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Todesstrafe für den Abfall vom Islam?


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Todesstrafe für den Abfall vom Islam?

 

 

 

 

Veröffentlicht: 26. Juli 2018 | Autor:

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Von Prof. Dr. Christine Schirrmacher

Hat ein Muslim das Recht, den Islam zu verlassen und sich dem christlichen Glauben zuzuwenden? Ist der Glaube an Gott eine Angelegenheit privater Überzeugungen, oder haben Staat und Behörden darüber zu wachen? 

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In der Beurteilung dieser Frage unterscheiden sich Islam und Christentum erheblich voneinander. In der „aufgeklärten“ westlichen Welt mit ihrer Trennung von Kirche und Staat gehört der persönliche Glaube des Einzelnen zu den privatesten Dingen überhaupt. Im Islam sind dagegen Glaube und Religion grundsätzlich öffentliche Angelegenheiten.

 

Dort, wo der Islam Staatsreligion und tragende Säule der staatlichen Ordnung ist, bedeutet Glaubensabfall Erschütterung der muslimischen Gemeinschaft und Lebensordnung. Als loyaler Staatsbürger gilt, wer am Islam festhält. Wer vom Islam abfällt, begeht Staatsverrat.

 

Unter Apostasie (arab. irtidâd) versteht man die bewiesene, willentliche Abkehr eines als Muslim Geborenen oder später zum Islam Konvertierten vom islamischen Glauben. Abfall bedeutet die Nichtanerkennung Gottes und Muhammads als seinen Propheten im Vollbesitz der geistigen Kräfte, ohne Zwang und nicht unter Alkoholeinfluss. Kinder und geistig Behinderte können sich also gar nicht und Frauen nur unter bestimmten Umständen der Apostasie schuldig machen, wobei die Rechtsschulen über die Schuldfähigkeit von Frauen sehr unterschiedliche Aussagen machen.

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Die drei sunnitischen Rechtsschulen der Shâfi’iten, Malikiten und Hanbaliten halten Frauen wie Männer gleichermaßen für schuldfähig, während die Hanafiten die Todesstrafe nur für männliche Muslime vorsehen. Sie und die Schiiten treten in Analogie zu Sure 24,2 und 4,15 für die Umstimmung der abgefallenen Frau durch Schläge ein (alle drei Tage oder auch täglich) oder fordern Gefängnis bzw. den Verkauf der Abgefallenen in die Sklaverei.

 

BILD: Moschee mit Minarett in Bonn (Foto: Dr. Bernd F. Pelz)

In der Praxis ist die Auffassung darüber, was Glaubensabfall ist, allerdings nicht ganz so einhellig. Der Koran nennt zwar die Tatsache des Abfalls, definiert ihn aber nicht näher. Die Überlieferung formuliert hier wesentlich schärfer und beurteilt z.B. den, der das tägliche rituelle Pflichtgebet absichtlich vernachlässigt, als Ungläubigen. Wer daher für das Versäumnis des fünfmal täglichen Pflichtgebets keinen Entschuldigungsgrund nennen kann und keine Einsicht und den Wunsch zur Besserung zeigt, gilt nach Meinung der Rechtsschulen der Malikiten, Shâfi’iten und Hanbaliten als Abgefallener. Keine Apostasie, sondern nur Sünde liegt dagegen vor, wenn die fünf Säulen des Islam nicht vorsätzlich vernachlässigt werden.

Schon der Unglaube (arab. kufr) eines Menschen an sich, der sich Gott nicht unterwirft, gilt im Koran als schwere Sünde. Wer jedoch diesen Glauben kennt, sich dann aber wieder von ihm abgewandt hat, versündigt sich viel schwerwiegender. Der Koran greift den Abfall vom Glauben an mehreren Stellen auf: „Und wenn sie sich abwenden, dann greift sie und tötet sie, wo immer ihr sie findet, und nehmt euch niemand von ihnen zum Freund oder Helfer!“ (4,89).

 

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Dieser Vers wurde als unmittelbare Anweisung zur Behandlung von Apostaten (Abgefallenen) aufgefasst und die Todesstrafe als eigentliches Strafmaß für Apostasie festgesetzt. Der berühmte, zur Apostasiefrage häufig zitierte Kairoer Theologe Muhammad Abû Zahra (1898 – 1974) spricht von drei Fällen, in denen über einen Muslim die Todesstrafe verhängt werden darf: bei Apostasie, bei Unzucht nach rechtlich gültiger Eheschließung und bei Mord, der keine Blutrache ist.

 

BILD: Titel eines der zahlreichen Bücher von Prof. Schirrmacher über den Islam (SCM-Verlag)

 

Sure 16,106 spricht von Gottes „Zorn“ und seiner „gewaltigen Strafe“, die ein Apostat zu erwarten hat. Sure 2,217 warnt eindringlich davor, Muslime zum Glaubensabfall zu verführen, denn dieses Vergehen „wiegt schwerer als Töten“.

 

Sure 3,86 – 91 bezeichnet als „Lohn“ der Abtrünnigen, dass der Fluch Gottes, der Menschen und der Engel auf ihnen liegt (9,68) und dass es keine Möglichkeit des Freikaufs, der Fürsprache und der Hilfe für die Verfluchten gibt.

 

Auch Gott wird den Abgefallenen unter gar keinen Umständen vergeben (4,137), denn sie sind Ungläubige und Insassen des Höllenfeuers. Dennoch nennt der Koran außer der Strafe im Jenseits kein konkretes Strafmaß für das Diesseits und auch kein Prozedere für ein Strafverfahren.

 

Dass Abtrünnige mit dem Tod zu bestrafen sind, wurde allerdings nicht in erster Linie aus dem Koran, sondern vor allem aus der islamischen Überlieferung abgeleitet. Dort heißt es: „Wer seine Religion wechselt, den tötet“ und „Wer sich von euch trennt (oder von euch abfällt), der soll sterben“. 

 

Muhammad soll nach der Überlieferung selbst auf unrechtmäßige Art und Weise vom Islam Abtrünnige verstümmelt und getötet haben, die einige seiner Gefolgsleute umgebracht und einige Kamele der Muslime weggetrieben haben sollen.

Nach den Quellen zu urteilen, scheint die Todesstrafe für Abtrünnige nach Muhammads Tod auch vollstreckt worden zu sein. Heute besteht in der sunnitischen und schiitischen Rechtswissenschaft weitgehend Einigkeit darüber, dass Apostasie, Gotteslästerung, die Verspottung des Propheten und der Engel mit dem Tod zu bestrafen seien – was in der Praxis jedoch längst nicht immer zur Ausführung kommt; jedenfalls nicht durch ein Gerichtsverfahren.

 

 

Quelle und Fortsetzung des Artikels hier:

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