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„Geistheiler“ dürfen nicht im Internet werben


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Rolf

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„Geistheiler“ dürfen nicht im Internet werben






Dtsch Arztebl 2007; 104(28-29): A-2079 / B-1835 / C-1771

Berner, Barbara


Werbung im Internet durch sogenannte Geistheiler verstößt gegen das Heilmittelwerbegesetz. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Im zugrunde liegenden Fall hatten „Geistheiler“ in einem Internetauftritt behauptet, sie könnten einen Beckenschiefstand in Sekundenschnelle ohne Körperberührung beheben. Weiter machten sie darauf aufmerksam, dass sie weder Ärzte noch Heilpraktiker seien und ausschließlich durch geistige Kraft heilten.

In einem zivilrechtlichen Verfahren wurden sie verurteilt, die beanstandete Werbung zu unterlassen. Daraufhin legten die sogenannten Geistheiler Verfassungsbeschwerde ein und rügten eine Verletzung ihrer Grundrechte. Die Tätigkeit eines Geistheilers sei nicht als Behandlung im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes aufzufassen. Geistige Heilung sei ein spiritueller Vorgang und keine Tätigkeit im ärztlichen Sinne.

Im Heilmittelwerbegesetz sind die Grenzen zulässiger Werbung für Arznei- und andere Mittel zur Behandlung von Krankheiten festgelegt. Das Gesetz soll in erster Linie Gefahren begegnen, welche der Gesundheit des Einzelnen und den Gesundheitsinteressen der Allgemeinheit durch unsachgemäße Selbstmedikation drohen. Darüber hinaus soll mithilfe des Heilmittelwerbegesetzes verhindert werden, dass durch eine mit Übertreibungen arbeitende suggestive oder marktschreierische Werbung Kranke, besonders ältere Menschen, zu Fehlentscheidungen, zum Beispiel beim Arzneimittelgebrauch, verleitet werden.

Im Fall der sogenannten Geistheiler befand das Bundesverfassungsgericht, der Schutz vor wirtschaftlicher Übervorteilung privater Verbraucher sei nicht deswegen weniger einschlägig oder weniger dringend, weil der Heiler jenseits der Grenzen naturwissenschaftlicher Erkenntnisse und Überprüfbarkeiten arbeite. Anlass der gesetzlichen Regelungen sei nicht die Sicherstellung der Befähigung und der fachlichen wie charakterlichen Eignung des Heilenden, sondern die Schutzbedürftigkeit erkrankter oder älterer Menschen vor unangemessener, beeinflussender Werbung.
(Urteil vom 20. März 2007, Az.: 1 BvR 1226/06) RA Barbara Berner
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