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Mit Covic 19 auf dem Weg in die totale Diktatur


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Mit Covic 19 auf dem Weg

in die totale Diktatur

 

Ein Kommentar zu einem Gesetzentwurf

im Deutschen Bundestag auf Drucksache 19/23944

vom 3. November 2020

 

Autor:  Rolf Wiesenhütter  7.11.2020

(Freier Journalist, Dipl. Theologe)

 

 

  1. Informationen zum Grundverständnis

 

In unserem Land passieren Dinge, die wir uns vor kurzer Zeit noch nicht vorstellen konnten. Unsere völlig degenerierte und größenwahnsinnig gewordene Regierung holt zum finalen Schlag gegen das eigene Volk aus. Eine offensichtlich geplante und erfundene „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ hat sich als gelungener Test herausgestellt, der den diktaturverliebten Politikern die Hörig- und Folgsamkeit eines komatösen Volkes bestätigt. Seit fünf Jahren werden von unseren Regierenden als Legionerhaft zu bezeichnenden Gesetzesübertretungen begangen. Allen voran eine degenerierte Kanzlerin, der es unzweifelhaft gelungen ist, die Gesamtheit der linksgesteuerten Altparteien in Schoßhündchen zu verwandeln. Das deutsche Volk erweist sich als folgsam, weil man der gewählten Regierung offenbar blind vertrauen kann. Inzwischen kann man es in den ausländischen Medien lesen: „Deutschland zerstört sich selbst.“

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Zugrunde liegt ein inzwischen nachvollziehbarer Masterplan, dem das schlafende Volk einfach übergestülpt wurde. Die Meinungsfreiheit wurde dermaßen demontiert, dass die Menschen sich vor Repressalien bis hin zur Zerstörung ihrer Lebensgrundlagen so fürchten, dass der Maulkorb der Kanzlerin durch keinen noch so verordneten Mundschutz ergänzt werden müsste. Angst und Schrecken haben sich der Menschen in unserem Land bemächtigt. Parallel dazu wurden die Medien dazu gebracht Regierungsfreundlich zu berichten. Seither wird jede öffentliche Meinung, die von der Kanzlerinnenmeinung abweicht, vollkommen unterdrückt. Etliche Medien wurden mit Geld dazu gebracht. So lesen wir in der NEO-Presse Folgendes:

 

Einer Anfrage des fraktionslosen Bundestagsabgeordneten Mario Mieruch zufolge, hat die Merkel-Regierung seit dem Jahr 2015 über 200 Millionen Euro an Print-, Online- und TV-Medien gezahlt. Zahlreiche Medienanstalten und Pressehäuser haben für das Schalten bestimmter Anzeigen mehrere Millionen erhalten. Der Verdacht liegt auf der Hand, dass die Regierung eine für sie förderliche Berichterstattung mit Steuergeldern erkauft hat. Auf den Punkt gebracht: Die Merkel-Regierung hat Millionen-Beträge aus unseren Steuergeldern an Presse und Medien bezahlt, damit diese entsprechende Propaganda für die Regierung machen. Der Journalist Boris Reitschuster berichtet in einem Artikel, wie die Regierung heimlich Medien finanziert. Ein entsprechender Tipp soll von einem Kollegen aus einer Medien-Redaktion gekommen sein. Demnach sollen offenbar auf besonders raffinierte Weise Gelder vom Staat an private Medien fließen – zumindest in dem Haus des Redakteurs – und zwar über Werbung und Anzeigen, die von der Bundesregierung bezahlt werden. Dass die Merkel-Regierung Medien dafür bezahlt, um entsprechende Propaganda zu machen, ist nicht neu. Doch die Höhe der geflossenen Geldsummen ist erschreckend und muss aufhorchen lassen.“

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Natürlich ist diese Einflussnahme nicht unbemerkt geblieben. So ist in einem Beitrag der Heinrich Böll Stiftung zu lesen:

 

Um Einfluss auf die Medien im eigenen Land auszuüben, nutzen Regierungen heute vor allem ökonomische Mittel. Öffentlichkeit und Politik müssen endlich reagieren. Um Einfluss auf die Medien im eigenen Land auszuüben, nutzen Regierungen heute vor allem ökonomische Mittel. Öffentlichkeit und Politik müssen endlich reagieren. Wenn eine Regierung die Medien unterdrücken will, bieten sich vier finanzielle Strategien an. 

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, Leiter des Zentrums für Medien, Daten und Gesellschaft an der Zentralen Europäischen Universität, nennt die Bereitstellung öffentlicher Gelder für staatlich verwaltete Medien, staatliche bzw. öffentliche Werbung, staatliche Beihilfen und marktverzerrende Maßnahmen. Beispiele davon finden wir an allen Ecken der Welt. Die öffentlich-rechtlichen Medien sind in ganz Europa öffentlich bzw. durch Gebühren finanziert. Allerdings gibt es vor allem in den neuen Mitgliedstaaten Fälle, in denen sie als ein von den Steuerzahlern unterstütztes Propagandainstrument für die Machthaber betrachtet werden. Deshalb kommt es bei jedem Regierungswechsel auch zu einem Wechsel in den Chefetagen der öffentlichen Medien sowie zu einer Anpassung der Botschaften, die in ihren politischen Talkshows vermittelt werden. Zwei der extremsten Fälle in der EU sind Ungarn, wo der Staat den öffentlich-rechtlichen Medien im Jahre 2016 Mittel in Höhe von fast 280 Millionen Euro zur Verfügung stellte, und das benachbarte Rumänien, wo die öffentlich-rechtlichen Medien mit rund 300 Millionen Euro unterstützt wurden – während unabhängige Beobachter diese wegen ihrer voreingenommenen Berichterstattung kritisierten. Staatliche Werbung ist das zweite Beispiel von Vereinnahmung. Sie ist in so unterschiedlichen Ländern wie Pakistan, Mazedonien, Spanien, Moldawien und anderen üblich.

 

Sie erfolgt oft in Form von verdeckten staatlichen Beihilfen als staatliche oder öffentliche Werbekampagnen, deren Wert Dutzende von Millionen Euro betragen und dazu führen kann, dass die Regierung zu einem der größten Werbekunden wird. Medienunternehmen, die darauf verzichten, den Staat zu kritisieren, können einen enormen Vorteil erlangen. Dragomir nennt sogar Fälle, bei denen EU-Mittel an regierungsfreundlich eingestellte Medienorganisationen flossen, so zum Beispiel in Bulgarien, wo zwischen 2007 und 2012 Ausgaben von 36,6 Millionen Euro für Kampagnen zur Förderung von EU-Arbeitsprogrammen ausgegeben wurden. Allerdings wurde nicht öffentlich gemacht, über welche Kontakte diese Mittel ausgezahlt wurden. Solche Werbemaßnahmen sind in der Medienbranche von Bedeutung, weil Zeitungen in vielen Teilen der Welt hart unter sinkenden Auflagezahlen und Werbeanzeigen leiden. Unter solchen Bedingungen können kritische Medien kaum ein profitables Unternehmen auf die Beine stellen. Staatliche Beihilfen sind das dritte Instrument, das eine wichtige Rolle bei der Vereinnahmung der Medien spielen kann.

