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Gemeinnützigkeit


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Rolf

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Gemeinnützigkeit




Quelle: Wikipedia


Als gemeinnützig wird eine Tätigkeit bezeichnet, die darauf abzielt, das allgemeine Wohl zu fördern. Wenn eine Organisation als gemeinnützig anerkannt worden ist, wird sie von den Steuern ganz oder teilweise befreit. Viele nichtstaatliche Hilfswerke und kulturelle Institutionen, aber auch Sportvereine oder Krankenhäuser sind als gemeinnützig anerkannt, ebenso Wohnungsbauunternehmen (Neue Heimat, GEWOBA in Bremen, Saga in Hamburg).

Inhaltsverzeichnis

1 Status in Deutschland
1.1 Voraussetzungen für die Anerkennung
1.2 Entzug der Rechtsfähigkeit
2 Status in der Schweiz
3 Siehe auch
4 Weblinks



Status in Deutschland

Die Gemeinnützigkeit einer Körperschaft definiert sich in Deutschland aus § 52 Abgabenordnung (AO).

„Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.“

Neben der Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur sowie Sport zählen dazu unter anderem auch die Förderung des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports.

Gemeinnützigkeit ist ein rein steuerrechtlicher Tatbestand. Gemeinnützigkeit ist einer der sogenannten steuerbegünstigten Zwecke und führt zu einer Steuerbegünstigung der Körperschaft. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erfolgt durch das zuständige Finanzamt.

Vorteile der Gemeinnützigkeit sind insbesondere die Befreiung von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, also den Steuern auf das Einkommen (zum Beispiel aus Vermögenserträgen und Zweckbetrieben, § 5 Abs. 1 Ziff. 9 KStG), und die Berechtigung, Zuwendungsbestätigungen für Spenden auszustellen. Diese Bestätigungen berechtigen den Spender zum Sonderausgaben- oder Betriebsausgabenabzug.

Im Bereich der Umsatzsteuer kann es zu zusätzlichen Vergünstigungen kommen. Im Allgemeinen sind gemeinnützige Körperschaften zwar nicht unternehmerisch tätig und sie werden wie normale Endverbraucher behandelt. Aber wenn die Körperschaft zur Erreichung ihrer gemeinnützigen Zwecke unternehmerisch tätig sein muss und die erbrachten Leistungen nicht nach § 4 UStG von der Umsatzsteuer befreit sind, dann unterliegen die Leistungen je nach Einzelfall oft einem ermäßigten Steuersatz von 7 % oder dem vollen Steuersatz von 19 % -steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb- (zum ermäßigtem Steuersatz siehe auch: § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG).

Viele gemeinnützige Einrichtungen in Deutschland sind zivilrechtlich als eingetragener Verein organisiert, dazu kommen Stiftungen, gemeinnützige GmbHs (gGmbH) und – seltener – gemeinnützige Aktiengesellschaften, zum Beispiel die Zoologischer Garten Berlin AG, die ebenfalls gemäß der Satzung gemeinnützigen Zwecken dienen können. Steuerbefreit sind nur Körperschaften, wozu im steuerlichen Sinn neben den genannten Rechtsformen auch nicht eingetragene Vereine gehören, nicht aber Personengesellschaften wie z. B. die BGB-Gesellschaft. Allerdings können Zuwendungen an Stiftungen seit dem Jahr 2000 in größerem Umfang steuerlich geltend gemacht werden als Zuwendungen an andere gemeinnützige Einrichtungen.

Als „freigemeinnützig“ bezeichnet man Einrichtungen, die von Trägern der kirchlichen und freien Wohlfahrtspflege, Kirchengemeinden, Stiftungen oder Vereinen unterhalten werden.

Das "Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements" soll seit dem 1. Januar 2007 die Rahmenbedingungen für gemeinnützige Tätigkeit in Deutschland verbessern.


