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Irreführend: Werbung mit „Heilsteinen“


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Donnerstag, 02. April 2009






Irreführend: Werbung mit „Heilsteinen“





eingestellt von Rechtsanwalt Max-Lion Keller, LL.M.

Nach einem Urteil des LG Hamburg ist es irreführend und daher unzu¬lässig sog. „Heilsteinen“ krankheitsvorbeugende oder krankheitslindernde Wirkung zuzumessen. Dies gilt selbst dann, wenn auf den fehlenden wissenschaftlichen Nachweis bestimmter Heilwirkungen hingewiesen wird.

„Hilft bei Bluthochdruck, lindert Kopfschmerzen und fördert den Kreislauf“. Mit diesen Worten warb eine Händlerin im vorliegenden Fall (Urteil vom 21.08.2008; Az. 327 O 204/08) für die von ihr im Internet angebotenen „Heilsteine“. Hiergegen richtete sich der Kläger, der die Auffassung vertrat, dass es irreführend sei, bestimmten Steinen heilende Wirkung beizumessen, ohne auf einen bislang fehlenden wissenschaftlichen Nachweis bestimmter Heilwirkungen hinzuweisen.

Der Rechtsstreit wurde vom Hamburger LG zugunsten des Klägers entschieden. Nach Ansicht des LG sei es gem. §§ 3, 4 Nr. 11, 5 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wett-bewerb) und gem. §§ 1 I Nr. 2, 3 S. 2 Nr. 1 HWG (Heil¬mittelwerbegesetz) irreführend, bestimmten Steinen krankheitslindernde und/oder krankheitsheilende Wirkung zuzuschreiben, obwohl es keinerlei Anhaltspunkte dafür gebe, dass die sog. „Heilsteine“ heilende Wirkung entfalten. Insbesondere sei es verboten, für krankheitsbezogen beworbene Mittel/Gegenstände in der Weise zu werben, dass der Käufer therapeutische Wirkungen erwartet, denen das Mittel in Wahrheit nicht gerecht wird oder deren Wirkung nicht hinreichend gesichert ist. Gleich-gültig soll es dabei sein, ob mit konkreten Wirkungen der Steine geworben oder den Steinen in allgemeiner Weise heilende Wirkung zugesprochen wird.

Der Unterlassungsanspruch gegen die Klägerin umfasste aber nicht nur das Verbot, Steinen krank¬heitsheilende Wirkung beizulegen, sondern auch das Verbot, die Steine im konkreten Zusammenhang als „Heilsteine“ zu bezeichnen. Denn nach Ansicht des Gerichts stellt die Bezeichnung „Heilsteine“ im Kontext mit der Werbung für die angeblich krankheitslindernde Wirkung von Steinen eine unzulässige Werbeangabe i.S.d UWG und HWG dar.

Ausführlich erläutert wurde auch die Frage, ob ein entsprechender Hinweis auf den fehlenden wissenschaftlichen Nachweis für die krankheitsbezogene Wirkung der Steine eine Haftung des Händlers ausschließen könne. Nach Ansicht des LG Hamburg könne selbst ein solcher Hinweis eine bei der Werbung mit „Heilsteinen“ auftauchende Irreführungsgefahr nicht ausräumen, da ein solcher Hinweis den unrichtigen Eindruck erwecken würde, dass die bewor¬benen Steine die heilende Wirkung auslösen könnten und es insoweit nur an einem wissenschaftlichen Nachweis fehle (ebenso LG Gießen, Az. 6 O 43/07). Dies widerspreche jedoch – so das Gericht – in unverein¬barer Weise der unstreitigen Tatsache, dass es noch nicht einmal Anhaltspunkte für eine heilende Wirkung von „Heilsteinen“ gebe.

Aber auch wenn ein Händler einen wissenschaftlichen Nachweis über die Heilwirkung seiner Steine vorlegen könnte, ist eine Irreführung nicht von vorneherein ausgeschlossen. Denn nach Ansicht des LG Gießen sind an eine solche wissenschaftliche Absicherung hohe Anfor-derungen zu stellen. Die Werbeangaben müssen – so die Richter – gesicherten wissen¬schaft-lichen Erkenntnissen entsprechen, die durch klinisch pharmakologische Unter¬suchungen mit klinischen Tests und klinische Erprobung gewonnen wurden. Dabei ist es Aufgabe des Werbenden, diese wissenschaftliche Absicherung glaubhaft zu machen, so dass dieser im Prozess die Beweislast trägt. Ist die gesundheitsfördernde Wirkung allerdings umstritten, wie es auch bei den „Heilsteinen“ der Fall ist, so verbietet sich nach Ansicht des Gerichts eine derartige Werbung.

