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Gutachten „Kinderrechte ins Grundgesetz?“ der Christlich-Demokratischen Juristen


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3 Antworten in diesem Thema

#1
Rolf

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Gutachten „Kinderrechte ins Grundgesetz?“ der Christlich-Demokratischen Juristen

 

 

Erstellt vom Bundesarbeitskreis Christlich-Demokratischer Juristen (BACDJ)

Erstveröffentlichung des Textes durch „Die Tagespost“ in der Print-Ausgabe vom 7. November 2019.

 

Mit der Einführung von Kinderrechten wird ein rechtspolitisches Projekt diskutiert, dessen Langzeitfolgen unabsehbar sind. Ein Bedürfnis für seine Realisierung besteht nicht, weil das Grundgesetz Kindern bereits heute einen umfassenden Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Verfassungsgeber droht ohne Not tradierte verfassungsrechtliche Pfade im Verhältnis von Eltern, Kindern und Staat zu verlassen und das Elternrecht einer schwächenden Neubewertung durch das Bundesverfassungsrecht preiszugeben.

 

Im Detail: Der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD begründet das Vorhaben wie folgt: „Kinder sind Grundrechtsträger, ihre Rechte haben für uns Verfassungsrang.“ Diese Feststellung beschreibt zwar in zutreffender Weise die geltende Rechtslage, taugt aber gerade deshalb nicht als Begründung für das Erfordernis einer Verfassungsänderung. Vielmehr sind Kinder kraft ihres Menschseins unter der Geltung des Grundgesetzes bereits heute selbstverständliche Träger der Grundrechte.

 

Die Grundrechte des Grundgesetzes stehen bereits heute auch Kindern zu. Daher besteht im Bereich der Kinderrechte keine verfassungsrechtliche Schutzlücke. Als Grundrechtsträger partizipieren Kinder selbstverständlich an allen grundrechtlichen Gewährleistungen – vom grundgesetzlichen Würdeschutz über das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit bis hin zum Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Auch das Bundesverfassungsgericht bejaht in seiner Rechtsprechung die Grundrechtsträgerschaft von Kindern. Bereits vor einem halben Jahrhundert hat es festgehalten, dass ein Kind nach geltendem Verfassungsrecht „ein Wesen mit eigener Menschenwürde und dem eigenen Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit“ ist (BVerfGE 24, 119 [144]). Hieran hat das Gericht bis heute konsequent festgehalten. U.a. hat es im Jahre 2008 erneut hervorgehoben, dass ein Kind „eigene Würde und eigene Rechte“ hat, dass es „Rechtssubjekt und Grundrechtsträger“ ist (BVerfGE 121, 69 [92 f.]).

 

Kinder verfügen entgegen mancher Behauptung verfassungsrechtlich bereits heute über eine Subjektstellung, das Grundgesetz behandelt sie nicht als Objekt. Der gelegentlich erhobene Vorwurf, Art. 6 GG vermittle Kindern keine subjektive Rechtsposition, sondern behandle sie lediglich als Objekt des elterlichen Erziehungsauftrages und des staatlichen Wächteramtes, wird durch einen Blick auf die verfassungsgerichtliche Judikatur wiederlegt. Das BVerfG entnimmt Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG nicht nur ein „Recht auf staatliche Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung“ sondern auch den Schutz davor, „durch staatliche Maßnahmen von der spezifisch elterlichen Hinwendung abgeschnitten zu werden“ (BVerfGE 135, 48 [84 f.]).

 

Das Grundgesetz schützt Kinder bereits heute vor elterlichem Versagen und familiärer Gewalt. Es betrachtet ihre Pflege und Erziehung nicht nur als das natürliche Recht der Eltern, sondern auch als „die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht“. Für die Ausübung des elterlichen Erziehungsrechts ist das Kindeswohl die „oberste Richtschnur“, über dessen eventuelle Gefährdung der Staat wacht. Werden Eltern ihrem Erziehungsauftrag nicht gerecht und wird dadurch das Kindeswohl schwerwiegend beeinträchtigt, berechtigt das staatliche Wächteramt i.S.v. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG den Staat nicht nur zu einer Intervention, sondern verpflichtet ihn hierzu auch.