 

Bei einer 2014 von den Open Society Foundations durchgeführten Umfrage wurden 35 Länder untersucht, und bei 28 wurde festgestellt, dass sie „bedeutende“ Beihilfen an Medienunternehmen gezahlt hatten, wobei in mindestens der Hälfte dieser Länder nachgewiesen wurde, dass die staatlichen Beihilfen zur Manipulation der besagten Medien genutzt wurden. (…) Schließlich gibt es noch Methoden, durch gesetzliche Vorgaben den Markt zu verzerren und so Druck auf die Medien auszuüben. So führte die ungarische Regierung 2013 eine Werbesteuer ein, die gegen den größten öffentlichen Fernsehsender, RTL Klub, richtete. Viele Kommentatoren sind der Ansicht, dass diese Steuer auf einen Vorschlag der Regierung Orbán zurückgeht, in der Erwartung, den Druck auf das Unternehmen zu verstärken, damit es seine Kanäle in Ungarn verkauft. In der Tat 

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 die Europäische Kommission später fest, dass die ungarische Werbesteuer gegen EU-Bestimmungen verstößt.

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Der Autor Wolfgang Schlichting schreibt dazu:

 

Aus dem Kanzleramt können die Berichterstattungen von 173 staatlichen Rundfunk und Fernsehsendern gesteuert werden und die SPD ist mit mehr als 1 Milliarde Euro nicht nur die reichste Partei der Welt, ihr gehört zu 100% auch die “DDVG” (Deutsche Druck- und Verlags GmbH), ein gigantisches Medienmonster, dass nicht nur in Deutschland, sondern bis nach Hongkong und Peking an Medienkonzernen beteiligt ist und die Berichterstattung steuert, die allseits gerühmte Pressefreiheit ist in Deutschland fest in staatlicher Hand.“

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In seinem Artikel listet Schlichting fast 50 Medienunternehmen auf, an denen die SPD beteiligt ist. Und das ist nur eine von sechs Parteien. Die Meinungsforscher tun ihr übriges zur Meinungsbildung in Deutschland. So ist bei „Statista“ nachzulesen:

 

„75 Prozent der Befragten einer 

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 halten deutsche Medien für Vertrauenswürdig. Das spiegelt sich auch in den meistgenutzten Informationsquellen zu politischen Ereignissen wieder, wie die Infografik von Statista. So belegen öffentlich-rechtliche Fernsehsender hier mit 71 Prozent den ersten Platz vor 

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 (53 Prozent). An dritter Stelle stehen Gespräche im Familien-, Freundes- oder Kollegenkreis (52 Prozent). Websites oder Online-News-Seiten beziehungsweise 

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 spielen im Vergleich nur eine nachgeordnete Rolle. Das gilt indes nicht für die Jüngeren. Bei den 18-29-Jährigen informieren sich mehr als die Hälfte (56 Prozent) via Facebook, Twitter und andere Social-Media-Kanäle. Dabei schätzt die Mehrheit den Wahrheitsgehalt von Informationen dort als eher gering ein. Mehr noch, das Gros der Befragten rechnet hier am ehesten mit Fake News zu politischen Themen.“

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Wir sehen also wie die politische Meinungsmache in Deutschland funktioniert und erleben eine Bevölkerung, die den Veröffentlichungen der Medien weitgehend Vertrauen schenkt. Wundern wir uns also nicht, dass Gesetzesbrüche durch die Regierung widerspruchslos hingenommen werden.

 

 

Fortsetzung folgt:


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  1. Der erste mutige Richter im Land

Urplötzlich bricht Panik in der Regierung aus, die sich zum Gegensteuern der Entdeckung eines klaren Sachverhalts nötigt. Der Grund ist ein Gerichtsurteil vom Amtsgericht Dortmund, das ich hier in voller Länge veröffentliche. Grund des Prozesses waren die Klagen von drei Bürgern gegen die verordneten Ausgangsbeschränkungen:

Die Betroffenen werden freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.

 

Gründe

2

I.

3

Aufgrund vermehrt auftretender Krankheitsfälle des Coronavirus SARS-CoV-2 im Februar und März 2020 im Bundesgebiet und der Gefahr einer pandemischen Ausbreitung des Virus fanden mehrere Beratungen der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Bundesländer statt. In diesen Beratungen wurde Übereinkunft darüber erzielt, dass zur Verhinderung des exponentiellen Anstiegs der Infizierungen mit dem Covid-19 Virus und einer damit möglicherweise einhergehenden Überforderung der Kapazitäten des deutschen Gesundheitssystems Maßnahmen zu ergreifen seien, die zu einer massiven Reduzierung der sozialen Kontakte führen sollten.

4

In Folge dessen erließ der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 22.03.2020 auf Grund der §§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, 32 IfSG sowie des § 10 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz eine Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2.

5

Neben Betretungsverboten bestimmter Einrichtungen für Reiserückkehrer, der Untersagung von Besuchen in Pflege- und Krankeneinrichtungen, der Betriebsuntersagung für Verkaufsstellen des Einzelhandels unter Ausnahme enumerativ genannter Geschäftsbereiche, der weitgehenden Untersagung von Dienstleistungen und Handwerksleistungen, der Untersagung von Beherbergungsangeboten zu touristischen Zwecken, der Untersagung des Gastronomiebetriebs mit Ausnahme des Außer-Haus-Verkaufs und der Belieferung mit Speisen und Getränken, dem weitgehenden Verbot von Veranstaltungen, Versammlungen und Gottesdiensten enthält die Verordnung in § 12 eine in der öffentlichen Darstellung als Kontaktverbot bezeichnete Regelung, die im Grundsatz Zusammenkünfte und Ansammlungen von mehr als zwei Personen im öffentlichen Raum untersagte.

6

Am 27.03.2020 erließ der Deutsche Bundestag das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, durch das weitreichende Änderungen des IfSG, insbesondere weitgehende Eingriffsbefugnisse für das Bundesministerium für Gesundheit unter dem Vorbehalt der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag, normiert wurden. Darüber hinaus wurde § 28 Abs. 1 IfSG neu gefasst.

7

In der bis zum 28.03.2020 geltenden Fassung lautete die Vorschrift wie folgt:

8

§ 28

9

Schutzmaßnahmen

10

(1) Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. 2 Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen; sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind. 3 Eine Heilbehandlung darf nicht angeordnet werden. 4 Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt.

11

Mit der am 28.03.2020 in Kraft getretenen Gesetzesänderung lautet § 28 IfSG nunmehr wie folgt:

12

§ 28

13

Schutzmaßnahmen

14

(1) Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen. Eine Heilbehandlung darf nicht angeordnet werden. Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt.