Fazit

Eine Werbung für krankheitslindernde „Heilsteine“ ist irreführend, da bisher kein wissen-schaft¬licher Nachweis eine tatsächlich vorliegende Heilwirkung belegen kann. Nach Ansicht des LG Hamburg kann selbst ein Hinweis des Verkäufers auf die fehlende wissenschaftliche Ab¬sicherung der Heil¬wirkungen von „Heilsteinen“ eine Irreführung der Kunden nicht ver-hindern, da ein solcher Hinweis den unrichtigen Eindruck erwecken würde, dass die bewor-benen Steine die heilende Wirkung auslösen könnten und es insoweit nur an einem wissen-schaftlichen Nachweis fehle.

Hinweis: Der vorliegende Beitrag wurde unter Mitwirkung unseres juristischen Mitarbeiters, Herrn Tobias Kuntze, erstellt.
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“Heilsteine” und Wettbewerbsrecht"





LG Hamburg, Urt. v. 21.08.2008, AZ: 327 O 204/08


Ob “Heilsteine” medizinischer “Hokuspokus” sind, ist aus der Sicht der sog. “Alternativmedizin” nicht erwiesen, aus der Sicht der sog. “Schulmedizin” schon. 2008 geisterten in diesem Bereich etliche wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch das “Netz”, bei denen es meist darum ging, ob der Vertrieb trotz Hinweis auf die zweifelhafte medizinische Wirkung unter der Bezeichnung “Heilsteine” zulässig ist. Das LG Hamburg vertritt die konsequente Auffassung, dass dies wettbewerbswidrig ist und bejaht einen Verstoß gegen §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. 1 Abs. 1 Nr. 2, 3 S. 2 Nr. 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG) unter dem Aspekt des Rechtsbruches und der Irreführung. Die Bezeichnung „Heilsteine“ stellt im Kontext mit Werbung für die angeblichen krankheitsvorbeugenden und/oder krankheitslindernden und/oder krankheitsheilenden Wirkungen von Steinen eine unzulässige Werbeangabe im Sinne von §§ 3, 4 Nr. 11UWG i.V.m. 3 S. 2 Nr. 1 HWG und/oder § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UWG dar.




LANDGERICHT HAMBURG


Urteil




in der Sache

(…)

erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 27

für Recht:



1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250 000,– Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren,

zu unterlassen,

im Wettbewerb handelnd Steinen krankheitsvorbeugende und/oder krankheitslindernde und/oder krankheitsheilende Wirkung zuzuschreiben und die Steine in diesem Zusammenhang als „Heilsteine“ zu bezeichnen, und zwar auch dann, wenn im Internet auf den fehlenden wissenschaftlichen Nachweis bestimmter Heilwirkungen hingewiesen wird.

2. Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zu 10 % und der Beklagten zu 90 % zu Last.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung, und zwar hinsichtlich des Unterlassungstenors zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 9 000,– Euro und hinsichtlich der Kostenentscheidung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrages leistet.

und beschließt:

Der Streitwert wird auf insgesamt 10 000,– Euro festgelegt. Der Gesamtstreitwert setzt sich wie folgt zusammen:

ursprünglicher Klageantrag zu 1.a): 3 000,– Euro

ursprünglicher Klageantrag zu 1.b): 7 000,– Euro.




Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Die Beklagte betreibt einen Internetshop unter der Domain www. .de. Die Beklagte bietet dort – neben Schmuck aller Art – sog. „Heilsteine“ an, die sie in der aus den Anlagen K 1 bis K 4 ersichtlichen Form bewirbt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlagen K 1 bis K 4 Bezug genommen.

Aus wissenschaftlicher Sicht bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sog. „Heilsteine“ Krankheiten vorbeugen, lindern oder heilen können.