 

 
 

Daher gilt: Der Schutz der Rechte der Kinder ist schon heute eine grundgesetzlich verbürgte Pflichtaufgabe des Staates. Freilich kommt es darauf an, dass der Staat dieser Aufgabe auch tatsächlich nachkommt und seiner Verantwortung gerecht wird, beispielsweise dadurch, dass er in ausreichender Zahl qualifizierte Mitarbeiter in den Jugendämtern vorhält oder bei Bedarf geeignete Maßnahmen zur Sicherung des Kindeswohls ergreift. Besondere Kinderrechte im Grundgesetz können zu einer Erfüllung dieser Aufgabe nichts beitragen, da sie einen Akt symbolischer Konstitutionalisierung darstellen, ohne sich für die Lösung konkreter Probleme im Einzelfall zu eignen.

 

Die Positivierung von Kinderrechten wird in vorhersehbarer Weise dazu führen, das Elternrecht zugunsten des staatlichen Bestimmungsrechts zurückzudrängen. Weil das Grundgesetz bislang – zu Recht – davon ausgeht, dass das Kindeswohl im Regelfall bei den Eltern in den besten Händen ist, kann das Elternrecht nur bei einer ernsthaften Beeinträchtigung des Kindeswohls zurückgedrängt werden. Insbesondere gestattet Art. 6 GG bisher kein staatliches Tätigwerden, um entgegen dem Elternwillen für eine vermeintlich optimale Entwicklung des Kindes zu sorgen. Im Falle der Aufnahme ausdrücklicher Kinderrechte in das Grundgesetz droht sich genau dies zu ändern. Neu positivierte Kinderrechte haben daher das Potential, unter Berufung auf ihren Schutz Entscheidungsbefugnisse, die bisher den Eltern vorbehalten sind, auf den Staat zu verlagern.

 

Die grundgesetzliche Positivierung expliziter Kinderrechte gibt das Elternrecht einer schwächenden Neubewertung durch das Bundesverfassungsrecht preis. Ein veränderter Verfassungstext wird in vorhersehbarer Weise dazu führen, dass die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zulasten des Elternrechts geändert wird: Denn dass auf der einen Seite das Erfordernis einer Verfassungsergänzung postuliert wird, mit einer solchen Ergänzung auf der anderen Seite aber keine Modifikation der Verfassungsrechtslage verbunden sein soll, erscheint wenig plausibel. Daher gilt: Wer geändertes Verfassungsrecht säht, wird eine geänderte Verfassungsrechtsprechung ernten.

 

Sollte eine Verfassungsänderung allein mit der Intention erfolgen, die bestehende Rechtslage ausdrücklich im Verfassungstext festzuschreiben, kann nicht verlässlich gesichert werden, dass diese Intention realisiert werden kann. Der bloße Symbolcharakter der Änderung müsste sich zumindest deutlich im Text der Verfassung (und nicht nur im Text der Begründung) niederschlagen, beispielsweise durch den dezidierten Hinweis, dass die neu eingeführten Kinderrechte „das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG unberührt lassen“. Ob eine solche Formulierung einen verlässlichen Schutz vor grundlegenden Veränderungen der Rechtsprechung zum Elternrecht bietet, ist gleichwohl zu bezweifeln, weil es für das Bundesverfassungsgericht trotz einer derartigen Formulierung kaum überzeugend sein dürfte, dass sich eine Änderung des Verfassungstextes nicht auf den materiellen Gehalt der Verfassung auswirken soll.

 

Die Notwendigkeit einer expliziten Aufnahme von Kinderrechten in das Grundgesetz ergibt sich auch nicht aus völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik, namentlich der UN-Kinderechtskonvention (KRK). Es ist zwar zutreffend, dass die KRK in Deutschland im Rang eines „bloßen“ einfachen Bundesgesetzes gilt. Weder die Konvention selbst noch ein sonstiger Grundsatz verpflichten die Bundesrepublik Deutschland jedoch dazu, Teile dieses völkerrechtlichen Vertrages in das Grundgesetz zu übernehmen.

