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Der Vertrag von Lissabon


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5 Antworten in diesem Thema

#1
Rolf

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Der Vertrag von Lissabon





Karl Albrecht Schachtschneider

Der Vertrag von Lissabon, der Reformvertrag genannt wird, setzt die Politik der europä-ischen Integration fort, die mit den Römischen Verträgen 1953 und 1957 begonnen wur-de und durch die Einheitliche Europäische Akte 1986, den Vertrag von Maastricht 1992, den Vertrag von Amsterdam 1997 und den Vertrag von Nizza 2001 weiterentwickelt wurde. Durch den letzten großen Beitritt von 12 Staaten vor allem im Osten und Südos-ten der Union 2004 und 2007 leben in den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union fast 500 Millionen Menschen. Die Integrationspolitiker wollen die Union auf eine neue Vertragsgrundlage stellen, die aber weitgehend das geltende Vertragswerk, den soge-nannten Besitzstand, beibehält. Nachdem der Vertrag über eine Verfassung für Europa von 2004, der Verfassungsvertrag, in Frankreich und in den Niederlanden durch Volks-abstimmung und in Deutschland wegen der von mir vertretenen Verfassungsbeschwerde des Bundestagsabgeordneten Dr. Peter Gauweiler gescheitert ist, versucht der Vertrag von Lissabon dieses Vertragswerk im Wesentlichen, wenn auch ohne den ambitiösen Namen Verfassung zur Geltung zu bringen.

Dieser Vertrag unterscheidet weiterhin den Vertrag über die Europäische Union (EUV) von dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (VAEU), der den bisher geltenden Vertrag zur Gründung der Euro-päischen Gemeinschaft weiterentwickelt. Zugleich wird durch Art. 6 EUV die Grun-drechtecharta der Europäischen Union, die in Nizza 2000 nur deklariert worden ist und bisher keine völkerrechtliche Geltung hatte, verbindlicher Teil des Vertragswerks. Der Sache nach machen die Verträge die Verfassung der Europäischen Union aus. Hinzu kommen eine große Menge von Rechtsakten der Union, vor allem Richtlinien und Ver-ordnungen, die fast alle Lebensbereiche ordnen, vor allem die der Wirtschaft. Das Uni-onsrecht, das unser Leben weitreichend und tiefgehend bestimmt, findet sich zudem in einer breiten Judikatur der Unionsgerichtsbarkeit, die sich in mehr als einem halben Jahrhundert entwickelt hat und deren amtliche Sammlung fast zwanzig Meter im Regal in Anspruch nimmt.

Falls der Vertrag von Lissabon, der am 13. Dezember 2007 von den Staats- und Regie-rungschefs und deren Außenministern unterschrieben worden ist, durch die Ratifikation in den Mitgliedstaaten zur Geltung kommt, verabschieden sich die Völker der Union endgültig von den fundamentalen Verfassungsprinzipien, die Grundlage ihrer politischen Kultur sind. Deutschland darf nach dem Integrationsartikel des Grundgesetzes nur „zur Verwirklichung eines vereinten Europas bei der Entwicklung der Europäischen Union mitwirken, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet“ (Absatz 1 Satz 1 des Art. 23 GG). Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind aber, wenn der Vertrag von Lissabon in Kraft tritt, endgültig keine Demokratien, keine Rechtsstaaten und keine So-zialstaaten mehr. Sie büßen auch den Grundrechteschutz im Wesentlichen ein.

Der Fö-deralismus der Mitgliedstaaten, die bundesstaatlich gestaltet sind, wird geschwächt, zu-mal der Grundsatz der Subsidiarität nicht verwirklicht wird. All die genannten Verfas-sungsprinzipien stehen nicht zur Disposition der Politik. Sie sind in Art. 1 des Grundge-setzes, der die Würde des Menschen für unantastbar erklärt und Deutschland den Men-schenrechten „als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt“ verpflichtet, und in Art. 20 des Grundgesetzes, wonach „die Bundesrepublik Deutschland ein demokratischer und sozialer Bundesstaat“ ist und vor allem „alle Staatsgewalt vom Volkes ausgeht“, die „vom Volk in Wahlen und Abstim-mungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt“ wird, verankert. Die Prinzipien dieser Artikel erklärt Ar-tikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes für unabänderlich. Sie sind, was gewichtiger ist, die Verfassung der Menschheit des Menschen und darum jeder Politik entzogen, welche Verwirklichung des guten Lebens aller in allgemeiner Freiheit auf der Grundlage der Wahrheit sein will und sein muß, wenn sie der Würde des Menschen gerecht werden will.

Die europäische Integration leidet an einem unheilbaren Demokratiedefizit. Es gibt kein Volk der Unionsbürger, das die Ausübung der Hoheitsgewalt der Union zu legitimieren vermöchte. Ein solches Unionsvolk kann nur eine Unionsverfassung begründen, der alle Unionsbürger durch Volksabstimmung zugestimmt haben. Ein solcher Schritt setzt zwingend voraus, daß zunächst die Mitgliedstaaten sich für einen solchen existentiellen Unionsstaat öffnen und ihre Staatsgewalt zugunsten der Staatsgewalt eines solchen Bun-desstaates einzuschränken bereit erklären. Das geht nicht ohne Volksabstimmungen in den einzelnen Mitgliedstaaten, welche die Parteienoligarchien fürchten wie der Teufel das Weihwasser. In den Verfassungen der Völker ist verankert, daß alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht, in Deutschland vom deutschen Volk.

Dieses Fundamentalprinzip der Demokratie dürfen die Verträge nicht unterlaufen. Sie versuchen es aber, etwa in-dem fingiert wird, daß im Europäischen Parlament „die Bürgerinnen und Bürger auf U-nionsebene unmittelbar vertreten sind“ (Art. 8 a Abs. 2 EUV). Dieses Parlament hat kei-ne demokratische Legitimationskraft, weil es nicht ein Volk repräsentiert, wenn jetzt auch erklärt wird, daß es aus „Vertretern der Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern zu-sammengesetzt“ sei (Art. 9 a Abs. 2 EUV). Die Abgeordneten werden nicht nur nach unterschiedlichem Wahlrecht, sondern vor allem nicht gleichheitlich gewählt. Mit der politischen Freiheit ist es aber unvereinbar, wenn das Stimmgewicht der Wähler eines Parlaments ungleich ist. Deren Stimmgewicht weicht bis zum Zwölffachen voneinander ab. Eine so gewählte Versammlung ist kein Parlament im Rechtssinne und vermag Rechtsakte nicht demokratisch zu legitimieren. Die demokratische Legitimation der Rechtsetzung der Union leisten darum die nationalen Parlamente, wie das Bundesverfas-sungsgericht im Maastricht-Urteil von 1993 festgestellt hat.

