Ebenso wie in Hildesheim stellt sich mir auch anderswo die Frage der rechtlichen Verantwortung, wenn Wort und Geist das Regiment in Fremdgemeinden übernimmt. So wie man neuerdings in Hildesheim die Formel "Wort und Geist im Missionswerk Lebendiges Wort" der Öffentlichkeit verkauft, so geschieht dies nun auch in Kassel. Auch hier hat man diese Formel eingeführt:
Wort+Geist Zentrum Kassel
Gemeindeleiter: Günter Herrmann
Oberzwehrener Straße 85
34132 Kassel
Das Wort+Geist Zentrum Kassel ist integriert im
Missionswerk Nordhessen e.V. Oberzwehrener Straße 85
34132 Kassel
Telefon: +49 0561 920 4887
Das ist meiner Meinung nach eine sehr ungewöhnliche Formulierung. Hier wie da, ist man gleichzeitig Zentrum, einer neuen, unbiblischen Religiosoität, spielt aber zugleich aus rechtlicher Sicht eine untergeordnete Rolle.
Nach meiner persönlichen Überzeugung, die sich auf die Aussagen von Mitgliedern dieser Gemeinden stützt, hat sowohl das MLW Hildesheim, wie auch die Ursprungsgemeinde in Kassel in sofern aufgehört zu existieren, als beide Gemeinden keine eigenen Veranstaltungen mehr angeboten haben. Daraus leite ich die Vermutung ab, dass W+G zwar vereinnahmend tätig wird, die Folgen allerdings für ihr Tun, auch für Schäden (Haftung) von der nach außen nicht mehr tätigen Ursprungsgemeinde zu verantworten sind. Nur so ist für mich nachvollziehbar, dass das MLW Hildesheim, und nicht W+G Insolvenz angemeldet hat.
Für mich stellt sich die Frage, warum sich die Ursprungsgemeindeleiter auf eine solche Kamikazeaktion eingelassen haben. Ich stelle mir auch die Frage, warum die normalen Mitglieder der Ursprungsgemeinden offensichtlich über diesen Sachverhalt nicht aufgeklärt wurden. Nur dadurch ist ja zu erklären, dass unser füherer Moderator Mirksen irrtümlich davon ausging, Wort und Geist hätte Insolvenz angemeldet.
Übrigens muss ich hier mal ganz klar stellen, dass Mirksen für diesen Irrtum überhaupt nicht zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn er dies hier im Forum als W+G - Insolvenz formuliert hat. Schließlich gibt es auch bei uns, wie auch auf jeder W+G - Seite, eine Haftungsausschlusserklärung. Diese besagt für unsere User folgendes:
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1. Inhalt des Onlineangebotes Der
Autor übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche gegen den Autor, welches sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern seitens des Autors kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt. Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Der Autor behält es sich ausdrücklich vor, Teile der Seiten oder das gesamte Angebot ohne gesonderte Ankündigung zu verändern, zu ergänzen, zu löschen oder die Veröffentlichung zeitweise oder endgültig einzustellen.
Diese Passage ist nahezu identisch mit den Formulierungen, die auch w+G auf ihren Seiten für Ihre Texte verwendet. Offensichtlich ist den Verantwortlichen von W+G jegliches Schamgefühl abhanden gekommen, wenn es einerseits Rechtsgrundlagen für sich selbst in Anspruch nimmt, und gleichzeitig auf der gleichen Grundlage versucht, ihre Kritiker mit Klageandrohungen einzuschüchtern und mundtot zu machen, die sie für ihre eigenen Aussagen einfordert.
