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Die Kirche als Abbruchunternehmen? – Zum fatalen Kommunionbeschluß der Bischöfe


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Rolf

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Die Kirche als Abbruchunternehmen? – Zum fatalen Kommunionbeschluß der Bischöfe

 

 

 

 

Veröffentlicht: 24. Februar 2018 | Autor:

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Mathias von Gersdorff

Unmittelbar vor Beginn der Frühjahrsvollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz erstaunte Kardinal Reinhard Marx die Öffentlichkeit mit seiner Aussage, er spreche sich keineswegs für kirchliche Segnungen homosexueller Paare aus.

 

 

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Einige Wochen davor hatte der Vorsitzende der Bischofskonferenz in einem Interview beim Bayerischen Rundfunk sehr wohl für Segnungen „im Einzelfall“ plädiert, was eine weltweite Welle der Empörung auslöste. Kurz vor der Vollversammlung äußerten sich auch die deutschen Bischöfe Gebhardt Fürst (Stuttgart-Rottenburg) und Stephan Burger (Freiburg) ablehnend gegenüber diesem Vorstoß.

 

Nun könnte eventuell geklärt sein, wieso der Kardinal diesen Rückzieher vornahm: Die Deutsche Bischofskonferenz hat beschlossen, dass evangelische Personen, die mit einem Katholiken verheiratet sind, unter bestimmten Umständen die Kommunion empfangen dürfen.

 

Es ist nicht übertrieben zu behaupten, dass diese  –  völlig unerwartete  –  Ankündigung viele Gläubige in einen Schockzustand versetzen wird.

 

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Die Begründung der Oberhirten scheint wie ein Trick bzw. wie eine Zurechtbiegung des Kirchenrechtes: In extremen Notlagen sollen evangelische Ehepartner zu Kommunion zugelassen werden. Eine Notlage sieht die Bischofskonferenz dann als gegeben an, wenn die Ehe unter einem Ausschluss zur Kommunion erheblichen Schaden nehmen könnte. Das Kirchenrecht sähe diese Sonderfall vor.

 

BILD:  Mathias von Gersdorff wird auf der Leipziger Buchmesse interviewt

 

Theologen und Kirchenrechtler müssen diesen schwerwiegenden Beschluss analysieren und beurteilen. Die deutschen Bischöfe haben eine eigentlich sakrilegische Kommunion unter bestimmten Umständen zugelassen.

 

Dies könnte weitreichende Konsequenzen für die Verortung der deutschen Bistümer in der Weltkirche und für das Verhältnis der Gläubigen zu ihren Oberhirten haben. Im Extremfall könnten sich die deutschen Bischöfe, die diesen Beschluss in ihren Bistümern einführen, im Schisma befinden.

 

Was aber schon festgestellt werden kann: Dass die Bischofskonferenz der Dekonstruktions-Strategie von Kardinal Marx folgt.

Die Instanz, die gegebenenfalls den evangelischen Ehepartner zur Kommunion zulassen

soll, ist der Seelsorger, also normalerweise der Pfarrer vor Ort. Entsprechend seinem „Geist der Unterscheidung“ soll er prüfen, ob eine Erlaubnis gestattet werden kann.

 

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Interessanterweise folgt diese dezentrale „Lösung vor Ort“ dem Muster, das sich Kardinal Marx für die Segnungen homosexueller Partnerschaften ausgedacht hatte: Keine allgemeinen Regeln, kein universelle Formel, sondern Einzelfall-Lösungen. Dies ist freilich unfair gegenüber den Pfarrern, denen damit der „Schwarze Peter“ zugeschoben wird.

 

Diese Einzellfall-Lösungen würden aber verbindlichen lehramtlichen Aussagen widersprechen. Die hl. Kommunion darf nämlich nur jemand empfangen, der bekennt, katholisch zu sein. Ansonsten ist er nicht in der katholischen Kirche.

 

Der Tisch des HERRN ist auch das sichtbare Zeichen der Verbundenheit mit der kirchlichen Gemeinschaft, der „Communio“.  Die Kommunion ist also kein reiner privater Akt, sondern hat etwas durchaus Gemeinschaftliches an sich. Die oft vorgebrachte Forderung aus der evangelischen Welt, auch Protestanten zur katholischen Kommunion zuzulassen, ignoriert systematisch diesen Sachverhalt.

 

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Wie Kardinal Joseph Ratzinger in der Erklärung „Dominus Iesu“ ausführt, ist das katholische und das evangelische Verständnis grundlegend unterschiedlich.

 

Schon in der Frage der Zulassung von wiederverheirateten Personen zur Kommunion in Folge der Veröffentlichung des Apostolischen Schreiben Amoris Laetitia wählte man zum Teil den Weg der Einzelfallprüfung auf lokaler Eben.

 

Wie bereits mehrmals erläutert, führt diese Vorgehensweise zur Auflösung eines universal geltenden Lehramtes und einer allgemein geltenden Sittenlehre.

 

Dass sich auf diese Weise ein Sammelsurium von theologischen Ansichten und Praktiken bilden wird, ist offensichtlich. Was verbindet dann noch die Katholiken untereinander?

 

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Dies umso mehr, weil es keinen vernünftigen Grund gibt, Ausnahmen allein für wiederverheiratete Geschiedene und protestantische Ehepartner zu erlauben. Die nun angewandte „Logik“ könnte man auf viele Konstellationen ausdehnen: Es gäbe dann  – so gesehen  – weitere Lebenssituationen, die scheinbar eine „Einzelfall-Lösung“ ermöglichen.

 

Mit der Frage nach der Verbindlichkeit eines universellen Lehramtes und einer universellen Sittenlehre stellt sich auch immer drängender die Frage, welche Autorität die deutschen Bischöfe in moraltheologischen Fragen noch in Anspruch nehmen wollen.

 

Was können die Oberhirten überhaupt noch vom Kirchenvolk hinsichtlich Glaube und Moral fordern? Kirchensteuer zahlen und nicht die AfD wählen?

 

So gesehen ist die nun getroffene Entscheidung auch eine Selbstdemontage des Bischofsamtes.


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