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Gleichschaltung der EU-Länder zugunsten homosexueller Partne


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Rolf

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Gleichschaltung der EU-Länder zugunsten homosexueller Partnerschaften





Vorstoß des Europaparlamentes soll am 23. November auf ehegleiche Behandlung im EU-Raum hinwirken.

(MEDRUM) Das EU-Parlament soll am 23. November 2010 eine Entschließung verabschieden, mit der im Raum der EU-Länder ein großer Schritt zur Gleichstellung homosexueller Partnerschaften mit der Ehe vollzogen werden würde.

Gegenstand der Entscheidung des EU-Parlamentes ist ein Bericht und Entschließungsentwurf, der vom italienischen Abgeordneten Luigi Berlinguer, einem Mitglied der "Group of the Progressive Alliance of Socialists and Democrats in the European Parliament", als Berichterstatter eingebracht wurde. Unter der Überschrift "Bericht über zivil-, handels- und familienrechtliche Aspekte sowie Aspekte des internationalen Privatrechts des Aktionsplans zur Umsetzung des Stockholmer Programms" sollen die Mitgliedsstaaten der EU dazu gebracht werden, Personenstandsurkunden (dazu müssen auch standesamtliche oder notarielle Beurkundungen von Trauungen oder vergleichbare Rechtsakte gerechnet werden) - unabhängig von den unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen in den jeweiligen Mitgliedsstaaten - gegenseitig vollständig anzuerkennen. Falls diese Entschließung in der vorliegenden Abfassung verabschiedet werden würde, müssten alle EU-Länder - in Verbindung mit den Anti-Diskriminierungsrichtlinien - gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften auf ihrem Staatsgebiet alle Rechte und Vergünstigungen ("diskriminierungsfrei") gewähren, die den jeweiligen Lebenspartnern in dem Land zustehen, in dem ihre Partnerschaft abgeschlossen wurde.

Eine Verabschiedung der Entschließung würde insbesondere bedeuten: Eine homosexuelle Lebenspartnerschaft, die in Spanien abgeschlossen wurde, müsste beispielsweise in Polen, in Litauen oder in Deutschland wie eine Ehe behandelt werden, weil gleichgeschlechtliche Partnerschaften in Spanien der Ehe gleichgestellt sind, unabhängig davon, welche gesetzlichen Bestimmungen in Polen, Litauen oder Deutschland für gleichgeschlechtliche Partnerschaften gelten oder ob solche Partnerschaften dort überhaupt gesetzlich eingeführt sind. Im Extremfall könnte dies sogar bedeuten, daß eine Partnerschaft von drei Partnern gleichen oder unterschiedlichen Geschlechts, die als "samenlevingscontract" vor einem Notar in den Niederlanden oder Belgien abgeschlossen wird, in anderen EU-Ländern wie eine Ehe behandelt werden müsste. In der Folge könnte daraus sogar ein Anreizsystem für einen Partnerschaftstourismus entstehen, wie er sich in der Adoption und künstlichen Befruchtung bereits entwickelt hat. Denn durch den Abschluß einer Partnerschaft in einem Land, in dem ehegleiche Rechte und Ansprüche Gesetzeskraft haben, könnten die Vertragspartner auch in ihrem Stamm- oder Herkunftsland dann Ansprüche durchsetzen, die dort nur für die Ehe gelten. Schließlich würde die jetzige Entschließung in letzter Konsequenz auch die Existenz unterschiedlicher nationaler Regelungen selbst gänzlich absurd machen. Eine der (unhaltbaren) Folgen wäre, daß ein EU-Land Bürger eines anderen EU-Landes wegen der dort geltenden und zu übernehmenden Regelungen besser behandeln müsste als Bürger des eigenen Landes, die nach eigenem nationalen Recht behandelt werden würden. Ein solches Verfahrenssystem dürfte kaum durchhaltbar sein.

