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2.2. Begrenzung der Religionsfreiheit


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Rolf

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Georg-August-Universität Göttingen
Abteilung Religionswissenschaft
„Neue Religionen“





Die Rechtsprechung im Zusammenhang mit Neuen Religiösen Bewegungen“





eingereicht von
Melanie Möller


Georg-August-Universität Göttingen
Abteilung Religionswissenschaft
„Neue Religionen“


Die Rechtsprechung im Zusammenhang mit Neuen Religiösen Bewegungen“


eingereicht von
Melanie Möller



2.2. Begrenzung der Religionsfreiheit


Da sich in Ermangelung einer Definition von Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaft nicht klären lässt, ob bestimmte Gemeinschaften allgemein in den Schutzbereich der Religionsfreiheit fallen, versuchte die Rechtswissenschaft herauszufinden, ob bestimmte Handlungsbereiche existieren, die definitiv nicht mehr vom Recht auf freie Religionsausübung gedeckt sind. Das entsprechende Grundrecht ist nicht wie andere Grundrecht durch den Gesetzestext selber eingeschränkt, was sich durch die historische Entstehung des Artikels erklären läßt. Artikel 4 II des Grundgesetzes, der die freie Religionsausübung gewährleistet, sollte ursprünglich heißen:


„Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. Die allgemeinen Gesetze bleiben unberührt.“


Damit sollte sich der neue Grundgesetzartikel an Artikel 135 der alten Weimarer Reichsverfassung anlehnen, der besagte:


„Alle Bewohner des Reichs genießen volle Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die ungestörte Religionsausübung wird durch die Verfassung gewährleistet und steht unter staatlichem Schutz. Die allgemeinen Staatsgesetze bleiben hiervon unberührt.“


Artikel 4 II besteht in seiner heutigen Ausführung nur noch aus dem ersten Teil des ursprünglich vorgesehenen Wortlauts. Die damalige CDU/CSU-Fraktion des parlamentarischen Rates setzte die Streichung der Beschränkung durch die allgemein geltenden Gesetze durch, da sie es für möglich hielt, dass auf diese Weise durch ein einfaches Gesetz die ungestörte Religionsausübung beseitigt werden könnte. Dies geschah nicht zuletzt durch die Erlebnisse während der NS-Zeit. Die CDU/CSU-Fraktion sah eine genügende allgemeine Beschränkung der Religionsfreiheit in Artikel 2 I des Grundgesetzes, der jedem die freie persönliche Entfaltung zusichert, solange dadurch nicht die Rechte anderer verletzt werden oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstoßen wird.[50] Tatsächlich ist auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erkennbar, dass eine Notwendigkeit zur Einschränkung der Religionsausübung hauptsächlich dann gesehen wird, wenn die Grundrechte anderer beeinträchtigt werden. Für diesen Fall ist eine sorgfältige Abwägung der kollidierenden Grundrecht vorgesehen, wobei entschieden werden muss, welches jeweils den Vorrang erhält. Hierzu ist jedesmal eine Einzelfallentscheidung notwendig, weswegen keine schematische Prozedur entworfen werden kann. Allerdings wird die freie Religionsausübung als ein sehr gewichtiges Grundrecht angesehen, was sich beispielsweise an der Ansicht des Bundesverfassungsgerichts erkennen lässt, dass unter bestimmten Voraussetzungen das Strafrecht gegenüber der freien Religionsausübung zurücktreten muss, wodurch religiös motivierte Täter unter besonderen Umständen straffrei ausgehen können.[51] Dass der extensive Schutz der Religionsausübung zu einem Missbrauch führen kann, wurde in juristischen Kreisen erst in den 80er Jahren mit dem verstärkten Aufkommen Neuer Religiöser Bewegungen problematisiert. Danach bestehe die Gefahr, dass Aktivitäten, die unter normalen Umständen staatlichen Beschränkungen unterliegen würden, wie politische oder wirtschaftliche, als religiös dargestellt würden, um sich diesen Beschränkungen zu entziehen.[52] An dieser Stelle wurde es nötig, sich mit der Definition der Begriffe „religiös“ und „weltanschaulich“ auseinander zu setzen, was im vorangehenden Kapitel dieser Arbeit dargelegt wurde. Ein erster Versuch des Bundesverfassungsgerichts, eine Grenze zwischen anerkanntem religiösen Verhalten und nicht mehr anerkanntem zu ziehen, geschah aber schon 1960 in einem Urteil gegen einen Anhänger der Ludendorff-Bewegung, der während seiner Inhaftierung Mithäftlingen Tabak versprochen hatte, falls diese aus der Kirche austreten würden. Dem Mann wurde ein derartiges Verhalten untersagt.