15

Mit Rechtsverordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coranvirus SARS-CoV-2 vom 30.03.2020 wurde die Verordnung abgeändert. An dem Tag des Inkrafttretens der Änderungsverordnung galt danach bis zum Ablauf des 19.04.2020 folgende Fassung von § 12 CoronaSchVO:

16

§ 12Zusammenkünfte, Ansammlungen, Aufenthalt im öffentlichen Raum

17

 (1) Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum von mehr als 2 Personen sind untersagt. Ausgenommen sind

18

1. Verwandte in gerader Linie,

19

2. Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen,

20

3. die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen,

21

4. zwingend notwendige Zusammenkünfte aus geschäftlichen, beruflichen und dienstlichen sowie aus prüfungs- und betreuungsrelevanten Gründen,

22

5. bei der bestimmungsgemäßen Verwendung zulässiger Einrichtungen unvermeidliche Ansammlungen (insbesondere bei der Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs).

23

(2) Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können generelle Betretungsverbote für bestimmte öffentliche Orte aussprechen.

24

(3) Das Picknicken und das Grillen auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen sind untersagt. Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können weitere Verhaltensweisen im öffentlichen Raum generell untersagen.

25

In der Nacht vom 09.04.2020 auf den 10.04.2020 hielten sich die Betroffenen gemeinsam in der Zeit vom 23:53 Uhr bis 0:08 Uhr auf dem X-platz in E auf.

26

Mit Bescheiden vom 23.04.2020 bzw. 12.05.2020 hat die Stadt E gegen die Betroffenen Bußgeldbescheide wegen verbotswidriger Teilnahme an einer Zusammenkunft oder Ansammlung im öffentlichen Raum von mehr als zwei Personen über jeweils 200,00 € erlassen.

27

Gegen diese Bescheide haben die Betroffenen fristgerecht Einspruch eingelegt.

28

II.

29

Angesichts der besonderen Materie der vorliegenden Entscheidung ist ihrer Begründung voranzustellen, dass sie mit dem größten Respekt vor den seit Anfang März 2020 getroffenen Entscheidungen der Bundesregierung und der Landesregierungen ergeht und in keiner Weise von einem staatspolitischen Misstrauen oder Argwohn gegenüber diesen und der sie repräsentierenden Personen getragen ist. Dem Gericht ist bewusst, dass der Erlass der hier maßgeblichen Verordnung im Rahmen einer der größten Krisen in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland und zudem unter großem Zeitdruck erfolgt ist und nach bislang vorliegenden Erkenntnissen ihren Zweck zumindest vorübergehend erfüllt hat, Gesundheit und Leben der Bürgerinnen und Bürger vor den Gefahren einer sich unkontrolliert ausbreitenden Epidemie und einer damit einhergehenden Überlastung der medizinischen Versorgung zu schützen.

30

Der Betroffene war gleichwohl freizusprechen, da § 12 CoronaSchVO gegen höherrangiges Recht verstößt. Zum einen ist die Vorschrift von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage der §§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, 32 IfSG nicht gedeckt und verstößt damit gegen Bundesrecht. Zum anderen ist die Norm für sich genommen keine geeignete gesetzliche Grundlage, weil eine solche Regelung dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten war und die Norm damit wegen Verstoßes gegen den Parlamentsvorbehalt verfassungswidrig ist.

31

1.

32

Ausgangspunkt beider Begründungsansätze ist hierbei, dass es sich bei dem in Rede stehenden Kontaktverbot um einen äußerst schwerwiegenden Eingriff in die grundrechtlich geschützten Interessen der Bürgerinnen und Bürger Nordrhein-Westfalens handelt. Das Verbot von Zusammenkünften und Ansammlungen im öffentlichen Raum von mehr als zwei Personen betrifft den Kern einer durch Interaktion seiner Bürger in allen Lebensbereichen ausgezeichneten offenen, freiheitlichen und sozialen Gesellschaft, wie sie das Grundgesetz im Blick hat. Für sich genommen greift ein solches Verbot zwar unmittelbar lediglich in die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG ein, da anders als die Ausgangsbeschränkungen in anderen Bundesländern die körperliche Fortbewegung nicht erschwert oder unmöglich gemacht wird und somit ein Eingriff in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ausscheidet. Das Kontaktverbot stellt aber das Grundkonzept der Pandemiebekämpfung in Nordrhein-Westfalen wie auch in vielen anderen Bundesländern dar. Nachvollziehbarer Weise und wahrscheinlich auch erfolgreich wurde durch eine möglichst große Reduzierung der sozialen Kontakte der Menschen untereinander durch ein final bezwecktes „Herunterfahren“ des öffentlichen Lebens eine unkontrollierte Infizierung der Bevölkerung mit einem in seinen Auswirkungen auf die Gesundheit der Menschen noch weitgehend unbekannten Virus und eine damit zu befürchtende Überlastung des Gesundheitssystems verhindert. Dieser Logik der Pandemiebekämpfung folgt das Kontaktverbot bzw. ist dessen normativer Grundpfeiler. Durch die übrigen in der CoronaSchVO enthaltenen Ge- und Verbote, die besondere Lebensbereiche betreffen, wird diese Logik fortgeschrieben. So stehen sämtliche in den §§ 1 bis 11 CoronaSchVO in der hier maßgeblichen Fassung vom 30.03.2020 genannten Maßnahmen in unauflösbarem Zusammenhang mit der Systematik der Pandemiebekämpfung durch Kontaktreduzierung und damit dem allgemeinen Kontaktverbot des § 12 CoronaSchVO. Daher betrifft diese Norm nicht nur den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit, sondern darüber hinaus mittelbar die Berufsfreiheit, die Eigentumsfreiheit, die Religionsfreiheit und die Versammlungsfreiheit (vgl. im Einzelnen: Wissenschaftliche Dienste-Deutscher Bundestag, Kontaktbeschränkungen zwecks Infektionsschutz: Grundrechte, WD 3-3000-079/20).

33

Der hier dargestellten Schwere des Grundrechtseingriffs steht angesichts seiner beschriebenen Wirkung auch nicht entgegen, dass in § 12 Abs. 1 Satz 2 CoronaSchVO Ausnahmen von dem Kontaktverbot vorsieht. Gleiches gilt hinsichtlich der in § 17 CoronaSchVO vorgesehenen Befristung. Sie belegen den Befund, dass grundsätzliches Misstrauen gegenüber der Landesregierung hinsichtlich der mit den ergriffenen Maßnahmen verfolgten Ziele vollkommen unangebracht ist und in der öffentlichen Debatte insofern laut gewordene Vorwürfe dem Bereich irrationaler Verschwörungstheorie zuzuordnen sind. Durch Befristung und Schaffung von Ausnahmetatbeständen hat der Verordnungsgeber vielmehr klar zu erkennen gegeben, dem in materieller Hinsicht jeden staatlichen Eingriff in Grundrechte begrenzenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit uneingeschränkt verpflichtet zu sein.

34

An der qualitativen Bewertung des Grundrechtseingriffs ändert dieser Umstand nichts. Sie steht im Übrigen in Einklang mit der Einschätzung der politischen Verantwortlichen selbst. Die nach dem 22.03.2020 ergriffenen Maßnahmen sind sowohl von der Bundeskanzlerin als auch von dem Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen als die schwerwiegendsten Grundrechtseinschränkungen in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland bezeichnet worden.