Das setzt aber voraus, daß die Parlamente die Politik der Union verantworten können, was wiederum voraussetzt, daß sie diese voraussehen können, wie das Gericht ausgesprochen hat. Davon kann an-gesichts der so gut wie unbegrenzten Weite der Ermächtigungen der Union keine Rede sein. Ständig überrascht diese mit Maßnahmen, die niemand für möglich gehalten hat, die jedenfalls die Bundestagsabgeordneten nicht zu verantworten gewagt hätten. So hat die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Niederlassungsfreiheit das Ende der deutschen Unternehmensmitbestimmung eingeleitet.
Demokratisch wäre die Rechtsetzung der Union, wenn ihren Rechtssätzen alle Parla-mente der Mitgliedstaaten zustimmen müßten. Das würde die Integrationsentwicklung sicher nicht beschleunigen, aber der allgemeinen Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit dienen. Man muß von den Parlamentariern erwarten können, daß sie zu einer Politik der praktischen Vernunft fähig sind und nicht lediglich Interessen bedienen.

Eine Politik der praktischen Vernunft ist Erkenntnis von Wahrheit und Richtigkeit, die auch unionsweit Politik ermöglicht, zumal das Subsidiaritätsprinzip gebietet, daß sich die Union nur mit den Politiken befaßt, die gemeinschaftlich verwirklicht werden müssen, etwa gemeinsa-me Grundsätze der Handelspolitik oder auch der Wettbewerbspolitik oder auch eine ge-meinsame Verteidigungspolitik. Die Union wirkt aber in alle Lebensbereiche hinein, auch in die Hochschulpolitik, ja die Schulpolitik und die Familienpolitik. Nur die strikte Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes vermag eine gemeinschaftliche Ausübung der Staatsgewalt der Mitgliedstaaten durch die Union, vorausgesetzt diese wird demokra-tisch gestaltet, zu rechtfertigen, wenn Europa europäisch bleiben soll, d.h. die nationale Identität der Völker geachtet wird, wie das Art. 4 Abs. 2 S. 1 EUV zusagt. Das Subsidia-ritätsprinzip verantworten aber nach dem Vertrag von Lissabon die Unionsorgane, letzt-lich der Gerichtshof. Ein Drittel der nationalen Parlamente kann ein mehr als klägliches Vorwarnsystem in Gang setzten, welches die Kommission nicht verpflichtet, den Rechtsakt zurück zu ziehen.

Wenn es um den Raum von Freiheit, Sicherheit und Recht, also um Grenz-, Zuwanderungs-, Polizei- und Justizpolitik geht, genügt ein Viertel der Parlamente. Die Subsidiarität muß rechtens jeder Mitgliedstaat selbst beurteilen, jeden-falls Deutschland nach Art. 23 Abs. 1 S. 1 GG.

Darüber hinaus ruiniert die europäische Integration die seit der Aufklärung als unver-zichtbar gelehrten und weithin gelebten Prinzipien des Rechtsstaates, namentlich die Gewaltenteilung und, schlimmer noch, den Rechtsschutz. Die Rechtsetzung der Union ist durchgehend exekutivistisch und nicht parlamentarisch. Ohne Demokratie gibt es e-ben keinen Rechtsstaat. Der Rechtsschutz ist weitestgehend, jedenfalls der Schutz der großen Prinzipien des Rechts, vor allem der Menschen- und Grundrechte, in die Hand der Unionsgerichtsbarkeit gelangt. Diese aber ist durch nichts demokratisch legitimiert und damit zur Rechtsprechung im Namen eines Volkes oder der Völker nicht fähig. Die Rechtsprechung in Grundsatzfragen bedarf der starken demokratischen Legitimation.

Jeder Mitgliedstaat stellt einen der 27 Richter des Gerichtshofs und des Gerichts der U-nion. Demgemäß judizieren meist fremde Richter über das Recht von Völkern, das sie nicht kennen, dessen Sprache sie nicht sprechen und von sie dem nicht gewählt sind, ge-schweige denn, daß die Völker die Judikate der Richter zu verstehen vermögen. Der Eu-ropäische Gerichtshof hat in einem halben Jahrhundert nicht ein einziges Mal einen von den mehr als 100.000 Rechtsetzungsakten der Union als grundrechtswidrig zu erkennen vermocht. Der Grundrechtsschutz ist durch die europäische Integration weitestgehend verloren, jedenfalls im Bereich der Wirtschaft.

Mit der Demokratie ist auch der Sozialstaat ruiniert. Der Motor der sozialen Entwick-lung ist nun einmal das demokratische Wahlverfahren. Dieses ist in der Unionspolitik so gut wie wirkungslos. Die verheerenden sozialen Entwicklungen sind tagtäglich zu beo-bachten. Sie werden allerorts beklagt, ohne daß die wirklichen Ursachen benannt wer-den. Weil die Union zur Sozialpolitik, die gesetzgeberisch gestaltet werden muß, trotz hinreichender Befugnisse wegen der Mehrheitsverhältnisse nicht fähig ist, entfaltet sich das Kapitalprinzip, gestützt durch die Deregulierungswirkung der Grundfreiheiten (Wa-renverkehrs-, Niederlassungs-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrsfreiheiten sowie Ar-beitnehmerfreizügigkeit), die der Europäische Gerichtshof geradezu ins Extreme getrie-ben hat.

Die kraft des Unionsrechts weltweite Kapitalverkehrsfreiheit des Art. 56 Abs. 1 VAEU ist das wirklich die Lebensverhältnisse in der Union bewegende Prinzip, das zu dem Verfall der Sozialstaaten geführt hat. Die Unionspolitik hat sich weit von den sozia-len Grundrechten entfernt, die in den großen Menschenrechtserklärungen verankert sind, vor allem gänzlich von dem Recht auf Arbeit des Artikel 23 Absatz 1, aber auch schmerzlich von dem Recht auf Eigentum des Artikel 17 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948. Auch das Menschenrecht des Artikel 23 Absatz 3 „auf an-gemessene und befriedigende Entlohnung“ der Arbeit wird millionenfach mißachtet; denn es gibt ein Recht auf Entgelt, das es dem Arbeitnehmer und seiner Familie ermög-licht, „eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz zu sichern“. Heute müssen meist zwei Menschen, Mann und Frau, arbeiten, um das Leben einer Familie mehr oder weniger kärglich zu fristen, zumal wenn die Familie mehrere Kinder hat. Das menschen-rechtliche Familienprinzip ist entwertet.

