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EU als neuer Archipel Gulag?


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#1
Rolf

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Liebe Freunde,
da bis zum historischen Urteil des Bundesverfassungsgerichts bezüglich des EU-Reformvertrags womöglich nur noch sehr wenig Zeit bleibt, bitte ich Euch um Eure Mithilfe, um zu retten, was zu retten ist. Konkret: Wenn Ihr dem Inhalt zustimmen könnt, dann leitet bitte mit eigenem Anschreiben meinen beiligenden Artikel EU ALS NEUER ARCHIPEL GULAG
an alle Euch bekannten Zeitungen mit der Bitte um Veröffentlichung weiter. Ich habe ihn extra als Zeitungs-Version erstellt.
Ihr könnt mir auch Email-Adressen von Tages- oder Wochenzeitungen mitteilen, damit ich den Artikel ggf. selber dorthin senden kann.
Immer mehr Menschen wird bewusst, was die Stunde geschlagen hat. Aber es sind noch viel zu wenige...

--
Mit herzlichen Segenswünschen

Dr. Lothar Gassmann







EU als neuer Archipel Gulag?




Was wirklich im Lissabonner Vertrag steht und warum eine Christenver-folgung in Europa droht


Von Dr. Lothar Gassmann

Die Europäische Union (EU) steht in großer Gefahr, sich zu einer Diktatur zu entwi-ckeln. Nur in den wenigsten Ländern wurde die Bevölkerung befragt, ob sie der EU beitreten will. Alle wesentlichen Entscheidungen in der EU werden zentralisiert. Die Bevölkerung in den einzelnen Ländern und die nationalen Parlamente haben kaum Möglichkeiten, auf die laufende europäische Gesetzgebung Einfluss zu nehmen. Ge-legentliche Wahlen und das mit hohen Hürden versehene Petitionsrecht können dar-an nur wenig ändern. Die EU hat sich in allen entscheidenden Bereichen von Politik, Wirtschaft und Justiz de facto eine Totalermächtigung eingeräumt. Die Bundesrepu-blik Deutschland büßt ihre Souveränität immer mehr ein, ebenso die anderen der EU angeschlossenen Staaten. Das Recht der einzelnen Staaten (z.B. das deutsche Grundgesetz) wird zunehmend vom „Europarecht“ verdrängt. Das Bundesverfas-sungsgericht als höchstes deutsches Gericht muss seine entscheidenden Kompe-tenzen an den Europäischen Gerichtshof abgeben. Die EU erstrebt Aufrüstung und eine Europa-Armee. Die EU-Politik kann – insbesondere durch ihre „Nichtdiskriminie-rungs“-Klausel - eine Einschränkung der Meinungs- und Predigtfreiheit zur Folge ha-ben. Die Präambel und die Grundwerte-Definition des EU-Verfassungsvertrags ste-hen in wesentlichen Punkten im Gegensatz zum christlichen Glauben und könnten – besonders im Blick auf die „Nichtdiskriminierungs“-Klausel - eine Christenverfolgung in Europa herbeiführen.

Für Europa, gegen die EU

Der Kontinent Europa und die Europäische Union (EU) sind nicht dasselbe. Die jetzi-ge EU ist ein Zusammenschluss verschiedener europäischer Staaten, dessen Ziel die Herstellung einer einheitlichen Regierung für Gesamteuropa ist. Wir wünschen uns Frieden und eine gute Zusammenarbeit zwischen den europäischen Völkern und Staaten. Wir müssen uns aber gegen eine Europäische Union wenden, wie sie sich jetzt ganz offensichtlich entwickelt hat mit ihrer Zentralisierung, ihrer Entdemokratisie-rung, der Einschränkung von Freiheitsrechten einschließlich der Meinungsfreiheit und Predigtfreiheit für Christen. Ferner wenden wir uns gegen ein Europa ohne Gott, wie es in der EU-Verfassung (inzwischen: EU-Verfassungsvertrag) verankert ist.

