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W+G


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6 Antworten in diesem Thema

#1
1Joh1V9

1Joh1V9

    Supermoderator

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Dieser Thread enthält Lücken, die durch die Selbst-Löschung der Beiträge von "Mirksen" entstanden sind. Mehr dazu siehe hier:

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Das ist traurig, aber wohl zunächst einmal nicht zu ändern.
Ich lasse mich davon aber nicht mundtot machen.

Fakt ist, daß man in sehr vielen Gemeinden und Konfessionen lehrmäßige Irrtümer vorfindet.
Es wäre totaler Unsinn, deswegen vor all diesen Gemeinden zu warnen.
Bei Wort+Geist hat der Irrtum aber System, ich selbst habe in meiner Gemeinde erlebt,
daß man über Korrektur nicht mal im Ansatz nachdenkt und daß es eine hierarchische Ordnung gibt,
in der die als Dienstgaben eingesetzten Leute die absolute Meinungshoheit haben.
Das Wort Gottes zählt nur insofern, als es die Meinung der Leiterschaft widerspiegelt.
Ich finde das echt mies. Wer solche Gemeinden bevorzugt, kann ja dort hin gehen. Bitte.

Letztlich könnte man die Kritik auch sein lassen, aber um Menschen vor schweren Irrtümern zu bewahren
sind Warnungen vor W+G angebracht. Dennoch drücke ich hier auch meine Hoffnung aus,
daß man seitens der Leiterschaft von W+G mal nachdenkt, warum sich Menschen hier im Forum so drastisch äußern.
Wenn Mirksen hier Buße tut, warum dann nicht im Gegenzug auch diejenigen,
welche die Ursache und Auslöser dafür waren, daß Mirksen das schrieb,
was er hier im Forum geschrieben und später widerrufen hat?

Zum Schluß noch ein Stück aus dem Wort Gottes, das mir in Bezug auf "Health and Wealth", Gesetzlosigkeit, Überheblichkeit und
Prahlerei im Namen Gottes sehr geholfen hat.

Wenn sich jemand "geistlicher Leiter" nennen läßt,
aber in unbarmherziger Weise Macht über andere Menschen ausübt um sie mundtot zu machen, trifft ihn die
volle Härte des Gerichtes. Das ist Neues Testament!!!

Liebe W+Gler, die ihr hier lest. Laßt euch doch einmal vom Wort und Geist Gottes in folgendem Text inspirieren:

Jakobus 2
1 Meine Brüder, verbindet den Glauben an unsren Herrn der Herrlichkeit,
Jesus Christus, nicht mit Ansehen der Person!
2 Denn wenn in eure Versammlung ein Mann käme mit goldenen Ringen und in
prächtigem Kleide, es käme aber auch ein Armer in einem unsauberen Kleide,
3 und ihr würdet euch nach dem umsehen, der das prächtige Kleid trägt, und zu ihm
sagen: Setze du dich hier an diesen Platz! Zum Armen aber sprächet ihr: Bleib du dort
stehen, oder setze dich unter meinen Fußschemel!
4 würdet ihr da nicht Unterschiede untereinander machen und nach verwerflichen
Grundsätzen richten?
5 Höret, meine lieben Brüder: Hat nicht Gott diejenigen erwählt, die in den Augen der
Welt arm sind, daß sie reich im Glauben und Erben des Reiches würden, das er denen
verheißen hat, die ihn lieben?
6 Ihr aber habt den Armen verachtet! Sind es nicht die Reichen, die euch vergewaltigen,
und ziehen nicht sie euch vor Gericht?
7 Lästern nicht sie den schönen Namen, der euch beigelegt worden ist?
8 Wenn ihr das königliche Gesetz erfüllet nach dem Schriftwort: «Liebe deinen Nächsten
wie dich selbst!» so tut ihr wohl;
9 wenn ihr aber die Person ansehet, so tut ihr Sünde und werdet vom Gesetz als
Übertreter verurteilt.
10 Denn wer das ganze Gesetz hält, aber in einem [Gebote] fehlt, der ist in allem
schuldig geworden;
11 denn der, welcher gesagt hat: «Du sollst nicht ehebrechen», der hat auch gesagt:
«Du sollst nicht töten». Wenn du nun zwar nicht die Ehe brichst, aber tötest, so bist du
ein Übertreter des Gesetzes geworden.
12 Redet und handelt als solche, die durch das Gesetz der Freiheit gerichtet werden
sollen!
13 Denn das Gericht ist unbarmherzig gegen den, der keine Barmherzigkeit geübt hat;
die Barmherzigkeit aber rühmt sich wider das Gericht.


