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Schutz der Familie? – Der Auftrag unseres GG wird seit über 60 Jahren nicht erfüllt


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Schutz der Familie? – Der Auftrag unseres GG wird seit über 60 Jahren nicht erfüllt

 

 

 

Veröffentlicht: 22. Juni 2019 | Autor:

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Von Dr. Johannes Resch

Artikel 6 des Grungesetzes (GG) stellt die Familie „unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung“. Tatsächlich hat aber die staatliche Gesetzgebung den Familien die wirtschaftliche Anerkennung ihrer Leistung entzogen und sie dadurch destabilisiert. Ihre abnehmende Funktionsfähigkeit wird inzwischen zum Vorwand für zunehmende Bevormundung genommen, wobei familienfremde Interessen bestimmend sind.

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Das schadet nicht nur den einzelnen Familien, sondern zerstört die Grundlagen unserer Gesellschaft überhaupt.

 

Der ehemalige Sozialrichter Dr. Jürgen Borchert, der sich ein Leben lang wissenschaftlich und beruflich mit dem deutschen Rentenrecht befasst hat, charakterisierte die „große Rentenreform von 1957“ so:

„Während Kinderlose, deren Renten realwirtschaftlich ausnahmslos von den Kindern anderer Leute aufzubringen sind, so die großen Gewinner der Reform waren, wurden vor allem die Mütter durch das neue System um ihre originären und genuinen Ansprüche auf Altersunterhalt geprellt.“

 

Zu ergänzen ist allerdings, dass nicht nur die Mütter, sondern auch die Väter „geprellt“ wurden, da sie in der Regel die Benachteiligung der Mütter mittragen. Weiter ist festzustellen, dass jede Benachteiligung von Eltern sich über kurz oder lang auch zum Nachteil ihrer Kinder auswirkt. Es geht also nicht um eine „Hetze gegen Kinderlose“, sondern um die Zukunft unserer Gesellschaft.

 

Wenige Jahre nach dieser „Reform“ stürzten die Geburtenzahlen ab. Es kann als sicher gelten, dass die psychologischen Ursachen hierfür zumindest zum großen Teil in der erfolgten Umverteilung finanzieller Mittel zum Nachteil der Eltern lagen. Das mag den meisten Eltern nicht bewusst geworden sein, wurde aber sicher beim Vergleich mit kinderlosen Nachbarn und Arbeitskollegen gespürt.

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Um die Hintergründe zu verschleiern, wird oft von Politik und „Mainstream-Medien“ eine „Förderung der Familie“ konstruiert, indem der Familie zufließende Beträge gezählt oder sogar erst erfunden werden, aber die den Familien entzogenen Beträge unbeachtet bleiben.

 

Der Hintergrund ist einfach zu erklären:

In der klassischen Familie sorgten die Eltern für ihre Kinder und wurden dafür im Alter oder bei Krankheit wieder von ihren erwachsenen Kindern versorgt. Dieser familiäre Generationenvertrag wurde durch unsere Sozialgesetzgebung zerstört, indem der Rentenanspruch gegenüber den Kindern von der Kindererziehung gelöst und an Erwerbsarbeit gebunden wurde.

 

Seitdem gilt der Grundsatz: Eltern investieren, „Nur-Erwerbstätige“ profitieren.

Von diesem Zeitpunkt an hatten die Eltern gegenüber ihren eigenen Kindern weniger Ansprüche als ihre kinderlosen Nachbarn. Erst diese Enteignung der Eltern zerstörte die wirtschaftlichen Grundlagen der Familie und beschädigte damit massiv auch deren ideelle Basis.

 

So weit so schlecht. Aber das ist mit dem laut GG geforderten „besonderen Schutz der Familie“ nicht vereinbar.

 

Der frühere Präsident des Bundesverfassungsgerichts und spätere Bundespräsident, Roman Herzog, äußerte sich dazu so:

 

„Es kann nicht sein, dass ein Ehepaar — bei dem nur der eine ein Leben lang ein Gehalt oder einen Lohn einsteckt — Kinder aufzieht und am Ende nur eine Rente bekommt. — Auf der anderen Seite verdienen zwei Ehepartner zwei Renten. Und die Kinder des Paares, das nur eine Rente bekommt, verdienen diese beiden Renten mit. Das ist ein glatter Verfassungsverstoß“.

