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Neuer "Kinderrechte"-Vorstoß der Grünen und die fünf wichtigsten Gegenargumente


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#1
Rolf

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Neuer "Kinderrechte"-Vorstoß der Grünen und die fünf wichtigsten Gegenargumente

 

 

 

Guten Tag ,

 

die Grünen haben einen neuen Angriff gestartet. Vergangene Woche hat die Grünen-Bundestagsfraktion laut Spiegel-Informationen einen Gesetzesentwurf für die Aufnahme von „Kinderrechten“ ins Grundgesetz beschlossen. Eines steht fest: Diesmal gehen sie geschickter vor als bei ihren ersten beiden Gesetzesentwürfen 2012 und 2015, aber kein bißchen harmloser.

 

Gemäß dem neuen grünen Entwurf soll

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Absatz 1 des Grundgesetzes wie folgt verändert werden: „Kinder, Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.“

 

Was zunächst gut klingt, entpuppt sich als böse Falle. Viele juristische Gutachter weisen auf das große Risiko hin, wenn Kinder – rechtlich gesehen – von ihren Eltern getrennt und außerhalb der Familieneinheit betrachtet werden. Auch ihre Stellung im Gesetzestext vor Ehe, Familie und Elternrecht würde die Rechtssprechung entscheidend verändern.

 

Auf diese Weise sinkt die Schwelle für staatliche Eingriffe in die Familie drastisch. Viel schneller und einfacher können damit bestimmte Entscheidungen gerechtfertigt werden, die nur angeblich dem Kind dienen, in Wirklichkeit aber bestimmte politische Ideologien durchsetzen sollen.

 

Aber, so könnten Sie jetzt vielleicht fragen, ist das nicht alles viel zu weit hergeholt? Leider nein. Bereits jetzt wird die Freiheit und Eigenverantwortung der Eltern in der Erziehung ihrer Kinder stark eingeschränkt, beispielsweise bei der schulischen Sexualerziehung. Und aktuell denken viele Politiker über Impf- oder KiTa-Pflicht für Kinder nach.

 

Der Staat maßt sich an, primär über Erziehung und Belange der Kinder zu entscheiden anstelle der dafür von Natur aus verantwortlichen Eltern. Mit dem Gesetzentwurf der Grünen hätten die Behörden und Gerichte dramatisch größere Möglichkeiten in der Hand, das Elternrecht zu verdrängen. De facto würde das Elternrecht zu einem unwirksames Anhängsel – gerade noch gut genug, um als Feigenblatt einer pseudo-freiheitlichen Rechtsordnung zu dienen.

Wehren wir uns dagegen!

 

Dazu haben wir für Sie

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kurz zusammengefasst – als Ergebnis unserer Untersuchung der vielen juristischen Gutachten, die zu dieser Frage bereits verfasst wurden. Bitte lesen Sie diesen Artikel und teilen Sie ihn mit Ihren Freunden und Bekannten.

 

Und bitte wenden Sie sich an Ihren Bundestagsabgeordneten.

Mit großem Dank für Ihre Unterstützung wünsche ich Ihnen eine besinnliche Karwoche und frohe und gesegnete Ostern!

 

Herzliche Grüße, Ihre

Hedwig von Beverfoerde

P.S.: Manchmal fühlen wir uns als Rufer in der Wüste.


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#2
Rolf

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Fünf Argumente gegen die Aufnahme von „Kinderrechten“ ins Grundgesetz

 

 

 

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Sollen „Kinderrechte“ ins Grundgesetz? Wenn es nach den meisten wissenschaftlichen Gutachtern geht: Nein. Aber warum? Wir haben die fünf wichtigsten Argumente zusammengefasst.

 

Wirft man einen Blick in die Medien, möchte man meinen, alle seien sich einig: „Kinderrechte“ gehören ins Grundgesetz. Einwände scheint es nicht zu geben. Und wozu auch? Der Begriff „Kinderrechte“ klingt zu positiv, als dass hier kritische Töne überhaupt angebracht wären. In Wahrheit ist das Thema komplexer als man annehmen mag. 2013 und 2016 brachten SPD, Grüne und Linke Gesetzesentwürfe ein, um den alten linken Traum von „Kinderrechten“ im Grundgesetz wahr werden zu lassen. Doch die wissenschaftlichen Stellungnahmen, die für die Anhörungen des

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und

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in Auftrag gegeben wurden, machten ihnen einen Strich durch die Rechnung.

 

Die Mehrheit der Gutachter in beiden Anhörungen, darunter alle Rechtswissenschaftler, sprach sich gegen eine Verankerung der „Kinderrechte“ im Grundgesetz aus.