 

Die unmittelbar anwendbaren Vorschriften der Konvention, wie bspw. Die Vorrangklausel aus Art. 3 KRK, die die vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls bei allen staatlichen Entscheidungen verlangt, strahlen zudem über den Grundsatz der völkerrechtsfreundlichen Auslegung auch auf das Grundgesetz aus. Dass der Gewährleistungsgehalt völkerrechtlicher Normen bei der Auslegung des Grundgesetzes zu beachten ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Es besteht daher in verfassungsrechtlicher Hinsicht kein Handlungsbedarf.

 

Mit der Aufnahme von Kinderrechten würde systemwidrig ein Sondergrundrecht geschaffen. Das Grundgesetz kennt grundsätzlich keine speziellen Grundrechte für einzelne Teile der Gesellschaft – weder für Junge noch für Alte, weder für Gesunde noch für Behinderte. Die Einführung von Kinderrechten würde ein Einfallstor für zukünftige verfassungspolitische Forderungen nach weiteren Sondergrundrechten darstellen.

 

 

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#2
keine Hoffung mehr

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Für mich direkt die heutige Rechtslage nicht ab, wenn Kinder in eine Sekte bzw. in einen destruktive Kult geboren werden und keiner etwas tun kann, wenn die Kinder negativ indoktriniert werden.

 

 

Die Frage, ob Kinderrechte ins Grundgesetz aufgenommen werden sollen, wird schon seit Jahren diskutiert und kommt immer wieder hoch, wenn ein besonders schlimmer Fall von Kindesmisshandlung oder Kindstötung in der Presse steht. Die Interessen der Kinder und Jugendlichen spielen in Deutschland noch immer eine Nebenrolle. Bei Entscheidungen in Politik und Verwaltung werden ihre Stimmen kaum gehört.


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#3
Rolf

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Sehr geehrte/r Rolf Wiesenhütter,

 

 

 

in den letzten Monaten wurden mehrere Gesetzesprojekte von den Regierungsparteien angestoßen, die sich im weitesten Sinne mit dem Thema „Familie“ beschäftigen.

 

So will das Bundeskabinett die Stiefkindadoption von unverheirateten Personen erlauben. Das bedeutet, dass nicht verheiratete Partner (unter bestimmten Voraussetzungen) das Kind des (nicht geheirateten) Partners adoptieren können.

 

Die SPD denkt offenbar schon an die Zeit nach der „Großen Koalition“ und will eine Kindergrundsicherung einführen, in der Hartz IV für Kinder, Kindergeld und andere Leistungen zu dem neuen Kindergeld zusammengeführt werden. Laut diesem Konzept soll der Besuch einer Kita beitragsfrei werden.

 

Beide Projekte werden von der Grundüberzeugung getragen, die traditionelle Ehe aus Mann und Frau und die traditionelle Familie seien keine Richtschnur mehr für die Familienpolitik in Deutschland. Mit solchen Gesetzen fördert die Politik die Auflösung des traditionellen Familienbegriffes.

 

Es gibt ein weiteres Gesetzesprojekt, das genau dieser Grundüberzeugung folgt: Die Einführung von „Kinderrechten“ ins Grundgesetz.

 

Geht es nach den Vorstellungen von Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD), soll ein neuer Absatz 1a in Artikel 6 GG eingefügt werden: „Jedes Kind hat das Recht auf Achtung, Schutz und Förderung seiner Grundrechte einschließlich seines Rechts auf Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit in der sozialen Gemeinschaft. Das Wohl des Kindes ist bei allem staatlichen Handeln, das es unmittelbar in seinen Rechten betrifft, angemessen zu berücksichtigen. Jedes Kind hat bei staatlichen Entscheidungen, die seine Rechte unmittelbar betreffen, einen Anspruch auf rechtliches Gehör.“

 

Anschließend zu diesem neuen Absatz stünde im Grundgesetz dann Absatz 2, in welchem Rechte und Pflichten der Eltern genannt werden: „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“

 

Konkret bedeutet das, dass das Elternrecht auf Erziehung ein Unterkapitel der allgemein Formulierten Kinderrechte sein würden.