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#2
Rolf

Rolf

    Administrator

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  • Land: Country Flag
Auch ich werde mich nicht einschüchtern lassen. Das Prozedere, dass W+G - Anwälte mich disziplinieren wollten, habe ich ja schon einmal durch. Ich habe dabei begriffen, dass man bei Wort und geist vor nichts zurückschreckt. Damals hat man mir einen brief geschrieben und den Streitwert auif 20.000 Euro festgelegt. Das bedeutete eine Honorarforderung von 750 Euro für einen einzigen Brief.

Inhaltlich war der Brief damals von der Art, dass mein Rechtsanwalt das Begehren mit einer einzigen Rückantwort vom Tisch hatte. Weil W+G selbst den Streitwert so hoch angesetzt hatte, war die Rückantwort unsererseits ebenso teuer und W+G musste wohl oder Übel zahlen.

Für mich ist übrigens Helmut Bauer allein noch nicht W+G, sondern jeder W+G - Fanatiker, der so etwas tut, ist auch W+G - Verantwortlicher. Das W+G solche Methoden anwendet, um Menschen einzuschüchtern, zeigt ihre menschenverachtende Haltung und ihre Bibelresistenz. Sowohl Bauer als auch Hartmann und andere sind bereits der Lüge überführt, wenn sie in ihren öffentlichen Predigten, die mir vorliegen, so tun, als würde sie Kritik nicht interessieren und ihre Anhänger auffordern, ebenfalls berechtigte Kritik zu ignorieren, und gleichzeitig hinter den Kulissen mit rechtsanwälten zu dokumentieren, dass man kritikunfähig und korrekturunwillig ist.

Die Lehrinhalte werden durch den unbiblischen Einsatz von Rechtsanwälten, nicht biblischer. W+G zeigt durchvielmehr, dass das Evangelium der Bibel sie nicht interessiert, sonst würden sie nicht versuchen "Geistliches vor weltlichen Gerichten auszutragen.

Herzliche Grüße

Rolf
  • 0

#3
Hebräer83

Hebräer83

    Administrator

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  • 2212 Beiträge

Für mich ist übrigens Helmut Bauer allein noch nicht W+G, sondern jeder W+G - Fanatiker, der so etwas tut, ist auch W+G - Verantwortlicher.

Man kann gut erkennen, wes Geistes Kind man ist/wird, wenn man sich auf Bauer einläßt. Letztlich machen alle, die Lügen und Methoden von W+G öffentlich oder in ihrer Gemeinden gutheißen und unter Berufung auf ihre blinden Leiter willig folgend handeln, sich mit deren Sünde eins.
Mirksens Widerruf von richtigen, und von Seiten von W+G/MLW e.V. nie bestrittenen Fakten, zeigt nur die Perversität des System, das seine "geistliche Wahrheiten" mit Rechtsanwälten durchzupeitschen versucht und Kritiker massiv einschüchtert.
Die Wahrheit werden sie nicht unterdrücken können.
Alles Gute.
  • 0

#4
Rolf

Rolf

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Was die Inhalte und Abläufe in Bezug auf W+G - Hildesheim betrifft, bin ich nicht auf Mirksens Beiträge angewiesen, da ich von einigen Ex - Mitgliedern des ehemaligen MLW angerufen wurde. Von diesen wurde mir unmissverständlich gesagt, dass W+G die Räumlichkeiten des MLW - übernommen hat, das Inventar benutzte, die MLW - Schilder abhängte und an dessen Stelle die W+G Schilder am Gebäude anbrachte, und das MLW mit Eröffnung von W+G keine eigenen veranstaltungen mehr angeboten hat.

Wenn man zu der Zeit, als W+G in Hildesheim anfing, die Internetseite vom MLW aufrief, wurde man automatisch auf die W+G - Seite umgeleitet. Das sind einfach Fakten und kein Mensch kann einen Vorsatz daraus konstruieren, wenn man annimmt, dass es W+G ist, das Insovenz anmelden musste.