Die Europäische Union ist eine Region des globalen Kapitalismus. Die Welthandelsord-nung, die keinerlei soziale Aspekte berücksichtigt, ist das wirkliche Grundgesetz unserer Lebensverhältnisse. Die Wirtschaftsverfassung Deutschlands ist wegen des Verfassungs-rangs des Sozialprinzips die marktliche Sozialwirtschaft. Nicht nur Effizienzgesichts-punkte, sondern auch die Wirtschaftsgrundrechte rechtfertigen die Marktlichkeit der Wirtschaftsordnung. Diese aber muß sich dem Sozialprinzip fügen. Die Wirtschaft, vor allem das Kapital, darf nur eine dienende Funktion im Gemeinwesen beanspruchen. Von dieser Wirtschaftsverfassung hat sich Deutschland durch die Integration in die Europäi-sche Union zugunsten einer „offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb“ (Art. 98 u.ö. VAEU) verabschiedet. Die Freiheit des Wettbewerbs ist nichts als Liberalismus oh-ne soziale Aspekte, welche die ausbeuterischen Verhältnisse unserer Gegenwart ermög-lichen. Der globale Wirtschaftskrieg ist mangels wettbewerbsgemäßer Chancengleich-heit rechtlos.

Die Grundrechtecharta, die durch den Vertrag von Lissabon verbindlich werden soll, schwächt den Grundrechteschutz ungemein. Sie verlagert den Grundrechteschutz wei-testgehend, nämlich in allen Unionssachen, auf die Gerichtsbarkeit der Union. Diese ist weder demokratisch legitimiert noch gar strukturell zum Grundrechteschutz befähigt. Die Judikatur der Union pflegt Apologie der Politik der Kommission und des Rates zu betreiben. Die Integrationsinteressen der Union jedoch setzt der Gerichtshof gegen die Mitgliedstaaten strikt durch. Er versteht sich als Motor der Integration. Die in der Grun-drechtecharta vorgezeichnete Dogmatik wird die Grundrechte wie in der Weimarer Zeit der Gesetzgebung, jetzt den Maßnahmen der Union, unterwerfen und nicht etwa umge-kehrt, wie nach dem Grundgesetz, die Gesetzgebung in die Schranken der Grundrechte weisen.

Mit dem Vertrag von Lissabon wird die Union endgültig ein Bundesstaat. Die Aufgaben und Befugnisse der Union gehen längst weiter als etwa die des Bundes gegenüber den Ländern in Deutschland. Man bestreitet die Bundesstaatlichkeit der Union, weil sie nach dem Grundgesetz und nach den Verfassungsgesetzen anderer Mitgliedstaaten kein Bun-desstaat sein dürfe. Das hängt freilich von dem Begriff des Bundesstaates ab. Die Union wird ein echter Bundesstaat, weil sie auf Vertrag beruht, nicht ein unechter Bundesstaat wie Deutschland, der durch Verfassungsgesetz begründet ist. Ein Bundesstaat, der wie die Union über Aufgaben und Befugnisse existentieller Staatlichkeit verfügt, muß de-mokratisch legitimiert sein. Diese originäre Legitimation könnte, wie gesagt, nur ein eu-ropäisches Bundesvolk geben. Der Unionsstaat verfügt spätestens mit dem Vertrag von Lissabon auch über weitreichende bundesstaatstypische Kompetenz-Kompetenzen.

Er kann nicht nur seine Befugnisse im Interesse der Zielverwirklichung ohne Mitwirkung der nationalen Parlamente erweitern (Art. 308 VAEU) und wird nicht nur ermächtigt, Unionssteuern zu erheben (Art. 269 VAEU), sondern maßt sich im „vereinfachten Ände-rungsverfahren“ des Art. 48 Abs. 6 EUV die Ermächtigung an, so gut wie das gesamte Vertragswerk ganz oder zum Teil (außer der Außen- und Sicherheitspolitik) durch Be-schluß des Europäischen Rates zu ändern. Dem müssen die nationalen Parlamente nur zustimmen, wenn das in ihren Verfassungsgesetzen steht. In Deutschland ist das nicht der Fall. Bundestag und Bundesrat können nur Stellungnahmen abgeben, die berücksich-tigt werden sollen, aber nicht beachtet zu werden pflegen. Die Ermächtigung zum ver-einfachten Änderungsverfahren ist nichts anderes als eine Diktaturverfassung.

Die Verfassung der Europäischen Union muß neu geschrieben werden – aber ganz an-ders, nämlich so, dass wir in einem europäischen Europa leben können, in einem Europa der Freiheit und des Rechts, der Demokratien und der Sozialstaaten, in Republiken, nicht in einer Diktatur der Industrien, Banken und ihren Bürokratien.
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#2
durimeh

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Die PBC lädt alle Bürgerinnen und Bürger ein zu einer Kundgebung mit Schweigemarsch für unsere Freiheit ein.

Wann? Am Samstag, 18. April 2009, Beginn 11:00 Uhr
Wo? In Karlsruhe, Marktplatz (Stadtmitte, Nähe Rathaus)
Nach der Kundgebung wird es einen Schweigemarsch durch die Innenstadt zum Bundesverfassungsgericht geben.

Redner:
- Prof. dr. jur. K.A. Schachtschneider, Erlangen, Professor für öffentliches Recht, Europa- und Völkerrecht, Klageführer des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht gegen die EU-Verfassung
- Dr. theol. Lothar Gassmann, Pforzheim, Publizist und Autor des Buches "Diktatur Europa" u.a.


Auf einem Platz in der Nähe des Bundesverfassungsgerichtes werden wir beten für...

... die Bundesverfassungsrichter, dass diese in der anstehenden Entscheidung der Klage gegen den EU-Reformvertrag eine vor dem lebendigen GOTT des Himmels wohlgefällige Entscheidung treffen und nicht ihre eigene Entmachtung zugunsten der Eurokraten in Brüssel beschließen;

... alle Politiker aller Parteien in Europa, im Bund, in den Ländern und Gemeinden;

... die in diesem Jahr anstehende Wahl des Bundespräsidenten, des Europaparlamentes, die Bundestagswahl am 27. September 2009, die verschiedenen Landtags- und Kommunalwahlen;

... alle geistlichen Leiter und alle Christen um Erkenntnis der Mitverantwortung für das politische Geschehen in Deutschland.


