Zum Inhalt wechseln

Welcome to Irrglaube und Wahrheit
Register now to gain access to all of our features. Once registered and logged in, you will be able to create topics, post replies to existing threads, give reputation to your fellow members, get your own private messenger, post status updates, manage your profile and so much more. If you already have an account, login here - otherwise create an account for free today!
Foto

Gebühr für Kirchenaustritt rechtens


  • Bitte melde dich an um zu Antworten
Eine Antwort in diesem Thema

#1
Rolf

Rolf

    Administrator

  • Administrator

  • PIPPIPPIP
  • 34022 Beiträge
  • Land: Country Flag

Please Login HERE or Register HERE to see this link!







Gebühr für Kirchenaustritt rechtens





08.08.2008


(epd) - Die Verwaltungsgebühr für den Kirchenaustritt in vielen Bundesländern ist rechtens. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wies die Beschwerde eines Klägers in Nordrhein-Westfalen zurück, der sich durch die Gebühr in seinem Recht auf Religionsfreiheit eingeschränkt sah. Die Kosten von 30 Euro seien nicht zu beanstanden, heißt es in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss. Das Geld diene den Behörden allein zur Kostendeckung. Vergleichbare Gebühren gibt es in den meisten Bundesländern. Die Kirchen selbst erheben keine Gebühren für einen Austritt. (1 BvR 3006/07)

Wer die Kirche verlassen will, muss den Austritt je nach Bundesland beim Amtsgericht oder Standesamt erklären. Die Zugehörigkeit zur Kirche und die Kirchensteuerpflicht endet, wenn ein Mitglied nach den Bestimmungen des staatlichen Rechts aus der Kirche austritt. Bisher werden in allen Bundesländern außer in Berlin, Brandenburg, Bremen und Thüringen Gebühren von etwa zehn bis 50 Euro für Kirchenaustritte erhoben. Im Einzelfall können die Kosten bei bedürftigen Menschen ermäßigt oder erlassen werden.

Im aktuellen Fall hatte der 1979 geborene Beschwerdeführer 2007 im Amtsgericht Köln seinen Austritt aus der römisch katholischen Kirche erklärt. Für den Kirchenaustritt entrichtete er nach Angaben des Gerichtes eine Gebühr von 30 Euro. Er kritisierte, die gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Gebühr für den Kirchenaustritt sei verfassungswidrig und nichtig. Er fühlte sich nach eigenen Angaben in seinem Grundrecht auf negative Glaubensfreiheit (Art. 4 GG) verletzt.

Dies wiesen die Richter jetzt zurück. Das Verfahren sei «insbesondere zur Sicherstellung einer geordneten Verwaltung der Kirchensteuer» erforderlich und angemessen sowie dem Beschwerdeführer zumutbar. Das formalisierte Verfahren zum Austritt aus einer Kirche oder sonstigen Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts und die Erhebung einer Gebühr seien daher verfassungsrechtlich gerechtfertigt, stellte die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts fest.

Die Gebühr stehe auch in keinem groben Missverhältnis zum Zweck der Kostendeckung. Der Arbeitsaufwand für die Bearbeitung eines Kirchenaustritts betrage 15 Minuten, hieß es weiter. Ein formloser Austritt wäre auch nicht in gleicher Weise geeignet, die staatlichen Wirkungen der Kirchenmitgliedschaft verlässlich zu beenden, gaben die Richter zu bedenken: «Die Abgabe der Erklärung beim Amtsgericht oder schriftlich in öffentlich beglaubigter Form stellt in erhöhtem Maße sicher, dass Unklarheiten über die Authentizität, die Ernsthaftigkeit und den genauen Zeitpunkt der Austrittserklärung vermieden werden.»
  • 0

#2
Rolf

Rolf

    Administrator

  • Topic Starter
  • Administrator

  • PIPPIPPIP
  • 34022 Beiträge
  • Land: Country Flag

Please Login HERE or Register HERE to see this link!

[tt_news]=70594&tx_ttnews[backPid]=18&cHash=7aa8895839





Beschwerde gegen Kirchenaustrittsgebühr






Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte soll entscheiden.


H a g e n (idea) – Gegen die Kirchenaustrittsgebühr in Nordrhein-Westfalen hat ein Kölner Bürger eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg eingereicht.
Das teilte der Internationale Bund der Konfessionslosen und Atheisten (IBKA) am 2. Dezember in Hagen mit. Der Kirchenaustritt muss bei einer staatlichen Behörde erklärt werden, je nach Bundesland bei Amtsgerichten oder Standesämtern. Seit 2006 erhebt Nordrhein-Westfalen dafür eine Gebühr von 30 Euro.

Im August war der Kölner Fabrice Witzke vor dem Bundesverfassungsgericht mit einer Beschwerde gegen diese Regelung gescheitert. Die Richter bezeichneten die Belastung als „dem Grunde nach zumutbar“. Die Gebühr verstoße nicht gegen die im Grundgesetz verankerte Glaubens- und Gewissensfreiheit. Sowohl Witzke als auch der IBKA finden die Begründung der Richter nicht überzeugend. „Die Religionsfreiheit bedeutet für mich auch: frei von Religion sein zu dürfen. Ohne dafür schikaniert zu werden oder zu bezahlen“, so der Kölner.

Mit der Beschwerde will er feststellen lassen, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Europäische Menschenrechtskonvention verletzt. Zudem fordert Witzke die Austrittsgebühr nebst Zinsen sowie sämtliche Kosten der juristischen Auseinandersetzungen zurück.

  • 0