Trotz deren fundierten Argumenten knickten CDU und CSU bei den

 

Koalitionsverhandlungen 2017 ein und vereinbarten, bis spätestens Ende 2019 einen erneuten Gesetzesentwurf vorzulegen. Daher wollen wir die Abgeordneten in einem kurzen Überblick an die fünf wichtigsten Argumente der juristischen Gutachter gegen eine Aufnahme von „Kinderrechten“ ins Grundgesetz erinnern.

 

Keine Schutzlücke im Grundgesetz

 

Die Juristen haben eindeutig festgestellt, dass „Kinderrechte“ im Grundgesetz nicht nötig sind. Kinder sind bereits Träger aller Grundrechte. Das Grundgesetz weist somit keine Schutzlücke auf. Der Gesetzgeber betrachtet Kinder auch nicht als Objekt. Im Gegenteil, bereits heute muss dem Kindeswohl in allen Gesetzgebungsverfahren Vorrang gewährt werden.

 

Kinderrechte“ hebeln das Elternrecht aus

 

Auch wenn immer wieder behauptet wird, Eltern bekämen mit den „Kinderrechten“ ein weiteres Hilfsmittel in die Hand, um die Interessen ihrer Kinder gegenüber dem Staat durchzusetzen, würde die Realität gegenteilig aussehen. Das Verhältnis zwischen Eltern, Kindern und Staat im Grundgesetz (Artikel 6) ist ausgewogen und klug formuliert. Die Einführung von gesonderten „Kinderrechten“ birgt die Gefahr, dieses Verhältnis zu stören, die Möglichkeiten für staatliche Eingriffe, Vorschriften und Inobhutnahmen zu erweitern und das natürliche Elternrecht zu schwächen. Diese Gefahr wäre besonders hoch, wenn „Kinderrechte“ noch vor dem Elternrecht genannt würden oder wenn der Staat zum primären Anwalt der Kindesinteressen gemacht würde.

 

Eine Grundgesetzänderung wäre symbolischer Natur

 

Die Befürworter von „Kinderrechten“ im Grundgesetz argumentieren, durch die gesetzliche Änderung könne man Kindern besser vor Armut, Missbrauch oder mangelnder Bildung schützen. Tatsächlich wäre die Grundgesetzänderung vor allem symbolischer Natur und würde nichts Konkretes zur Verbesserung der Lebenssituation von Kindern beitragen. Diese Verbesserung muss in anderen gesetzlichen Bereichen geschehen, beispielsweise im Straf- oder Sozialgesetzbuch.

 

„Kinderrechte“ verändern Struktur des Grundgesetzes

 

Der Grundrechtsschutz im Grundgesetz ist einheitlich und umfassend aufgebaut und beruht auf Abwehrrechten gegenüber dem Staat. „Kinderrechte“ breche nicht nur diese einheitliche Struktur auf, sondern sind auch Anspruchsrechte, die dem Wesen des Grundgesetzes fremd sind. In der Folge eröffnet sich jeder Personengruppe die Möglichkeit, eigene Rechte im Grundgesetz zu fordern, selbst wenn sie gar nicht wirklich schutzbedürftig wären.

 

Keine Verpflichtung durch UN-Kinderrechtskonvention

 

Die UN-Kinderrechtskonvention ist in der Argumentation der Befürworter der wichtigste Bezugspunkt. Die Konvention verlangt allerdings keine Aufnahme von „Kinderrechten“ in die jeweilige nationale Verfassung. Mit der Ratifizierung durch den Deutschen Bundestag 1992 gilt die Konvention bereits als Bundesgesetz, was für ihre Umsetzung ausreicht. Die Empfehlung des UN-Ausschusses für die Rechte des Kindes an Deutschland, die „Kinderrechte“ ins Grundgesetz aufzunehmen, erfolgte erst, nachdem die Bundesregierung selbst diesen Vorschlag eingebracht hatte und besitzt darüber hinaus keine normative Kraft für die deutsche Gesetzgebung.

 

Die Bundestagsabgeordneten sollten sich diese Argumente nochmals vor Augen führen, bevor sie über eine unnötige und gefährliche Änderung des Grundgesetzes abstimmen. Vor allem die Politiker der bürgerlichen Parteien können hier unter Beweis stellen, die Familie und das Elternrecht ernsthaft verteidigen zu wollen.