Das dies nicht so war, wurde im übrigen von mirksen selbst hier im Forum längst korrigiert, der selbst schrieb, dass nicht W+G, sondern MLW von dem Konkurs betroffen sei.

Es mag sich jeder selbst Gedanken machen, wieso das Mobiliar und die Musikinstrumente, die W+G bis zuletzt in den MLW - Räumlichkeiten benutzt hat, vom Vermieter gepfändet wurden, und warum W+G nun so garnichts damit zu tun hat.

Selbst wenn W+G eine Organisation im MLW gesesen sein will, und somit rechtlich nichts mit den Finanzen wie Miete etc. zu tun gehabt haben will, bleibt immer noch festzuhalten dass die allermeisten Menschen dieses undurchsichtige Konstrukt in Hildesheim aufgrund der unbiblischen Lehren des wie auch immer integrierten W+G im MLW verlassen haben, und das genau dieser Sachverhalt dazu führte, dass MLW, wenn es denn verantwortlich war, die Miete nicht mehr zahlen konnte.

Wie unschuldig ist Wort und Geist am Untergang des MLW in Hildesheim? Vielleicht könnt Ihr es mir sagen. Ich weiß nur, Mirksen hat sich hier dafür entschuldigt, dass er die Wahrheit geschrieben hat, und dass er nicht aus eigenem Verschulden davon ausging, W+G hätte Insolvenz angemeldet. Vielmehr musste er davon ausgehen, weil ihm und den meisten anderen MLW - Mitgliedern die wahren rechtlichen Zusammenhänge im Zuge der "W+G - Integration" verschwiegen wurden.

Ob diese Spitzfindigkeit von W+G rechtmäßig ist, mögen die Behörden prüfen.


Herzliche Grüße

Rolf
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#5
Rolf

Rolf

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Inzwischen gehen bei mir von verschiedenen Seiten Emails ein, in denen die Bestürzung von Mirkos Rückzug zum Ausdruck gebracht wird. Man nimmt allgemein an, dass hier wohl massiver Druck von W+G ausgeübt worden sein muss. Dazu kann ich gegenwärtig keine Stellungnahme abgeben.

Viele unserer Leser drücken ihr Bedauern darüber aus, dass das auf offensichtliche Wahrheit massiver Druck ausgeübt wird und versichern Mirko, der das hier hoffentlich lesen wird, dass sie im Gebet hinter ihm stehen, damit er unbeschadet aus allen möglicherweise stattfindenden Repressalien unbeschadet herauskommt.

Wir hier im Forum freuen uns über die uns entgegengebrachte Solidarität. Wer mir dazu schreiben möchte, findet meine mailadresse im Impressum.

Herzliche Grüße

Rolf
  • 0

#6
Rolf

Rolf

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Ebenso wie in Hildesheim stellt sich mir auch anderswo die Frage der rechtlichen Verantwortung, wenn Wort und Geist das Regiment in Fremdgemeinden übernimmt. So wie man neuerdings in Hildesheim die Formel "Wort und Geist im Missionswerk Lebendiges Wort" der Öffentlichkeit verkauft, so geschieht dies nun auch in Kassel. Auch hier hat man diese Formel eingeführt:

Wort+Geist Zentrum Kassel
Gemeindeleiter: Günter Herrmann
Oberzwehrener Straße 85
34132 Kassel

Das Wort+Geist Zentrum Kassel ist integriert im
Missionswerk Nordhessen e.V.
Oberzwehrener Straße 85
34132 Kassel

Telefon: +49 0561 920 4887



Das ist meiner Meinung nach eine sehr ungewöhnliche Formulierung. Hier wie da, ist man gleichzeitig Zentrum, einer neuen, unbiblischen Religiosoität, spielt aber zugleich aus rechtlicher Sicht eine untergeordnete Rolle.