Die Tragweite der in dieser Entschließung innewohnenden Konsequenzen ruft Kritiker auf den Plan. Sie sehen hinter der jetzt dem EU-Parlament vorgelegten Entschließung eine Strategie der EU-Kommission, um gleichgeschlechtlichen Partnern EU-weit eine „diskriminierungsfreie" Anerkennung als "Ehepaar" zuzugestehen. Sichtbar wird dies darin, daß die EU-Kommission bereits jetzt den Begriff "Ehepartner" (engl. „spouse") geschlechtsneutral verwendet. Dieser Sprachgebrauch verdeckt den Unterschied zwischen homosexuellen Partnern und Ehepaaren. Nach MEDRUM vorliegender Information wurde bei der Sitzung der Arbeitsgruppe der LGBT-Gemeinschaft am 22. Oktober 2010 im Europäischen Parlament in Strassburg das Abstellen auf die gegenseitige Anerkennung zivilrechtlicher Entscheidungen ausdrücklich als Strategie vorgestellt, um gleichgeschlechtlichen Paaren europaweit den Zugang zur Ehe und den damit verbundenen Rechten zu ermöglichen. Ist eine solche Strategie erfolgreich, können maßgebliche Bestimmungen umgangen werden, die nach Art 81.3 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU ("Maßnahmen zum Familienrecht mit grenzüberschreitendem Bezug") einzuhalten wären.

Der Entschließungsentwurf für das Europa-Parlament entspricht den Vorstellungen der EU-Kommissarin Viviane Reding, die sich, wie MEDRUM berichtete, für eine Durchsetzung der sogenannten "Homo-Ehe" in ganz Europa ausgesprochen hat und als Protagonistin einer Gleichschaltung der EU-Länder angesehen werden kann. Gegner einer solchen Gleichschaltung plädieren dafür, daß das Prinzip der Unionsbürgerschaft, das Stockholmer Programm sowie die Politik der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen in keiner Weise das Recht der Mitgliedstaaten berührt, in den Bereichen der öffentlichen Sittlichkeit, des Familienrechts, der Definition der Ehe sowie des Schutzes der Menschenwürde und der Achtung der körperlichen und moralischen Unversehrtheit Recht zu setzen. Sie setzten sich deshalb für eine Änderung der Entschließung ein, mit der die Unversehrtheit des nationalen Rechts und die Selbstbestimmung der EU-Länder gewährleistet bleibt.

Der Entschließungsentwurf liegt derzeit nur in englischer Sprache vor. Darin heißt es in Ziff. 40, der als "Trojanisches Pferd" bezeichnet werden kann:

welcomes the Commission's efforts to empower citizens to exercise their free movement rights and strongly supports plans to enable the mutual recognition of the effects of civil status documents; calls for further efforts to reduce barriers for citizens who exercise their rights of free movement, particularly with regard to access to the social benefits to which they are entitled and their right to vote in municipal elections;

zu deutsch:

[Das Europäische Parlament] begrüßt die Bemühungen der Kommission, die Bürger zu befähigen, ihr Recht auf Freizügigkeit auszuüben, und unterstützt Pläne, nach denen die gegenseitige Anerkennung von Personenstandsurkunden ermöglicht wird; fordert weitere Anstrengungen zur Beseitigung von Hemmnissen für Bürger bei der Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit, insbesondere im Hinblick auf ihre Ansprüche auf Sozialleistungen und ihr Wahlrecht bei Gemeindewahlen;

Unter Kritikern einer Gleichschaltung wird derzeit diskutiert, diese Ziffer der Entschließung in etwa folgende Fassung ändern zu lassen:

[Das Europäische Parlament] lädt die Kommission ein, dafür Sorge zu tragen, dass jedes Vorhaben hinsichtlich der Maßnahmen zum Familienrecht mit grenzüberschreitendem Bezug, der gegenseitigen Anerkennung von Zivilsachen sowie von Personenstandsdokumenten und den damit verbundenen Rechten ausschließlich auf der Grundlage von Art 81.3 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU durchgeführt wird, wenn die Definition und Auslegung der Begriffe "Ehe" und „Familie" mittelbar oder unmittelbar betroffen ist ;
[Das Europäische Parlament] unterstreicht, dass das Prinzip der Unionsbürgerschaft, das Stockholmer Programm sowie die Politik der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen in keiner Weise das Recht der Mitgliedstaaten berührt, in den Bereichen der öffentlichen Sittlichkeit, des Familienrechts, der Definition der Ehe sowie des Schutzes der Menschenwürde und der Achtung der körperlichen und moralischen Unversehrtheit Recht zu setzen;
Quelle
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