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Verfassungsrichter trotzen dem Zeitdruck


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Rolf

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Verhandlungen über ESM und Fiskalpakt






Verfassungsrichter trotzen dem Zeitdruck






Das Bundesverfassungsgericht will sich für seine Entscheidung über die Eilanträge gegen die deutschen Gesetze zur Euro-Rettung offenbar mehr Zeit nehmen als ursprünglich angenommen. Bisher hieß es, dass der Zweite Senat schon in "wenigen Wochen" über den von den Klägern beantragten Erlass einer einstweiligen Anordnung entscheiden werde.


Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle kündigte in Karlsruhe zu Verhandlungsbeginn eine "verfassungsrechtlich vernünftige Prüfung" an, die über ein normales Eilverfahren hinausgehen könne. Dieses so genannte "Zwischenverfahren" könnte nach Angaben von Prozessbeteiligten bis zu drei Monate dauern.

Zwar würden in einem Eilverfahren normalerweise nur die jeweiligen Nachteile abgewogen, die entstehen, wenn dem Eilantrag stattgegeben wird oder nicht, erläuterte Voßkuhle. Solch eine reine Folgenabwägung ohne Aussagen über den Gehalt der Klagen werde aber im konkreten Fall womöglich international nicht verstanden. "Wir sehen doch alle die Schlagzeilen: 'Euro-Rettung durch Deutschland gestoppt.'" Sinnvoll sei deshalb, sich etwas mehr Zeit zu lassen und eine erste inhaltliche Prüfung vorzunehmen. Als Zeitrahmen wurden drei Monate genannt. Dann wäre eine "sehr sorgfältige summarische Prüfung" der Maßnahmen möglich und nicht nur - wie sonst in Eilverfahren - eine Folgenabwägung. Andererseits hätten die Kläger aber anspruch auf ein ordentliches zweigeteiltes Verfahren mit einer gründlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren.



[quote]http://www.tagesschau.de/inland/fiskalpaktklage104.html


Fragen und Antworten:


Fiskalpakt und ESM

Worüber die Richter entscheiden müssen

Die Gesetze zu Fiskalpakt und ESM waren gerade vom Bundestag und Bundesrat gebilligt worden, da gab es schon die ersten Klagen dagegen. Das letzte Wort haben ab heute die Bundesverfassungsrichter. Ein Überblick zu wichtigen Fragen und Antworten rund um die Klagen zur Euro-Rettung sowie zu vergangenen Europa-Urteilen des Gerichts.

Von Frank Bräutigam, SWR, ARD-Rechtsexperte



Warum hat das Bundesverfassungsgericht den Bundespräsidenten gebeten, die Gesetze zu ESM und Fiskalpakt noch nicht zu unterzeichnen?


Wenn ein Gesetz Bundestag und Bundesrat passiert hat, prüft und unterzeichnet der Bundespräsident es. Danach wird es im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt in Kraft. Noch in der Nacht nach der Abstimmung in Bundestag und Bundesrat aber reichten mehrere Gruppierungen Klagen gegen ESM und Fiskalpakt in Karlsruhe ein, die sie schon vorher angekündigt hatten. Würde der Bundespräsident die Gesetze sofort unterschreiben, wären Fakten geschaffen, weil die Bundesrepublik dann bereits völkerrechtlich an die Verträge gebunden wäre. Das Gericht hätte keine Chance, die Eilanträge auf Rechtsschutz zu bearbeiten. Mit der Bitte an den Bundespräsidenten verschafft sich das Gericht also Zeit.


Gab es so eine Bitte schon einmal?


Ja, das ist nichts Ungewöhnliches. Der damalige Bundespräsident Horst Köhler teilte zum Beispiel im Juni 2008 mit, er werde das Gesetz zum EU-Vertrag von Lissabon auf Bitten des Gerichts nicht unterzeichnen, bis Karlsruhe darüber entschieden hat.


Welche Bedeutung haben die "Eilanträge"?