Nach meiner persönlichen Überzeugung, die sich auf die Aussagen von Mitgliedern dieser Gemeinden stützt, hat sowohl das MLW Hildesheim, wie auch die Ursprungsgemeinde in Kassel in sofern aufgehört zu existieren, als beide Gemeinden keine eigenen Veranstaltungen mehr angeboten haben. Daraus leite ich die Vermutung ab, dass W+G zwar vereinnahmend tätig wird, die Folgen allerdings für ihr Tun, auch für Schäden (Haftung) von der nach außen nicht mehr tätigen Ursprungsgemeinde zu verantworten sind. Nur so ist für mich nachvollziehbar, dass das MLW Hildesheim, und nicht W+G Insolvenz angemeldet hat.

Für mich stellt sich die Frage, warum sich die Ursprungsgemeindeleiter auf eine solche Kamikazeaktion eingelassen haben. Ich stelle mir auch die Frage, warum die normalen Mitglieder der Ursprungsgemeinden offensichtlich über diesen Sachverhalt nicht aufgeklärt wurden. Nur dadurch ist ja zu erklären, dass unser füherer Moderator Mirksen irrtümlich davon ausging, Wort und Geist hätte Insolvenz angemeldet.

Übrigens muss ich hier mal ganz klar stellen, dass Mirksen für diesen Irrtum überhaupt nicht zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn er dies hier im Forum als W+G - Insolvenz formuliert hat. Schließlich gibt es auch bei uns, wie auch auf jeder W+G - Seite, eine Haftungsausschlusserklärung. Diese besagt für unsere User folgendes:

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1. Inhalt des Onlineangebotes

Der Autor übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche gegen den Autor, welches sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern seitens des Autors kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt. Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Der Autor behält es sich ausdrücklich vor, Teile der Seiten oder das gesamte Angebot ohne gesonderte Ankündigung zu verändern, zu ergänzen, zu löschen oder die Veröffentlichung zeitweise oder endgültig einzustellen.


Diese Passage ist nahezu identisch mit den Formulierungen, die auch w+G auf ihren Seiten für Ihre Texte verwendet. Offensichtlich ist den Verantwortlichen von W+G jegliches Schamgefühl abhanden gekommen, wenn es einerseits Rechtsgrundlagen für sich selbst in Anspruch nimmt, und gleichzeitig auf der gleichen Grundlage versucht, ihre Kritiker mit Klageandrohungen einzuschüchtern und mundtot zu machen, die sie für ihre eigenen Aussagen einfordert.

Meine persönliche Meinung dazu ist, dass Herr Hartmann (Pastor kann er für mich nicht sein, weil der der Bibel nicht Folge leistet, sondern ihr widersteht) persönlich dieses Missverständis zu verantworten hat, weil dieser es offenbar versäumt hat, seine eigenen Gemeindeglieder, über die rechtlichen Zusammenhänge im Zusammenhang mit dem Verbund von Wort und Geist aufzuklären. Meines Wissens war Mirksen noch ein Jahr lang Mitglied in diesem Verein, nachdem sich W+G dort breit gemacht hatte. Herr Hartmann hätte seine Mitglieder auf die rechtlichen Zusammenhänge aufmerksam machen müssen, weil das Vereinsrecht in Haftungsangelegenheiten sehr eindeutig ist. Es haftet jedes Vereinsmitglied mit seinem privaten Vermögen.

Das bedeutet: Jeder der heute noch Mitglied im ehemaligen MLW ist, oder es zum Zeitpunkt der Insolvenzanmeldung war, kann für die Folgen die möglicherweise auch W+G verursacht hat, mit seinem persönlichen Vermögen zur Verantwortung gezogen werden.

Hierzu folgende interessante anwaltliche Aussage:

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Vereinsrecht: Haftung der Mitglieder für Vereinsschulden?

Das OLG Dresden kommt in seinem Urteil v. 09.08.2005 (Az.: 2 U 897/04) zu dem Ergebnis, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Mitglieder eines gemeinnützigen e. V. persönlich für die Schulden des Vereins in Anspruch genommen werden können. Dieses Ergebnis ist vor allem für solche Vereine von Bedeutung, die sich wirtschaftlich betätigen.