Voraussetzungen für die Anerkennung

Die folgenden Voraussetzungen müssen für die Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft erfüllt sein:

Die Körperschaft muss gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.
Der Zweck muss selbstlos, ausschließlich und unmittelbar verfolgt werden.
Alle Voraussetzungen der Steuerbegünstigung müssen aus der Satzung ersichtlich sein. Die Satzung muss auch die Art der Zweckverwirklichung angeben.
Die Satzung muss eine Regelung enthalten, dass das Vermögen der Körperschaft bei Auflösung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke auch zukünftig für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wird (sog. Anfallklausel).
Die tatsächliche Geschäftsführung muss der Satzung entsprechen.
Nach § 52 Abs. 2 AO sind u. a. folgende Ziele als gemeinnützig anzuerkennen (unvollständige Aufzählung):

die Förderung von Wissenschaft und Forschung
die Förderung von Bildung und Erziehung
die Förderung von Kunst und Kultur
die Förderung von Völkerverständigung
die Förderung des Landschafts- und Denkmalschutzes
die Förderung des Heimatgedankens
die Förderung des traditionellen Brauchtums (einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings)
Bei der Gründung einer steuerbegünstigten Körperschaft empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung der Satzung mit dem Finanzamt. Nach der Gründung kann beim Finanzamt die Ausstellung einer vorläufigen Bescheinigung über die Steuerbegünstigung beantragt werden. Ob die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung tatsächlich vorlagen, prüft das Finanzamt immer nur rückwirkend, in der Regel alle drei Jahre, und erteilt dann rückwirkend einen Freistellungsbescheid. Dieser berechtigt dann maximal fünf Jahre lang zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen).


Entzug der Rechtsfähigkeit

Einem gemeinnützigen Verein kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen wirtschaftlichen Zweck verfolgt (vgl. BGB §43).



Gemeinnützige Aktiengesellschaft
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
(Weitergeleitet von Gemeinnützige AG)
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Die gemeinnützige Aktiengesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft in der Form einer Aktiengesellschaft. Die rechtliche Behandlung richtet sich entsprechend nach den Vorschriften des Aktiengesetzes. Die Verwendung der Bezeichnung „gemeinnützige“ AG ist eine steuerrechtliche Besonderheit, mit der auf eine gemeinnützige Ausrichtung der AG – im Gegensatz zur üblichen gewinnorientierten Betätigung – hingewiesen werden soll. Eine besondere Gesellschaftsform ist damit nicht verbunden, sondern vor allem Vorschriften hinsichtlich der Gewinnverwendung. Die Erträge der Gesellschaft sind für gemeinnützige Zwecke zu verwenden und dürfen nicht an die Aktionäre ausgeschüttet werden (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 AO). Entsprechen Satzung und tatsächliche Geschäftsführung den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts der AO, wird die Gesellschaft von bestimmten Steuern ganz oder zum Teil befreit.

Mit der Gründung einer gemeinnützigen Aktiengesellschaft besteht die Möglichkeit, einen laufenden Geschäftsbetrieb funktional einer Stiftung anzunähern. Es kommt häufig vor, dass gemeinnützige Stiftungen als Aktionäre von gemeinnützigen AGs fungieren und – weil Stiftung und AG als separate juristische Personen agieren – auf diese Weise ein Unternehmen aus dem Stiftungsvermögen ausgliedern.

Inhaltsverzeichnis
[Verbergen]
1 Vorschriften
2 Struktur
3 Steuerliche Handhabung
4 Vor- und Nachteile, Besonderheiten
5 Beispiele
6 Literatur
7 Weblinks



Vorschriften

Neben den Vorschriften des Aktiengesetzes gelten auch die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs und des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erfolgt durch das zuständige Finanzamt. Diese Anerkennung setzt eine auf gemeinnützige Zwecke gerichtete Satzung voraus. Im Gesellschaftsvertrag (Satzung) werden daher die Strukturelemente der AG mit den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts verbunden.


Struktur [/size

Nach dem Aktienrecht gelten die grundsätzlichen Anforderungen an die Struktur, den Gesellschaftsvertrag und die Geschäftsführung einer „normalen“ Aktiengesellschaft auch für die gAG.