Juristisch korrekt ist es ein Antrag auf Erlass einer "einstweiligen Anordnung". Das Gericht hat die Möglichkeit, Gesetze damit vorläufig zu stoppen. Danach beginnt dann das sogenannte "Hauptsacheverfahren" über die Verfassungsmäßigkeit der Gesetze. Das Gericht betont regelmäßig, dass die Eilentscheidung noch nichts über das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens aussagt. Bei den Klagen gegen ESM und Fiskalpakt könnte die Entscheidung über die Eilanträge aber eine Vorentscheidung sein. Das Gericht wird auch die inhaltlichen Fragen kursorisch prüfen, wie aus der Gliederung der mündlichen Verhandlung hervorgeht.


Hat das Bundesverfassungsgericht schon einmal per Eilentscheid eingegriffen?

Das kommt eher selten vor. Aber: Das Gericht stoppte Ende Oktober 2011 das sogenannte "Neuner-Gremium" des Bundestages per einstweiliger Anordnung. Das Gremium aus neun Bundestagsabgeordneten sollte eilige und vertrauliche Entscheidungen in Sachen Euro-Rettung absegnen. Karlsruhe entschied später in der Hauptsache, dass grundsätzlich das Plenum des Bundestages zuständig ist, ein kleines Gremium nur in absoluten Ausnahmefällen. Eine absolute Ausnahme ist, dass für das Eilverfahren eine mündliche Verhandlung angesetzt wurde. Normalerweise wird hier nach Aktenlage entschieden. Dies ist ein Zeichen, wie intensiv das Gericht sich mit den Klagen auseinandersetzt.


Wie lange braucht das Gericht für die Eilentscheidung?


Im aktuellen Fall ist der Zeitdruck besonders groß. Die anstehenden Klagen haben im Gericht hohe Priorität. Die Entscheidung über die Eilanträge könnte Ende Juli fallen. Bis zur Eilentscheidung wird der Bundespräsident die Gesetze nach seiner Ankündigung nicht unterschreiben.


Wie hat das Bundesverfassungsgericht bisher in Sachen Europa entschieden?


Das Grundgesetz ist europafreundlich angelegt, das ergibt sich schon aus der Präambel. Es erlaubt außerdem eine "Übertragung von Hoheitsrechten" an die EU. Die großen Reform-Verträge der EU ließ das Gericht stets passieren, zum Beispiel Maastricht 1993 und Lissabon 2009 - allerdings immer mit einem großen "Aber": Den Mitgliedsstaaten müssten wesentliche Befugnisse belassen werden. Dazu gehöre vor allem das Budgetrecht des Bundestages. Das Parlament müsse weiterhin eine zentrale Rolle spielen. Diese Art "Mittelweg" wählte das Gericht auch im Urteil zum vorläufigen Euro-Rettungsschirm 2011.


Warum hat es im September 2011 den vorläufigen Rettungsschirm EFSF akzeptiert?


Das Gericht betonte: Die Entscheidungen über Einnahmen und Ausgaben müssen in der Hand des Deutschen Bundestages bleiben. Und: es darf keine automatische Haftung für finanzielle Entscheidungen geben, die andere Staaten treffen. Der Bundestag dürfe solche Entscheidungen nicht auf Dauer aus der Hand geben. Dies sei beim vorläufigen Rettungsschirm EFSF aber nicht der Fall. Der Politik stehe bei der festgelegten Höhe der übernommen Garantien ein großer Einschätzungsspielraum zu. Außerdem habe sich Deutschland keiner automatischen Haftung für fremde Schulden unterworfen. Anhand der Kriterien des Urteils zum vorläufigen Rettungsschirm muss das Gericht nun ESM und Fiskalpakt prüfen. Man solle das Urteil von 2011 nicht als "Blanko-Ermächtigung" für weitere Rettungspakete nehmen, gab Präsident Voßkuhle der Politik mit auf den Weg.


Hat sich das Gericht sich auch zum Thema "Eurobonds" geäußert?


Nicht ausdrücklich. Aus den Leitsätzen im Urteil von 2011 "keine Haftungsübernahme für Entscheidungen anderer Staaten" lässt sich aber zumindest eine deutliche Skepsis zu umfassenden Eurobonds entnehmen.


Welcher Grundgedanke steckt hinter den Europa-Urteilen des Gerichts?


"Die Bürger sollen nicht eines Morgens aufwachen und feststellen, dass diejenigen, die sie gewählt haben, nichts mehr zu entscheiden haben", sagte Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle kürzlich in einem Vortrag. Die Betonung der besonderen Rolle des Bundestages ist also aus Sicht des Gerichts das Mittel, bei der Euro-Rettung den Bezug zum einzelnen Wähler und seiner Stimme zu wahren.