Ausgangspunkt ist zunächst, dass ein Verein durch die Eintragung in das Vereinsregister seine Rechtsfähigkeit erlangt und damit das Vereinsvermögen – wie bei anderen juristischen Personen auch – verselbstständigt wird. Durch das Handeln des Vorstands nach § 26 BGB wird damit lediglich der Verein berechtigt und verpflichtet, nicht aber seine Mitglieder. Haftungsmasse ist das Vereinsvermögen des e. V. Eine Durchgriffshaftung in das Privatvermögen der Mitglieder des e. V. hat die Rechtsprechung bisher nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen zugelassen.

Entscheidend ist jedoch, dass der Hauptzweck des e. V. nicht auf eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgerichtet sein darf. Nach bisheriger Rechtsauffassung ist jedoch eine wirtschaftliche Betätigung dann zulässig, wenn sie dem Hauptzweck des Vereins dient und wenn der Geschäftsbetrieb diesem deutlich untergeordnet ist (sog. „Nebenzweckprivileg“).

Wenn ein e. V. diese zulässige Grenze jedoch überschreitet, wäre die richtige Folge, dass der Verein aus dem Vereinsregister gelöscht wird und damit seine Rechtsfähigkeit verliert. Dies wäre Aufgabe der Registergerichte. Viele Vereine haben in der Praxis diese Grenze bereits längst überschritten, aber es kommt interessanterweise nicht zur Löschung aus den Vereinsregistern, da die Registergerichte den Umfang der tatsächlichen Geschäftstätigkeit eines e. V. nicht überwachen.

An dieser Stelle setzt jedoch das Urteil des OLG Dresden an. Im Streitfall hatte der Verein nach Auffassung des OLG diese Grenze überschritten, da der Verein grundsätzlich nur ideelle Zwecke habe verwirklichen dürfen, ihm also unternehmerische Betätigungen untersagt waren. Der Verein hat aber teils selbst, teils durch seine Unternehmen und Beteiligungen eine erhebliche wirtschaftliche Tätigkeit am Markt ausgeübt.
Kernpunkt: Damit kam das OLG zu dem Ergebnis, dass die Mitglieder wegen des Missbrauchs der Rechtsform „eingetragener Verein“ für die Verbindlichkeiten des e. V. haften, weil sie es versäumt haben, der unternehmerischen Betätigung des e. V. bzw. des Vorstands Einhalt zu gebieten.

Also: Wenn die Mitglieder eines e. V. es zulassen, dass sich der e. V. rechtswidrig verhält, indem er Aktivitäten entfaltet, die in den Grenzen der Tätigkeit eines ideellen Vereins nach § 21 BGB nicht mehr zulässig sind, sind sie damit auch haftungsrechtlich verantwortlich, da sie nicht dafür gesorgt haben, dass der Vorstand ordnungsgemäß die Vereinsgeschäfte abwickelt.

Fazit: Nach Auffassung des OLG Dresden müssen daher Mitglieder sehr genau die Geschäftsführungstätigkeit des Vorstands in einem e. V. unter dem Aspekt der Einhaltung der ideellen Ausrichtung des Vereins überwachen und dieser gegebenenfalls Einhalt gebieten, wenn die Grenzen zur unzulässigen wirtschaftlichen Tätigkeit überschritten werden.

Die Erkenntnisse des OLG Dresden stellen jedoch die Mitglieder eines Vereins in der Praxis vor mehrere Probleme:

Wer prüft und stellt für die Mitglieder fest, ob die Grenze zur wirtschaftlichen Tätigkeit überschritten und damit die Verletzung des Nebenzweckprivilegs vorliegt?

· Welche Kriterien und Maßstäbe müssen dabei zu Grunde gelegt werden?
· Muss die Mitgliederversammlung künftig diese Fragen gesondert – z. B. durch externe Prüfer – untersuchen lassen?
· Welche Auswirkungen hat diese Rechtsprechung auf Überlegungen zur Auslagerung wirtschaftlicher Aktivitäten, z. B. auf eine GmbH?
· Ist ein Umdenken bei Vereinen erforderlich, die sich auf Grund ihrer finanziellen Gesamtsituation nur mit Hilfe wirtschaftlicher Aktivitäten überhaupt über Wasser halten können?

Die Beantwortung dieser Fragen ist (noch) ungelöst.
Das Urteil des OLG Dresden ist nicht rechtskräftig, die Revision zum BGH ist derzeit anhängig.