Auf die Abmahnung der Klägerin vom 08.10.2007 gab die Beklagte am 12.11.2007 eine eingeschränkte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung folgenden Inhalts ab:

„…

1. es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd

im Rahmen der eigenen Angebotspräsentation im Internet, insbesondere unter der URL: www. ….de,

Steinen konkrete krankheitsvorbeugende und/oder krankheitslindernde und/oder krankheitsheilende Wirkung ohne Hinweis auf einen bislang fehlenden wissenschaftlichen Nachweis bestimmter Heilwirkungen zuzuschreiben.

…“

Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass es irreführend sei, Steinen – wie in der Werbung der Beklagten geschehen – krankheitsvorbeugende und/oder krankheitslindernde und/oder krankheitsheilende Wirkungen zuzuschreiben. Die angegriffene Werbung der Beklagten verstoße gegen §§ 5 Abs. 2 Nr. 1, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. 3 Nr. 1, Nr. 2a) HWG. Durch die abgegebene Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sei die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt.

Die Klägerin kündigte zunächst an, zu beantragen,

es der Beklagten bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250 000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahre, zu verbieten,

im Wettbewerb handelnd

a. Steine als Heilsteine zu bezeichnen und/oder

b. Steinen krankheitsvorbeugende und/oder krankheitslindernde und/oder krankheitsheilende Wirkung zuzuschreiben, und zwar auch dann, wenn im Internet auf den fehlenden wissenschaftlichen Nachweis bestimmter Heilwirkungen hingewiesen wird.

Nach teilweiser Klagerücknahme beantragt die Klägerin nunmehr,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250 000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahre,

zu unterlassen,

im Wettbewerb handelnd Steinen krankheitsvorbeugende und/oder krankheitslindernde und/oder krankheitsheilende Wirkung zuzuschreiben und die Steine in diesem Zusammenhang als „Heilsteine“ zu bezeichnen, und zwar auch dann, wenn im Internet auf den fehlenden wissenschaftlichen Nachweis bestimmter Heilwirkungen hingewiesen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass die Vorschriften des HWG nicht auf die beworbenen Steine anwendbar seien, da es sich weder um Arzneimittel noch Medizinprodukte oder sonstige Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 1 HWG handele. Die Werbung sei auch nicht irreführend, da der zu dem Internetangebot der Beklagten Gelangende zumindest esoterisch interessiert sein dürfte und an dieser Stelle keine umfassende Auseinandersetzung mit dem Thema „Heilsteine“ erwarte.




Entscheidungsgründe

I.

Die Klägerin hat einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte gemäß §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. 1 Abs. 1 Nr. 2, 3 S. 2 Nr. 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG) (1.) und §§ 8 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG (2.) in dem tenorierten Umfang. Aufgrund der teilweisen Klagerücknahme in der mündlichen Verhandlung vom 03.07.2008 war über den darüber hinausgehenden, ursprünglich angekündigten Antrag in der Sache nicht mehr zu entscheiden.

1.

Der Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten, es zu unterlassen, Steinen krankheitslindernde und/oder krankheitsheilende Wirkungen zuzuschreiben, beruht auf §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. 1 Abs. 1 Nr. 2, 3 S. 2 Nr. 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG).

Der Anwendungsbereich des HWG ist eröffnet, da es sich bei den aus den Anlagen K 2 und K 3 ersichtlichen Produktangaben um Werbung für Gegenstände im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG handelt und sich die Werbeaussagen u.a. auf die Beseitigung und Linderung von Krankheiten, Leiden oder krankhaften Beschwerden bei Menschen beziehen.

Die durch die Beklagte angebotenen Steine sind Gegenstände im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG. Gegenstände im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG sind alle Gebrauchsgüter, denen durch den Werbenden therapeutische Wirkungen zugesprochen werden (Doepner, Heilmittelwerbegesetz, 2. Auflage 2000, § 1 Rn. 110). Entgegen der Auffassung der Beklagten beschränkt sich der Anwendungsbereich des HWG nicht allein auf solche Gegenstände, die mit dem Körper des Menschen in Kontakt kommen. Aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für eine derartige Einschränkung. Auch der Sinn und Zweck des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG, der auf den besonderen Schutz der Verbraucher im Bereich der krankheitsbezogenen Werbung gerichtet ist, gebietet keine derartige restriktive Auslegung des Gesetzeswortlauts. Dass die Beklagte den angebotenen Steinen auf ihrer Internetseite u.a. krankheitsbeseitigende und/oder krankheitslindernde Wirkungen beilegt, ergibt sich zweifelsfrei aus den folgenden, in den Anlagen K 2 bzw. K 3 verwendeten Formulierungen für die dort aufgeführten Produktbeispiele:

