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Gewissen vs. Berufspflicht: Christlicher Apotheker vor Gericht


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Rolf

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Gewissen vs. Berufspflicht: Christlicher Apotheker vor Gericht

 

 

 

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Andreas K. vor der Undine-Apotheke im Berlin-Neukölln, die er bis Herbst 2018 betrieb. Foto: ADF International

 

 

Berlin/Wien (idea) – Darf sich ein Apotheker aus Gewissensgründen weigern, die sogenannte „Pille danach“ zu verkaufen? Darüber muss das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entscheiden. Hintergrund ist eine Klage der Berliner Apothekerkammer gegen den bekennenden Katholiken Andreas K.

 

Wie das Portal „Deutsche Apothekerzeitung“ berichtet, besaß und betrieb er bis Herbst 2018 die Undine-Apotheke im Berliner Bezirk Neukölln. Dort habe er bereits im Eingangsbereich auf einem Zettel mitgeteilt, dass er keine „Pille danach“ abgebe. Sie soll eine ungewollte Schwangerschaft in den ersten fünf Tagen nach ungeschütztem Sex vermeiden.

 

Auch anderen Verhütungsmitteln habe der Apotheker ein persönliches Schreiben beigelegt, in dem er für einen verantwortungsvollen Umgang damit warb und sich positiv über Kinder äußerte, so das Portal. Zur Klage sei es zudem gekommen, weil K. einer Patientin ein solches Info-Schreiben nach Hause geschickt und dabei die auf dem Rezept aufgedruckte Adresse missbraucht habe.

 

„Keine vorsätzliche Berufspflichtverletzung“: Erste Instanz gab Apotheker recht

 

In einem ersten Verfahren hatte das Berufsgericht für Heilberufe bei dem Berliner Verwaltungsgericht dem Apotheker recht gegeben. Wie es in dem Urteil heißt, sieht das Gericht in der verweigerten Abgabe der „Pille danach“ keine vorsätzliche Berufspflichtverletzung.

 

„Der Beschuldigte vertritt auf seinem Hinweiszettel im weitesten Sinne wissenschaftliche Ansichten zur möglichen Wirkungsweise von Antibabypillen, bietet Beratung zu einer natürlichen Familienplanung an und wirbt für die Bereitschaft, Kinder zu bekommen. Letzteres beruht ersichtlich auf seinen religiösen Überzeugungen, wobei er selbst sich im Wesentlichen auf Gewissensgründe beruft“, so die Richter. Die Berufung auf das Gewissen entbinde jedoch nicht generell von der Befolgung auferlegter Verpflichtungen. Gegen das Urteil hat die Apothekerkammer Berufung eingelegt.

 

So obliege Apotheken laut dem Apothekengesetz „die im öffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung“. Zudem stehe der Versorgungsauftrag als auch das Grundrecht der Patientinnen auf Leben, Gesundheit und körperliche Unversehrtheit über dem der Religionsfreiheit.

 

Menschenrechtler: Niemanden zwingen, zwischen Gewissen und Beruf zu wählen

 

Die christliche Menschenrechtsorganisation ADF International unterstützt den Apotheker in dem Fall. Wie ihr Rechtsberater Felix Böllmann (Wien) der Evangelischen Nachrichtenagentur idea sagte, bedeutet die Aussage der Apothekerkammer in der Konsequenz, „dass jemand, der Pharmazie studiert und den Beruf des Apothekers ergreift damit für immer auf sein Grundrecht auf Gewissensfreiheit ‚verzichten’ müsste“.

 

Das Berufsgericht für Heilberufe habe in seinem Urteil hingegen betont, dass dies nicht zutreffend sein könne – etwa weil sich Medikamente und gesellschaftliche Situationen, aber auch die ureigenen Überzeugungen des Einzelnen ändern könnten. „Das Grundrecht der Gewissensfreiheit dient deren Schutz ohne zeitliche Einschränkung“, so Böllmann.

 

Ihm zufolge würde eine höchstrichterliche Bestätigung dieser Entscheidung für Klarheit sorgen und die Rechte der Betroffenen stärken. „Möglicherweise geht es vielen ähnlich wie dem Apotheker in Berlin, die aber angesichts der bestehenden Unklarheit nicht wagen, nach ihrer Überzeugung zu handeln, und deshalb Gewissensnöte ertragen.“ Doch solle niemand gezwungen werden, „zwischen seinem Gewissen und seinem Beruf zu wählen“. Wann die nächste Verhandlung am Oberverwaltungsgericht stattfinden wird, steht noch nicht fest.


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