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Warum aus jur. Gründen eine allgemeine/generelle „Impf“-Pflicht nicht möglich ist


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Rolf

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Warum aus jur. Gründen eine allgemeine/generelle „Impf“-Pflicht nicht möglich ist, vor allem dann, wenn diese „Impfung“ in Wahrheit eine Art „Gentherapie“ ist.

 

 

Eine solche „Impf“-Pflicht wäre evident verfassungswidrig und nichtig und somit für niemanden verpflichtend. Jede Form der (versuchten) Nötigung zu einer solchen Impfung wäre strafbar ! I. Jedwede Form von Impfpflicht verletzt insbesondere die Würde eines Menschen gem. Art. 1 Abs. 1 GG und das Grundrecht auf körperliche Unversehrheit gem. Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG. Gem. Art. 1 Abs. 3 GG und Art. 20 Abs. 3 GG ist alle staatliche Gewalt an die Grundrechte und Recht und Gesetz gebunden, auch wenn sich die Rechtsprechung des BVerfGs offenbar nicht mehr an das GG und die Leitidee einer freiheitlich[1]demokratischen Grundordnung gebunden fühlt.

 

Die Menschenwürde aus Art.1 Abs.1 S.1 GG schützt nach ständiger Rechtsprechung des BVerfGs (als es sich noch an das GG gebunden fühlte) gerade davor, dass der Mensch zum Objekt staatlichen Handelns gemacht wird (vgl. u.a. BVerfGE 88, 203, 251 f.). Es würde einen Menschen aber zu einem solchen Objekt – hier unverantwortlichen - staatlichen Handelns zu machen, wenn ihm durch eine „Impfpflicht“ ein solcher Eingriff in die körperliche Integrität aufgezwungen wird, und das besonders dann, wenn die hohen Risiken der neuartigen genetischen „Impf“-Stoffe, die in Wahrheit keine Impfstoffe sind (dazu nachfolgend mehr), von allem Anfang an, schon vor der (extrem verkürzten und ohne Langzeitstudien etc. erfolgten) Zulassung, bekannt sein mussten und auch bekannt waren und zudem seit der Zulassung durch zahlreiche Fälle schwerer und schwerster Nebenwirkungen bis hin zum Tod bestätigt worden sind. Quellen hierzu u.a. (bewusst starke Einschränkung, da es hierzu dutzende gute Quellen gibt): 1. Ein offizielles Dokument von Pfizer mit dem Titel „Cumulative Analysis of Post[1]

 

Authorization Adverse Event Records Reports“ enthält Daten über unerwünschte Wirkungen des Impfstoffs. Dem Dokument zufolge wurden über einen Zeitraum von 90 Tagen, vom 1. Dezember 2020 bis zum 28. Februar 2021, Zehntausende von unerwünschten Wirkungen des Impfstoffs registriert. 2020 – 28. Februar 2021. In diesem Zeitraum gab es 1.403 Fälle von kardiovaskulären Problemen, was 3,3 % des Datensatzes entspricht. Noch beunruhigender ist, dass in dem 90-Tage-Zeitraum auch 1 223 Todesfälle zu verzeichnen waren. Um es ganz deutlich zu sagen: Wer trotz Kenntnis dieser Daten eine Zulassung eines solchen „Impfstoffs“ beantragt oder gewährt hat, hat gleich mehrere Tatbestände des Völkerstrafrechts verwirklicht. 2. Zur Impftotenbilanz (Stand 17.7.2021): www.rubikon.news/artikel/die-impftoten-bilanz Sehr erhellend sind hierzu auch Hochrechnungen unter Berücksichtigung des gemeinhin bekannten „Underreporting“, siehe hierzu u.a. Beate Bahner, wie vor, Seite 180 ff. 3. Ständig aktualisierte Medienberichte über Todesfälle und Ausbrüche von Corona im Zusammenhang mit der Covid-Impfung in Deutschland unter:

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4. Zu den strafrechtlichen Aspekten dieser Covid-19-„Impf“-Kampagne siehe u.a.:

 

www.epochtimes.de/politik/deutschland/vertreter-der-impfgeschaedigten-ist [1]empoert-staatsanwalt-weist-53-seitige-strafanzeige-zurueck-a3472049.html Sachbuch „Corona-Impfung“ der Rechtsanwältin Beate Bahner, siehe dort u.a. S. 370 ff. Eine Verletzung der Menschenwürde ist nie zu rechtfertigen. Jedweder Eingriff in die Würde eines Menschen ist von vornherein verfassungswidrig und illegal. II. Diese genetischen Impfungen sind keine „Impfung“, sondern die Verabreichung einer genbasierten, experimentellen Substanz! Siehe hierzu u.a.: 1.

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2.

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[1]sondern-eine-prophylaktische-gen-therapie Fazit: Eine Gentherapie ist gerade keine Impfung im klassischen Sinn, sondern ist und bleibt eine Art „Gentherapie“. Und eine Gentherapie kann dann nicht verpflichtend angeordnet, wenn der Gesetzgeber sinnverfälschend – und zudem von der Öffentlichkeit lange unbemerkt – schon vor vielen Jahren mit den Begriffen rumgespielt und irreführend eine Gentherapie als „Impfung“ bezeichnet bzw. qualifiziert hat. Juristen werden sich darüber Gedanken machen müssen, wie diese bewusste Irreführung der Menschen durch den Gesetzgeber selbst (völker-)strafrechtlich zu werten ist.

 

Es ist evident, dass diese als „Impfkampagne“ verschleierte Gentherapie der Menschen gegen den Nürnberger Kodex verstößt, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Unterschlagung der höchst besorgniserregenden Berichte aus aller Welt über die Folgen dieser Massen-„Impfungen“. III. Diese genetische „Therapie“ schützt bekanntlich nicht vor einer Infektion vor SARS[1]Cov-2 und schützt auch nicht davor, das Virus weitergeben zu können. Diese Tatsache wird durch zahlreiche wissenschaftliche Quellen bestätigt. Das dürfte auch längst allgemein bekannt sein, jedenfalls denen, die noch nicht durch die Dauerpanikmache bei ARD und ZDF und anderen Altmedien total verblödet sind. Vielmehr besteht Grund zu der Annahme, dass gerade die Geimpften eine Gefahr für die Gesundheit der Ungeimpften darstellen. Siehe dazu u.a. Beate Bahner, wie vor, S. 230 ff. mit weiterführenden Quellen. IV. Diese „Impfstoffe“ sind zudem bekanntlich nur „bedingt“ zugelassen.

 

Dies wurde zuletzt u.a. in der 81. Sitzung des Corona-Ausschusses erörtert, die immer noch auf der Plattform Odysee abrufbar ist. Wenn diese Zulassung nur bedingt ist, kann niemand dazu verpflichtet werden, dass er daran teilnimmt. Die Teilnahme an einer klinischen Studie ist immer freiwillig. Kein Jurist würde das ernsthaft bestreiten. Dem Probanden bzw. „menschlichen Versuchstier“ steht es frei, an einer derart unverantwortlichen „Studie“ teilzunehmen. Er kann eine solche Studie auch jederzeit abzubrechen. V. Jeder Zwang – sei es im Gesundheitswesen, oder sonst in einer Berufsgruppe – ist rechtswidrig und verstößt gegen unsere Grund- u. Freiheitsrechte. Kein Beamter / Soldat / Richter / Arbeitnehmern verletzt seine Pflichten, wenn er solche „Gentherapien“ ablehnt, insbesondere vor dem Hintergrund der Impftotenstatistik.