Mit der Einführung des EU-Reformvertrages (Vertrag von Lissabon)...

... wird unsere Demokratie und Freiheit bedroht! Viele Experten vergleichen den EU-Reformvertrag mit dem "Ermächtigungsgesetz" von 1933, das den Nazis den Weg ebnete für die spätere Diktatur mit all ihren Verbrechen;

... bekommt der Europäische Rat in Brüssel - eine Institution von nicht einmal 30 Personen, letztendlich die Macht ganz allmählich eine Diktatur in Europa aufzurichten und jedes deutsche Gesetz außer Kraft zu setzen;

...büßt die Bundesrepublik Deutschland immer mehr von ihrer Souveränität ein, ebenso die anderen Staaten, die der EU angehören;

...muss das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe - das höchste deutsche Gericht - seine entscheidenden Kompetenzen an den Europäischen Gerichtshof abtreten;

...kommt es zu einer militärischen Aufrüstung in Europa und zu einer EU-Armee, die für Kampfeinsätze auch im Innern vorgesehen ist (Art. 42 und 43 des EU-Reformvertrages)

...wird ganz allmählich mit der "Nichtdiskriminierungsklausel" die Meinungs- und Glaubensfreiheit eingeschränkt und eine Verfolgung entschiedener Christen ermöglicht.

Wir sagen NEIN zum EU-Reformvertrag und fordern eine Volksabstimmung!
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#3
Rolf

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Ich habe mich entschlossen, dieses Forum nicht mehr als Werbeplattform für die PBC zur Verfügung zu stellen. Jedenfalls dann nicht, wenn es um reine Werbung für irgendwelche PBC - Veranstaltungen geht, bei denen die PBC Pferde reitet, die andere gesattelt haben.

Wenn man schon die PBC darstellen will, dann bitte so, dass ihre eigenen Positionen deutlich werden, und nicht nur, wie man die Arbeit von anderen findet.

Für mich entwickelt sich die PBC zu einer Partei des christlichen Werteverfalls, die grundlegende Positionen der Bibel zur Disposition stellt.


Herzliche Grüße

Rolf
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#4
durimeh

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Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts wird auf der Grundlage der mündlichen
Verhandlung vom 10. und 11. Februar 2009 (siehe Pressemitteilung Nr. 2 vom 16. Januar 2009) am

Dienstag, den 30. Juni 2009, 10:00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schloßbezirk 3, 76131 Karlsruhe


sein Urteil verkünden.

Hinweis
--------------------------------------------------------------------------------
Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der mündlichen Verhandlung
teilnehmen wollen, wenden sich bitte schriftlich an
Herrn Oberamtsrat Kambeitz
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe
Telefon: 0721/9101-400
Fax: 0721 9101-461
Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und eine Telefon-
oder Faxnummer anzugeben.
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#5
durimeh

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Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat heute entschieden,
dass das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit dem Grundgesetz
vereinbar ist. Dagegen verstößt das Gesetz über die Ausweitung und
Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in
Angelegenheiten der Europäischen Union insoweit gegen Art. 38 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 GG, als Bundestag und Bundesrat im Rahmen
von europäischen Rechtssetzungs- und Vertragsänderungsverfahren keine
hinreichenden Beteiligungsrechte eingeräumt wurden. Die
Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik Deutschland zum Vertrag von
Lissabon darf solange nicht hinterlegt werden, wie die von Verfassungs
wegen erforderliche gesetzliche Ausgestaltung der parlamentarischen
Beteiligungsrechte nicht in Kraft getreten ist. Die Entscheidung ist im
Ergebnis einstimmig, hinsichtlich der Gründe mit 7:1 Stimmen ergangen
(zum Sachverhalt vgl. Pressemitteilungen Nr. 2/2009 vom 16. Januar 2009
und Nr. 9/2009 vom 29. Januar 2009).

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

1. Zentrale Gesichtspunkte des Urteils im Überblick
Das Urteil konzentriert sich auf den Zusammenhang zwischen dem vom
Grundgesetz vorgeschriebenen demokratischen System auf Bundesebene und
dem erreichten Niveau selbständiger Herrschaftsausübung auf europäischer
Ebene. Das Strukturproblem der Europäischen Union wird in den
Mittelpunkt der Verfassungsprüfung gestellt: Der Umfang politischer
Gestaltungsmacht der Union ist - nicht zuletzt durch den Vertrag von
Lissabon - stetig und erheblich gewachsen, so dass inzwischen in einigen
Politikbereichen die Europäische Union einem Bundesstaat entsprechend -
staatsanalog - ausgestaltet ist. Demgegenüber bleiben die internen
Entscheidungs- und Ernennungsverfahren überwiegend völkerrechtsanalog
dem Muster einer internationalen Organisation verpflichtet; die
Europäische Union ist weiterhin im Wesentlichen nach dem Grundsatz der
Staatengleichheit aufgebaut.

Solange im Rahmen einer europäischen Bundesstaatsgründung nicht ein
einheitliches europäisches Volk als Legitimationssubjekt seinen
Mehrheitswillen gleichheitsgerecht politisch wirksam formulieren kann,
bleiben die in den Mitgliedstaaten verfassten Völker der Europäischen
Union die maßgeblichen Träger der öffentlichen Gewalt, einschließlich
der Unionsgewalt. Für den Beitritt zu einem europäischen Bundesstaat
wäre in Deutschland eine Verfassungsneuschöpfung notwendig, mit der ein
erklärter Verzicht auf die vom Grundgesetz gesicherte souveräne
Staatlichkeit einherginge. Ein solcher Akt liegt hier nicht vor. Die
Europäische Union stellt weiterhin einen völkerrechtlich begründeten
Herrschaftsverband dar, der dauerhaft vom Vertragswillen souverän
bleibender Staaten getragen wird. Die primäre Integrationsverantwortung
liegt in der Hand der für die Völker handelnden nationalen
Verfassungsorgane. Bei wachsenden Kompetenzen und einer weiteren
Verselbständigung der Unionsorgane sind Schritt haltende Sicherungen
erforderlich, um das tragende Prinzip der begrenzten und von den
Mitgliedstaaten kontrollierten Einzelermächtigung zu wahren. Auch sind
eigene für die Entfaltung der demokratischen Willensbildung wesentliche
Gestaltungsräume der Mitgliedstaaten bei fortschreitender Integration zu
erhalten. Insbesondere ist zu gewährleisten, dass die
Integrationsverantwortung durch die staatlichen Vertretungsorgane der
Völker wahrgenommen werden kann.