Hier entsteht ein Superstaat, eine Mammutinstitution ohne wirkliche Freiheit der Ein-zelstaaten und der einzelnen Bürger. Bereits jetzt stammen die allermeisten Gesetze von der EU in Brüssel und nicht aus Berlin oder den Hauptstädten der anderen euro-päischen Länder. Das deutsche, ja allgemein das nationale Recht der Völker befindet sich auf dem Rückzug und soll immer mehr einem „Europa-Recht“ weichen.

Stattdessen wäre als Alternative hierzu wünschenswert: ein Staatenbund gleichbe-rechtigter Staaten mit Freiheit der Einzelstaaten und auch der Bürgerinnen und Bür-ger. Die Zusammenarbeit sollte sich nur auf das Notwendigste beschränken, um ein friedliches Zusammenleben in Europa und eine gute nachbarschaftliche Zusammen-arbeit der europäischen Staaten zu gewährleisten. Statt Zentralismus wäre ein de-zentrales Netz voneinander unabhängiger, aber freundschaftlich verbundener Staa-ten erstrebenswert.

Die Entmündigung der Bürger

Nur in wenigen Ländern durfte überhaupt über den EU-Beitritt und die Verfassung abgestimmt werden, über den Verfassungsvertrag nur in Irland als einzigem von 27 Ländern! In Irland wurde der Vertrag am 13. Juni 2008 von der Bevölkerung abge-lehnt, weil einsatzbereite Bürger von Haustür zu Haustür gegangen sind und Aufklä-rung geleistet haben, was wirklich im Lissabonner Verfassungsvertrag steht, der ja von führenden Politikern hinter verschlossenen Türen ausgehandelt wurde. Und das, obwohl die Bevölkerung Irlands regelrecht „erpresst“ wurde, dem Vertrag zuzustim-men: Man wies die Iren darauf hin, dass sie in der Vergangenheit durch die EU mit Milliardenbeträgen gefördert wurden und erwartete ihre Zustimmung. Dies geschah aber nicht.

Bereits im Jahr 2005 hatten die Bürger Frankreichs und der Niederlande die EU-Verfassung mehrheitlich abgelehnt. Danach konstruierte man den nur unwesentlich davon abweichenden „Verfassungsvertrag“ – über den man nun die Bürger in Frank-reich, den Niederlanden und anderen Ländern nicht mehr abstimmen lassen brauch-te. Nur die Iren – und diese lehnten den Verfassungsvertrag ab.

In der Bundesrepublik Deutschland kennt man das Institut des Volksentscheids auf Bundesebene bisher leider nicht. Auch das Grundgesetz wurde nur von der Verfas-sungsgebenden Versammlung verabschiedet. Die Forderung nach einer Volksab-stimmung in einer derart wichtigen und grundlegenden Entscheidung ist allerdings unverzichtbar!

Eine historische Entscheidung steht bevor

Mehrere Klagen gegen den EU-Reformvertrag liegen beim Bundesverfassungsge-richt in Karlsruhe vor, unter anderem vom CSU-Bundestagsabgeordneten Dr. Peter Gauweiler und vom Ordinarius für öffentliches Recht Prof. Karl Albrecht Schacht-schneider. Es muss letztlich über seine eigene Entmachtung entscheiden. Bereits im Jahre 2005 wollte Bundespräsident Horst Köhler mit der Unterschrift unter den EU-Vertrag bis zur Klärung der Verfassungsklage warten. Der EU-Vertrag kam damals nicht zur weiteren Ratifizierung, da er ja in Volksabstimmungen in Frankreich und den Niederlanden abgelehnt wurde. Jetzt wurde die Klage erneuert und Horst Köhler wartet auch jetzt – lobenswerterweise – mit seiner Unterschrift, bis das Verfassungs-gericht darüber entschieden hat, denn es geht um weit mehr als nur um Kleinigkei-ten:

Es geht um die Bundesrepublik Deutschland und das Grundgesetz überhaupt – ob sie noch Bestand haben oder ob Europarecht das innerstaatliche Recht verdrängen wird. Das mitgliedstaatliche Recht gilt zwar weiter, wird aber nicht mehr angewandt, wenn ihm Gemeinschaftsrecht entgegensteht. Bei Sachverhalten, die nicht die EU berühren, bleibt es bei der Anwendung innerstaatlichen Rechts. Aller-dings nur auf dem Papier! Denn die EU überträgt sich im Lissabonner Reformvertrag in wesentlichen Bereichen die ausschließliche Zuständigkeit, in anderen eine geteilte Zuständigkeit, aber mit EU-Vorrang! Dies kommt einer Totalermächtigung gleich.