35

2.

36

Das in § 12 CoronaSchVO normierte Kontaktverbot kann unter Berücksichtigung dieser Bewertung nicht auf § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG gestützt werden. Eine Ermächtigung zu einem flächendeckenden, jede Bürgerin und jeden Bürger unabhängig von der konkreten Gefährdungssituation betreffenden Kontaktverbot mit dem Ziel, das öffentliche Leben weitgehend zum Erliegen zu bringen, kann § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG nicht entnommen werden, ohne dass die Vorschrift selbst als verfassungswidrig angesehen werden müsste.

37

a)

38

Bereits die Wortlautgrenze der genannten Vorschriften würde in unzulässiger Weise überschritten, wollte man diese als Ermächtigungsgrundlage für ein Kontaktverbot für den gesamten öffentlichen Raum Nordrhein-Westfalens und damit den gesamten örtlichen Wirkungsbereich der Verordnung aktivieren.

39

§ 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ermächtigt die zuständige Behörde, die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden und soweit und solange solche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten notwendig sind. Als denkbare notwendige Maßnahmen in diesem Sinne wird die Verpflichtung von Personen genannt, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Wenn überhaupt, ließe sich das Kontaktverbot unter die mögliche Verpflichtung von Personen fassen, öffentliche Orte nur unter bestimmten Bedingungen, nämlich nur mit höchstens zwei Personen, zu betreten. Aus der Verwendung des Plurals im Begriff Orte wird jedoch klar bestimmt, dass zumindest Differenzierungsmöglichkeiten denknotwendig verbleiben müssen. Die flächendeckende, das gesamte Landesgebiet betreffende Regelung sprengt die durch den Wortlaut begrenzte Auslegungsmöglichkeit der Norm.

40

Gleiches gilt für die Wortlautgrenze des § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG. Danach können unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränkt oder verboten werden. Unabhängig davon, dass der Verordnungsgeber mit dem Begriff der "Zusammenkunft" einen weiteren dem Gesetz nicht zu entnehmenden Begriff als Tatbestandsvoraussetzung einführt, der von dem Begriff der Ansammlung zumindest qualitativ abzugrenzen wäre, kann das Zusammensein von mindestens drei Personen weder als Zusammenkunft noch als Ansammlung im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz IfSG angesehen werden. Der Gesetzgeber hat nämlich in seiner Begründung zum Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite seine Änderung des Wortlauts von § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG lediglich damit begründet, dass es sich um eine Anpassung des Gesetzes aus Gründen der Normenklarheit handelt (BT-Drs. 19/18111, S. 24). Geändert wurde § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG insbesondere dadurch, dass das die dort genannten Ansammlungen beschreibende Tatbestandsmerkmal „einer größeren Anzahl von Menschen“ gestrichen wurde. Will man den Gesetzgeber ernst nehmen, dass mit der Streichung keine inhaltliche Änderung des § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG einhergehen sollte, muss das Tatbestandsmerkmal im Wege der Auslegung der Norm beigemessen werden. Eine Ansammlung von mehr als drei Personen als solche einer größeren Anzahl von Menschen anzusehen, verbietet sich aber von selbst.

41

B)

42

Auch in einer Zusammenschau der beiden ersten Sätze des § 28 Abs. 1 IfSG kann der Vorschrift eine tragfähige gesetzliche Grundlage für das Kontaktverbot des § 12 Abs. 1 Satz 1 CoronSchVO nicht entnommen werden. Die Vorschrift stellt besonderes Gefahrenabwehrrecht dar, auf das die allgemeinen Grundsätze dieses Rechtsgebiets unter Berücksichtigung der Eigenarten der Spezialmaterie des Infektionsschutzes anwendbar sein müssen. § 28 Abs. 1 IfSG ist als offene Generalklausel ausgestaltet (OVG Münster, Beschl. v. 06.04.2020 – 13 B 398/20.NE – juris, Rn. 44), in der exemplarisch einzelne Maßnahmen benannt werden. Gemäß dem Zweck des IfSG, die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern, dient die Norm, wie gefahrenabwehrrechtliche Generalklauseln im Allgemeinen, der Effektivität der Gefahrenabwehr. Aus den Gesetzesmaterialien zur seinerzeitigen Änderung des Bundes-Seuchengesetzes, durch die der mit dem § 28 IfSG a.F. inhaltsgleiche § 34 BSeuchG als Generalklausel neben dem bis dahin geltenden abschließenden Katalog an Schutzmaßnahmen eingeführt wurde, kann entnommen werden, dass diese Gesetzesänderung den Gefahrenabwehrbehörden ein flexibel handhabbares Instrumentarium an Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Übertragung von Krankheiten an die Hand geben wollte (BT-Drs. 8/2468, S. 27). Gerade angesichts des dort ebenfalls erwähnten Umstands, dass nicht jede staatliche Reaktion auf jede denkbare Gefahrenlage durch typisierte Standardbefugnisse abzubilden ist, sind Generalklauseln notwendig und im Grundsatz auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, soweit die ihnen begriffsnotwendig eigene tatbestandliche Weite durch Anwendung bestimmter Rechtsgrundsätze eingehegt wird (zur polizeirechtlichen Generalklausel: BVerwGE 115, 189 unter Hinweis auf BVerfGE 54, 143; vgl. auch BVerfG DVBl 2001, 558.).

43

aa)

44

Gefahrenabwehrrechtliche Generalklauseln setzen demgemäß in der Regel als Tatbestandsvoraussetzung eine konkrete Gefahrenlage voraus, um im Hinblick auf die regelmäßig mit präventiven Maßnahmen verbundenen Grundrechtseingriffe ein gewisses Maß an Konturierung und Vorhersehbarkeit zu gewährleisten. Als konkrete Gefahr ist dabei eine im Einzelfall bestehende Sachlage zu verstehen, bei der in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schadenseintritt für ein zu schützendes Rechtsgut prognostiziert werden kann. Ein Blick in die Legaldefinitionen der Begriffe „Krankheitsverdächtiger“ und „Ansteckungsverdächtiger“ in § 2 IfSG in Verbindung mit den gemäß §§ 28 bis 31 IfSG gegen diese Personengruppen zugelassenen Eingriffsmöglichkeiten könnte darauf schließen lassen, dass das Infektionsschutzgesetz bereits bei Vorliegen eines Gefahrenverdachts, also einer Sachlage im Vorfeld konkreter Gefahr, in der nicht mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit ein Schadenseintritt prognostiziert werden kann, grundrechtsrelevante Eingriffsmaßnahmen möglich sein sollen (vgl. BVerwG, Urteil v. 22.03.2012 – 3 C 16/11 – juris, Rn. 25). Ein solches Verständnis des Gefahrenbegriffs übersieht den Grundsatz der umgekehrten Proportionalität. Danach sind für die Annahme einer konkreten Gefahr desto geringere Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu stellen, je schwerer der in Aussicht stehende Schaden wiegt. Gefahr ist also kein naturwissenschaftlich zu ermittelnder Zustand, sondern vielmehr durch situative Wertung festzustellen. Wird eine solche unmöglich gemacht, verlässt man das Grundkonzept gefahrenabwehrrechtlicher Betrachtung.