Meine persönliche Meinung dazu ist, dass Herr Hartmann (Pastor kann er für mich nicht sein, weil der der Bibel nicht Folge leistet, sondern ihr widersteht) persönlich dieses Missverständis zu verantworten hat, weil dieser es offenbar versäumt hat, seine eigenen Gemeindeglieder, über die rechtlichen Zusammenhänge im Zusammenhang mit dem Verbund von Wort und Geist aufzuklären. Meines Wissens war Mirksen noch ein Jahr lang Mitglied in diesem Verein, nachdem sich W+G dort breit gemacht hatte. Herr Hartmann hätte seine Mitglieder auf die rechtlichen Zusammenhänge aufmerksam machen müssen, weil das Vereinsrecht in Haftungsangelegenheiten sehr eindeutig ist. Es haftet jedes Vereinsmitglied mit seinem privaten Vermögen.
Das bedeutet: Jeder der heute noch Mitglied im ehemaligen MLW ist, oder es zum Zeitpunkt der Insolvenzanmeldung war, kann für die Folgen die möglicherweise auch W+G verursacht hat, mit seinem persönlichen Vermögen zur Verantwortung gezogen werden.
Hierzu folgende interessante anwaltliche Aussage:
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Vereinsrecht: Haftung der Mitglieder für Vereinsschulden?Das OLG Dresden kommt in seinem Urteil v. 09.08.2005 (Az.: 2 U 897/04) zu dem Ergebnis, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Mitglieder eines gemeinnützigen e. V. persönlich für die Schulden des Vereins in Anspruch genommen werden können. Dieses Ergebnis ist vor allem für solche Vereine von Bedeutung, die sich wirtschaftlich betätigen.
Ausgangspunkt ist zunächst, dass ein Verein durch die Eintragung in das Vereinsregister seine Rechtsfähigkeit erlangt und damit das Vereinsvermögen – wie bei anderen juristischen Personen auch – verselbstständigt wird. Durch das Handeln des Vorstands nach § 26 BGB wird damit lediglich der Verein berechtigt und verpflichtet, nicht aber seine Mitglieder. Haftungsmasse ist das Vereinsvermögen des e. V. Eine Durchgriffshaftung in das Privatvermögen der Mitglieder des e. V. hat die Rechtsprechung bisher nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen zugelassen.
Entscheidend ist jedoch, dass der Hauptzweck des e. V. nicht auf eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgerichtet sein darf. Nach bisheriger Rechtsauffassung ist jedoch eine wirtschaftliche Betätigung dann zulässig, wenn sie dem Hauptzweck des Vereins dient und wenn der Geschäftsbetrieb diesem deutlich untergeordnet ist (sog. „Nebenzweckprivileg“).
Wenn ein e. V. diese zulässige Grenze jedoch überschreitet, wäre die richtige Folge, dass der Verein aus dem Vereinsregister gelöscht wird und damit seine Rechtsfähigkeit verliert. Dies wäre Aufgabe der Registergerichte. Viele Vereine haben in der Praxis diese Grenze bereits längst überschritten, aber es kommt interessanterweise nicht zur Löschung aus den Vereinsregistern, da die Registergerichte den Umfang der tatsächlichen Geschäftstätigkeit eines e. V. nicht überwachen.
An dieser Stelle setzt jedoch das Urteil des OLG Dresden an. Im Streitfall hatte der Verein nach Auffassung des OLG diese Grenze überschritten, da der Verein grundsätzlich nur ideelle Zwecke habe verwirklichen dürfen, ihm also unternehmerische Betätigungen untersagt waren. Der Verein hat aber teils selbst, teils durch seine Unternehmen und Beteiligungen eine erhebliche wirtschaftliche Tätigkeit am Markt ausgeübt.
Kernpunkt: Damit kam das OLG zu dem Ergebnis, dass die Mitglieder wegen des Missbrauchs der Rechtsform „eingetragener Verein“ für die Verbindlichkeiten des e. V. haften, weil sie es versäumt haben, der unternehmerischen Betätigung des e. V. bzw. des Vorstands Einhalt zu gebieten.
