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Ersatzansprüche der Krankenkasse gegen über Tätern


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Eine Antwort in diesem Thema

#1
keine Hoffung mehr

keine Hoffung mehr

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Hallo Rolf,

du hast in einer Intitution auf Fehmarn gearbeit, wo vielleicht auch Opfer waren.

Kennt Du oder andere Fälle, wo die Krankenkasse nach Krimminalität und langer Behandlung der Opfer , Ersatzforderungen von Tätern eingefordert hat ?


Ich glaube es braucht keine Verurteilung vorzuliegen.
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#2
keine Hoffung mehr

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    Advanced Member

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  • 1758 Beiträge
Verdacht auf Kindesmisshandlung
Was müssen Ärzte zukünftig den Krankenkassen und was dürfen dazu Krankenkassen z. B. der Polizei mitteilen?


Vertragsärzte , ärztlich geleitete Einrichtungen und die Krankenhäuser nach § 108 SGB V sind gem. § 294a SGB V verpflichtet, u. a. bei Vorliegen von Hinweisen auf drittverursachte Gesundheitsschäden den Krankenkassen die für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erforderlichen Daten, einschließlich der Angaben über Ursachen und den möglichen Verursacher mitzuteilen. Zu den von Dritten verursachten Gesundheitsschäden gehört auch der Bereich der Kindesmisshandlung bzw. des - missbrauches.

Zweck dieser Regelung ist es, den Krankenkassen das Geltendmachen etwaiger Ersatzansprüche nach § 116 SGB X zu ermöglichen. Aus § 294a SGB V ergibt sich zudem für die Krankenkassen die Berechtigung, die für die Wahrnehmung eines Ersatzanspruches erforderlichen Daten bei den genannten Personen bzw. Ärzten zu erheben.

Aus § 294a SGB V ergibt sich nicht die Berechtigung für die Krankenkassen, zur Wahrung und Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 116 SGB X Daten bei anderen Stellen und Personen zu erheben. Insoweit sind die Vorschriften zum Sozialdatenschutz zu beachten ( siehe insbesondere §§ 67 ff SGB X). Explizit berechtigt § 294a SGB V nicht, Daten bei den Behörden der Gefahrenabwehr zu erheben und im Rahmen dieser Anfrage Sozialdaten zu übermitteln .

In der Vergangenheit wurde von Ärzten moniert, dass durch die Anfrage der Krankenkasse bei der Polizei zwangsläufig Daten über das Opfer und über eine mögliche Straftat übermittelt wurden, so dass sich die Polizei auf Grund des Legalitätsprinzips gezwungen sah , ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren einzuleiten . In Einzelfällen hatte das Ermittlungsverfahren äußerst negative Wirkungen auf die medizinische Behandlung.

In einem Dialog von Vertretern des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz und der AOK Schleswig-Holstein wurde folgende Vorgehensweise verabredet , welche sowohl den datenschutzrechtlichen Anforderungen insbesondere an die ärztliche Schweigepflicht gerecht wird und als auch der Krankenkasse ermöglicht, Ersatzansprüche nach § 116 SGB X geltend zu machen:

Erhält die Krankenkasse durch die Mitteilung des ICD- Schlüssels (§ 301 SGB V) bzw. auf Grund der Mitteilung eines Vertragsarztes nach § 294a SGB V Kenntnis von einer Kindesmisshandlung bzw . einem Kindesmissbrauch , also einem drittverursachten Gesundheitsschaden , so hat sie zu ermitteln, ob dem behandelnden Arzt der mögliche Verursacher bekannt ist. Zudem hat sie nachzufragen, ob dem Arzt weiter bekannt ist, ob bereits ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren läuft bzw. ob ein solches von diesem initiiert wurde . Ausdrücklich sollte die Krankenkasse bei dem oder den behandelnden Ärzten nachfragen, ob aus dortiger Sicht Gründe gegen die Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens vorliegen.

Wurde bereits ein Ermittlungsverfahren eingeleitet , so kann die Krankenkasse zur Wahrung und Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 116 SGB X Kontakt mit der Polizei aufnehmen . Gleiches gilt, wenn der behandelnde Arzt der Einschaltung der Polizei durch die Krankenkasse zustimmt.

Sollte der behandelnde Arzt aus medizinischen oder sonstigen Gründen bewusst von einer " Einschaltung" der Polizei ( Gefahrenabwehr) abgesehen haben, so ist diese Entscheidung des Arztesvon der Krankenkasse grundsätzlich zu akzeptieren. Nur in begründeten Einzelfällen kann die Krankenkasse gegen den Willen des behandelnden Arztes zur Wahrung und Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 116 SGB X Daten bei der Polizei erheben . Die hierzu führenden Umstände sind zu dokumentieren. Die Entscheidung ist von einer innerhalb der Krankenkasse ausdrücklich berechtigten Person unter Beteiligung der bzw . des behördlichen Datenschutzbeauftragten zu treffen. Wie zuvor ausgeführt, ist bei einer Datenerhebung bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft zu bedenken, dass diese i.d.R. ein Strafermittlungsverfahren auslöst.

Durch die Mitteilungsverpflichtung des § 294a SGB V sollen die Vertragsärzte, ärztlich geleiteten Einrichtungen und die Krankenhäuser zukünftig im Rahmen der Behandlung bei Vorliegen von Hinweisen auf drittverursachte Gesundheitsschäden versuchen, die Ursachenund den möglichen Verursacher zu ermitteln. Die Zielsetzung dieser Regelung stellt damit auch darauf ab, Ärzten ihre medizinische aber auch soziale Verantwortung bei Fällen von Kindesmisshandlung und - missbrauch aufzuzeigen. Primär soll der Arzt im Rahmen der Behandlung entscheiden, ob die Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens dem Wohl des Patienten dient oder abträglich ist.

Weiter wurde festgehalten, welche Daten eine Krankenkasse bei der Anfrage an die Behörden der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung übermitteln darf. Diese sind grundsätzlich begrenzt auf

Name, Vorname und Geburtsdatum des Opfers,
Wohnanschrift des Opfers,
Behandlungsort ,
Zeitpunkt des Schädigungsereignisses, sofern dieser nicht bekannt ist Zeitpunkt der Behandlung .

Anstelle der Diagnose ist in der Anfrage die Formulierung " Vorfall" zu verwenden. Die Krankenkasse ist grundsätzlich nicht berechtigt, auf Nachfrage der Polizei weitere Informationen zu übermitteln, es sei denn eine richterliche Anordnung nach § 73 SGB X liegt vor . Zu bedenken ist, dass auch diese "Form" der Anfrage ein Strafermittlungsverfahren auslösen kann ( Nachfrage der Polizei bei dem Opfer).

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