Die Gutachten der Rechtwissenschaftler einzeln zusammengefasst:

 

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#3
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Sehr geehrte/r Rolf Wiesenhütter,

 

 

 

die Forderungen, sog. „Kinderrechte“ in die Verfassung einzuführen, werden immer lauter und konkreter.

 

Inzwischen haben Grüne und Linke Gesetzentwürfe eingebracht und am 6. Juni fand schon die erste Bundestagsdebatte statt.

 

Die Aktion „Kinder in Gefahr“ lehnt die Aufnahme von Kinderrechten in die Verfassung strikt ab.

 

Die Hauptargumente gegen Kinderrechte sind:

 

  • 1. „Kinderrechte“ im Grundgesetz sind gleichbedeutend mit einer Erweiterung der Rechte des Staates über die Kinder und einer Verminderung der Rechte der Eltern, insbesondere des Erziehungsrechtes.

 

Etliche Verfassungsrechtler argumentieren in diesem Sinne.

 

Die Befürworter von Kinderrechten haben oft betont, man nehme den Eltern keine Rechte weg. Doch dann wären „Kinderrechte“ in der Verfassung eine tote Norm.

 

Die Einführung von Kinderrechten in die Verfassung wäre ohne eine Einschränkung der Elternrechte auch unverständlich, denn Kinder sind sowieso Träger aller im Grundgesetz geschützten Grundrechte.

 

Das bedeutet: Der Staat kann schon heute sein Wächteramt ausüben und einschreiten, falls die Grundrechte der Kinder nicht geachtet werden, wie etwa in Fällen von Gewalt, Vernachlässigung, mangelnde Erziehung etc.

 

  • 2. Im Gesetzesentwurf der Grünen wird das Konzept eines „Selbstbestimmungsrechtes“ eigeführt. Dieses ist ein Schlüsselbegriff der linken Gesellschaftspolitik, die im Geiste der 1968er Revolution durchgeführt wird.

 

Der Begriff „Selbstbestimmung“ kommt überall in linken und grünen gesellschaftspolitischen Positionspapieren vor. Er geht davon aus, dass die bürgerlich-christliche Gesellschaft essentiell despotisch ist und zu ihrer Existenzerhaltung willkürliche Herrschaftsstrukturen errichtet hat.

 

Die „Gender-Ideologie“ beispielsweise postuliert, dass die Geschlechtlichkeit keineswegs von der Natur vorgegeben, sondern ein „soziales Konstrukt“ sei, das dem Menschen aufoktroyiert wird. Der Einzelne müsse deshalb „selbstbestimmt“ seine eigene sexuelle Identität festlegen können. Die Vorstellung, es gäbe „nur“ Männer und Frauen, bezeichnen diese linken Denkströmungen als Biologismus.

 

Im Gesetzentwurf der Grünen wird deutlich, dass man ähnliche Mechanismen der marxistischen Kulturrevolution in das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern einführen will.

 

Das Kind solle „selbstbestimmt“ aufwachsen. Dafür sei notwendig, dass Eltern ihren Kindern keine religiösen, moralischen, ethischen, kulturellen und sonstigen Normen „aufoktroyieren“.

 

Der Staat soll für das „selbstbestimmte“ Aufwachsen des Kindes sorgen.

 

Es ist beispielsweise nicht schwer, sich auszumalen, wie Gender-Ideologen in Jugendämtern mit Kindern verfahren werden, die in christlichen Haushalten aufwachsen.

 

Die Einführung von „Kinderrechten“ in die Verfassung gibt also dem Staat die Möglichkeit, bis in den kleinsten Winkel des Familienlebens hineinzuwirken, damit die Kinder nicht „homophob“, „transphob“ „sexistisch“ oder „christlich-fundamentalistisch“ aufwachsen.

 

„Kinderrechte in der Verfassung sind also nichts anderes als ein linksgrüner Angriff auf die Kinder, die Ehe, die Familie und die christlichen Wurzeln unseres Landes.

 

Unsere Haltung haben wir in mehreren Stellungnahmen begründet:

 
 

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Weitere Stellungnahmen gegen Kinderrechte im GG finden Sie hier:

 

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Wir müssen entschlossen gegen dieses Vorhaben aktiv werden.

 

Deshalb möchte ich Sie einladen, an dieser Aktion, die wir zusammen mit anderen Organisationen durchführen, teilzunehmen.

 

Bitte kontaktieren Sie direkt die Bundesabgeordneten Ihrer Wahl. Sämtliche Kontaktmöglichkeiten finden Sie in der entsprechenden Seite des Deutschen Bundestages:

 

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Sie können die Abgeordneten Ihrer Wahl natürlich auch anschreiben.