Was hat es genau auf sich mit der diskutierten Volksabstimmung?


Das Grundgesetz hat eine Art "Selbstschutz" eingebaut. Bestimmte Grundsätze wie das Demokratieprinzip oder die Form des Bundesstaates dürfen Bundestag und Bundesrat auch nicht mit einer Zweidrittelmehrheit verändern. Das ist die sogenannte "Ewigkeitsgarantie", geregelt in Art. 79 Abs. III GG. Zum Demokratieprinzip im weiteren Sinne gehört es auch, dass der Bundestag in Finanzfragen das letzte Wort hat. Das sind die Grenzen, die das Grundgesetz der deutschen Mitwirkung in Europa unter anderem setzt. Will die Politik diese Grenzen überschreiten, muss ein neues Grundgesetz her. Nach Art. 146 GG müsste dann das Volk über ein neues Grundgesetz abstimmen.

Ob diese Grenze schon durch ESM und Fiskalpakt überschritten wird, ist der entscheidende Streitpunkt der aktuellen Klagen. Die Kläger bejahen das. Politiker wie Wolfgang Schäuble deuteten an, dass die Grenze zumindest bei einer nächsten großen EU-Reform überschritten sein könnte. Vorschläge für einen solchen "großen Wurf" wurden auf dem letzten Gipfel in Brüssel diskutiert.


Worüber genau würde dann abgestimmt?[/quote]



Voßkuhle bezeichnete die Entscheidung des Gerichts im Eilverfahren deshalb als "in mehrfacher Hinsicht nicht einfach". Denn: Was wäre, wenn das Gericht beide Gesetze per Eilentscheid zunächst stoppen und sie später doch für verfassungsgemäß erklären würde? Und wie wäre umgekehrt die Situation zu beurteilen, wenn sich die Richter gegen eine einstweilige Anordnung entscheiden und ESM und Fiskalpakt später nach genauer Prüfung doch kippen?

Schäuble warnt vor Verzögerung

Damit stemmt sich das Gericht gegen den Zeitdruck. Das Gesetz für den Rettungsschirm ESM hatte ursprünglich bereits am 1. Juli in Kraft treten sollen, wurde aber wegen der eingereichten Klagen verschoben. Für das Eilverfahren war eigentlich mit einer Dauer von bis zu drei Wochen gerechnet worden. Jetzt könnten es bis zu drei Monate werden.



[quote]http://www.tagesschau.de/wirtschaft/esm110.html


Fragen und Antworten:


Dauerhafter Euro-Krisenmechanismus
So funktioniert der Rettungsschirm ESM


Als Konsequenz aus der Schuldenkrise haben sich die Euro-Staaten auf die Einführung eines dauerhaften Krisenmechanismus geeinigt. Der neue Rettungsschirm ESM löst den Vorgänger EFSF ab. Er ist anders aufgebaut und verfügt über mehr Möglichkeiten. Für den ESM werden sogar die EU-Verträge geändert. Doch wie genau kann er verschuldeten Staaten helfen und woher kommt das Geld für die Hilfen? tagesschau.de beantwortet die wichtigsten Fragen.

Von David Rose, tagesschau.de



Was ist der ESM?


Die Stabilisierung der Eurozone und der Euro-Staaten ist das Ziel des ESM.
ESM steht als Abkürzung für "Europäischer Stabilitätsmechanismus". Das ist eine internationale Finanzinstitution mit Sitz in Luxemburg. Die 17 Mitgliedsstaaten der Eurozone gründeten den ESM durch einen Vertrag, der am 2. Februar 2012 unterzeichnet wurde. Er soll im Juli 2012 in Kraft treten. Der ESM löst den bisherigen Euro-Rettungsschirm EFSF (European Financial Stability Facility) ab, der 2013 ausläuft. Der neue Stabilitätsmechanismus dient dem Ziel, Staaten der Eurozone zu unterstützen, die mit großen Finanzproblemen kämpfen. Das soll auch die Eurozone als Ganzes stabilisieren.

Wie kann der ESM helfen?