EU-Verfassung ohne Gott

Im Gegensatz zum deutschen Grundgesetz kommt Gott im EU-Reformvertrag mit keinem einzigen Wort vor. Es ist in der Präambel nur äußerst schwammig vom „kultu-rellen, religiösen und humanistischen Erbe Europas“ die Rede. Auch die Werte der Union in Artikel 2 des Reformvertrages passen nur teilweise zum christlichen Men-schenbild, einige stehen diesem diametral entgegen, so ein hemmungsloser „Plura-lismus“, die beliebig füllbare „Nichtdiskriminierung“ und die behauptete „Gleichheit von Frauen und Männern“. Hier steht tatsächlich „Gleichheit“, nicht „Gleichberechti-gung“! Dies entspricht der unchristlichen Ideologie des Genderismus, der das auto-nom bestimmte Geschlecht (lat. genus) gegen das von Gott vorgegebene biologische Geschlecht (lat. sexus) stellen möchte. Genderismus ist der vom radikalen Feminis-mus und Neomarxismus angestoßene, selbstüberhebliche Versuch, das Geschlecht selber zu bestimmen - mit allen Folgen bis hin zur operativen Geschlechtsumwand-lung. Genderismus besitzt konsequenterweise besonders in der Homosexuellen- und Lesbenbewegung seine Verankerung. Aus christlicher Sicht ist Genderismus Sünde und zum Scheitern verurteilt. Und dies soll einer der entscheidenden Grundwerte der EU sein, an dem alles andere gemessen wird!

Militärische Aufrüstung

Parallel zu dieser Pseudo-Toleranz erstrebt die EU – für manche überraschend – militärische Aufrüstung: Art. 42, Absatz 3: „Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, ihre militärischen Fähigkeiten schrittweise zu verbessern.“ In Art. 43, 1 werden „Kampfeinsätze im Rahmen der Krisenbewältigung“ gefordert. Letztlich soll Europa in die „Terrorismusbekämpfung“ eingebunden werden (was auch immer das bedeutet) – und mit diesem Argument wird (ähnlich wie in den USA) faktisch aufgerüstet.

Außerordentlich viel Macht erhält der EU-Außenminister, der als einziger in der EU-Verfassung eine aus dem Rahmen fallende Bezeichnung trägt: Art. 43, 2: „Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (d.i. der „Außenminister“ der EU, d. Verf.) sorgt unter Aufsicht des Rates und in engem und ständigem Benehmen mit dem politischen und sicherheitspolitischen Komitee für die Koordinierung der zivi-len und militärischen Aspekte dieser Missionen.“ Hier entsteht natürlich ein klarer Konflikt zu Art 87a des deutschen Grundgesetzes, wo es heißt, dass nur „der Bund … Streitkräfte zur Verteidigung“ aufstellen darf

Das EU-Ermächtigungsgesetz

Die Europäische Union soll zu einem eigenen Staatsgebilde werden, ein Binnenstaat mit Außenminister. So wird in Art. 47 festgestellt: „Die Union besitzt Rechtspersön-lichkeit.“ In unmittelbarem Zusammenhang damit steht das, was Prof. Schacht-schneider in seiner Klage als EU-„Ermächtigungsgesetz“ bezeichnet:

Art. 48, Absatz 2: „Die Regierung jedes Mitgliedsstaats, das Europäische Parlament oder die Kommission kann dem Rat Entwürfe zur Änderung der Verträge vorlegen. Diese Entwürfe können unter anderem eine Ausdehnung oder Verringerung der der Union in den Verträgen übertragenen Zuständigkeiten (d.i. eine Ermächtigung!, d. Verf.) zum Ziel haben. Diese Entwürfe werden vom Rat dem Europäischen Rat ü-bermittelt und den nationalen Parlamenten zur Kenntnis gebracht.“ – Man lese ge-nau: Die nationalen Parlamente nehmen das, was ihre Regierungen zusammen mit der EU-Spitze erstreben und beschließen, lediglich zur Kenntnis. Ähnliches ermög-licht die sogenannte „Flexibilitätsklausel“ Art. 352 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU.