45

Eben dies geschieht jedoch gerade dann, wenn wie vorliegend eine Maßnahme wie das Kontaktverbot von dem zu prognostizierenden Kausalverlauf, der zu einem Schadenseintritt führen kann, sowohl im Hinblick auf seine Wahrscheinlichkeit als auch hinsichtlich seiner zeitlichen Komponente gänzlich entkoppelt wird und sich schlichtweg unabhängig von der Gefahr im Einzelfall an jeden Bürger in einem Staatsgebiet richtet.

46

bb)

47

Ein weiterer und mit dem zuvor Gesagten in unmittelbarem Zusammenhang stehender Grundsatz im Gefahrenabwehrrecht, der die Weite generalklauselbasierter Eingriffsmöglichkeiten begrenzt, ist der der vorrangigen Inanspruchnahme des sogenannten Störers, d.h. des Betroffenen der in einem Ursächlichkeits- und/oder Verantwortungszusammenhang zu der abzuwehrenden Gefahr steht. Die Inanspruchnahme von Personen, die diesen Zusammenhang zu der abzuwehrenden Gefahr nicht aufweisen, ist regelmäßig nur unter besonderen qualifizierenden Voraussetzungen möglich (vgl. insoweit §§ 4 bis 6 PolG NRW; allg. zur gefahrenabwehrrechtlichen Verantwortlichkeit: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 6. A., Kap. D, Rn. 71 ff.). Von diesen Grundsätzen sind auch die Schutzmaßnahmen des IfSG geleitet, wie insbesondere ein Blick in die Spezialermächtigungen der  §§ 29 bis 31 IfSG belegt. Diese erlauben bestimmte Maßnahmen wie Beobachtung, Absonderung oder ein berufliches Tätigkeitsverbot gegen Personen, die mit übertragbaren Krankheiten infiziert sind oder möglicherweise infiziert sind, also gegen Störer im gefahrenabwehrrechtlichen Sinne. Aber auch die Generalklausel des § 28 Abs. 1 IfSG geht von der Wertung aus, dass vorrangige Adressaten Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider und damit Personengruppen sind, die in einer Kausalitätsbeziehung zu der abzuwehrenden Gefahr stehen (BVerwG, Urteil v. 22.03.2012 – 3 C 16/11 – juris, Rn. 25). Zwar lässt die Generalklausel des § 28 Abs. 1 IfSG auch Maßnahmen gegen sogenannte Nichtstörer zu. Dies gilt insbesondere auch für Ansammlungsverbote gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG  (BVerwG, Urteil v. 22.03.2012 – 3 C 16/11 – juris, Rn. 26). In der Gesetzesbegründung zur Vorgängervorschrift des § 34 BSeuchG hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass auf die infektionsschutzrechtliche Generalklausel auch Maßnahmen gegen Nichtstörer gestützt werden können und durch die Einarbeitung weiter Passagen des § 43 BSeuchG, der Schutzmaßnahmen gegen Allgemeinheit vorsah, in den Tatbestand des § 34 BSeuchG  hinreichend deutlich gemacht, dass nunmehr auch allgemeinwirkende Maßnahmen auf der Grundlage der Generalklausel möglich sein sollen (BT-Drs. 8/2468, S. 27). Eine vollkommene Abkehr vom Grundsatz der ermessensfehlerfreien Auswahl des Adressaten einer gefahrenabwehrenden Maßnahme ist damit jedoch gerade nicht verbunden gewesen.

48

Von diesen Grundsätzen aber löst sich eine Regelung wie § 12 CoronaSchVO gänzlich, wenn ein Zusammenkunfts- und Ansammlungsverbot vollkommen unabhängig von situativen, örtlichen und persönlichen Zusammenhängen zu der zu bekämpfenden übertragbaren Krankheit erlassen wird. In dieser Ausgestaltung werden Gefahrenprognose und Adressatenauswahl derart pauschaliert, dass sie als Grundsätze der Gefahrenabwehr gänzlich zu Gunsten einer allgemein gültigen und gänzlich abstrakten Einschätzung aufgegeben werden.

49

Auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 IfSG kann daher zumindest kein für alle Bürgerinnen und Bürger gleichermaßen und damit flächendeckendes situationsunabhängiges Verbot der Zusammenkunft von mehr als zwei Personen im öffentlichen Raum ergehen, will die Norm einer geltungserhaltenden verfassungskonformen Auslegung zugänglich sein. Denn der Finalität eines solchen Kontaktverbots im Hinblick auf das Erliegen des öffentlichen Lebens (sog. Lockdown) kommt angesichts der Konzeption des Grundgesetzes als von der Freiheit des Einzelnen und seiner sozialen Eingebundenheit zur Verwirklichung dieser Freiheit getragenen Ordnung der Charakter eines Ausnahmezustands zu. Den Ausnahmezustand kennt das Grundgesetz jedoch gerade nicht.

50

cc)

51

Das Gericht verkennt bei seiner Entscheidung nicht, dass das OVG Münster zumindest im Zusammenhang mit der flächendeckenden Betriebsuntersagung im Bereich des Einzelhandels durch § 5 Abs. 4 CoronaSchVO i.d.F.v. 30.03.2020 eine dezidiert andere Auffassung vertreten hat (OVG Münster, Beschl. v. 06.04.2020 – 13 B 398/20.NE – juris). Der Auffassung des OVG Münster kann im Hinblick auf das hier zu beurteilende Kontaktverbot des § 12 CoronaSchVO nicht gefolgt werden. Das OVG argumentiert in seiner Entscheidung, dass zumindest mit Änderung des § 28 IfSG durch den Bundesgesetzgeber mit Wirkung zum 28.03.2020 eine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage für die dort zu beurteilende Betriebsschließung vorgelegen habe. Dem OVG Münster ist zwar darin zuzustimmen, dass durch die zum 28.03.2020 in Kraft getretene Änderung des § 28 Abs. 1 IfSG de facto die offensichtliche Unvereinbarkeit der bis dahin im Verordnungswege getroffenen Regelungen der Bundesländer mit dem IfSG beseitigte, also die Norm des § 28 IfSG zumindest ihrem Wortlaut nach in ihrem materiellen Gehalt veränderte. Eine solche Auslegung verbietet sich jedoch angesichts der insofern eindeutigen Gesetzesbegründung. Danach handelte es sich ausschließlich um eine Anpassung des Gesetzes aus Gründen der Normenklarheit (BT-Drs. 19/18111, S.24). Dass flächendeckende, tief in die Grundrechte der Bürger eingreifende und von der Kausalität oder der Verantwortung für die zu bekämpfende Gefahr völlig unabhängige Maßnahmen durch die Generalklausel des § 28 Abs. 1 IFSG a.F. ermöglicht werden sollten, ist den Gesetzesmaterialien gerade nicht zu entnehmen.

