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Kippt der Europarat das Schweizer Minarettverbot?


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Rolf

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Komitee «Ja zum Minarettverbot», Postfach 23, 8416 Flaach – www.minarette.ch – info@minarette.ch




Kippt der Europarat das Schweizer Minarettverbot?





Das Minarettverbot und das Recht





Die medienwirksame Behauptung, der Europäische

Menschenrechts-Gerichtshof in Strassburg

habe eingegangene Klagen gegen das in

der Schweiz von Volk und Ständen beschlossene

Minarettverbot formell angenommen, erwies

sich zwar als Falschmeldung.

In Tat und Wahrheit hat der Strassburger Gerichtshof

der Schweizer Landesregierung lediglich

den Eingang von sechs Klagen formell mitgeteilt,

zu denen die Schweiz Stellung nehmen könne,

bevor der Europäische Gerichtshof entscheide, ob

er auf die eingereichten Klagen überhaupt eintreten

will oder nicht.

Es ist also noch kein Entscheid über die Klage-

Zulassung gefallen. Trotzdem soll die Rechtslage

rund ums Minarettverbot hier kurz dargelegt werden:

Volkssouveränität im Zentrum

Die Schweiz ist dem Europarat – dem Träger des

Europäischen Menschenrechtsgerichts – beigetreten

mit einer Verfassung, die unser Land klar als

Direkte Demokratie erkennen lässt. Die Volkssouveränität

ist das Kernstück der Schweizer

Bundesverfassung. Sie sichert dem Volk als Souverän

das letzte Wort in allen wichtigen Fragen

des Landes. Ausserdem bildet sie die Grundlage

für das Initiativ- und das Referendumsrecht. Mit

diesen Bestimmungen wird das Volk höher eingestuft

als Parlament und Regierung.

Der Europarat nahm die Schweiz auf in vollem

Wissen um ihre besondere Form der Demokratie,

die dem Volk das letzte Wort lässt, welches

von allen Instanzen zu respektieren ist. Nur

«zwingendem Völkerrecht» hat das Volk in der

Verfassung höhere Geltung als den übrigen Verfassungsbestimmungen

eingeräumt.

Der Schweiz heute vorwerfen zu wollen, sie respektiere

demokratische Rechte genau so, wie sie

dem Volk in der Bundesverfassung garantiert

sind, wäre tatsächlich grotesk. Wer so urteilen

möchte, gäbe zu verstehen, dass er in einer Verfassung

nichts mehr als einen Fetzen Papier sieht,

womit dem Volk allerlei versprochen werden

kann, das einzuhalten freilich niemand gewillt ist.

Mögliche Konsequenzen

Würde das Strassburger-Gericht solch widersinniger

Argumentation folgen, wären die Konsequenzen

für die Schweiz klar: Sie würde ein solches

Urteil zwar zur Kenntnis nehmen – aber es nicht

umsetzen. Weil jede Umsetzung der in der Verfassung

dem Volk garantierten Souveränität widersprechen

würde. Zu solchem hat keine Behörde

der Schweiz ein Recht.

Keinesfalls dürfte die Schweiz den Austritt aus

dem Europarat erklären. Im Gegenteil: Der Europarat

müsste zu einer Entscheidung gezwungen

werden, ob er die Schweiz, die älteste Demokratie

Europas, dafür aus dem Rat ausschliessen will,

dass sie ihre Verfassung so erfüllt, wie das die

Verfassung verlangt. Ausschluss wegen Verfassungstreue

– tatsächlich ein Novum von höchst

eigenem Charakter, zumal auch der Europarat

unsere Verfassung ausschliesslich als demokratisch

anerkannt hat.

Weitere Regeln

Im übrigen darf der Menschenrechts-Gerichtshof

eine Klage gemäss seinen eigenen Regeln nur

annehmen, wenn der Kläger vom angefochtenen

Entscheid persönlich betroffen wurde und er auf

nationaler Ebene alle Gerichtsinstanzen vergeblich

angerufen hat. Keine dieser Bedingungen ist

bei den sechs hängig gemachten Klagen erfüllt.

Trotzdem bleibt ein Restrisiko: Der Strassburger

Gerichtshof könnte der Versuchung erliegen, «politisch

» statt «rechtlich» zu entscheiden. Es gilt

also auf der Hut zu bleiben.




Ulrich Schlüer

Komitee «Ja zum Minarettverbot», Postfach 23, 8416 Flaach – www.minarette.ch – info@minarette.ch
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