Der ESM-Vertrag sieht fünf mögliche Varianten von Stabilisierungshilfen vor. Wie bereits der Vorgänger EFSF kann auch der ESM direkte Kredithilfen gewähren. Zusätzlich ist die Möglichkeit vorgesehen, Länder vorsorglich zu stützen. Ihnen kann eine Kreditlinie gewährt werden. Sie können bei Bedarf Geld innerhalb des vereinbarten Rahmens abrufen. Die Staaten müssen davon aber keinen Gebrauch machen. Denn faktisch soll dieses Mittel vor allem das Vertrauen der Investoren in Länder stärken, die relativ solide haushalten und über eine starke Wirtschaft verfügen.

Als dritte Option kann der ESM Kredite gewähren, die nicht die Staatsfinanzen stabilisieren, sondern den Banken des jeweiligen Landes zugute kommen sollen. In diesen Fällen bekommt der jeweilige Staat ein ESM-Darlehen, um seinerseits den Geldhäusern Kapitalhilfen gewähren zu können. Diese Variante steht in Zusammenhang mit den 2011 beschlossenen EU-Vorgaben, wonach die Banken ihre risikoreichen Geschäfte ab Sommer 2012 mit mehr Kernkapital absichern müssen.

Die letzten beiden möglichen Hilfsmaßnahmen betreffen den Aufkauf von Staatsanleihen. Einerseits darf der ESM Papiere von Euro-Ländern erwerben, wenn diese neu ausgegeben werden (Primärmarkt). Neben anderen Investoren tritt der ESM damit als normaler Käufer auf und erhöht die Nachfrage. Das wiederum soll die Zinsen drücken, zu denen sich hoch verschuldete Länder auf dem Kapitalmarkt Geld leihen können. Der ESM darf zusätzlich auch bereits ausgegebene Staatsanleihen kaufen, die an den Märkten gehandelt werden (Sekundärmarkt).

Unter welchen Voraussetzungen sind Hilfen möglich?

Grundsätzlich können nur ESM-Mitglieder und damit die Länder der Eurozone Unterstützung beantragen. Der ESM-Vertrag legt fest, dass Hilfen nur gewährt werden dürfen, wenn diese "zur Wahrung der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt und seiner Mitgliedsstaaten unabdingbar" sind. Bevor die Regierungen der Eurozone im sogenannten ESM-Gouverneursrat darüber entscheiden, ist eine Bewertung durch die Europäische Zentralbank vorgeschrieben. Diese muss prüfen, ob tatsächlich eine Gefahr für die Finanzstabilität der Eurozone oder ihrer Mitgliedsstaaten besteht, ob die Staatsverschuldung des Antragstellers tragfähig ist und wie viel Geld das Land tatsächlich benötigt.

Eine weitere Bedingung setzte Deutschland auf dem EU-Gipfel im Dezember 2011 durch. Dabei geht es um den direkten Zusammenhang zwischen ESM-Hilfen und dem sogenannten Fiskalpakt, der unter anderem die Einführung von Schuldenbremsen vorschreibt. Ab März 2013 dürfen nur jene Euro-Staaten auf Unterstützung durch den ESM hoffen, die den Fiskalpakt ratifiziert haben und sich an dessen Vorgaben halten.

Sind die Hilfen mit Auflagen verbunden?

Ja. Wer um Unterstützung des ESM bittet, muss dafür Gegenleistungen erbringen. Allgemein gilt: je größer die Hilfe, desto härter die Auflagen. Vor allem mit direkten Kredithilfen werden in der Regel Forderungen nach Strukturreformen und Sparprogrammen verknüpft sein. Welche Schritte das jeweilige Land einleiten muss, wird in einem "Memorandum of Understanding" detailliert festgehalten, das beide Seiten miteinander aushandeln.

Müssen auch private Investoren im Krisenfall einspringen?

Im Gegensatz zum bisherigen Euro-Rettungsschirm EFSF ist beim dauerhaften Krisenmechanismus ESM eine mögliche Beteiligung privater Anleger an den Rettungskosten vorgesehen. Dies soll laut Vertragstext aber nur in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden. Letztlich greift diese Möglichkeit nur in dem für unwahrscheinlich gehaltenen Fall, dass ein Euro-Land vor der Insolvenz steht. Dann muss der Mitgliedsstaat mit den Gläubigern einen Plan aushandeln, wie die Schulden umgeschichtet oder neu strukturiert werden sollen.