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dd)

53

Ein solches Verständnis würde im Übrigen dem im Gefahrenabwehrrecht allgemein anerkannten Grundsatz widersprechen, dass auf der Grundlage von Generalklauseln im Allgemeinen nur weniger einschneidende Maßnahmen ergehen können als auf spezialgesetzlicher Grundlage (Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 10. A., Rn. 50). Der Hinweis des OVG Münster, dass anerkannt sei, dass im Rahmen unvorhergesehener Entwicklungen aus übergeordneten Gründen des Gemeinwohls geboten sein kann, nicht hinnehmbare gravierende Regelungslücken für einen Übergangszeitraum insbesondere auf der Grundlage von Generalklauseln zu schließen (OVG Münster, Beschl. v. 06.04.2020 – 13 B 398/20.NE – juris, Rn. 59, 60 m.w,.N.), ist richtig, verfängt vorliegend aber gerade nicht. Denn zum einen war die Bedrohung durch den Ausbruch einer pandemisch verlaufenden Infektionserkrankung dem Gesetzgeber durchaus bekannt. Bereits im Januar 2013 lag dem Deutschen Bundestag ein Bericht der Bundesregierung zur Risikoanalyse im Bevölkerungsschutz vor, in dem die Folgen des Ausbruchs eines fiktiven Coronavirus beschrieben wurde (BT-Drs. 17/12501). Zum anderen ist der parlamentarische Gesetzgeber durch Erlass des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27.03.2020 gerade tätig geworden, ohne nach eigenem Bekunden an den materiellen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 IfSG etwas geändert zu haben. Die vom OVG Münster angenommene Regelungslücke kann damit zumindest zum hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht bestanden haben.

54

3.

55

Eine in die Grundrechte derart tief eingreifende Regelung wie das hier in Rede stehende Kontaktverbot für alle Bürgerinnen und Bürger des Landes NRW hätte aber auch unabhängig von der Frage, ob ein solches auf § 28 IfSG gestützt werden kann, nicht im Wege der Rechtsverordnung durch die Exekutive erlassen werden dürfen, sondern war von vornherein dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten.

56

Dem Grundgesetz ist zwar kein grundsätzlicher Vorrang des Parlaments – auch nicht aufgrund seiner im Gegensatz zu den anderen Staatsgewalten unmittelbaren demokratischen Legitimation – für alle staatliche Entscheidungen zu entnehmen. Aus der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes folgt aber das zur Gesetzgebung vorrangig die Parlamente berufen sind, die gemäß Art. 80 GG diese Kompetenz per Gesetz an die Exekutive delegieren können. Aus dem Demokratieprinzip, dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten folgt aber, dass im Bereich der Rechtsetzung der Gesetzgeber in grundlegenden normativen Bereichen, zumal im Bereich der Grundrechtsausübung, soweit diese staatlicher Regelung zugänglich ist, verpflichtet ist, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (BVerfG, Beschl. v. 08.08.1978, 2 BvL 8/77 – juris – Rn. 77 m.w.N.). Ob es eines förmlichen Gesetzes zur Regelung eines Lebensbereiches bedarf oder der parlamentarische Gesetzgeber die Normsetzung der vollziehenden Gewalt überlassen darf, bestimmt sich nach der Regelungsmaterie und der Intensität der mit der jeweiligen Regelung verbundenen Grundrechtseingriffe (BVerfG, Beschl. v. 08.08.1978, 2 BvL 8/77 – juris – Rn. 78 m.w.N.).

57

Nach diesen Grundsätzen konnte eine Regelung eines Kontaktverbots in der Ausprägung des § 12 CoronaSchVO durch eine Rechtsverordnung nicht erfolgen. Zwar basiert das Kontaktverbot auf den §§ 28 Abs. 1 Satz 2 und 32 IfSG und wird wie Art. 80 Abs. 1 GG vorsieht formell-gesetzlich legitimiert. Der durch das Kontaktverbot bewirkte Grundrechtseingriff stellt sich aber als so schwerwiegend dar, dass die Normierung der Voraussetzungen eines solchen Eingriffs dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten war. Angesichts dieser Intensität, muss von einer wesentlichen normativen Entscheidung ausgegangen werden, den der parlamentarische Gesetzgeber nicht auf den Verordnungsgeber delegieren durfte. Dies gilt umso mehr, als der Verordnungsgeber, wie oben dargestellt, die Verordnung auf eine offene Generalklausel gestützt hat, die – wie oben dargestellt – als gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für das in Rede stehende Kontaktverbot nicht in Betracht kommt.

58

Diese Wesentlichkeit wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass § 12 CoronaSchVO i.d.F.v. 30.03.2020 ausdrücklich Ausnahmen von dem Kontaktverbot normiert. Diese sind derart begrenzt, dass sie insbesondere aufgrund der Fernwirkung des Kontaktverbots auf eine Vielzahl grundrechtsrelevanter Bereiche nicht geeignet sind, die Regelung als unwesentlich im oben verstandenen Sinne anzusehen.

59

Gleiches gilt hinsichtlich der vom Verordnungsgeber in § 17 CoronaSchVO vorgenommenen Befristung der Regelung. Denn der parlamentarische Gesetzgeber war bereits am 27.03.2020 mit Erlass des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite tätig geworden. In diesem Zusammenhang hätten also auch entsprechende Ermächtigungsgrundlagen für Kontaktverbote normiert werden können. Dies gilt umso mehr, als dem Gesetzgeber wie oben bereits dargestellt das Szenario einer pandemisch verlaufenden Infektionskrankheit bekannt war.

60

Für die Wesentlichkeit sprechen im Übrigen auch der Grad der Gefahr, der durch normsetzendes Handeln zu begegnen war und der Wert der zu schützenden Rechtsgüter. Vorliegend bestand die Gefahr für die Gesundheit und das Leben eines nicht überschaubaren Teils der Bevölkerung durch ein in seiner Verbreitung und seinen Auswirkungen nicht hinlänglich bekanntes Virus und damit für besonders hochrangige Rechtsgüter.

61

Schließlich sprechen auch die mit den Maßnahmen für das Gemeinwesen entstehenden wirtschaftlichen Belastungen für eine wesentliche gesetzgeberische Entscheidung, die den Parlamenten vorbehalten war.

62

4.

63

Die hier getroffene Entscheidung musste ohne Vorlage des § 12 CoronaSchVO i.d.F.v. 30.03.2020 an das Bundesverfassungsgericht oder den Verfassungsgerichtshof des Landes NRW erfolgen.

