Zum Inhalt wechseln

Welcome to Irrglaube und Wahrheit
Register now to gain access to all of our features. Once registered and logged in, you will be able to create topics, post replies to existing threads, give reputation to your fellow members, get your own private messenger, post status updates, manage your profile and so much more. If you already have an account, login here - otherwise create an account for free today!
Foto

Psycho-Verträge oft unwirksam


  • Bitte melde dich an um zu Antworten
Keine Antworten in diesem Thema

#1
Rolf

Rolf

    Administrator

  • Administrator

  • PIPPIPPIP
  • 34141 Beiträge
  • Land: Country Flag

Please Login HERE or Register HERE to see this link!







Psycho-Verträge oft unwirksam




Achtung:
Das Bürgerliche Gesetzbuch BGB ist 2001/2002 in vielen Punkten geändert worden.
Die neue Fassung:

Das neue BGB in der Gesetzessammlung von BMJ und Juris

Please Login HERE or Register HERE to see this link!


Gesetzessammlung BMJ + Juris

Ob ein Vertrag "unwirksam", "anfechtbar" oder "nichtig" ist, ist hier nebensächlich.
Dabei geht es um die Frage, wie der festgestellte Mangel des Vertrages abzuwickeln ist.
Die Begriffe sind deshalb hier nicht immer im juristischen Sinne gebraucht.



Ein Psycho-Vertrag kann unwirksam sein,

weil keine Einigung erzielt wurde, § 155 Versteckter Einigungsmangel
Oft liegt auch garkein Vertrag vor, weil Leistung und Gegenleistung nicht hinreichend deutlich bestimmt sind, so daß es nicht zu einer Einigung kommen konnte.
Ein Psycho-Vertrag kann anfechtbar sein,
weil der Kunde sich in einem Irrtum befunden hat, § 119 BGB
Ein Psycho-Vertrag kann nichtig sein wegen
Verstosses gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB)
Ausbeutung der Unerfahrenheit des Kunden (§ 138 BGB, Wucher).
Ein Psycho-Vertrag kann nichtig sein,
weil er auf eine unmögliche Leistung gerichtet war, § 275 BGB
Ein Psycho-Vertrag kann anfechtbar sein
wegen arglistiger Täuschung oder Drohung, § 123 BGB.
Dies kann der Fall sein bei Täuschung über Wirksamkeit von Verfahren und Methoden, über angeblich erkannte Krankeiten oder Mängel der Persönlichkeit.
Ein Psycho-Vertrag kann unwirksam sein,
wegen Verletzung der Aufklärungspflicht.



Verstoss gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB)

Auf dem Psychomarkt wird vielfach Heilbehandlung angeboten.
Entweder wird behauptet, die Beeinflussung der Psyche beseitige die Krankheit.
Oder es wird behauptet, eine spezielle psychologische Methode beseitige die Krankheit.
Heilbehandlung darf nur durch Ärzte, Heilpraktiker oder zugelassene Psychologen durchgeführt werden.
Das Heilpraktikergesetz enthält somit ein gesetzliches Verbot für alle anderen.
Wer ohne die Zulassung Heilbehandlung betreibt, verstößt gegen dieses gesetzliches Verbot.
Folge: Der Vertrag ist nichtig.

Oft wird behauptet, es handele sich nicht um Behandlung, sondern um Freizeitgestaltung.
Das muss im Einzelfall genau geprüft werden.
Notfalls unter Heranziehung von Sachverständigen.

Oder es wird behauptet, es handele sich um religiöse Übungen, die deshalb keiner Erlaubnis bedürfen. Dazu: AGPF-Info 4/98 Wunderheiler brauchen Erlaubnis
Oft wird versucht, dies mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu umgehen.
Nach dem AGB-Gesetz sind solche Klauseln meist unwirksam.
Das gilt zum Beispiel für die Klausel "Ich bestätige, daß keine Heilbehandlung durchgeführt wird .." oder in ähnlicher Form.
Oft wird behauptet, es handele sich nicht um Behandlung, sondern um Unterweisung.
Also zum Beispiel um Unterweisung im gesundheitsgerechten Verhalten.
Oder es handele sich um Ausbildung.
Etwa um Ausbildung für einen Heilberuf oder zum Wunderheiler.
Die Abgrenzung ist recht einfach:
Wer mit Problem kommt, die Krankheitswert haben könnten, der wünscht die Beseitigung oder Linderung dieser Probleme und somit eine Heilbehandlung.




Nichtigkeit wegen Unmöglichkeit
Ob Wunderheilung oder Magie aller Art: Wenn es nicht den geringsten Nachweis gibt, daß die Erbringung der Leistung überhaupt möglich ist, dann ist der Vertrag nichtig.
Wenn der Kunde das aber von vorherein weiß und trotzdem in Kenntnis aller Umstände bezahlt, dann kann er das Geld nicht zurückfordern, § 814 BGB.

Hierzu Urteil Amtsgericht Nürnberg 18 C 3560/99 vom 27.7.99




Ausbeutung der Unerfahrenheit des Kunden (§ 138 BGB, Wucher)
Das Wissen über die Möglichkeiten und Grenzen psychologischer Verfahren ist im allgemeinen gering. Die Ausnutzung dieser Unerfahrenheit über die Möglichkeiten und Grenzen von Heilverfahren und psychologischen Verfahren enthält ein "auffälliges Mißverhältnis" zwischen Leistung und Gegenleistung im Sinne des § 138 BGB, wenn das angewandte Verfahren keine Wirkung hat und somit auch keinen wirtschaftlichen Wert.
Der Vertrag ist dann nichtig.
Ob der Glaube an eine objektiv nicht nachweisbare Wirkung einen wirtschaftlichen Wert ersetzen kann,
ist bisher nicht entschieden.





Gesetzestexte:

§ 119 Irrtum

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, daß er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
§ 123 Täuschung; Drohung
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen mußte. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen mußte.
§ 134 BGB Gesetzliches Verbot
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
§ 138 Sittenwidrige Rechtsgeschäft
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu der Leistung stehen.

§ 155 Versteckter Einigungsmangel
Haben sich die Parteien bei einem Vertrage, den sie als geschlossen ansehen, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt, so gilt das Vereinbarte, sofern anzunehmen ist, daß der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde.
§ 275 BGB Ausschluss der Leistungspflicht (früher § 306 BGB Unmögliche Leistung)
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
§ 814 BGB Ausschluß der Rückforderung
Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewußt hat, daß er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.



  • 0