Durch den Ausbau der Kompetenzen des Europäischen Parlaments kann die
Lücke zwischen dem Umfang der Entscheidungsmacht der Unionsorgane und
der demokratischen Wirkmacht der Bürger in den Mitgliedstaaten
verringert, aber nicht geschlossen werden. Das Europäische Parlament ist
weder in seiner Zusammensetzung noch im europäischen Kompetenzgefüge
dafür hinreichend gerüstet, repräsentative und zurechenbare
Mehrheitsentscheidungen als einheitliche politische Leitentscheidungen
zu treffen. Es ist gemessen an staatlichen Demokratieanforderungen nicht
gleichheitsgerecht gewählt und innerhalb des supranationalen
Interessenausgleichs zwischen den Staaten nicht zu maßgeblichen
politischen Leitentscheidungen berufen. Es kann deshalb auch nicht eine
parlamentarische Regierung tragen und sich im
Regierungs-Oppositions-Schema parteipolitisch so organisieren, dass eine
Richtungsentscheidung europäischer Wähler politisch bestimmend zur
Wirkung gelangen könnte. Angesichts dieses strukturellen, im
Staatenverbund nicht auflösbaren Demokratiedefizits dürfen weitere
Integrationsschritte über den bisherigen Stand hinaus weder die
politische Gestaltungsfähigkeit der Staaten noch das Prinzip der
begrenzten Einzelermächtigung aushöhlen.

Die Völker der Mitgliedstaaten sind Träger der verfassungsgebenden
Gewalt. Das Grundgesetz erlaubt es den besonderen Organen der
Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und Rechtsprechung nicht, über
die grundlegenden Bestandteile der Verfassung, also über die
Verfassungsidentität zu verfügen (Art. 23 Abs. 1 Satz 3, Art. 79 Abs. 3
GG). Die Verfassungsidentität ist unveräußerlicher Bestandteil der
demokratischen Selbstbestimmung eines Volkes. Zur Wahrung der
Wirksamkeit des Wahlrechts und zur Erhaltung der demokratischen
Selbstbestimmung ist es nötig, dass das Bundesverfassungsgericht im
Rahmen seiner Zuständigkeit darüber wacht, dass die Gemeinschafts- oder
die Unionsgewalt nicht mit ihren Hoheitsakten die Verfassungsidentität
verletzt und nicht ersichtlich die eingeräumten Kompetenzen
überschreitet. Die mit dem Vertrag von Lissabon noch einmal verstärkte
Übertragung von Zuständigkeiten und die Verselbständigung der
Entscheidungsverfahren setzt deshalb eine wirksame Ultra-vires-Kontrolle
und eine Identitätskontrolle von Rechtsakten europäischen Ursprungs im
Anwendungsbereich der Bundesrepublik Deutschland voraus.

2. Zum Prüfungsmaßstab
a) Das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon wird vom Gericht am
Maßstab des Wahlrechts gemessen. Das Wahlrecht ist als
grundrechtsgleiches Recht mit der Verfassungsbeschwerde rügefähig (Art.
38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG). Es
konkretisiert den Anspruch auf demokratische Selbstbestimmung, auf freie
und gleiche Teilhabe an der in Deutschland ausgeübten Staatsgewalt sowie
auf die Einhaltung des Demokratiegebots einschließlich der Achtung der
verfassungsgebenden Gewalt des Volkes. Die Prüfung einer Verletzung des
Wahlrechts umfasst hier auch Eingriffe in die Grundsätze, die Art. 79
Abs. 3 GG als Identität der Verfassung festschreibt. Das Recht der
Bürger, in Freiheit und Gleichheit durch Wahlen und Abstimmungen die sie
betreffende öffentliche Gewalt personell und sachlich zu bestimmen, ist
in der Würde des Menschen verankert und elementarer Bestandteil des
Demokratieprinzips. Das Demokratieprinzip ist nicht abwägungsfähig. Eine
Änderung des Grundgesetzes, durch welche die in Art. 1 und Art. 20 GG
niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig (Art. 79 Abs. 3
GG). Mit der sogenannten Ewigkeitsgarantie wird die Verfügung über die
Identität der freiheitlichen Verfassungsordnung auch dem
verfassungsändernden Gesetzgeber aus der Hand genommen. Die
verfassungsgebende Gewalt hat den Vertretern und Organen des Volkes kein
Mandat erteilt, die nach Art. 79 Abs. 3 GG grundlegenden
Verfassungsprinzipien zu verändern.

B) Zugleich ist die grundgesetzliche Ausgestaltung des
Demokratieprinzips offen für das Ziel, Deutschland in eine
internationale und europäische Friedensordnung einzufügen. Die deutsche
Verfassung ist auf Öffnung der staatlichen Herrschaftsordnung für das
friedliche Zusammenwirken der Nationen und die europäische Integration
gerichtet. Weder die gleichberechtigte Integration in die Europäische
Union noch die Einfügung in friedenserhaltende Systeme wie die Vereinten
Nationen führen dabei notwendig zu einer Veränderung im System
öffentlicher Gewaltausübung der Bundesrepublik Deutschland. Es handelt
sich vielmehr um freiwillige, gegenseitige und gleichberechtigte
Bindung, die den Frieden sichert und die politischen
Gestaltungsmöglichkeiten durch gemeinsames koordiniertes Handeln stärkt.
Der aus Art. 23 Abs. 1 GG und der Präambel folgende Verfassungsauftrag
zur Verwirklichung eines vereinten Europas bedeutet für die deutschen
Verfassungsorgane, dass die Beteiligung an der europäischen Integration
nicht in ihrem politischen Belieben steht. Das Grundgesetz will eine
internationale Friedensordnung und eine europäische Integration: Es gilt
deshalb nicht nur der Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit, sondern
auch der Grundsatz der Europarechtsfreundlichkeit.