Zweierlei Maß

Während gemäß dem „Vertrag über die Arbeitsweise der EU“ die vereinheitlichende „Gender“-Ideologie massiv gefördert und Diskriminierungen sogar „bekämpft“ werden sollen (Art. 8 und 10), werden Kirchen und religiöse Vereinigungen lediglich „geach-tet“ (ein sehr schwacher Begriff in der Rechtsprechung!) und man versucht offen-sichtlich, sie in einem „Dialog“ von der Richtigkeit der EU-Politik zu überzeugen:

Art. 17: „Die Union achtet den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedsstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, und beeinträchtigt ihn nicht. Die Union achtet in gleicher Weise den Status, den welt-anschauliche Gemeinschaften nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genie-ßen. Die Union pflegt mit diesen Kirchen und Gemeinschaften in Anerkennung ihrer Identität und ihres besonderen Beitrags einen offenen, transparenten und regelmäßi-gen Dialog.“

Der Europäische Haftbefehl

Der Europäische Haftbefehl (EHB) ist in der Europäischen Union seit dem Jahre 2005 in Kraft. Er ist - und das ist das Gefährliche - auf 32 extrem schwammig defi-nierte und daher beliebig auslegbare Straftatbestände anwendbar. Diese sind unter anderen: Terrorismus, Umweltkriminalität, Fremdenfeindlichkeit und Rassismus. Das Gefährliche an diesen Begriffen ist, dass man sie fast beliebig füllen kann. So fallen z. B. unter den Begriff „Rassismus“ auch alle nicht näher eingegrenzten Diskriminie-rungen, die sich u. a. auf Volkszugehörigkeit, Religion oder die weltanschauliche Ü-berzeugung anderer Menschen beziehen. So gesehen kann man dann, wenn man eine Religion oder Weltanschauung, z. B. den Islam, als falsch ablehnt, schon als Rassist gelten.

Weiter bestimmen die Richtlinien des EHB, dass eine Straftat nicht nur in dem Land, in dem sie begangen wurde, sondern EU-weit geahndet werden kann! Wenn also z. B. eine „Diskriminierung“, die ich ausgesprochen habe, auch nur in einem EU-Land strafbar ist, so kann ich durch den Europäischen Haftbefehl an dieses EU-Land aus-geliefert werden, obwohl meine Äußerung in meinem eigenen Land (noch) nicht strafbar ist. Möglicherweise kann ich dann für die gleiche Straftat nacheinander in mehreren EU-Ländern verurteilt werden. Gleichzeitig wird mein Vermögen eingezo-gen, so dass ich mir keinen Anwalt nehmen kann. Für die Auslieferung an einen EU-Staat genügt die bloße Beschuldigung seitens dieses Staates.
Dies wäre die mögliche Handhabung des Europäischen Haftbefehls. Folgendes steht im „Vertrag über die Arbeitsweise der EU“ diesbezüglich zu lesen:

Art. 67, Absatz 3: „Die Union wirkt darauf hin, durch Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Kriminalität sowie von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, zur Koordinierung und Zusammenarbeit von Polizeibehörden und Organen der Straf-rechtspflege und den anderen zuständigen Behörden sowie durch die gegenseitige Anerkennung strafrechtlicher Entscheidungen und erforderlichenfalls durch die Angleichung der strafrechtlichen Rechtsvorschriften ein hohes Maß an Sicher-heit zu gewährleisten.“

Art. 75: „Sofern dies notwendig ist, um die Ziele des Artikels 67 in Bezug auf die Ver-hütung und Bekämpfung von Terrorismus und damit verbundener Aktivitäten zu ver-wirklichen, schaffen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentli-chen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen einen Rahmen für Verwal-tungsmaßnahmen in Bezug auf Kapitalbewegungen und Zahlungen, wozu das Ein-frieren von Geldern, finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Erträ-gen gehören kann, deren Eigentümer oder Besitzer natürliche oder juristische Per-sonen, Gruppierungen oder nichtstaatliche Einheiten sind.“

EU als neuer Archipel Gulag?