Bleibt also abzuwarten. Wenn dieses Urteil in der Revision bestätigt wird, dürfte es für einige unbedarfte Mitglieder ziemlich ungemütlich werden.


Diese Kamikaze - Wahrheit sollte man sich nicht nur in Hildesheim, sondern z.B. auch in Kassel mal auf der Zunge zergehen lassen. Wie christlich ist denn Wort und Geist, wenn sie sich in Städten auf Kosten bestehender Gemeinden breitmachen, das Regime übernehmen, gleichzeitig aber ein beabsichtigtes? Rechtskonstrukt installiert, dass die verursachten Folgen den ahnungslosen Schafen überlässt, die man überrannt hat?

Warum hat denn das MLW Insolvenz beantragen müssen? Weil immer weniger Leute in die W+G - Veranstaltungen gekommen sind, und die Sache sich deshalb schließlich wirtschaftlich nicht mehr tragen konnte. Die Veranstaltungen aber hat MLW nicht gemacht, sondern ausschließlich W+G.

Herr Bauer, ich hätte da mal eine Frage:

Wie wäre es denn, wenn Sie ihren großen Zweitwagen, von dem Sie in einer Predigt in Hildesheim erzählten, verkaufen würden und zusätzlich von den horrenden Gewinnen, die Sie durch die Rekrutierung von Fernbibelschülern durch das W+G - Zentrum Nord in Hildesheim erzielen etwas abzweigen würden, um das Insolvenzproblem in Hildesheim zu lösen?

Vielleicht denken, Sie: Das hat Herr Hartmann nicht verdient! Aber Sie wollen doch göttlich sein, und Gnade und Barmherzigkeit, die von Gott kommt ist doch unverdient?



Abschließend frage ich mich auf dieser Grundlage, ob der Widerruf von Mirksen wirklich nötig war. Wie er zustande kam, überlasse ich der Phantasie der Leser.

Herzliche Grüße

Rolf
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#7
Rolf

Rolf

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Folgenden weiteren Text möchte ich hier den Mitgliedern von Gemeinden, die durch W+G nach meiner Meinung "scheinübernommen" wurden, ans Herz legen.


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Haftung der Vereinsmitglieder gegenüber den Vereinsgläubigern




Autor: Christian Lentföhr, Rechtsanwalt

Mitglieder eines personalistisch strukturierten eingetragenen Vereins, der sich über das so genannte Nebenzweckprivileg hinaus in erheblichem Umfang wirtschaftlich betätigt, haften wegen Missbrauchs der Rechtsform jedenfalls dann akzessorisch für sämtliche Vereinsverbindlichkeiten, wenn sie Kenntnis von der wirtschaftlichen Betätigung haben und dieser keinen Einheit geblieben. (Oberlandesgericht Dresden, 2 U 897/04)

Bei der tatsächlichen Feststellung wirtschaftlicher Betätigung im erheblichen Umfang können die Grundsätze zum faktischen Konzern Anwendung finden und die wirtschaftliche Tätigkeit abhängiger Tochtergesellschaften dem beherrschenden Verein unmittelbar zugerechnet werden.

Die Förderung ideeller Zielsetzungen legitimiert es, dass die gesetzlichen Regeln zum eingetragenen Verein allgemeine korporationsrechtliche Standards erheblich reduzieren. Dazu zählen unter anderen die Bestimmungen über den Schutz des Mindesthaftkapitals.

Die Rechtsordnung hat daher gegen eine missbräuchliche Rechtsformwahl wirksame Maßnahmen zu ergreifen. Unter dem Blickwinkel des Rechtsformmissbrauchs unterscheidet sich die Haftungskonzeption beim eingetragenen Verein von jener bei den Kapitalgesellschaften, da durch letztere sämtliche gesetzlich überhaupt zulässige Unternehmensgegenstände verwirklicht werden können, während mittels eines Vereins lediglich bestimmte Ziele verfolgt werden dürfen und nur dieser Numerus clausus der zulässigen Zwecke die erhebliche Privilegierung des eingetragenen Vereins zu rechtfertigen vermag.