c) Die Ermächtigung zur Übertragung von Hoheitsrechten auf die
Europäische Union nach Art. 23 Abs. 1 GG steht allerdings unter der
Bedingung, dass die souveräne Verfassungsstaatlichkeit auf der Grundlage
eines verantwortbaren Integrationsprogramms nach dem Prinzip der
begrenzten Einzelermächtigung und unter Achtung der
verfassungsrechtlichen Identität als Mitgliedstaat gewahrt bleibt und
die Bundesrepublik Deutschland ihre Fähigkeit zu selbstverantwortlicher
politischer und sozialer Gestaltung der Lebensverhältnisse nicht
verliert. Art. 23 Abs. 1 GG und die Präambel sagen nichts aus über den
endgültigen Charakter der politischen Verfasstheit Europas. Das
Grundgesetz ermächtigt mit Art. 23 GG zur Beteiligung und Entwicklung
einer als Staatenverbund konzipierten Europäischen Union. Der Begriff
des Verbundes erfasst eine enge, auf Dauer angelegte Verbindung souverän
bleibender Staaten, die auf vertraglicher Grundlage öffentliche Gewalt
ausübt, deren Grundordnung jedoch allein der Verfügung der
Mitgliedstaaten unterliegt und in der die Völker - das heißt die
staatsangehörigen Bürger - der Mitgliedstaaten die Subjekte
demokratischer Legitimation bleiben. Die Europäische Union muss sowohl
in Art und Umfang als auch in der organisatorischen und
verfahrensrechtlichen Ausgestaltung demokratischen Grundsätzen
entsprechen (Art. 23 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 79 Abs. 3 GG). Dies bedeutet zunächst, dass die europäische
Integration nicht zur Aushöhlung des demokratischen Herrschaftssystems
in Deutschland führen darf. Zwar müssen nicht eine bestimmte Summe oder
bestimmte Arten von Hoheitsrechten in der Hand des Staates bleiben. Die
europäische Vereinigung auf der Grundlage einer Vertragsunion souveräner
Staaten darf jedoch nicht so verwirklicht werden, dass in den
Mitgliedstaaten kein ausreichender Raum zur politischen Gestaltung der
wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Lebensverhältnisse mehr
bleibt. Dies gilt insbesondere für Sachbereiche, die die Lebensumstände
der Bürger, vor allem ihren von den Grundrechten geschützten privaten
Raum der Eigenverantwortung und der persönlichen und sozialen Sicherheit
prägen, sowie für solche politischen Entscheidungen, die in besonderer
Weise auf kulturelle, historische und sprachliche Vorverständnisse
angewiesen sind, und die sich im parteipolitisch und parlamentarisch
organisierten Raum einer politischen Öffentlichkeit diskursiv entfalten.
Sofern in diesen besonders demokratiebedeutsamen Sachbereichen eine
Übertragung von Hoheitsrechten überhaupt erlaubt ist, ist eine enge
Auslegung geboten. Dies betrifft insbesondere die Strafrechtspflege, die
polizeiliche und militärische Verfügung über das Gewaltmonopol,
fiskalische Grundentscheidungen über Einnahmen und Ausgaben, die
sozialpolitische Gestaltung von Lebensverhältnissen sowie kulturell
bedeutsame Entscheidungen wie Erziehung, Bildung, Medienordnung und
Umgang mit Religionsgemeinschaften.

d) Das Grundgesetz ermächtigt die deutschen Staatsorgane nicht,
Hoheitsrechte derart zu übertragen, dass aus ihrer Ausübung heraus
eigenständig weitere Zuständigkeiten begründet werden können. Es
untersagt die Übertragung der Kompetenz-Kompetenz. Das Prinzip der
begrenzten Einzelermächtigung ist deshalb nicht nur ein
europarechtlicher Grundsatz (Art. 5 Abs. 1 EGV; Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 2 des Vertrags über die Europäische Union in der Fassung des
Vertrags von Lissabon ), sondern nimmt - ebenso wie die
Pflicht der Europäischen Union, die nationale Identität der
Mitgliedstaaten zu achten (Art. 6 Abs. 3 EUV; Art. 4 Abs. 2 Satz 1
EUV-Lissabon) - mitgliedstaatliche Verfassungsprinzipien auf. Das
Integrationsprogramm der Europäischen Union muss deshalb hinreichend
bestimmt sein. Sofern die Mitgliedstaaten das Vertragsrecht so
ausgestalten, dass unter grundsätzlicher Fortgeltung des Prinzips der
begrenzten Einzelermächtigung eine Veränderung des Vertragsrechts ohne
Ratifikationsverfahren herbeigeführt werden kann, obliegt neben der
Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften eine besondere
Verantwortung im Rahmen der Mitwirkung, die in Deutschland
innerstaatlich den Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 GG genügen muss
(Integrationsverantwortung). Das Zustimmungsgesetz zu einem europäischen
Änderungsvertrag und die innerstaatliche Begleitgesetzgebung müssen so
beschaffen sein, dass die europäische Integration weiter nach dem
Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung erfolgt, ohne dass für die
Europäische Union die Möglichkeit besteht, sich der Kompetenz-Kompetenz
zu bemächtigen oder die integrationsfeste Verfassungsidentität der
Mitgliedstaaten, hier des Grundgesetzes, zu verletzen. Für Grenzfälle
des noch verfassungsrechtlich Zulässigen muss der deutsche Gesetzgeber
mit seinen die Zustimmung begleitenden Gesetzen Vorkehrungen dafür
treffen, dass die Integrationsverantwortung der Gesetzgebungsorgane sich
hinreichend entfalten kann.

e) Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob Rechtsakte der europäischen
Organe und Einrichtungen sich unter Wahrung des gemeinschafts- und
unionsrechtlichen Subsidiaritätsprinzips (Art. 5 Abs. 2 EGV; Art. 5 Abs.
1 Satz 2 und Abs. 3 EUV-Lissabon) in den Grenzen der ihnen im Wege der
begrenzten Einzelermächtigung eingeräumten Hoheitsrechte halten
(Ultra-vires-Kontrolle). Darüber hinaus prüft das
Bundesverfassungsgericht, ob der unantastbare Kerngehalt der
Verfassungsidentität des Grundgesetzes nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in
Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG gewahrt ist (Identitätskontrolle). Die
Ausübung dieser verfassungsrechtlich geforderten Prüfungskompetenzen
wahrt die von Art. 4 Abs. 2 Satz 1 EUV-Lissabon anerkannten
grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen souveräner
Mitgliedstaaten auch bei fortschreitender Integration. Sie folgt bei der
konkreten Ausübung dem Grundsatz der Europarechtsfreundlichkeit des
Grundgesetzes.