Also: Wenn die Mitglieder eines e. V. es zulassen, dass sich der e. V. rechtswidrig verhält, indem er Aktivitäten entfaltet, die in den Grenzen der Tätigkeit eines ideellen Vereins nach § 21 BGB nicht mehr zulässig sind, sind sie damit auch haftungsrechtlich verantwortlich, da sie nicht dafür gesorgt haben, dass der Vorstand ordnungsgemäß die Vereinsgeschäfte abwickelt.
Fazit: Nach Auffassung des OLG Dresden müssen daher Mitglieder sehr genau die Geschäftsführungstätigkeit des Vorstands in einem e. V. unter dem Aspekt der Einhaltung der ideellen Ausrichtung des Vereins überwachen und dieser gegebenenfalls Einhalt gebieten, wenn die Grenzen zur unzulässigen wirtschaftlichen Tätigkeit überschritten werden.
Die Erkenntnisse des OLG Dresden stellen jedoch die Mitglieder eines Vereins in der Praxis vor mehrere Probleme:
Wer prüft und stellt für die Mitglieder fest, ob die Grenze zur wirtschaftlichen Tätigkeit überschritten und damit die Verletzung des Nebenzweckprivilegs vorliegt?
· Welche Kriterien und Maßstäbe müssen dabei zu Grunde gelegt werden?
· Muss die Mitgliederversammlung künftig diese Fragen gesondert – z. B. durch externe Prüfer – untersuchen lassen?
· Welche Auswirkungen hat diese Rechtsprechung auf Überlegungen zur Auslagerung wirtschaftlicher Aktivitäten, z. B. auf eine GmbH?
· Ist ein Umdenken bei Vereinen erforderlich, die sich auf Grund ihrer finanziellen Gesamtsituation nur mit Hilfe wirtschaftlicher Aktivitäten überhaupt über Wasser halten können?
Die Beantwortung dieser Fragen ist (noch) ungelöst.Das Urteil des OLG Dresden ist nicht rechtskräftig, die Revision zum BGH ist derzeit anhängig. Bleibt also abzuwarten. Wenn dieses Urteil in der Revision bestätigt wird, dürfte es für einige unbedarfte Mitglieder ziemlich ungemütlich werden.
Diese Kamikaze - Wahrheit sollte man sich nicht nur in Hildesheim, sondern z.B. auch in Kassel mal auf der Zunge zergehen lassen. Wie christlich ist denn Wort und Geist, wenn sie sich in Städten auf Kosten bestehender Gemeinden breitmachen, das Regime übernehmen, gleichzeitig aber ein beabsichtigtes? Rechtskonstrukt installiert, dass die verursachten Folgen den ahnungslosen Schafen überlässt, die man überrannt hat?
Warum hat denn das MLW Insolvenz beantragen müssen? Weil immer weniger Leute in die W+G - Veranstaltungen gekommen sind, und die Sache sich deshalb schließlich wirtschaftlich nicht mehr tragen konnte. Die Veranstaltungen aber hat MLW nicht gemacht, sondern ausschließlich W+G.
Herr Bauer, ich hätte da mal eine Frage:Wie wäre es denn, wenn Sie ihren großen Zweitwagen, von dem Sie in einer Predigt in Hildesheim erzählten, verkaufen würden und zusätzlich von den horrenden Gewinnen, die Sie durch die Rekrutierung von Fernbibelschülern durch das W+G - Zentrum Nord in Hildesheim erzielen etwas abzweigen würden, um das Insolvenzproblem in Hildesheim zu lösen?
Vielleicht denken, Sie: Das hat Herr Hartmann nicht verdient! Aber Sie wollen doch göttlich sein, und Gnade und Barmherzigkeit, die von Gott kommt ist doch unverdient?Abschließend frage ich mich auf dieser Grundlage, ob der Widerruf von Mirksen wirklich nötig war. Wie er zustande kam, überlasse ich der Phantasie der Leser.
Herzliche Grüße
Rolf