 

Unser Text-Vorschlag: Bitte kopieren und in Ihre eigene Email einfügen.

(Sie können selbstverständlich einen anderen Text verwenden)

 
   

Betreff: Kinderrechte stärken Staatsmacht und schwächen Eltern und Familien

 

Sehr geehrte/r XYZ

 

Linke und Grüne haben vor wenigen Tagen im Bundestag Gesetzentwürfe zur Verankerung von Kinderrechten im Grundgesetz eingebracht und damit die parlamentarische Debatte eröffnet.

 

Ich möchte Sie bitten, sich deutlich gegen die Einführung von „Kinderrechten“ in die Verfassung auszusprechen.

 

Die wichtigsten Gründe gegen diese Änderung des Grundgesetzes sind:

 

1. „Kinderrechte“ im Grundgesetz sind gleichbedeutend mit einer Erweiterung der Rechte des Staates über die Kinder und eine Verminderung der Rechte der Eltern, insbesondere des Erziehungsrechtes.

 

Etliche Verfassungsrechtler argumentieren in diesem Sinne. Die Befürworter von Kinderrechten haben oft betont, man nehme den Eltern keine Rechte weg. Doch dann wären „Kinderrechte in der Verfassung eine tote Norm. Die Einführung von Kinderrechten in die Verfassung wäre ohne eine Einschränkung der Elternrechte auch unverständlich, denn Kinder sind sowieso Träger aller im Grundgesetz geschützten Grundrechte.

 

2. Insbesondere im Gesetzentwurf der Grünen wird die ideologische Motivation der Einführung von Kinderrechten in die Verfassung deutlich. Im Gesetzentwurf der Grünen wird nämlich das Konzept eines „Selbstbestimmungsrechtes“ eingeführt. Dieses ist ein Schlüsselbegriff der linken Gesellschaftspolitik, die im Geiste der 1968er Revolution durchgeführt wird.

 

Der Begriff „Selbstbestimmung“ kommt überall in linken und grünen gesellschaftspolitischen Positionspapieren vor. Er geht davon aus, dass die bürgerlich-christliche Gesellschaft essentiell despotisch ist zu ihrer Existenzsicherung willkürliche Herrschaftsstrukturen errichtet hat. Im Gesetzentwurf der Grünen wird deutlich, dass man ähnliche Mechanismen der marxistischen Kulturrevolution in das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern einführen will. Das Kind solle „selbstbestimmt“ aufwachsen. Dafür sei notwendig, dass Eltern ihren Kindern keine religiösen, moralischen, ethischen, kulturellen und sonstigen Normen „aufoktroyieren“. Der Staat soll für das „selbstbestimmte“ Aufwachsen des Kindes sorgen. Es ist beispielsweise nicht schwer sich auszumalen, wie Gender-Ideologen in Jugendämtern mit Kindern verfahren werden, die in christlichen Haushalten aufwachsen. Die Einführung von „Kinderrechten“ in die Verfassung geben also dem Staat die Möglichkeit, bis in den kleinsten Winkel des Familienlebens hineinzuwirken.

 

Aus diesen Gründen ist die Verankerung von Kinderrechten in der Verfassung eindeutig abzulehnen.

 

Mit freundlichen Grüßen

   
 
 

Mit bestem Dank und freundlichen Grüßen

 

Mathias von Gersdorff


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#4
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Sollen Elternrechte abgeschafft werden?

 

 

 

 

Veröffentlicht: 15. Juni 2019 | Autor:

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|  

.
Pressemeldung des Verband Familienarbeit:
 
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Am 6. Juni debattierte der Bundestag über die Aufnahme von Kinderrechten ins Grundgesetz (GG). Das geht auf eine Koalitionsvereinbarung der CDU-SPD-Regierung zurück, wird aber auch von Grünen und Linken unterstützt.
 

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So ist eine für die GG-Änderung erforderliche Zwei-Drittel-Mehrheit des Bundestages durchaus realistisch.

Ein konkreter Formulierungsvorschlag der Koalition liegt noch nicht vor.

Die Grünen schlagen folgende Ergänzung von Art. 6 GG vor:
“Jedes Kind hat das Recht auf Förderung seiner Entwicklung. Bei allen Angelegenheiten, die das Kind betreffen, ist es entsprechend Alter und Reife zu beteiligen; Wille und zuvörderst Wohl des Kindes sind maßgeblich zu berücksichtigen.”