Zusätzlich muss die Satzung die Voraussetzungen des Gemeinnützigkeitsrechts erfüllen. Zu diesen Anforderungen gehört u. a.]Steuerliche Handhabung


Vorteile der gemeinnützigen AG liegen vor allem im Steuerrecht und hier in der Befreiung von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer. Daneben erhält die gemeinnützige AG die Berechtigung, Zuwendungsbestätigungen für Spenden auszustellen. Diese Bestätigungen führen beim Spender zum Sonderausgaben- oder Betriebsausgabenabzug. Bei Leistungen im ideellen Bereich entfällt die Umsatzsteuer, für Leistungen in Zweckbetrieben gilt der reduzierte Umsatzsteuersatz von z.Zt. 7 Prozent.


Vor- und Nachteile, Besonderheiten

Die gemeinnützige AG paart die Vorteile der typischen, auf gewerbliche Aktivität gerichteten Rechtsform der AG mit den Steuervorteilen, die das Gemeinnützigkeitsrecht bietet. Sie ist ein Rechtsgebilde des Übergangs zwischen dem gemeinnützigen und dem gewinnorientiert tätigen Sektor. So wird beispielsweise das Ehrenamt, welches für Vereine und Stiftungen noch kennzeichnend ist, bei der AG regelmäßig ersetzt durch einen hauptamtlich tätigen Vorstand. Die dafür benötigten finanziellen Mittel stammen aus den Umsätzen der AG und mindern deren gemeinnützigen zu verwendenden Gewinn. Andererseits können durch bestimmte Buchführungs- und Publizitätspflichten höhere Verwaltungskosten entstehen.

Über die Verbriefung der Aktionärsstellung in Aktien können die Beteiligungsverhältnisse einfach, aber kontrollierbar (durch Namensaktien) verändert und an den Vorstellungen der Beteiligten ausgerichtet werden. Die Aktiengesellschaft ist daher als Rechtsform für besonders intensiv dem Wettbewerb ausgesetzte Bereiche des Sozialen Engagements gut geeignet.

Weiterhin bietet sich die Aktiengesellschaft zur besseren Einbeziehung der Bürger in die Arbeit des Dritten Sektors an. Der Staat ist mit der Alleinverantwortung für alle gesellschaftlichen Fragestellungen, Belange und Aufgaben überfordert. In der Zukunft wird daher noch vermehrt die Notwendigkeit bestehen, dass engagierte Bürger soziale Aufgaben in gemeinnützigen Organisationen übernehmen müssen.

Besonders vielfältige Partizipationsmöglichkeiten bietet hier die Organisations- und Unternehmensform der gemeinnützigen Aktiengesellschaft. Der Erwerber von Aktien wird Miteigentümer des Unternehmens und bekommt als solcher ein besonderes Mitspracherecht. Dass die gemeinnützige Aktiengesellschaft an ihre Aktionäre keine Dividende ausschütten darf, wird durch die unternehmerischen Mitwirkungsmöglichkeiten aufgewogen. Denn der Aktionär wird regelmäßig über die Entwicklung „seines“ Unternehmens informiert und er kann seine Vorstellungen und Erfahrungen auf der Hauptversammlung, bei Interesse auch im Beirat, einbringen.

Dadurch beeinflusst er den gesellschaftlichen Umgang mit sozialen Problemlagen und wirkt an der Entwicklung seines Unternehmens mit. Gleichzeitig kann er seinem bürgerschaftlichen Engagement Ausdruck verleihen und mit seiner Aktionärsstellung im gesellschaftlichen Umfeld „ein Zeichen setzen“.

Aus der Sicht des Unternehmens steht im Vordergrund, dass die Geldgeber, anders als bei Spenden, in die weitere Entwicklung ihres Unternehmens einbezogen bleiben. Auch können Mitarbeiter als Aktionäre beteiligt und dadurch ideell eingebunden werden.


Gemeinnützige GmbH

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
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Die gemeinnützige GmbH (gGmbH) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der besondere Steuervergünstigungen gewährt werden.

Die gGmbH wird von bestimmten Steuern ganz oder teilweise befreit, sofern ihre Satzung und tatsächliche Geschäftsführung den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts entsprechen. Die Gewinne einer gGmbH müssen für den gemeinnützigen Zweck verwendet werden und dürfen grundsätzlich nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet werden. Die Inanspruchnahme der Steuervergünstigungen richtet sich nach den §§ 51 ff. der Abgabenordnung, die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erfolgt durch das zuständige Finanzamt.

