Regeln des Marktes für entsprechende
Nutzungsentgelte sorgen, die eine Balance zwischen Suchmaschinen und
Presseverlegern herstellen".
Kai Biermann
Kai Biermann
© ZEIT ONLINE

Kai Biermann ist Redakteur im Ressort Digital bei ZEIT ONLINE. Seine
Profilseite finden Sie hier.
@kaibiermann folgen@zeitonline_dig folgen

Wobei die Balance selbstverständlich auch so aussehen könnte, dass Google
nichts zahlt, aber auch keine Zeitungstexte mehr verlinkt. Immerhin
verdient der Dienst Google News nach Aussagen von Google kein Geld.
Zusätzliche Kosten werden das sicher nicht verbessern. Damit aber würden
die Verleger im Zweifel nicht nur nichts gewinnen – sie würden verlieren.
Denn ohne die Aufmerksamkeit der Aggregatoren funktioniert auch das Modell
der Werbefinanzierung von Websites weniger gut.

Google ist – was nicht verwundern wird – ein entschiedener Gegner des
Gesetzentwurfs. Um mühsame Rechtsstreits zu vermeiden, wäre es besser,
twitterte Googlesprecher Kay Oberbeck, wenn das Gesetz "auf dem
parlamentarischen Weg" gekippt werde.

Die Opposition zumindest ist gegen das Leistungsschutzrecht. In der SPD
betrachten einige das Gesetz als rechtlichen Fremdkörper und als einen
"Marktpachtzins", der nichts weiter tun solle, als ein alteingesessenes
Geschäftsmodell vor der Konkurrenz eines neuen zu schützen.




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Das Leistungsschutzrecht im Wortlaut

Von Markus Beckedahl | Veröffentlicht am: 14.06.2012

Es gibt jetzt den geplanten Text für ein Leistungsschutzrecht für
Presseverleger. Kai Biermann hat diese Version auf Google+ gepostet, ich
gehe davon aus, dass dieser echt ist. Rechtliche Einschätzungen wird es im
Laufe des Tages geben.

§ 87f Presseverleger
(1) Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das
ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu
gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen. Ist das
Presseerzeugnis in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der
Inhaber des Unternehmens als Hersteller.

(2) Ein Presseerzeugnis ist die redaktionell-technische Festlegung
journalistischer Beiträge im Rahmen einer unter einem Titel auf
beliebigen Trägern periodisch veröffentlichten Sammlung, die bei
Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch anzusehen
ist und die nicht überwiegend der Eigenwerbung dient. Journalistische
Beiträge sind insbesondere Artikel und Abbildungen, die der
Informationsvermittlung, Meinungsbildung oder Unterhaltung dienen.

§ 87g Übertragbarkeit, Dauer und Schranken des Rechts
(1) Das Recht des Presseverlegers nach § 87f Absatz 1 Satz 1 ist
übertragbar. Die §§ 31 und 33 gelten entsprechend.

(2) Das Recht erlischt ein Jahr nach der Veröffentlichung des
Presseerzeugnis-
ses.

(3) Das Recht des Pressverlegers kann nicht zum Nachteil des Urhebers
oder eines Leistungsschutzberechtigten geltend gemacht werden, dessen
Werk oder nach diesem Gesetz geschützter Schutzgegenstand im
Presseerzeugnis enthalten ist.

(4) Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung von
Presseerzeugnissen für nicht gewerbliche Zwecke. Im Übrigen gelten die
Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 entsprechend.


§ 87h Beteiligungsanspruch des Urhebers
Der Urheber ist an einer Vergütung angemessen zu beteiligen.
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