3. Zur Subsumtion
a) Gegen das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon bestehen keine
durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

aa) Die Europäische Union erreicht auch bei Inkrafttreten des Vertrags
von Lissabon noch keine Ausgestaltung, die staatsanalog ist und deshalb
dem Legitimationsniveau einer staatlich verfassten Demokratie
entsprechen müsste. Sie ist kein Bundesstaat, sondern bleibt ein Verbund
souveräner Staaten unter Geltung des Prinzips der begrenzten
Einzelermächtigung. Das Europäische Parlament ist kein
Repräsentationsorgan eines souveränen europäischen Volkes, sondern ein
supranationales Vertretungsorgan der Völker der Mitgliedstaaten, so dass
der allen europäischen Staaten gemeinsame Grundsatz der Wahlgleichheit
auf das Europäische Parlament keine Anwendung findet. Andere Regelungen
des Vertrags von Lissabon, wie die doppelt-qualifizierte Mehrheit im Rat
(Art. 16 Abs. 4 EUV-Lissabon, Art. 238 Abs. 2 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union ), die partizipativen,
assoziativen und direkten Demokratieelemente (Art. 11 EUV-Lissabon)
sowie die institutionelle Anerkennung der nationalen Parlamente (Art. 12
EUV-Lissabon) können das - gemessen an staatlichen
Demokratieanforderungen - bestehende Defizit der europäischen
Hoheitsgewalt nicht aufwiegen, das Legitimationsniveau des
Staatenverbundes aber gleichwohl erhöhen.

bb) Die Bundesrepublik Deutschland bleibt bei Inkrafttreten des Vertrags
von Lissabon ein souveräner Staat. Insbesondere bleibt die deutsche
Staatsgewalt in ihrer Substanz geschützt. Die Verteilung und Abgrenzung
der Zuständigkeiten der Europäischen Union von denen der Mitgliedstaaten
erfolgt nach dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung und weiteren
materiell-rechtlichen Schutzmechanismen, insbesondere
Zuständigkeitsausübungsregeln. Die so kontrollierte und verantwortbare
Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische Union wird durch
einzelne Vorschriften des Vertrags von Lissabon nicht in Frage gestellt.
Dies gilt zunächst für das vereinfachte Änderungsverfahren (vgl.
insbesondere Art. 48 Abs. 6 EUV-Lissabon). Die „Zustimmung“ der
Bundesrepublik Deutschland im vereinfachten Änderungsverfahren setzt ein
Gesetz im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG als lex specialis zu Art.
59 Abs. 2 GG voraus.

cc) Soweit die allgemeine Brückenklausel des Art. 48 Abs. 7 EUV-Lissabon
den Übergang vom Einstimmigkeitsprinzip zum qualifizierten
Mehrheitsprinzip in der Beschlussfassung des Rates oder den Übergang vom
besonderen zum ordentlichen Gesetzgebungsverfahren ermöglicht, handelt
es sich ebenfalls um eine nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG zu beurteilende
Vertragsänderung. Das Ablehnungsrecht der nationalen Parlamente (Art. 48
Abs. 7 UAbs. 3 EUV-Lissabon) ist kein ausreichendes Äquivalent zum
Ratifikationsvorbehalt. Der deutsche Regierungsvertreter im Europäischen
Rat darf einer Vertragsänderung durch Anwendung der allgemeinen
Brückenklausel deshalb nur zustimmen, wenn der Bundestag und der
Bundesrat innerhalb einer noch auszugestaltenden Frist, die an die
Zwecksetzung des Art. 48 Abs. 7 UAbs. 3 EUV-Lissabon angelehnt ist, ein
Gesetz nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG erlassen haben. Dies gilt ebenso
für den Fall, dass von der speziellen Brückenklausel nach Art. 81 Abs. 3
UAbs. 2 AEUV Gebrauch gemacht wird.

dd) Ein Gesetz im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht
erforderlich, soweit spezielle Brückenklauseln sich auf Sachbereiche
beschränken, die durch den Vertrag von Lissabon bereits hinreichend
bestimmt sind, und kein Ablehnungsrecht der nationalen Parlamente
vorsehen. Auch in diesen Fällen obliegt es allerdings dem Bundestag und,
soweit die Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen sind, dem
Bundesrat, die Integrationsverantwortung in anderer geeigneter Weise
wahrzunehmen. Das Vetorecht im Rat darf auch bei sachlich in den
Verträgen bereits bestimmten Gegenständen nicht ohne Beteiligung der
zuständigen Gesetzgebungsorgane aufgegeben werden. Der deutsche
Regierungsvertreter im Europäischen Rat oder Rat darf deshalb einer
Änderung des Primärrechts durch Anwendung einer der speziellen
Brückenklauseln nur dann für die Bundesrepublik Deutschland zustimmen,
wenn der Deutsche Bundestag und, soweit die Regelungen über die
Gesetzgebung dies erfordern, der Bundesrat innerhalb einer noch
auszugestaltenden Frist, die an die Zwecksetzung des Art. 48 Abs. 7
UAbs. 3 EUV-Lissabon angelehnt ist, ihre Zustimmung zu diesem Beschluss
erteilt haben.

ee) Auch die Flexibilitätsklausel des Art. 352 AEUV kann in einer Weise
ausgelegt werden, dass das in den Vorschriften in Aussicht genommene
Integrationsprogramm durch die deutschen Gesetzgebungsorgane noch
vorhersehbar und bestimmbar ist. In Anbetracht der Unbestimmtheit
möglicher Anwendungsfälle setzt die Inanspruchnahme der
Flexibilitätsklausel verfassungsrechtlich die Ratifikation durch den
Bundestag und den Bundesrat auf der Grundlage von Art. 23 Abs. 1 Satz 2
GG voraus.

ff) Die verfassungsrechtlich gebotene Kontrollkompetenz des
Bundesverfassungsgerichts ist durch die der Schlussakte zum Vertrag von
Lissabon beigefügte Erklärung Nr. 17 zum Vorrang nicht berührt. Der
Grund und die Grenze für die Geltung des Rechts der Europäischen Union
in der Bundesrepublik Deutschland ist der im Zustimmungsgesetz
enthaltene Rechtsanwendungsbefehl, der nur im Rahmen der geltenden
Verfassungsordnung erteilt werden kann. Es ist insoweit nicht von
Bedeutung, ob der Anwendungsvorrang des Unionsrechts, den das
Bundesverfassungsgericht bereits für das Gemeinschaftsrecht im Grundsatz
anerkannt hat, in den Verträgen selbst oder in der der Schlussakte zum
Vertrag von Lissabon beigefügten Erklärung Nr. 17 vorgesehen ist.