Die gGmbH ist keine eigene Gesellschaftsform. Sie unterliegt den Vorschriften des GmbH-Gesetzes sowie den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB). Auf die gemeinnützige Betätigung soll durch die Verwendung des kleinen Buchstabens „g“ vor der Bezeichnung „GmbH“ hingewiesen werden. Damit soll sie von auf Gewinn zielenden, unternehmerisch tätigen GmbHs unterschieden werden. Nach einer Entscheidung des OLG München aus dem Jahr 2006 soll der Zusatz "gGmbH" firmenrechtlich nicht zulässig sein (Beschluss vom 13. Dezember 2006, Az.: 31 Wx 84/06). In der Rechtswissenschaft ist diese Ansicht jedoch umstritten[1].

Die Satzung kann so gestaltet werden, dass eine Änderung des Zwecks nur unter besonderen Bedingungen möglich ist. Auf diese Weise kann die gGmbH funktional einer Stiftung angenähert werden. Das Stiftungsrecht findet jedoch auf eine Stiftungs-gGmbH keine Anwendung. Sie untersteht auch nicht der staatlichen Stiftungsaufsicht. Es kommt jedoch häufig vor, dass gemeinnützige Stiftungen Gesellschafter von gemeinnützigen GmbHs sind. Die Stiftung und die GmbH sind jedoch auch hierbei separate juristische Personen.

Inhaltsverzeichnis

1 Struktur
2 Steuerliche Handhabung
3 Literatur
4 Weblinks
5 Einzelnachweise



Struktur

Im Gesellschaftsvertrag (Satzung) der gGmbH werden die gesellschaftsrechtlichen Strukturelemente der GmbH mit den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts verbunden.

Neben den Anforderungen des GmbH-Gesetzes muss die Satzung die Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts erfüllen, damit die gGmbH steuerlich als solche anerkannt wird.

Die Gesellschaft muss einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Gesellschaftszweck haben.
Der Unternehmensgegenstand muss aus Aktivitäten zur Erfüllung dieses steuerbegünstigten Zwecks bestehen.
Der Zweck muss selbstlos, ausschließlich und unmittelbar verfolgt werden.
Aus der Satzung muss sich ergeben, dass das Vermögen der Gesellschaft − mit Ausnahme der Stammeinlagen − bei Auflösung der Gesellschaft oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet wird, sondern an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft (Vermögensbindung).

Steuerliche Handhabung

Die Vorteile der gGmbH liegen im Steuerrecht, insbesondere in der Befreiung von Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer und in der Berechtigung, Zuwendungsbestätigungen für Spenden auszustellen. Diese Bestätigungen berechtigen den Spender zum Sonderausgaben- oder Betriebsausgabenabzug. Bei Leistungen im ideellen Bereich entfällt die Umsatzsteuer, für Leistungen in Zweckbetrieben gilt der reduzierte Umsatzsteuersatz von zur Zeit 7 Prozent.

Die gGmbH paart die Vorteile der typischen, auf gewerbliche Aktivität gerichteten Rechtsform GmbH mit den Steuervorteilen, die das Gemeinnützigkeitsrecht bietet. Sie ist ein Rechtsgebilde am Schnittpunkt zwischen dem gemeinnützigen und dem gewinnorientiert tätigen Sektor. So wird beispielsweise das für Vereine und Stiftungen noch kennzeichnende Ehrenamt bei der gGmbH regelmäßig durch hauptamtlich tätige Geschäftsführer ersetzt, die das Unternehmen professionell leiten. Die dafür benötigten finanziellen Mittel stammen aus dem Gewinn der gemeinnützigen GmbH und den Spenden. Durch bestimmte Buchführungspflichten und die Pflicht zur Beurkundung von Geschäftsanteilsabtretungen und Satzungsänderung können gegenüber einem gemeinnützigen Verein höhere Verwaltungskosten entstehen.


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