Allerdings besagt dies nicht, dass von einem Rechtsformmissbrauch bereits dann auszugehen wäre, wenn der Verein mit seinem Engagement lediglich den ihm statuarisch vorgegebenen Rahmen überschreitet. Bei einer derartigen Rechtslage hätten es nämlich die Mitglieder in der Hand, durch eine Satzungsänderung einen rechtmäßigen Zustand herbeizuführen, sodass insoweit nicht die Rechtsformwahl als solche, sondern lediglich die Diskrepanz zwischen der Satzung und der tatsächlich erfolgten Betätigung den rechtswidrigen Zustand schafft.

Vielmehr kann ein Rechtsformmissbrauch nur angenommen werden, wenn der Verein mit seinem Verhalten dem Boden der objektiven Rechtsordnungsverlassenheit und es ihm generell verschlossen wäre, die tatsächlich vorgenommenen Aktivitäten in der von ihm gewählten Rechtsform zu verfolgen. Deshalb haften die Mitglieder eines eingetragenen Vereins für dessen Verbindlichkeiten zumindest dann, wenn sie offenkundigen wirtschaftlichen Betätigungen nicht wirkungsvoll Einheit geblieben, obwohl sie nach dessen spezifischer Mitgliederstruktur Mitverantwortung für die strategische und konzeptionelle Ausrichtung des Vereins tragen.

Es entspricht allgemeinen korporationsrechtlichen Grundsätzen, dass die Mitglieder oder Gesellschafter einer Körperschaft grundlegenden strukturellen Fehlentwicklungen durch nachhaltige Maßnahmen entgegenzutreten haben und sie bei der Verletzung einer solchen Pflicht einer persönlichen Haftung unterworfen sind.

Nach den Prinzipien des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts ist derjenige, der als Einzelperson oder in Gemeinschaft mit anderen Geschäfte betreibt, für die daraus entstehenden Verpflichtungen mit seinem gesamten Vermögen haftbar, solange sich nicht anderes aus dem Gesetz ergibt. So weit die Rechtsordnung für kollektive wirtschaftlichen Betätigungen in der Form einer juristischen Person die persönliche Verantwortlichkeit für die Folgen eigenen Handels beschränkt, kann in den Genuss dieses Privilegs zumindest im Ausgangspunkt nur kommen, wer sich nicht bloß formell unter den Schirm einer juristischen Person begibt, sondern auch die für diese in der Rechtsordnung vorgegebenen Grundwerte wahrt.

Demgemäß ist, und dies ist dem Vereinsrecht vergleichbar, einer unbeschränkten persönlichen Eintrittspflicht unterworfen, wer als Mitglied der Vorgesellschaft einer Kapitalgesellschaft an einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit nach Aufgabe der Eintragungsabsicht mitwirkt. Gleichermaßen sehen sich die Mitglieder eines nichtrechtsfähigen Vereins bei wirtschaftlicher Betätigung einer gesamtschuldnerischen Außenhaftung ausgesetzt.

Bei mit § 21 BGB unvereinbaren wirtschaftlichen Betätigungen scheitert eine Haftung der Mitglieder eines eingetragenen Vereins auch nicht von vorneherein daran, dass nach der vereinsinternen Kompetenzverteilung primär die Leitungsorgane für das Marktverhalten verantwortlich sind und dem einzelnen Mitglied gesetzlich nur in moderaten Umfangmöglichkeiten zur Verfügung stehen, um einem Rechtsform missbraucht wirkungsvoll entgegentreten zu können. Diese interne Zuständigkeitsverteilung sowie das Mehrheitsprinzip bei den Mitgliederversammlungen bewirken nur, dass bei den tatbestandlichen Voraussetzungen für die persönlichen Eintrittspflicht eines einzelnen Mitglieds dessen begrenzte Befugnisse und Einwirkungsmöglichkeiten zu bedenken sind.

Eine persönliche Außenhaftung der Vereinsmitglieder setzt auch nicht voraus, dass der Gläubiger mit den gegen den Verein zustehenden Forderungen ausgefallen ist oder dass das Haftung begründende Fehlverhalten des Vereins Mitglieds zeitlich vor Entstehen der Gläubigerforderung liegt. Dies beruht darauf, dass mit der Aufnahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs der einzige Grund dafür entfällt, dass die Rechtsordnung die Vermögenstrennung zwischen dem eingetragenen Verein und den Mitgliedern trotz der reduzierten Schutzvorschriften anerkennt.