 

Hier haben wir jegliche Einführung von Kinderrechten stets kritisiert:

 

Kinderrechte im GG: Politiker betreiben Augenwischerei/Vorschläge der Bund-Länder-Gruppe:

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Kinderrechte in der Verfassung sind in Wahrheit Rechte für den Staat:

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Trojanisches Pferd „Kinderrechte“ soll Staatsmacht stärken und Familien schwächen:

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Kinderrechte im GG streben die Abschaffung von Vater, Mutter und Familie an:

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„Kinderrechte“ im Kielwasser von Gender und Feminismus:

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MdBs antworten auf Aktion von „Kinder in Gefahr“ zu Kinderrechten im GG:

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Kinderrechte im GG: Sollen Elternrechte abgeschafft werden?

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Familienbund der Katholiken gegen Kinderrechte in die Verfassung:

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Zusammengefasst: Wir lehnen „Kinderrechte in die Verfassung“ ab, weil diese Einfügung nur dann Sinn macht, wenn die Elternrechte beschnitten werden und der Staat mehr Rechte und damit mehr Macht, im Familienleben zu wirken, erhält.

 

Wie etliche Juristen behaupten, machen Kinderrechte, die nicht in Konkurrenz zu den Elternrechten stehen, keinen Sinn. Dabei muss beachtet werden, dass Kinder schon heute Nutznießer aller im Grundgesetz definierten Rechte sind. Dies ist der Fall, weil Kinder Personen und damit Träger von Rechten sind.

 

Jüngst äußerte sich in diesem Sinne Gudula Geuther im Deutschlandfunk: „Um Kinderrechte zu stärken, benötige man keine Änderung des Grundgesetzes. Wenn man Änderungen beim Sorgerecht oder bei der Kita-Wahl wolle, könne man auch normale Gesetze ändern. Das Grundgesetz tauge nicht für solche Richtungsentscheidungen.“

 

So sehen das übrigens auch Kritiker des neuen Gesetzesentwurfs aus dem Bundesjustizministerium.

 

Annalena Baerbock, Vorsitzende der Grünen, meinte gegenüber dem Spiegel: Kinder sind keine kleinen Erwachsenen, sie haben ganz eigene Bedürfnisse und eigene Rechte. . . . Es ist deshalb enttäuschend, dass der Gesetzentwurf der Bundesjustizministerin keine echten Beteiligungsrechte vorsieht. Auch fehlt der Vorrang des Kindeswohls bei staatlichen Entscheidungen.

 

Insbesondere der erste Satz macht deutlich, dass für die Grünen „Kinderrechte“ sehr wohl Kinder in Konkurrenz zu den Eltern setzen und aus den Familien Wohngemeinschaften machen sollen. Kinderrechte wären dann das Instrument, eine egalitäre Gesellschaft innerhalb der Familien zu implementieren.

 

Der „Deutsche Bundesjugendring“ sprach offen aus, dass es um mehr Rechte für die Kinder im Verhältnis zu den eigenen Eltern geht und bedauert, dass im neuen Gesetzesvorschlag dies nicht ausdrücklich enthalten ist: „Offensichtlich will das Ministerium die Elternrechte nicht beschneiden und wählt eine sehr biegsame Formulierung.“

 

In diesem Kontext ist ein neues Gutachten des Bundesarbeitskreis Christlich-Demokratischer Juristen (BACDJ) zum Thema „Kinderrechte“ besonders erwähnenswert. In diesem wird festgestellt: „Die Positivierung von Kinderrechten wird in vorhersehbarer Weise dazu führen, das Elternrecht zugunsten des staatlichen Bestimmungsrechts zurückzudrängen“ und „die grundgesetzliche Positivierung expliziter Kinderrechte gibt das Elternrecht einer schwächenden Neubewertung durch das Bundesverfassungsrecht preis.“

 

Die christlich-demokratischen Juristen folgern: „Wer geändertes Verfassungsrecht säht, wird eine geänderte Verfassungsrechtsprechung ernten. Sollte eine Verfassungsänderung allein mit der Intention erfolgen, die bestehende Rechtslage ausdrücklich im Verfassungstext festzuschreiben, kann nicht verlässlich gesichert werden, dass diese Intention realisiert werden kann.“

 

Das Gutachten kann hier vollständig gelesen werden:

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Fazit: Kinderrechte in die Verfassung müssen aus grundsätzlichen Erwägungen abgelehnt werden. Selbst eine „milde“ Fassung stellt eine Gefahr für die Elternrechte dar. „Kinderrechte“ sind überflüssig, weil Kinder schon umfassend rechtlich geschützt sind. „Kinderrechte in die Verfassung“ sind nichts anderes ein Produkt des Zeitgeistes, der die Bedeutung der traditionellen Ehe und der Familie missachten und verschmäht.