Um sich von vornherein die Tür für solche Umschuldungen offen zu halten, müssen ab 2013 neu ausgegebene Staatsanleihen der Euro-Länder eine Standardklausel enthalten. Diese sogenannten "Collective Action Clauses" (CAC) regeln das Verfahren einer möglichen Umschuldung. Sie verhindern, dass einzelne Gläubiger eine Einigung in Verhandlungen über neue Zahlungsbedingungen blockieren.

Wer entscheidet über die Hilfsmaßnahmen?

Auf Antrag eines Euro-Staates können die Regierungen der 17 Länder der Eurozone Hilfen freigeben. Die Entscheidung darüber trifft der ESM-Gouverneursrat, in dem jede Regierung normalerweise durch den Finanzminister vertreten ist. In der Regel müssen diese Entscheidungen einstimmig fallen, in besonders eilbedürftigen Verfahren reicht auch eine Mehrheit von 85 Prozent der Stimmen. Dabei gilt aber nicht das Prinzip "Ein Land, eine Stimme". Vielmehr haben die Stimmen der einzelnen Staaten unterschiedliches Gewicht. Wer dem ESM mehr Kapital zur Verfügung stellt, hat dabei auch mehr Einfluss auf die Entscheidungen. Deutschland ist der wichtigste Geldgeber. Gegen den Willen der Bundesregierung können faktisch keine Hilfszusagen gemacht werden.

Wie viel Geld steht dem ESM zur Verfügung?

Der ESM soll ein Stammkapital von 700 Milliarden Euro haben. 80 Milliarden Euro davon fließen zur Bildung eines Kapitalstocks in den ersten Jahren von den Mitgliedsstaaten an den ESM. Weitere 620 Milliarden Euro gelten als "abrufbares Kapital". Es handelt sich um eine Art Stille Reserve, auf die im Bedarfsfall zurückgegriffen werden kann. Die Euro-Staaten können sich darauf einigen, dieses Geld auch tatsächlich in Teilen oder komplett für Hilfsmaßnahmen abzurufen. Das Stammkapital versetzt den ESM in die Lage, Kredithilfen von bis zu 500 Milliarden Euro zu gewähren. Ob diese Summe ausreicht, soll regelmäßig durch die Regierungen gemeinsam im ESM-Gouverneursrat überprüft werden.

Woher stammt das Geld?

Deutschland ist der größte ESM-Geldgeber.
Die Euro-Staaten stellen das Stammkapital bereit. In fünf Raten, von denen 2012 und 2013 jeweils zwei überwiesen werden und 2014 die letzte folgen soll, zahlen sie zunächst 80 Milliarden Euro ein. Das restliche Kapital steht nur auf Abruf bereit und müsste erst nach einem gemeinsamen Beschluss tatsächlich an den ESM überwiesen werden. Wieviel jedes Land zahlt, richtet sich nach seinem Anteil am Kapital der Europäischen Zentralbank. Deutschland steuert etwa 27 Prozent des Geldes bei. Die Bundesrepublik muss somit für den Aufbau des Kapitalstocks zunächst 22 Milliarden Euro an den ESM überweisen. Das abrufbare Kapital aus Deutschland summiert sich auf weitere 168 Milliarden Euro. Die Finanzierung der ersten Zahlungen im laufenden Jahr erfordert einen Nachtragshaushalt, dem der Bundestag zustimmen muss.

Um die Hilfsmaßnahmen zu finanzieren, wird sich der ESM aber in erster Linie selbst Geld auf den Kapitalmärkten leihen. Das Stammkapital dient der Absicherung dieser Geschäfte und soll dazu beitragen, günstig an Geld zu kommen und von den Ratingagenturen die beste Bonitätsnote "AAA" zu erhalten. Dass der ESM selbst über Kapital verfügt, ist ein zentraler Unterschied zum EFSF. Dieser konnte lediglich auf Garantien der Euro-Staaten zurückgreifen, wenn er sich an Kapitalmärkten Geld lieh, bekam aber kein Kapital von den Mitgliedsstaaten für seine Arbeit.

Wurde der Rettungsschirm noch vor seinem Start aufgestockt?