„Heilwirkung auf den Körper … Hilft bei Bluthochdruck. Fördert die Durchblutung und stabilisiert Blutdruck, Kreislauf und beruhigt das Nervensystem. Lindert Kopfschmerzen, Rückenschmerzen, Gliederschmerzen und Bandscheibenprobleme. Lindert Unterleibsbeschwerden, Menstruationsbeschwerden und starke Schmerzen bei Monatsblutung. Bergkristall hat … heilende Wirkung gegen krebsartige Wucherungen.“ (Anlage K 2);

„Heilende Wirkung auf den Körper …Hilfreich ist der Zitrin auch bei Diabetes. … Für Unterleibsbeschwerden und Entzündungen des Magens wird der Zitrin auch gern zusammen mit Bernstein eingesetzt. Der Zitrin … ist ein gutes Mittel gegen stressbedingte Unruhe und nervöse Körperzuckungen.“ (Anlage K 3).

Ein – die diesbezügliche Wiederholungsgefahr indizierender – Verstoß gegen §§ 4 Nr. 11 UWG i.V.m. 3 S. 2 Nr. 1 HWG liegt vor, da es unstreitig keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass die in den Anlagen K 2 und K 3 konkret aufgeführten Steine (bzw. die sog. „Heilsteine“ allgemein) krankheitslindernde und/oder krankheitsheilende Wirkungen haben.

Der hier vorliegende Verstoß gegen das Verbot der irreführenden Werbung aus § 3 S. 2 Nr. 1 HWG ist gemäß § 4 Nr. 11 UWG unlauter im Sinne von § 3 UWG, da es sich bei § 3 S. 2 Nr. 1 HWG um eine gesetzliche Vorschrift handelt, die nach ihrem Sinn und Zweck gerade dazu bestimmt ist, im Interesse der Verbraucher als Markteilnehmer im Sinne von §§ 4 Nr. 11, 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG das Marktverhalten zu regeln (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Auflage 2006, § 4 UWG Rn. 11 135).

2.

Der Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten, es zu unterlassen, Steinen krankheitsvorbeugende Wirkungen zuzuschreiben, beruht auf §§ 8 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UWG.

Dass die Beklagte den angebotenen Steinen auf ihrer Internetseite u.a. krankheitsvorbeugende Wirkungen beilegt, ergibt sich zweifelsfrei aus den in der Anlage K 2 verwendeten Formulierungen für das dortige Produktbeispiel:

„Wirkt vorbeugend und reinigend auf die Adern, Blutgefäße und Herzkranzgefäße. …Bergkristall hat vorbeugende … Wirkung gegen krebsartige Wucherungen.“

Ein – die Wiederholungsgefahr indizierender – Verstoß gegen §§ 8 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UWG liegt vor, da es auch diesbezüglich unstreitig ist, dass es keine wissenschaftlichen Anhaltspunkte dafür gibt, dass die in der Anlage K 2 konkret angebotenen Steine (bzw. die sog. „Heilsteine“ allgemein) krankheitsvorbeugende Wirkungen haben.

3.

Der Anspruch der Klägerin umfasst neben dem Verbot, Steinen krankheitsvorbeugende und/oder krankheitslindernde und/oder krankheitsheilende Wirkungen beizulegen, zusätzlich das Verbot, die Steine in diesem konkreten Zusammenhang als „Heilsteine“ zu bezeichnen. Die Bezeichnung „Heilsteine“ stellt im Kontext mit Werbung für die angeblichen krankheitsvorbeugenden und/oder krankheitslindernden und/oder krankheitsheilenden Wirkungen von Steinen – wie aus den Anlagen K 1 bis K 4 ersichtlich – eine unzulässige Werbeangabe im Sinne von §§ 3, 4 Nr. 11UWG i.V.m. 3 S. 2 Nr. 1 HWG und/oder § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UWG dar.

4.

Die Irreführungsgefahr ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil etwa nur „aufgeklärte“ Verbraucher mit dem Internetangebot der Beklagten in Berührung kommen würden. Die diesbezügliche Behauptung der Beklagten erscheint als reine Spekulation, die jeglicher Tatsachengrundlage entbehrt.