gg) Die durch den Vertrag von Lissabon neu begründeten oder vertieften
Zuständigkeiten in den Bereichen der Justiziellen Zusammenarbeit in
Strafsachen und Zivilsachen, der Außenwirtschaftsbeziehungen, der
Gemeinsamen Verteidigung sowie in sozialen Belangen können im Sinne
einer zweckgerechten Auslegung des Vertrages und müssen zur Vermeidung
drohender Verfassungswidrigkeit von den Organen der Europäischen Union
in einer Weise ausgeübt werden, dass auf mitgliedstaatlicher Ebene
sowohl im Umfang als auch in der Substanz noch Aufgaben von
hinreichendem Gewicht bestehen, die rechtlich und praktisch
Voraussetzung für eine lebendige Demokratie sind. Dabei ist insbesondere
Folgendes zu beachten:

- Wegen der besonders empfindlichen Berührung der demokratischen
Selbstbestimmung durch Straf- und Strafverfahrensnormen sind die
entsprechenden vertraglichen Kompetenzgrundlagen strikt - keinesfalls
extensiv - auszulegen und ihre Nutzung bedarf besonderer
Rechtfertigung.

- Die Nutzung der dynamischen Blankettermächtigung nach Art. 83 Abs. 1
UAbs. 3 AEUV, „je nach Entwicklung der Kriminalität“ eine Ausdehnung
des Katalogs besonders schwerer grenzüberschreitender Straftaten
vorzunehmen, entspricht in der Sache einer Erweiterung der
Zuständigkeiten der Europäischen Union und unterliegt deshalb dem
Gesetzesvorbehalt des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG.

- Im Bereich der Justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen sind
zusätzlich besondere Anforderungen an die Regelungen zu stellen, die
einem Mitgliedstaat spezielle Rechte im Gesetzgebungsverfahren
einräumen (Art. 82 Abs. 3, Art. 83 Abs. 3 AEUV: sogenanntes
Notbremseverfahren). Das notwendige Maß an demokratischer Legitimation
über die mitgliedstaatlichen Parlamente lässt sich aus dem Blickwinkel
des deutschen Verfassungsrechts nur dadurch gewährleisten, dass der
deutsche Vertreter im Rat die in Art. 82 Abs. 3 und Art. 83 Abs. 3
AEUV genannten mitgliedstaatlichen Rechte nur nach Weisung des
Bundestages, und soweit die Regelungen über die Gesetzgebung dies
erfordern, des Bundesrates ausübt. - Auch bei Inkrafttreten des
Vertrags von Lissabon besteht der konstitutive Parlamentsvorbehalt für
den Auslandseinsatz der Streitkräfte fort. Der Vertrag von Lissabon
überträgt der Europäischen Union keine Zuständigkeit, auf die
Streitkräfte der Mitgliedstaaten ohne Zustimmung des jeweils
betroffenen Mitgliedstaats oder seines Parlaments zurückzugreifen. Er
beschränkt auch die sozialpolitischen Gestaltungsmöglichkeiten des
Deutschen Bundestages nicht in einem solchen Umfang, dass das
Sozialstaatsprinzip (Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79
Abs. 3 GG) in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise beeinträchtigt
und insoweit notwendige demokratische Entscheidungsspielräume
unzulässig vermindert wären.

B) Gegen das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 23, 45 und
93) bestehen ebenfalls keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen
Bedenken. Eine Verletzung demokratischer Grundsätze nach Art. 79 Abs. 3
GG erfolgt weder durch Art. 23 Abs. 1a GG n.F., der das Recht zur
Erhebung der Subsidiaritätsklage als Minderheitenrecht ausgestaltet und
das Quorum auf ein Viertel der Mitglieder festlegt, noch durch Art. 45
Satz 3 GG n.F.

c) Dagegen verstößt das Gesetz über die Ausweitung und Stärkung der
Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der
Europäischen Union insoweit gegen Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art.
23 Abs. 1 GG, als Beteiligungsrechte des Deutschen Bundestages und des
Bundesrates nicht in dem von Verfassungs wegen erforderlichen Umfang
ausgestaltet worden sind. Gestalten die Mitgliedstaaten auf der
Grundlage des Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung das europäische
Vertragsrecht in einer Art und Weise aus, dass eine Veränderung des
Vertragsrechts bereits ohne Ratifikationsverfahren allein oder
maßgeblich durch die Organe der Europäischen Union - wenngleich unter
dem Einstimmigkeitserfordernis im Rat - herbeigeführt werden kann,
obliegt den nationalen Verfassungsorganen eine besondere Verantwortung
im Rahmen der Mitwirkung. Diese Integrationsverantwortung muss in
Deutschland innerstaatlich den verfassungsrechtlichen Anforderungen
insbesondere des Art. 23 Abs. 1 GG genügen.
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#6
Rolf

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Wie die EU Irland gekauft hat





Die Iren haben Ja zur EU gesagt, aber erst beim zweiten Mal. Ein seltsames Verständnis von Demokratie, wenn man ein Volk so lange über das gleiche Thema abstimmen lässt, bis es endlich zustimmt. Die Wirtschaftskrise kam für diese Abstimmung gerade passend. Man hat den Iren alles versprochen, wenn sie ihr Nein von 2008 diesmal in ein Ja verwandeln.

So heißt es in der Meldung der Deutschen Presse-Agentur (dpa) vom 3.10.2009:
„Politik und Wirtschaft hatten für den Lissabon-Vertrag geworben. Ein einfaches Ja – so empfahlen sie den drei Millionen Wahlberechtigten – könne die desaströse Wirtschaftslage verbessern, Jobs schaffen, Investoren anlocken, das Selbstvertrauen stärken, Frieden und Wohlstand sichern, Verbrechen bekämpfen, die Energieversorgung sichern und sogar den Kampf gegen den Klimawandel unterstützen.“

Beeindruckend dagegen die ehrliche Äußerung von Declan Ganley, Gründer der EU-kritischen Partei Libertas (Freiheit):
„Die Regierung hat den Wählern Jobs für ihr Ja versprochen. Wir haben nicht gewonnen, aber wir haben die Wahrheit gesagt, darauf bin ich stolz.“
Das Nein-Lager, so die dpa weiter, „hatte all die Versprechungen der Lissabon-Befürworter bestritten, vor einem Verlust politischer Eigenständigkeit und einem EU-Superstaat gewarnt“.
Und damit haben sie leider recht.

Dr. Lothar Gassmann, 5.10.2009
www.L-Gassmann.de
(Autor des Buches "DIKTATUR EUROPA? Was darf man in Europa noch sagen?")
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