 

Noch deutlicher formuliert: Niemand ist verpflichtet, mit seinem Leben und seiner Gesundheit russisches Roulette zu spielen. Wer das anders sieht, der sollte sich einmal selbst fragen, wie er sich die Anmaßung erlauben kann, über das Leben und die Gesundheit seiner Mitmenschen bestimmen zu können. Hält er sich etwa für Gott? Hat er Rechte am Leben und am Körper seiner Mitmenschen? Wer jede Aufklärung und Information ablehnt und bereit ist, mit seinem Leben grundlos russisches Roulette zu spielen, weil er gar nicht mehr weiß, was ein menschenwürdiges, selbst bestimmtes Leben eigentlich ist, der mag dies tun. Aber er muss seine Mitmenschen in Ruhe lassen. Die müssen ihn schließlich auch behandeln und beerdigen, wenn er irgendwann in die Statistik der Impfopfer eingehen sollte. VI. Es gibt in vielen Bereichen des Berufslebens auch noch spezifische Einwendungsmöglichkeiten, z.B. nach § 17 a des Soldatengesetzes: § 17a des Soldatengesetz (SG) schreibt den Soldaten die Pflicht zur Gesunderhaltung vor. Dort heißt es u.a.: (1) Der Soldat hat alles in seinen Kräften Stehende zu tun, um seine Gesundheit zu erhalten oder wiederherzustellen.

 

Er darf seine Gesundheit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinträchtigen. (2) Der Soldat muss ärztliche Maßnahmen gegen seinen Willen nur dann dulden, wenn sie 1. der Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dienen oder 2. der Feststellung seiner Dienst- oder Verwendungsfähigkeit dienen. … (3) … (4) Lehnt der Soldat eine zumutbare ärztliche Maßnahme ab und wird dadurch seine Dienst- oder Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt, kann ihm die Versorgung insoweit versagt werden. Nicht zumutbar ist eine ärztliche Maßnahme, die mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit verbunden ist.

 

Ein Soldat würde m.E. also zumindest grob fahrlässig i.S. des § 17 a Abs. 1 SG handeln, wenn er seine Gesundheit und sogar sein Leben mit einer experimentellen Gentherapie gefährden würde, die ausweislich amtlicher Melderegister (wie z.B. der EMA) schon unzählige schwere Nebenwirkungen erfasst hat. Zudem sind die Voraussetzungen des § 17 a Abs. 2 Nr. 1 SG nicht erfüllt, da diese Gentherapie nachweislich gerade nicht (!) geeignet ist, „zur Verhütung oder Bekämpfung“ übertragbarer Krankheiten beizutragen.

 

Aus den o.g. Gründen ist eine solche „ärztliche Maßnahme“ in Gestalt einer Gentherapie zudem auch eindeutig „unzumutbar“, i.S. des § 17 a Abs. 4 SG, da sie mit erheblichen Gefahren für Leben und (!) Gesundheit verbunden ist. VII. Ohne angemessene Aufklärung muss sich ohnehin kein Mensch „impfen“ bzw. gentechnisch „modifizieren“ lassen, das ergibt sich nicht nur aus dem Nürnberger Kodex, sondern auch aus dem nationalen Recht (vgl. u.a. § 630 e BGB, siehe hierzu auch Beate Bahner, ebenda, S. 36 ff., u.a. mit Verweis auf Rechtsprechung des BGH).

 

Eine „Impfpflicht“ ist somit selbst dann irrelevant, wenn der Gesetzgeber sich erdreisten würde, eine derart unverantwortliche Gentherapie so anzuordnen. Eine solche Anmaßung könnte er sich nur solange erlauben, wie er die Menschen über die wahre Natur dieser „Impfungen“ und über ihre – längst feststehenden - extrem hohen Risiken im Unklaren lassen würde. Aber keine Lüge kann auf Dauer bestehen. Und wehe denen, wenn der Tag kommt, dass die Mehrheit der Menschen aus ihrem massenmedial inszenierten Dauerschock-Dauergehirnwäsche-Tiefschlaf-Zustand erwacht. Soweit in aller Kürze und Eile einige wesentliche Argumente zusammengefasst, da so viele Menschen mittlerweile in Sorge sind, dass eine allgemeine Impfpflicht kommen und ihr Leben zerstören könnte. 7.12.2021 Wilfried Schmitz, Rechtsanwalt Unabhängiges Organ der Rechtspflege, Als Mensch und Anwalt der Würde des Menschen, der Wahrheit, der freiheitlich[1]demokratischen Ordnung und dem Schutz des Lebens verpflichtet.


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