Unternehmen die Mitglieder eines Vereins bei einer solchen Entwicklung nicht alles ihnen zumutbare und mögliche, unter wirtschaftlichen Betätigungen Einheit zu gebieten, besteht insgesamt keine Rechtfertigung mehr dafür, dass die Haftungsmasse auf das Vereinsvermögen zu beschränken ist.

Die Außenhaftung ist deshalb auch nicht subsidiär ausgestaltet, sondern in Anspruchskonkurrenz zu den Forderungen gegenüber dem Verein stehend.
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Herr Hartmann, ich hätte da mal ein paar Fragen:




Könnte es vielleicht sein, dass sich das MLW Hildesheim mit Bezug auf das das so genannte Nebenzweckprivileg in erheblichem Umfang wirtschaftlich betätigt hat, nämlich durch das an Anpreisen und Vermitteln von Fernbibelschulverträgen in ganz Niedersachsen?

Und könnte es sein, dass Sie diese wirtschaftliche Betätigung von Wort und Geist im MLW und auf Rechtsgrundlage des MLW billigend in Kauf genommen haben, ohne die eingetragenen Mitglieder des MLW darüber zu informieren?

Und, Herr Hartmann könnte es sein, dass Ihnen die Rechtsfolgen für die ihnen von Gott anvertrauten Menschen nicht bewußt war?

Sind Sie sich im klaren darüber,Herr Hartmann, dass von diesen Rechtsfolgen alle die betroffen sein könnten, die im MLW am Tag des Insolvenzantrags eingtragene Mitglieder des MLW waren?

Herr Hartmann, könnte es sein, dass Sie einer gesetzlichen Informationspflicht gegenüber den Mitgliedern des Vereins MLW, deren Vorsitzender Sie sind, nicht gefolgt sind und dass man ihren Mitgliedern aus diesem Grund empfehlen muss, Sie für den Fall der Inanspruchnahme der Mitglieder durch die Gläuber auf Regress verklagen kann?

Lieber Herr Hartmann, letzte Frage: Nur mal angenommen, meine Fragen wären berechtigt und juristisch einwandfrei: Fänden Sie es dann richtig, aus ihrer unmöglichen Position heraus andere Menschen, die wegen ihrer Nachlässigkeit falsche Schlüsse zögen, juristisch zu verfolgen?

Lieber Herr Hartmann, in diesem Forum kann man sich kostenlos anmelden. Ich bitte Sie dies zu tun und meine Fragen zu beantworten.

Herzliche Grüße

Rolf, Admin


Liebe Mitglieder von Gemeinden, die durch Wort und Geist Röhrnbach übernommen wurden:

wenn Sie nach dem Lesen meiner letzten beiden Beiträge unsicher darüber geworden sind, welche Haftungsansprüche sich gegen Sie ergeben könnten, dann drucken Sie doch bitte meine letzten beiden Beiträge aus und suchen Sie damit die Rechtsberatungsstelle bei ihrem zuständigen Amtsgericht auf. Dort wird man Ihnen eine erste kostenlose Rechtsauskunft geben können.

Verlangen Sie bei Ihrer Gemeinde Auskunft darüber, ob ihre alte Gemeinde oder Wort und Geist rechtlich verantwortlich sind
für den heutigen Gemeindestatus. Sollte man Ihnen dort keine Auskunft geben, nehmen Sie die letzten beiden Beiträge von mir mit zum Vereinsregister bei ihrem Amtsgericht und verschaffen sich Klarheit. Die beiden Beiträge dienen dazu, ein berechtigtes Interesse zu bekunden.

Sie haben die Möglichkeit nach dem Vereinsrecht auf Antrag von 25% der Mitglieder eine außerordentliche Gemeindeversammlung zu erzwingen und hier einen Kassenbericht zu fordern, der Ihnen einen augenblicklichen Überblick über mögliche Verschuldungen Ihrer Gemeinde ermöglicht.

Wenn Sie nicht für die Verbindlichkeiten haftbar gemacht werden wollen, dürfen Sie am Tag des des rechtlichen Zusammenbruchs (z.B. Insolvenzantrag) dort nicht Mitglied sein.


Herzliche Grüße


Rolf, admin
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