Komitee «Ja zum Minarettverbot», Postfach 23, 8416 Flaach – www.minarette.ch – info@minarette.ch
Kippt der Europarat das Schweizer Minarettverbot?
Das Minarettverbot und das Recht
Die medienwirksame Behauptung, der Europäische
Menschenrechts-Gerichtshof in Strassburg
habe eingegangene Klagen gegen das in
der Schweiz von Volk und Ständen beschlossene
Minarettverbot formell angenommen, erwies
sich zwar als Falschmeldung.
In Tat und Wahrheit hat der Strassburger Gerichtshof
der Schweizer Landesregierung lediglich
den Eingang von sechs Klagen formell mitgeteilt,
zu denen die Schweiz Stellung nehmen könne,
bevor der Europäische Gerichtshof entscheide, ob
er auf die eingereichten Klagen überhaupt eintreten
will oder nicht.
Es ist also noch kein Entscheid über die Klage-
Zulassung gefallen. Trotzdem soll die Rechtslage
rund ums Minarettverbot hier kurz dargelegt werden:
Volkssouveränität im Zentrum
Die Schweiz ist dem Europarat – dem Träger des
Europäischen Menschenrechtsgerichts – beigetreten
mit einer Verfassung, die unser Land klar als
Direkte Demokratie erkennen lässt. Die Volkssouveränität
ist das Kernstück der Schweizer
Bundesverfassung. Sie sichert dem Volk als Souverän
das letzte Wort in allen wichtigen Fragen
des Landes. Ausserdem bildet sie die Grundlage
für das Initiativ- und das Referendumsrecht. Mit
diesen Bestimmungen wird das Volk höher eingestuft
als Parlament und Regierung.
Der Europarat nahm die Schweiz auf in vollem
Wissen um ihre besondere Form der Demokratie,
die dem Volk das letzte Wort lässt, welches
von allen Instanzen zu respektieren ist. Nur
«zwingendem Völkerrecht» hat das Volk in der
Verfassung höhere Geltung als den übrigen Verfassungsbestimmungen
eingeräumt.
Der Schweiz heute vorwerfen zu wollen, sie respektiere
demokratische Rechte genau so, wie sie
dem Volk in der Bundesverfassung garantiert
sind, wäre tatsächlich grotesk. Wer so urteilen
möchte, gäbe zu verstehen, dass er in einer Verfassung
nichts mehr als einen Fetzen Papier sieht,
womit dem Volk allerlei versprochen werden
kann, das einzuhalten freilich niemand gewillt ist.
Mögliche Konsequenzen
Würde das Strassburger-Gericht solch widersinniger
Argumentation folgen, wären die Konsequenzen
für die Schweiz klar: Sie würde ein solches
Urteil zwar zur Kenntnis nehmen – aber es nicht
umsetzen. Weil jede Umsetzung der in der Verfassung
dem Volk garantierten Souveränität widersprechen
würde. Zu solchem hat keine Behörde
der Schweiz ein Recht.
Keinesfalls dürfte die Schweiz den Austritt aus
dem Europarat erklären. Im Gegenteil: Der Europarat
müsste zu einer Entscheidung gezwungen
werden, ob er die Schweiz, die älteste Demokratie
Europas, dafür aus dem Rat ausschliessen will,
dass sie ihre Verfassung so erfüllt, wie das die
Verfassung verlangt. Ausschluss wegen Verfassungstreue
– tatsächlich ein Novum von höchst
eigenem Charakter, zumal auch der Europarat
unsere Verfassung ausschliesslich als demokratisch
anerkannt hat.
Weitere Regeln
Im übrigen darf der Menschenrechts-Gerichtshof
eine Klage gemäss seinen eigenen Regeln nur
annehmen, wenn der Kläger vom angefochtenen
Entscheid persönlich betroffen wurde und er auf
nationaler Ebene alle Gerichtsinstanzen vergeblich
angerufen hat. Keine dieser Bedingungen ist
bei den sechs hängig gemachten Klagen erfüllt.
Trotzdem bleibt ein Restrisiko: Der Strassburger
Gerichtshof könnte der Versuchung erliegen, «politisch
» statt «rechtlich» zu entscheiden. Es gilt
also auf der Hut zu bleiben.
Ulrich Schlüer
Komitee «Ja zum Minarettverbot», Postfach 23, 8416 Flaach – www.minarette.ch – info@minarette.ch
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Kippt der Europarat das Schweizer Minarettverbot?
Erstellt von
Rolf
, Jun 07 2010 10:19