Schon aufgrund der hier gewählten Verlinkung des Internetshops über die Suchmaschine „Google“ unter den Adwords „ … Heilsteine“ widerspricht es jeder Lebenswahrscheinlichkeit, dass die durch die Beklagte behauptete Selektion hinsichtlich des angesprochenen Verkehrskreises erfolgt. Dass jeder Schmuckinteressierte esoterische Vorkenntnisse hat, behauptet die Beklagte selbst nicht.

5.

Die aufgrund der festgestellten Verletzungshandlungen (vgl. obige Ausführungen unter Ziffer I.1. und I.2.) vermutete Wiederholungsgefahr wurde nicht dadurch ausgeräumt, dass die Beklagte am 12.11.2007 die als Anlage K 6 eingereichte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben hat. Dies deshalb, weil der der Klägerin rechtlich zustehende Unterlassungsanspruch dem Umfang nach weiter reicht als die durch die Beklagte abgegebene Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung.

Die Beklagte hat entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nur einen Unterlassungsanspruch, der sich auf das Werbemedium „Internet“ beschränkt. Die verbotswidrige Werbung im Internet begründet zumindest eine Erstbegehungsgefahr für eine kerngleiche Verletzungshandlung in anderen Werbemedien. Dass es von vornherein ausgeschlossen ist, für einen Internetshop auch außerhalb des Internets zu werben, behauptet die Beklagte selbst nicht. Allein die Behauptung der Beklagten, dass die Werbung im Internet am effektivsten ist, schließt jedenfalls nicht aus, dass die Beklagte zukünftig – ggf. gerade unter dem Eindruck eines Verbots der maßgeblichen Werbung im Internet – auch (oder ggf. nur noch) außerhalb des Internets entsprechende Werbeangaben tätigt.

Im Übrigen schränken auch die Zusätze: „Steinen konkrete krankheitsvorbeugende …“ [Hervorhebung durch das Gericht] und „ohne Hinweis auf einen bislang fehlenden wissenschaftlichen Nachweis bestimmter Heilwirkungen zuzuschreiben“ den Unterlassungsanspruch der Klägerin in rechtlich nicht gebotener Weise ein.

Die Beschränkung auf konkrete Wirkungen ist rechtlich nicht geboten, weil es in gleicher Weise irreführend im Sinne von § 3 S. 2 Nr. 1 HWG bzw. § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG wäre, wenn den beworbenen Steinen in allgemeiner Weise krankheitsvorbeugende und/oder krankheitslindernde und/oder krankheitsheilende Wirkungen zugesprochen werden würden.

Die Beschränkung des Verbotes darauf, dass nur die Werbung der Beklagten erfasst sein soll, die keinen Hinweis darauf enthält, dass es für krankheitsbezogene Wirkungen der Steine keinen wissenschaftlichen Nachweis gibt, ist deshalb nicht rechtlich geboten, weil der entsprechende Hinweis nicht geeignet ist, die Irreführungsgefahr durch die hier in Rede stehenden Angaben auszuräumen. Dies deshalb, weil dieser Hinweis den unrichtigen Eindruck erweckt, dass die beworbenen Steine die zugesprochenen Wirkungen auslösen und es insoweit nur an einem wissenschaftlichen Nachweis fehlt. Dies widerspricht jedoch in unvereinbarer Weise der unstreitigen Tatsache, dass es noch nicht einmal Anhaltspunkte dafür gibt, dass die beworbenen Steine krankheitsvorbeugende und/oder krankheitslindernde und/oder krankheitsheilende Wirkungen haben.



II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Die teilweise Klagerücknahme beschränkte das zunächst angestrebte allgemeine Verbot der Verwendung des Begriffs „Heilsteine“ auf die konkrete Verwendung dieses Begriffs im Kontext mit der Werbung für krankheitsbezogene Wirkungen der angebotenen Steine. Diese Begrenzung des Streitgegenstands warhier mit 1/10 des Streitwertes zu bemessen und im Rahmen der Kostenentscheidung zu Lasten der Klägerin zu berücksichtigen.

Eine analoge Anwendung des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO kam nicht in Betracht, weil die Klägerin durch die ursprüngliche Forderung – aufgrund eines Gebührensprungs – nicht nur geringfügig höhere Kosten verursacht hat.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 1 und S. 2 ZPO
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