Ja und nein. Die Finanzminister der Euro-Staaten entschieden im März 2012 zwar, dass der ESM wie geplant nur maximal 500 Milliarden Euro an Kredithilfen vergeben darf. Diesen Aspekt hebt die Bundesregierung hervor, die sich gegen eine Aufstockung des ESM gewehrt hatte. Faktisch wurde aber der Rettungsschirm deutlich ausgeweitet. Denn der ESM-Vertrag sah ursprünglich vor, dass die gemeinsame Ausleihkapazität von ESM und EFSF auch in der Übergangszeit, in der beide parallel laufen, nicht höher liegen dürfe als 500 Milliarden Euro. Der Beschluss der Euro-Staaten vom März sieht dann allerdings vor, dass die bereits ausgezahlten oder eingeplanten EFSF-Hilfen für Irland, Portugal und Griechenland in Höhe von 200 Milliarden Euro doch nicht mit den neuen ESM-Mitteln verrechnet werden sollen. Dadurch steigt die Gesamtsumme möglicher Hilfen des kombinierten Rettungsschirms auf 700 Milliarden Euro.

Hinzu kommen 49 Milliarden Euro, die die EU aus einem eigenen Topf für die Hilfsprogramme bereitstellt, dem sogenannten EFSM. Weitere 53 Milliarden Euro aus dem ersten Griechenland-Rettungspaket, das vor dem Start der anderen Rettungsschirme ausgehandelt worden war und separat lief, wurden bereits ausgezahlt und erhöhen die Gesamtsumme der Unterstützung für Euro-Staaten. Insgesamt umfassen die Krisenhilfen damit bis zu 800 Milliarden Euro.


Warum wurde eine ESM-Aufstockung gefordert?


Befürworter der Anhebung, darunter Italien und die EU-Kommission, sprachen von der Notwendigkeit, eine höhere Brandschutzmauer zu errichten. Sie argumentierten, dass ein größerer Finanzrahmen möglicher Hilfen dazu beitrage, das Vertrauen der Investoren zurückzugewinnen und die Situation zu beruhigen. Zudem hoffen sie, dass mehr Geld für den ESM auch die Gefahr verringert, dass die Finanzierungsprobleme enorm verschuldeter Staaten wie Griechenland auf Länder wie Spanien und Italien übergreifen. Je mehr Geld der ESM im Notfall zur Verfügung hätte, desto geringer sei die Wahrscheinlichkeit, dass die Hilfen überhaupt benötigt würden, so die Befürworter einer Aufstockung. Deutschland lehnte eine Anhebung der Ausleihkapazität des ESM jedoch ab, weil die Bundesrepublik als größter Geldgeber auch die größten Kosten einer Aufstockung zu tragen hätte. Unter dem Druck der Partner stimmte die Bundesregierung aber schließlich der Regelung zu, die gemeinsame Obergrenze für Kredithilfen von ESM und EFSF auf 700 Milliarden Euro anzuheben.

Was ändert sich im EU-Vertrag?


Parallel zur Einführung des ESM wird Artikel 136 des Vertrags von Lissabon ergänzt. Zwei eingefügte Sätze verankern dort den neuen Krisenmechanismus: "Die Mitgliedsstaaten, deren Währung der Euro ist, können einen Stabilitätsmechanismus einrichten, der aktiviert wird, wenn dies unabdingbar ist, um die Stabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt zu wahren. Die Gewährung aller erforderlichen Finanzhilfen im Rahmen des Mechanismus wird strengen Auflagen unterliegen."


Wie sieht der weitere Zeitplan aus?


Mehrere EU-Gipfel und Finanzministertreffen legten seit Ende 2010 die Grundlagen für den ESM. Nach der Unterzeichnung des Vertrags im Februar 2012 steht die Ratifizierung durch die Mitgliedsstaaten an. In Deutschland stimmten Bundestag und Bundesrat dem ESM-Vertrag zu. Die Ratifizierung erfordert aber die Unterschrift von Bundespräsident Joachim Gauck. Dieser kündigte auf Bitten des Bundesverfassungsgerichts an, seine Unterschrift zu verschieben, um den Richtern Zeit für eine Prüfung der Eilanträge der ESM-Gegner zu geben. Das Ziel, den ESM-Vertrag am 1. Juli 2012 in Kraft treten zu lassen, ist dadurch nicht mehr zu erreichen.