64

Gemäß Art. 100 GG obliegt das Verwerfungsmonopol für Gesetze grundsätzlich dem Bundesverfassungsgericht bzw. den Landesverfassungsgerichten. Hält ein Richter eine entscheidungserhebliche Norm für mit höherrangigem Recht unvereinbar, hat er die Norm dem BVerfG zur Entscheidung vorzulegen. Diese Vorlagepflicht gilt nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG jedoch nur für formelle, d.h. solche Rechtsnormen, die in dem von der Verfassung hierfür vorgesehenen formellen Gesetzgebungsverfahren zustande gekommen sind. Rein materielle Gesetze wie Rechtsverordnungen sind grundsätzlich nicht vorlagefähig (Müller-Terpitz, in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, 58. EL Januar 2020, § 80 Rn. 80, 124 ff). Über ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht auch mit Verfassungsrecht hat der Richter selbst zu entscheiden. Von diesem Grundsatz werden nur dann Ausnahmen gemacht, wenn zwar unmittelbar entscheidungserheblich allein Normen einer Verordnung sind, jedoch eine mittelbare Entscheidungserheblichkeit der verfassungsrechtlichen Bewertung des der Verordnung zu Grunde liegenden Gesetzes anzunehmen ist, da ihre verfassungsrechtliche Bewertung auf die der unmittelbar entscheidungsrelevanten Rechtsgrundlage durchschlägt (BVerfG, Beschluss vom 14.04.1987 – 1 BvL 25/84 – juris, Rn. 33). Ein solcher Fall liegt nicht vor. Wie oben dargestellt bestehen keine Bedenken an der grundsätzlichen Verfassungsgemäßheit der §§ 28, 32 IfSG. Die Normen sind wie andere gefahrenabwehrrechtliche Generalklauseln und Verordnungsermächtigungen einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich, soweit die oben im Detail beschriebenen Grundsätze des Gefahrenabwehrrechts Beachtung finden und nicht zugunsten einer in Tatbestand und Rechtsfolge grenzenlosen Eingriffsbefugnis aufgegeben werden. Der festgestellte Verstoß gegen den Wesentlichkeitsgrundsatz wird von der dem § 12 CoronaSchVO zugrunde liegenden Gesetzesnorm nicht geteilt, da § 28 Abs. 1 IfSG einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich ist.

65

5.

66

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 467 StPO.

 

Fortsetzung folgt:


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Rolf

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Zugegeben, das Urteil ist wahrscheinlich für Viele schwer lesbar und unverständlich. Es ist auch noch nicht rechtskräftig und von der NRW Regierung dem Oberlandesgericht zur Prüfung vorgelegt werden. Sollte dieses das Urteil bestätigen, wer es damit rechtskräftig. Das bedeutet, alle seit März 2020 von Merkel und Ministerpräsidenten Verordnungen sind damit verfassungswidrig und damit hinfällig. Ich fürchte, diesen Richter muss man schützen. Die absolute Panik bei den Verantwortlichen ist ausgebrochen. Innerhalb 24 Stunden wurde im Bundestag eine Gesetzesvorlage eingereicht, die sich jeder mit der Nr. 19/23944 auf den Internetseiten des Bundestages herunterladen kann.

 

 

  1. Ein von panikgeleiteter Gesetzesentwurf

 

Dieser Gesetzentwurf ist von der CDU/CSU und der SPD zu verantworten. Er soll nach dem Wunsch der Kanzlerin noch im Jahr 2020 beschlossen werden.  Das Infektionsschutzgesetz soll geändert werden. Dieser Gesetzentwurf sieht vor, den §28a dahingehend zu ergänzen, dass all die Grundrechtseingriffe, die wir seit März 2020 ertragen und erleiden müssen, manifestiert werden. Das heißt, der Gesetzgeber will nunmehr festlegen, dass Kontaktbeschränkungen, Abstandsgebote, Maskentragen, schließen von Betrieben, Schulen und Kindergärten, von Versammlungsräumen, Veranstaltungsräumen, Freizeiteinrichtungen, Frisören, was auch immer, die Beschränkung von Versammlungen, von Gottesdiensten und usw. manifestiert werden d.h. gesetzlich festgelegt werden. Viele Gerichte haben zwischenzeitlich damit begonnen, die Rechtmäßigkeit der Verordnungen zu prüfen und zu sagen dass die nicht rechtmäßig sind, weil sie nicht vom parlamentarischen Gesetzgeber erlassen wurden. Wesentliche Eingriffe in unsere Grundfreiheiten müssen vom parlamentarischen Gesetzgeber, vom Bundestag beschlossen werden.

 

Jetzt versucht der Gesetzgeber in einem offensichtlichen Eilverfahren ein Gesetz das mit heißer Nadel gestrickt und in dem nichts begründet wird, um damit auszudrücken, der Gesetzgeber darf diese Verordnungen erlassen. Die bisher bekannten Regelungen werden nunmehr als Möglichkeiten deklariert. Es ist also ein Ermächtigungsgesetz, dass es dem Bundestag und den Bundesländern ermöglicht, alle Arten von Grundgesetzfreiheiten einzuschränken. Die Notwendigkeiten der einzelnen Maßnahmen werden im Gesetzentwurf nicht beschrieben. Man darf es so formulieren, dass wenn dieser Entwurf Gesetz wird, der Willkür durch die vorangegangene Selbstermächtigung beliebig fortgesetzt werden kann. Man will Gesetzwidriges im Nachhinein für Gesetzeskonform erklären. Das ist ein Skandal und wir dürfen gespannt sein, wie die Gerichte damit umgehen.

 

 

  1. Zusammenfassung

 

Die Bundesregierung soll durch eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes in die Lage versetzt werden, die Grundrechte der Bürger längerfristig oder sogar dauerhaft umfassend und nachhaltig zu bescheiden, sobald sie eine “Pandemielage von nationaler Tragweite” erklärt hat. Falls der Bundestag diese Gesetzesänderung annimmt, gibt er sowohl seine Mitsprachemöglichkeiten, als auch die Mitsprachemöglichkeiten der Landtage in den Bundesländern dauerhaft auf. Wichtige Grundrechte stehen auf dem Spiel! Derzeit wird im deutschen Bundestag - von der Öffentlichkeit weitgehend unbemerkt - im Eilverfahren ein erst am 3. November 2020 von den Regierungsparteien CDU/CSU und SPD eingebrachter Gesetzentwurf mit dem harmlos klingenden Titel: “Drittes Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite” diskutiert.

 

Dieses Gesetz soll noch im November 2020 beschlossen werden. Dieses Gesetz kommt, falls es so, wie eingebracht verabschiedet werden sollte, einem Ermächtigungsgesetz gleich, das der Bundesregierung freie Hand dabei gibt, die Grundrechte der Bürger umfassend und nachhaltig zu bescheiden.

 

Der NRW Richter sagte. Was nicht im Urteil steht, dass die Coronaschutzverordnung ohne rechtliche Grundlage erlassen wurde, vorbei am Souverän, ohne Parlaments-Vorbehalt.  Genau dieser sei aber von den Gründungsvätern der Republik für solche Fälle als „Lehre von 1933“ vorgesehen worden. Aber: rechtswidrig ist rechtswidrig, entschied der Richter um mit „Souverän ist, wer über den Ausnahmezustand entscheidet“ den Staatsrechtler Carl Schmitt zu zitieren. Es ist wichtig, jetzt rasch und unmissverständlich die Bundestagsabgeordneten aufzufordern, dieses Gesetz zu stoppen!