Ein Teil der entsprechenden Urteilsbegründung wird als Kulturadäquenzformel bezeichnet:


„Das Grundgesetz hat nicht irgendeine, wie auch immer geartete freie Betätigung des Glaubens schützen wollen, sondern nur diejenige, die sich bei den heutigen Kulturvölkern auf dem Boden gewisser übereinstimmender sittlicher Grundanschauungen im Laufe der geschichtlichen Entwicklung herausgebildet hat.“[53]


Spätere Urteilsbegründungen wie die zum Lumpensammler-Prozess von 1968 oder zur Baha’i-Entscheidung von 1991 argumentierten auf der Basis der Kulturadäquenz. Im ersten Fall ging es um die Feststellung einer Kleidersammlung als „religiöse Tätigkeit“ und im zweiten Fall um die Anerkennung der Baha’i als „religiöse Gemeinschaft“. In beiden Fällen wurde der religiöse Charakter aufgrund kultureller Faktoren zuerkannt.[54] Das Problem der Anwendung der Kulturadäquenzformel zum Abstecken des geschützten Bereichs der Religionsausübung und somit auch zur Definition von Religion liegt in der damit verbundenen Bewertung von Glaubensinhalten, was der staatlichen Neutralität widerspricht. Außerdem wird durch die Beschränkung der Anerkennung auf historisch gewachsene Gemeinschaften neuen Religionen der Schutz entzogen, was den grundgesetzlichen Rechten, die explizit alle Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften mit einbeziehen, widerspricht. Ebenso dürfte es schwierig werden, eine objektive Abgrenzung der „heutigen Kulturvölker“ vorzunehmen.[55] Die Kulturadäquenzformel ist nach heutigen Maßstäben einfach nicht mehr zeitgemäß.


Als Schranke für die Religionsausübung abgelehnt wird von heutigen Rechtswissenschaftlern ebenfalls der vom parlamentarischen Rat dafür vorgeschlagene Artikel 2 des Grundgesetzes, da dies aus heutiger Sicht eine unangemessene Beschränkung der Religionsausübung bedeuten würde. Dies hängt vor allem damit zusammen, dass die heutige Auffassung von Schutz und Beschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit eine andere ist, als zu Zeiten des parlamentarischen Rates. Die Grenzen, die Artikel 2 in der heutigen Anwendung zieht, sind also nicht mehr die, die der ursprüngliche Gesetzgeber auf Artikel 4 II angewendet wissen wollte. Deswegen ist Artikel 2 nicht mehr in der Lage, Artikel 4 zu beschränken.[56]


Ein weiterer Versuch, im Gesetzestext selbst eine Schranke für Artikel 4 II zu finden, besteht durch die Interpretation von Artikel 136 I der Weimarer Reichsverfassung als eine solche Schranke. Dieser Artikel ist in seinem Wortlaut ins Grundgesetz übernommen worden und besagt, dass die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt werden. Die hier angesprochenen Pflichten könnten als Grenze der freien Religionsausübung aufgefasst werden. Das Bundesverfassungsgericht lehnt einen Gebrauch als Schranke jedoch mit der folgenden Begründung ab:


„Der Grundgesetzgeber hat die Glaubens- und Gewissensfreiheit aus dem Zusammenhang der Kirchenartikel der Weimarer Reichsverfassung gelöst und ohne jeden Gesetzesvorbehalt in den an der Spitze der Verfassung stehenden Katalog unmittelbar verbindlicher Grundrechte aufgenommen. Art. 136 WRV ist deshalb im Lichte der gegenüber früher ... erheblich verstärkten Tragweite des Grundrechts der Glaubens- und Gewissensfreiheit auszulegen; er wird nach Bedeutung und innerem Gewicht im Zusammenhang der grundgesetzlichen Ordnung von Art. 4 I GG überlagert.“[57]


Dies bedeutet, dass Artikel 4 mehr Gewicht zugesprochen wird, da er von den Gesetzgebern in den Grundrechtsteil aufgenommen wurde, wohingegen Artikel 136 I der Weimarer Reichsverfassung erst in den organisatorischen Teil des Grundgesetzes übernommen wurde (vgl. hierzu Kap. 2.1 dieser Arbeit). Artikel 4 wird also nach der vorliegenden Begründung des Bundesverfassungsgerichts im Grundgesetz eine größere Bedeutung zugesprochen als Artikel 136 I der Weimarer Reichsverfassung, gerade auch um zu betonen, dass der Religionsfreiheit ein höherer Stellenwert zugemessen wird als zu Zeiten des Weimarer Reichs. Deshalb ist eine Beschränkung von Artikel 4 auf diesem Wege nicht möglich. Eine solche Gegenüberstellung zweier Grundgesetzartikel ist allerdings aus juristischer Sicht problematisch, da alle Vorschriften des Grundgesetzes theoretisch auf einer Stufe stehen.[58]


Auch die Überlegung, Artikel 4 durch einen „verwandten“ Artikel wie Artikel 5 zu beschränken, wurde abgewiesen. Artikel 5 schützt die freie Meinungsäußerung (vgl. Anm. 28 dieser Arbeit), die allerdings durch die allgemeinen Gesetze und den Schutz der persönlichen Ehre eingeschränkt wird. Es wird aber abgelehnt, die Schranke eines Grundrechts willkürlich auf ein anderes zu übertragen.


Letztlich scheitern also die hier vorgestellten Versuche, eine explizite Schranke für Artikel 4 innerhalb des Grundgesetzes zu finden. Der Artikel wird lediglich durch die immanenten Grenzen eingeschränkt, die die anderen Grundrechte bei einer Kollision bilden. In dem Fall muss entschieden werden, welches Grundrecht den Vorrang erhält, wobei z.B. geprüft wird, ob ein Grundrecht in seinem Kern mehr verletzt wird als das andere.


Quellen


[51] Fehlau (1993), S. 442


[52] Fehlau (1993), S. 443


[53] zitiert nach Fehlau (1993), S. 443


[54] Veelken (1999), S. 67f.


[55] Fehlau (1993), S. 443


[56] Fehlau (1993), S. 445


[57] zitiert nach Fehlau (1993), S. 445


[58] Fehlau (1993), S. 445


[59] v. Campenhausen (1996), S. 126


[60] v. Campenhausen (1996), S. 132f.


[61] „Verfassung“ ist hier wirklich im doppelten Sinne zu verstehen, einmal als die organisatorischen Grundsätze der Gemeinschaft und zum anderen als Zustand, also die Umstände und Lebensbedingungen, denen die Mitglieder unterworfen sind.


[62] v. Campenhausen (1996), S. 148f.


[63] v. Campenhausen (1996), S. 149


[64] v. Campenhausen (1996), S. 151


[65] Verlauf der gerichtlichen Auseinandersetzung ist dargestellt nach Kippenberg 2002, S. 28f.
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