Ursprünglich sollte der ESM sogar erst 2013 die dann auslaufende EFSF ablösen. Die Staats- und Regierungschefs einigten sich aber Anfang 2012 darauf, den ESM um ein Jahr vorzuziehen. Dadurch werden beide Rettungsschirme etwa ein Jahr lang parallel bestehen. In dieser Zeit sollte laut ESM-Vertrag die kombinierte Ausleihkapazität beider Rettungsschirme die Summe von 500 Milliarden Euro nicht übersteigen. Die Finanzminister der Euro-Staaten beschlossen dann aber im März 2012, dass 200 Milliarden Euro an ausgezahlten oder eingeplanten Hilfen des EFSF während der Übergangszeit nicht mit den neuen 500 Milliarden Euro des ESM verrechnet werden. Zwischenzeitlich stehen damit bis zu 700 Milliarden Euro zur Verfügung. Erst wenn Irland, Portugal und Griechenland ihre Hilfskredite zurückgezahlt haben, soll die Obergrenze der Hilfen wieder auf den ESM-Höchstbetrag von 500 Milliarden Euro sinken.


Kann der ESM-Vertrag nachträglich geändert werden?


Ja. Hilfsinstrumente des ESM dürfen laut Artikel 19 des Vertrags jederzeit geändert werden. Das gilt zum Beispiel für die Einführung direkter Kapitalhilfen an die Banken, wie sie laut einem Beschluss der Euro-Staaten beim Gipfel am 28./29.Juni 2012 mittelfristig möglich sein sollen. Voraussetzung für solche Änderungen ist die Zustimmung aller Mitglieder des ESM-Gouverneursrates, in dem die Regierungen aller Unterzeichnerstaaten vertreten sind. Bevor die Bundesregierung im Namen Deutschlands solchen Änderungen zustimmen kann, muss sie aber vorher den Gesetzgeber fragen. Das ist im deutschen Gesetz zur Ratifizierung des ESM-Vertrags ausdrücklich festgelegt. Ohne einen Mehrheitsbeschluss des Bundestages können somit keine neuen ESM-Hilfsinstrumente eingeführt werden.

Der ESM-Vertrag sieht zudem ausdrücklich vor, dass der Gouverneursrat mindestens alle fünf Jahre prüft, ob das ursprüngliche Stammkapital von 700 Milliarden Euro ausreicht oder aufgestockt werden muss. Der Gouverneursrat und damit die beteiligten Regierungen können beschließen, dem ESM mehr Geld zur Verfügung zu stellen. Auch einem solchen Schritt dürfte die Bundesregierung nur zustimmen, wenn der Bundestag dies in Form eines Gesetzes ausdrücklich genehmigt.

Volltext des ESM - Vertrages

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Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble mahnte: Eine deutliche Verschiebung des ESM über den Juli hinaus "könnte eine erhebliche Verunsicherung der Märkte bedeuten". Die Krisensymptome würden verstärkt, "mit negativen ökonomischen Folgen", sagte Schäuble. Die Spekulationen über den Euro-Austritt einiger Länder würden angeheizt. Zum Ende der rund neunstündigen Vergandlung bat er erneut um eine schnelle Entscheidung: "Die Nervosität der Märkte ist

Mehrere Klagen gegen ESM und Fiskalpakt

Die Karlsruher Richter verhandelten über mehrere Eilanträge gegen die am 29. Juni vom Bundestag beschlossenen Gesetze zum dauerhaften Euro-Rettungsschirm (ESM) und zum Fiskalpakt, der den Euro-Staaten mehr Haushaltsdisziplin auferlegt. Zur Entscheidung stehen eine von Ex-Bundesjustizministerin Herta Däubler-Gmelin (SPD) vertretene Massenklage von 12.000 Bürgern sowie Anträge einer Professorengruppe, des CSU-Bundestagsabgeordneten Peter Gauweiler und der Linkspartei im Bundestag.

Nach dem Willen der Kläger soll das Verfassungsgericht dem Bundespräsidenten vorerst untersagen, diese Gesetze zu unterzeichnen. Diese einstweilige Anordnung würde dann so lange gelten, bis das Gericht die Verfassungsmäßigkeit der Gesetze in einem Hauptsacheverfahren geklärt hat.

Quelle: ARD von heute
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