 

Es ist in dem Gesetzentwurf nicht sichergestellt, dass angebliche Pandemielagen von “nationaler Tragweite” nicht zur dauerhaften Aushöhlung der Grundrechte der Bürger missbraucht werden können. Besonders bedenklich ist, dass Bundestag und Landesparlamente keine weitere Mitsprachemöglichkeiten mehr dazu haben werden, welche Maßnahmen getroffen werden, sobald der Bundestag das Gesetz verabschiedet haben wird. Die Aushebelung der Grundrechte muss gestoppt werden. Aus diesem Grund ist es unabdingbar wichtig, dass die Bundestagsabgeordneten - auch wenn sie keinen Amtseid leisten müssen - sich verpflichtet sehen sollten, ihre Kraft dem Wohle des deutschen Volkes zu widmen, seinen Nutzen zu mehren, Schaden von ihm abzuwenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes zu wahren und zu verteidigen, und ihre Pflichten gewissenhaft zu erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann zu üben!

 

 

  1. Wie sollten die Christen reagieren?

 

Vergessen wir nicht, das Grundgesetz wurde auf den Wurzeln des Christentums formuliert. In wie weit hat ein Christ die Gesetze des Staates zu befolgen? Zu dieser Frage hören wir vom Apostel Paulus (Röm. 13, 1ff.),

 

 „Jedermann sei Untertan der Obrigkeit, die Gewalt über ihn hat. Denn es ist keine Obrigkeit außer von Gott; wo aber Obrigkeit ist, die ist von Gott angeordnet. Wer sich nun der Obrigkeit widersetzt, der widerstrebt der Anordnung Gottes.“

 

Was ist mit dem „der-Obrigkeit-Untertan-sein“ gemeint? Eine mehr wörtliche Übersetzung des griech. Urtextes würde lauten „den euch übergeordneten staatlichen Gewalten („exousia“) ordnet euch unter“. Zur Zeit des Paulus waren die übergeordneten staatlichen Gewalten der römische Kaiser mit seinen regionalen Statthaltern und Gerichten sowie die von ihnen eingesetzten bzw. geduldeten Oberen der Juden.

 

Das heißt, dass z.B. auch Pilatus von Gott eingesetzt war. Jesus hat ihm das sogar bestätigt (Joh. 19,11). Das gilt auch vom Kaiser Nero und allen christenverfolgenden Kaisern und Machthabern! Die Machthaber sind eben mitunter auch besonders böse, sündige, antichristliche Menschen. Machthaber können zum Segen aber auch zur Prüfung und zur Strafe und Buße dem Volk gesetzt sein. Das ist Sache des „unergründlichen verborgenen Gottes“. Und Christen sind nicht nur den guten Machthabern Gehorsam schuldig, sondern jedem! Grenzen findet der christliche Gehorsam nur, wenn Machthaber verlangen, ganz konkret und persönlich gegen Gottes Gebot und Auftrag zu handeln. Nur in solchem Falle sprachen Petrus und die Apostel zum Hohen Rat (Apg. 5,29): „Man muss Gott mehr gehorchen als den Menschen!“ 

 

Diese Verweigerung darf aber nur passiv – leidend - geschehen und nicht im aktiven gewaltsamen Widerstand. Wie Jesus spricht: „Wer das Schwert nimmt, der soll durchs Schwert umkommen.“ Selbst eine böser, ja, antichristlicher Machthaber, nimmt im gewissen Umfang immer noch seine Aufgaben als Ordnungsmacht wahr, nämlich dem Chaos, dem Kampf jeder gegen jeden, der allgemeinen Kriminalität und äußeren Feinden zu wehren.

 

Petrus schreibt (1. Petr. 2, 13.14.17): 

 

„Seid Untertan aller menschlichen Ordnung um des Herrn willen, es sei dem König als dem Obersten oder den Statthaltern als denen, die von ihm gesandt sind zur Bestrafung der Übeltäter und zum Lob derer, die Gutes tun. Ehrt jedermann, habt die Brüder lieb, fürchtet Gott, ehrt den König.“

 

Und wir sollen für die herrschenden Machthaber beten, auch wenn sie böse sind. Das ist keine Bestätigung in ihrer Bosheit, sondern dass Gott Unheil abwende und ihr Herz zum Guten wende und stärke. Das beinhaltet die Fürbitte für den Machthaber, selbst wenn es so nicht ausdrücklich ausgesprochen wird. Paulus schreibt (1. Tim. 2, 1.2): 

 

„So ermahne ich nun, dass man vor allen Dingen tue Bitte, Gebet, Fürbitte und Danksagung für alle Menschen, für die Könige und für alle Obrigkeit, damit wir ein ruhiges und stilles Leben führen können in aller Frömmigkeit und Ehrbarkeit.“

 

Wir können an dieser Stelle fragen: Gibt es denn eine spezifisch christliche Staatsform? Nach dem Neuen Testament gibt es keine spezifisch christliche Staatsform, obwohl dies immer wieder beansprucht wurde. Die Monarchie ist nicht christlicher als die Demokratie wie auch umgekehrt. Selbst eine Diktatur ist nicht von vornherein unchristlich. Unchristlich ist eine Staatsform nur, wenn sie mit einer totalitären staatlichen Ideologie oder Weltanschauung auf die Seelen der Menschen antichristlichen Einfluss nehmen möchte. Welches sind heute die „uns übergeordneten staatlichen Gewalten“?

 

Das sind nach unserem Grundgesetz die gesetzgebende Gewalt (Parlamente), die vollziehende Gewalt (Regierung mit Verwaltungsbehörden) und die rechtsprechende Gewalt (Gerichte). Also bedeutet für uns Röm. 13,1 ff.: Haltet die bestehenden Gesetze ein, seid der Regierung mit ihren Behörden und den Urteilen der Gerichte gehorsam. Aber wir dürfen die Selbstermächtigungsverliebten auffordern, die Gewaltenteilung einzuhalten. Dem Gehorsam widerspricht es nicht, wenn man auf dem dafür vom Staat vorgesehenen Rechtsweg staatliche Anordnungen und Gesetze von Gerichten überprüfen lässt. Ebenso widerspricht es dem Gehorsam nicht, wenn man in einer geordneten gewaltlosen Opposition die Regierung ablösen will. Dass man eine Anordnung oder ein Gesetz für ungerecht oder für zu hart hält, reicht noch nicht aus, dem nicht nachzukommen! Trotz aller auch bei uns in staatlichen Einzelbereichen herrschenden Ungerechtigkeiten, Härten und Missständen haben wir doch dankbar festzustellen, dass wir uns noch nicht vor Verfolgung, Willkür und Gefängnis fürchten müssen.

 

Dass wir unseren Ehepartner, unseren Beruf, unseren Wohnort noch frei wählen können, wir unseren christlichen Glauben noch frei und offen leben können, unsere politische Führung und auch eine Opposition noch wählen dürfen. Solche weitgehende Freiheit ist, wie wir aus der Geschichte und aus anderen Ländern der Welt wissen, keinesfalls selbstverständlich. Deshalb haben wir allen Grund, Gott für unsere äußere Freiheit in unserem Staat zu danken und für die „Obrigkeit“ zu beten.

 

 

Ende!

 

 

 

 

 


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