 
 
 

Mit bestem Dank und freundlichen Grüßen

 

Mathias von Gersdorff


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#4
Rolf

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Medialer Täuschungsversuch? Bundestagsgutachten fordert keineswegs "Kinderrechte" im Grundgesetz

 

 

 

Guten Tag ,

 

 

zuerst eine gute Nachricht: Dank Ihrer Spenden i.H.v. 4.000 Euro werden die Opfer des pädophilen „Kentler-Experiments“ morgen Klage gegen das Land Berlin einreichen!

 

Die fehlenden 1.000 Euro werden zunächst anderweitig vorgestreckt. Im Namen von „Marco“ und „Sven“: Herzlichen Dank!

 

Zum heutigen Thema: Haben Sie neulich solche Schlagzeilen auch gesehen: „Kinderrechte-Entwurf greift laut einem Bundestagsgutachten zu kurz“ oder „Bundestagsgutachten: Kinderrechte-Entwurf zu schwach“?

 

Nein, das ist keine Bestätigung der „Kinderrechte“-Befürworter, das ist nur ein großer Bluff. Wir haben das Gutachten

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und sehen unseren Standpunkt erneut beglaubigt: „Kinderrechte“ im Grundgesetz sind unnötig und gefährlich.

 

Denn weder fordert das Gutachten eine Verschärfung des Gesetzentwurfes noch heißt es die geplante Grundgesetzänderung überhaupt gut. Im Gegenteil weisen die Gutachter an mehreren Stellen darauf hin, dass bereits heute das Kindeswohl berücksichtigt werden muss und Kinder „Rechtssubjekt und Grundrechtsträger“ sind.

 

Sie bestätigen, was wir bereits betont haben: Es gibt keine Schutzlücke im Grundgesetz.

 

Aber dabei bleibt es nicht:

 

Die Gutachter listen sogar mögliche Gefahren durch die Grundgesetzänderung auf und verweisen auf Juristen, die bereits in den vergangenen Jahren eindringlich vor „Kinderrechten“ im Grundgesetz gewarnt haben.

 

Ich frage mich: Haben die Politiker und Journalisten, die das Gutachten so fleißig kommentiert haben, dieses überhaupt gelesen?

 

Oder wollten sie uns mit ihrer falschen Interpretation täuschen?

 

Es würde mich nicht wundern, denn hinter den Kulissen nimmt die Kritik an "Kinderrechten" im Grundgesetz stetig zu. Der Publizist Jürgen Liminski

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 über ein langsames Umdenken vieler Bundestagsabgeordneter. Und im

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sagt die Rechtswissenschaftlerin Prof. Dr. Friederike Wapler: „Eine Stärkung der Kinderrechte gegen die Eltern würde ja unterm Strich nicht die Kinder stärken, sondern den Staat, der dann leichter in Familien intervenieren könnte.“

 

Damit wird vor allem eines deutlich:

 

Trotz aller Täuschungsversuche durch Politik und Medien wirkt unser gemeinsamer Einsatz zur Verteidigung des Elternrechts. 

 

Es ist uns bereits gelungen, die Grundgesetzänderung aufzuschieben. Jetzt dürfen wir nicht nachlassen, bis das Vorhaben ganz vom Tisch ist.

 

Zur Frage "Kinderrechte ins Grundgesetz?" findet am 12. Februar in Berlin eine Podiumsdiskussion mit Birgit Kelle und Prof. Dr. Gregor Kirchhof statt.

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Unterschreiben und verbreiten Sie bitte auch unsere

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, teilen Sie unser

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und bestellen Sie unser

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. Es ist ein zäher Kampf, aber unsere Chancen stehen nicht so schlecht.

 

 

Vielen Dank und herzliche Grüße, Ihre

 

Hedwig von Beverfoerde


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