Im Ergebnis schließt Hallermann sich ausdrücklich dem Urteil seines Kollegen Norbert Lüdecke an, der in einem Onlinebeitrag der „Herder Korrespondenz“ vom 16. Mai 2023 erklärte: „Der Synodale Ausschuss existiert nicht, kann sich daher auch nicht konstituieren und erst recht nicht den an ihn verwiesenen Handlungstext ,Gemeinsam beraten und entscheiden‘ und damit die Errichtung eines Synodalen Rates beschließen.“„Schlag in die Magengrube“
Der Nachweis, dass es sich beim Synodalen Ausschuss um ein juristisches Nullum handelt, deren Satzung zu approbieren die Bischofskonferenz keine Autorität habe, ist in der Tat ein „Schlag in die Magengrube“ der Federführenden des Synodalen Wegs, wie der Münsteraner Kirchenrechtler Thomas Schüller der Deutschen Presse-Agentur mitteilte, diesen Schlag freilich auf die jüngste vatikanische Intervention beziehend, die den Bischöfen ihre Unzuständigkeit für die Approbation einer Ausschuss-Satzung vorhält, weswegen die Abstimmung zu diesem Thema von der Tagesordnung der derzeit laufenden Augsburger Frühjahrsvollversammlung genommen wurde.
Tatsächlich übernimmt das kirchenrechtlich argumentierende römische Schreiben, sieht man recht, in der Sache weitgehend die zitierten Expertisen von Hallermann und Lüdecke, und es fragt sich, warum man sich seitens der (DBK) mit de-ren Argumenten offenbar nicht auseinandergesetzt hat, sodass die Treiber des Synodalen Wegs es dem Vatikan nun derart leicht machen, sie als juristische Deppen vorzuführen. Schließlich sind Satzungsfragen im Zusammenhang mit dem Synodalen Ausschuss erheb-lich, um den Synodalen Weg wie geplant über die spätere Errichtung eines Synodalen Rates auf Dauer zu stellen.
Fehlte es im charismatischen Überschwang den Synodalen Wegbereitern an juristischem Bewusstsein, handelt es sich bei dem Reformprojekt gar um einen „Partizipationsavatar“, wie Lüdecke meint, um eine rechtlich ebenso boden- wie folgenlose Inszenierung, die nur den Anschein von Mitbestimmung der kirchlichen Basis erweckt?
Bätzings Politik des Beiseitewischens
Das wäre eine Frage nicht zuletzt nach der strategischen Kompetenz von Bischof , dem Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz und Präsidenten des Synodalen Wegs, dann nämlich, wenn sich herausstellen sollte, dass er im juristischen Blindflug in ein Desaster mit Ansage steuerte, Erwartungen geweckt hätte, die auf diese Weise absehbar zu Enttäuschungen führen mussten, bis hin zum Eingeständnis, einen Rohrkrepierer bewirtschaftet zu haben, die rechtliche Verfasstheit der zu reformierenden Kirche grandios ignorierend.
Denn natürlich sind Reformvorhaben, haben sie ihr straßenkämpferisches Momentum erst einmal hinter sich, auf die juristische Dimension verwiesen, die in den Wind des Heiligen Geistes zu schlagen dann prompt mit Post aus dem kirchenjuristisch hochgerüsteten Rom beantwortet wird. In der Vergangenheit ein ums andere Mal, muss man sagen. Bätzing antwortete stets mit einer Politik des Beiseitewischens. Nicht ohne aufreizende Schönred-nerei. Konnte das auf Dauer genug sein, wo es um einen Erfolg geht, der von vorneherein nicht ans „Hier stehe ich und kann nicht anders“ heranreicht?
Man erinnert sich, dass der Vorsitzende vor Jahr und Tag vor der Presse bekannte, dass seine, Bätzings, Vorstellungen von Synodalität nun einmal „nicht deckungsgleich“ mit jenen des Heiligen Vaters seien. Sollte sich ein Bischof, der für seine Reformideen das römische Gütesiegel erstrebt, derart verrechnen, wenn es um die Einschätzung seines eigenen kirchenpolitischen Gewichts geht? Kein Consultant könnt es so treffend ausdrücken wie die Bibel selbst: „Wenn einer von euch einen Turm bauen will, setzt er sich dann nicht zuerst hin und rechnet, ob seine Mittel für das ganze Vorhaben ausreichen?“ Damit die Leute am Ende nicht sagen: „Der da hat einen Bau begonnen und konnte ihn nicht zu Ende führen.“
Vergebliche Suche nach dem Plan B
Wohlwollende Beobachter dachten daumendrückend, die Geistbeschwingten hätten noch einen Joker im Ärmel, einen Plan B, wenn ihr Reformprojekt von den juristischen Maßstäben blamiert würde. Aber bis jetzt sind sie nicht zu erkennen, weder Joker noch Plan B. Gerne hörten diese Beobachter nun eine Widerrede, wenn es heißt: Da wurden die Kosten des Reformturms nicht überschlagen, da wurde sich ganz unraffiniert verrannt.
Dem Tenor von Hallermann und Lüdecke folgend kommt das römische Schreiben kühl zur juristischen Sache. Im Blick auf den Synodalen Ausschuss heißt es: „Zudem stellt sich die Frage, mit welcher Autorität die Bischofskonferenz die Satzung approbieren würde.“
Bätzing, im Hemd der Eigenmächtigkeit stehend, wird sodann auch noch ein undialogi-sches Verhalten bescheinigt, Desinteresse an der Einhaltung von Vereinbarungen. So habe man doch im vergangenen Oktober vereinbart, „die ekklesiologischen Fragen, mit denen sich der Synodale Weg befasst hat, einschließlich des Themas eines überdiözesanen Bera-tungs- und Entscheidungsgremiums, beim nächsten Treffen zwischen Vertretern der Römi-schen Kurie und der DBK zu vertiefen“. Sollten abermals vorzeitig vollendete Tatsachen geschaffen werden, stelle sich „die Frage nach dem Sinn dieses Treffens und ganz allgemein des laufenden Dialogprozesses“. Man kann es, so versteht man, auch im großen Stil vermasseln. Was hieße das dann?
Kardinal Schönborns Warnung
Gefragt, ob er die Ansicht des evangelischen Theologen Ulrich Körtner teile, die Ruppig-keiten des Synodalen Wegs würden auf eine Altkatholische 2.0 hinauslaufen, erklärt der Wiener Erzbischof Christoph Kardinal Schönborn im Interview mit communio.de, auf die jüngste römische Intervention eingehend: „Ja, dem kann ich nur zustimmen. Und möchte ergänzen: Ich wünsche der katholischen Kirche in Deutschland nicht das Schicksal der altkatholischen Kirche.“ Letzte Reisehinweise für einen besonderen Weg?