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Mutter und Mit-Mutter – Barley will lesbische Elternpaare gleichstellen


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Rolf

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Mutter und Mit-Mutter – Barley will lesbische Elternpaare gleichstellen

 

Veröffentlicht am 13.03.2019

 

 

Justizministerin Barley plant eine rechtliche Reform der Mutterschaft. So soll die lesbische Partnerin einer Frau, die ein Kind bekommen hat, als Mit-Mutter anerkannt werden. An der Regelung für schwule Väter ändert sich jedoch nichts.

 

Bundesjustizministerin Katarina Barley (SPD) will lesbische Paare bei der Geburt eines Kindes heterosexuellen Paaren gleichstellen. Die Partnerin der Frau, die ein Kind zur Welt bringt, soll als Mit-Mutter mit allen Rechten und Pflichten anerkannt werden. Dabei sollen dieselben Voraussetzung gelten wie für die Vaterschaft: Mit-Mutter soll danach die Frau werden, die mit der Mutter verheiratet ist, die Mit-Mutterschaft anerkennt oder gerichtlich als Mit-Mutter festgestellt wird. Bislang ist dafür eine Adoption nötig.

Die Neuregelung ist Teil eine Entwurfs, den das Ministerium am Mittwoch in Berlin veröffentlichte. Das Papier soll als Grundlage der Beratungen innerhalb der Regierung, mit den Fraktionen, Ländern und Verbänden dienen. Einen formalen Gesetzentwurf will Barley dann später im Lichte der folgenden Diskussionen veröffentlichen.

Für schwule Paare gilt weiterhin, dass die Frau, die das Kind zur Welt bringt, Mutter ist und einer der Partner Vater werden kann, indem er zum Beispiel die Vaterschaft anerkennt. Sein Partner kann nach bereits geltenden Regeln durch Adoption ebenfalls Vater werden, falls die Mutter das Kind dafür freigibt.

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Mit dem 62-seitigen Papier präsentiert Barley Vorschläge für eine seit Jahren geplante umfassende Reform des Abstammungsrechts. CDU, CSU und SPD hatten sich auch im Koalitionsvertrag vorgenommen, die bestehenden Regelungen „im Hinblick auf die zunehmenden Möglichkeiten der Reproduktionsmedizin und Veränderungen in der Gesellschaft“ zu überprüfen. Vorgesehen sind auch abstammungsrechtliche Reglungen für die Spende von Embryonen aus künstlicher Befruchtung und eine Erweiterung beim Recht auf Klärung der Abstammung.

„Das Abstammungsrecht ist mit Blick auf die Möglichkeiten der modernen Reproduktionsmedizin und die in der Gesellschaft gelebten Familienformen teilweise nicht mehr zeitgemäß“, erklärte Barley. Deshalb seien Änderungen nötig. „Klar ist: Im Mittelpunkt der Elternschaft steht immer die Verantwortung für das Kind.“

Zwei Grundsätze

Zwei Grundsätze sollen nach dem Willen des Justizministeriums gelten: Ein Kind kann nicht mehr als zwei Elternteile haben. Und Mutter ist diejenige, die das Kind zur Welt gebracht hat – auch wenn die genetische Mutter vielleicht jemand anderes ist.

Falls ein Kind aus einer Samenspende hervorgeht, kommt es auf die Details an. Wenn der Spender seinen Samen an eine professionelle Samenbank spendet, tritt er damit seinen Anspruch auf die rechtliche Stellung als Vater ab. Eine Spende im privaten Umfeld und ohne ärztliche Begleitung wird wie ein regulärer Zeugungsakt betrachtet – es sei denn, der Vater tritt seine Rechte schriftlich ab.

Da Leihmutterschaft (also das Austragen des Kindes für jemand anderen) in Deutschland nicht erlaubt ist, sind für diesen Sonderfall auch keine Regelungen vorgesehen.

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Auch die abstammungsrechtlichen Folgen von Embryonenspenden will Barley regeln. Dabei geht es um befruchtete Eizellen, die bei einer künstlichen Befruchtung nicht zum Einsatz kommen und andernfalls vernichtet werden würden. Die genetischen Eltern können diese kinderlosen Paaren zur Verfügung stellen. Mutter ist dann – wie bei der Reform generell vorgesehen – die Frau, die das Kind austrägt. Der genetische Vater muss auf seine Elternrolle verzichten, damit der Wunschvater oder die Partnerin der Mutter Elternteil werden kann.

Wenn eine verheiratete Frau von einem anderen als ihrem Ehemann schwanger wird, ist häufig ein aufwendiges Gerichtsverfahren notwendig, damit der genetische Vater an der Stelle des Ehemannes Vater wird. Das soll künftig auch hinfällig werden, wenn sich sowohl das Ehepaar als auch der leibliche Vater einig darüber sind, dass dieser Vater sein soll und die Vaterschaft binnen acht Wochen nach der Geburt anerkennt.

 


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