 

Der stellv. Vorsitzende des Verbandes Familienarbeit, Dr. Johannes Resch, nimmt zu dem Vorhaben Stellung:

 

„Auf den ersten Blick klingt der Vorschlag der Grünen gut. Auch von CDU und SPD sind ähnliche Formulierungsvorschläge zu erwarten. Aber halten solche Vorschläge auch einem zweiten und einem dritten Blick stand?“

 

Der zweite Blick:

 

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Warum eine besondere Erwähnung der Kinderrechte? Auch Rechte von Rentnern oder Kranken werden im GG nicht besonders erwähnt. Kinder sind zweifellos vollwertige Menschen. Sie sind daher ebenso durch die in Art. 1 unseres GG garantierten Menschenrechte geschützt wie Rentner, Kranke und alle anderen Menschen auch:

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

 

Diese Sätze lassen keinen Hinweis erkennen, Kinder könnten damit nicht gemeint sein. Erst wenn ‘Kinderrechte’ gesondert aufgeführt würden, kann der Eindruck entstehen, Kinder seien doch keine vollwertigen Mitglieder ‘jeder menschlichen Gemeinschaft‘.

 

Der dritte Blick:


Eine Sonderstellung nehmen Kinder insofern ein, als sie ihre Rechte in der Regel nicht selbst vertreten können, sondern dabei auf Erwachsene angewiesen sind. Diesem Umstand trägt Art. 6, Abs. 2 GG Rechnung:


„(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“

 

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Hier kommt die Verantwortung der Eltern für ihre Kinder klar zum Ausdruck. Nur wenn das Kindeswohl gefährdet ist, darf und muss die ‘staatliche Gemeinschaft’ eingreifen. Das ist ein starker Schutz der Kinder vor Übergriffen des Staates. Die Eltern bilden also einen verfassungsrechtlich garantierten Schutzschirm für ihre Kinder. Nur wenn dieser Schutzschirm versagt, z.B. bei verwaisten, misshandelten oder anders gefährdeten Kindern ist der Staat gefordert.

 

Werden aber „Kinderrechte“ im GG gesondert angeführt, kann und wird sich der Staat neben den Eltern als gleichberechtigter Schützer aller Kinder verstehen. Durch seine Macht sitzt er gegenüber den Eltern immer am längeren Hebel. Damit bestünden die rechtlichen Voraussetzungen, den Eltern ihre Rechte zu entziehen und zwar in allen Fällen, in denen es der Staat für richtig hält. Die Gefährdung des Kindeswohls wäre dann keine Bedingung mehr. Manche Akteure haben vermutlich dieses Ziel. Andere sind zu naiv und gutgläubig, um die Gefahr zu erkennen.

 

Es ist gar nicht so weit hergeholt, dass in absehbarer Zukunft alle Eltern gezwungen werden könnten, ihre Kleinkinder in Krippen zu geben mit der Begründung, dass ihre Kinder ein „Recht“ darauf hätten. Eine mildere Form wäre es, diesen Zwang zunächst auf die Eltern auszuüben, die sich nicht ‘politisch korrekt’ verhalten. Wenn erst einmal das in Art. 6, Abs. 2 garantierte Elternrecht relativiert ist, ist es zu dessen faktischer Abschaffung nicht mehr weit. Die staatlichen Behörden könnten dann argumentieren, dass die Eltern den Entzug ihres Erziehungsrechts doch vermeiden könnten, indem sie sich an die staatlichen Vorgaben halten.

 

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Kurzum: Die besondere Erwähnung von Kinderrechten würde eine Situation schaffen, wie sie etwa in der DDR bestand. Dort war Kindesentzug auch ohne Gefährdung des Kindeswohls möglich. Aber es gibt auch heute schon im westlich geprägten Europa Staaten, in denen der Entzug von Kindern, unter dem Vorwand, deren Rechte zu schützen, leicht möglich ist, wie etwa in Norwegen.

 

Als Argument, Kinderrechte im GG zu betonen, wird oft angeführt, der Staat werde dann stärker gegen Kinderarmut vorgehen. Aber das ist abwegig. Der Gesetzgeber ist ja selbst dafür verantwortlich, dass die Kinderkosten bei den Eltern verblieben, obwohl der Kindernutzen per Rentenrecht allen Erwerbstätigen zugutekommt. Hier liegt die wichtigste Ursache für die Armut von Eltern und damit auch ihrer Kinder.

 

Die Auffassung, der Staat könne die Kinderrechte besser schützen als die Eltern, ist eine populistische Vorstellung, die verheerende Folgen für Kinder und Eltern haben kann.

 

 

Quelle:

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