Die weltanschaulichen oder religiösen „Diskriminierungen“ (z.B. kritische Äußerungen über den Islam oder in der Bibel abgelehnte sexuelle Orientierungen) sind bereits jetzt in Schweden mit bis zu vier Jahren Haft strafbar, in Deutschland teilweise auch (die EU favorisierte eine schärfere Fassung, die aber in Deutschland durch Einspruch verschiedener Parteien vorläufig noch abgemildert werden konnte). Der Europäische Haftbefehl besagt also, dass eine in Deutschland nicht strafbare Handlung zur Aus-lieferung an ein anderes EU-Land, in dem dies einen Straftatbestand darstellt, führen kann. Dies war Anlass für ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht im Jahre 2005, welches das Ergebnis hatte, dass ein Deutscher – gemäß Art. 16 Abs. 2 GG – nicht an das Ausland ausgeliefert werden darf, wenn die vorgeworfene Tat einen „maßgeblichen Inlandsbezug“ hat (Reuters / ap 25.11.2005).

Noch schützt uns das Grundgesetz und dieses Urteil des Bundesverfassungsgerich-tes. Wenn dieses aber nichts mehr Letztgültiges zu sagen hat, wenn nur noch der Europäische Gerichtshof europäisch verbindliches Recht zu sprechen hat, dann fällt dieser Schutz weg. Wer auf Dinge hinweist, welche die Bibel Sünde nennt, kann dann europaweit geahndet und verfolgt werden. Hierzu genügt bereits, dass eine entsprechende Beschuldigung erhoben wird. Wer wird dann noch deutlich reden und predigen? Hoffentlich viele!

Was ein ehemaliger Bundespräsident sagt

Roman Herzog, ehemaliger Präsident des deutschen Bundesverfassungsgerichtes und ehemaliger Bundespräsident, ist heute, obwohl er an der EU-Verfassung mitge-wirkt hat, einer der schärfsten Kritiker derselben. Warum? Er äußerte sich in der Zei-tung „Welt am Sonntag“ Nr. 2 vom 14.01.2007 unter der Überschrift „Die Europäi-sche Union gefährdet die parlamentarische Demokratie in Deutschland“: „Eine intransparente, komplexe und verflochtene Mammut-Institution ist entstanden, die immer weitere Regelungsbereiche und Kompetenzen an sich zieht.“ Wir können hier deutlich die Gefahr einer Diktatur erkennen. Bereits der Philosoph Immanuel Kant hatte gewarnt vor dem unkontrollierbaren Großstaat.



Der Autor Dr. Lothar Gassmann (www.L-Gassmann.de) ist Theologe und Publizist, Sekten- und Weltanschauungsbeauftragter der Arbeitsgemeinschaft für Religiöse Fragen (ARF), Schriftleiter der Quartalsschrift "Zeitjournal", Verfasser zahlreicher Aufsätze und Bücher zu theologischen und zeitkritischen Themen.

Buchhinweis:
Dr. Lothar Gassmann: DIKTATUR EUROPA? Was darf man in Europa noch sagen?,
Mabo-Verlag, Schacht-Audorf 2008, 80 Seiten, 5,80 €
(im Buchhandel, beim Verlag oder direkt beim Verfasser erhältlich)

Verfasser und Copyright für diesen Aufsatz:
Dr. Lothar Gassmann,
Am Waldsaum 39, D-75175 Pforzheim,
Tel. 07231-66529
Fax 07231-4244068
Email: logass1@t-online.de
Homepage: www.L-Gassmann.de

Abdruck und Weiterverbreitung dieses Aufsatzes ist erlaubt und erwünscht, aber bitte unver-ändert und mit Quellenangabe und nach vorheriger Rückfrage beim Verfasser. Danke.

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