 

Aber wie kann es sein, dass eine — fast die ganze Bevölkerung betreffende — verfassungswidrige Gesetzgebung über Jahrzehnte Bestand hat, ohne dass es nennenswerte politische Initiativen gibt, das zu ändern?

 

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Bemühungen, die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ausgingen, hat es durchaus gegeben. So wurde im Urteil zur Pflegeversicherung vom 3. April 2001 die Benachteiligung der Eltern ausdrücklich gerügt und der Gesetzgeber beauftragt, neben der Pflegeversicherung auch die gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung zu überprüfen und Benachteiligungen der Eltern abzubauen.

Aber diese Aufträge wurden von der Politik ignoriert und das BVerfG hat keine eigenen Zwangsmittel, sie durchzusetzen.

 

Ginge es hier um die Rechte von Konzernen statt um Grundrechte der Eltern, wären die Forderungen des GG sicher schon durchgesetzt worden.

Aber Familien haben in unserer Gesellschaft keine vergleichbare Lobby, zumal die Interessen der Kinder bei Wahlen gar nicht abgebildet werden und damit Familien von vornherein weniger Einfluss haben, als ihrem Bevölkerungsanteil entspricht. Wegen der zeitlichen Überforderung durch Erziehungs- und Erwerbsarbeit wird ihnen auch auf politischer Ebene die Vertretung ihrer Interessen erschwert.

 

Woran soll sich der Staat aber orientieren, um den Schutzauftrag des GG zu erfüllen?

 

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Wie bereits erwähnt, ist jeder Eingriff, der zu einer Umverteilung zulasten der Familien führt, mit diesem Schutzauftrag unvereinbar. Der Ausgangspunkt kann nur der „natürliche“ Zustand sein, wie er vor den Eingriffen des Gesetzgebers ins soziale Geschehen bestand. Damals waren sowohl die Kosten der Kinder als auch deren wirtschaftlicher Nutzen in Form der Versorgung bei Krankheit und Alter eine Angelegenheit der Eltern.

 

Der Auftrag des Grundgesetzes kann es nur sein, ein Gleichgewicht zwischen den Leistungen der Familien für die Gesamtgesellschaft und den Leistungen dieser Gesellschaft für die Familien zu schaffen. Das ist keine Finanzierungsfrage, sondern eine Verteilungsfrage zwischen Familien und Gesellschaft.

 

Der Umfang der Rückverteilung kann weder durch Juristen noch durch Politiker bestimmt werden, sondern nur durch sachbezogene Berechnungen von Sozioökonomen.

 

Eine Symbolpolitik wie etwa bei der Pflegeversicherung durch Anhebung des Beitragssatzes um 0,25 Prozent für Erwerbstätige ohne Kinder oder im Rentenrecht durch Anerkennung von 2 bis 3 Erziehungsjahren erfüllen diesen Auftrag nicht. So müsste etwa ein Elternteil selbst bei drei Erziehungsjahren 15 Kinder erziehen, um eine „Standardrente“  – Rente bei 45 Erwerbsjahren mit Durchschnittsverdienst  – zu erhalten. Dabei hätte diese Mutter –  oder der Vater –  für die Erziehungsarbeit nicht einmal einen Lohn erhalten wie Erwerbstätige, die bei weit geringerer Arbeitsleistung eine „Standardrente“ erhalten.

 

Mit einer Begutachtung zum erforderlichen Umfang der Korrektur sollten unabhängige Wissenschaftler beauftragt werden, die sich nur der Wirklichkeit und keiner politischen Richtung verpflichtet fühlen.

 

Die Aufgabe der Politik wäre es dagegen festzulegen, auf welche Weise das Gleichgewicht zwischen Familien und Gesellschaft wieder herzustellen ist. Die Rechtsprechung hätte dann darüber zu urteilen, ob der Umfang der gesetzlichen Maßnahmen ausreicht, um den vom Grundgesetz geforderten „Schutz der Familie“ zu erfüllen.

 

 

Quelle mit FORTSETZUNG und Fußnoten des Beitrags von Dr. Resch hier:

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