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Karfreitag: Verfassungsgericht kippt strikten bayerischen Feiertagsschutz


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Rolf

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Karfreitag: Verfassungsgericht kippt strikten bayerischen Feiertagsschutz

 

 

 

Das Bundesverfassungsgericht hat den strikten bayrischen Feiertagsschutz des Karfreitags gekippt. Damit hat das Gericht der Verfassungsbeschwerde einer Münchner Weltanschauungsgemeinschaft gegen die teilweise Untersagung einer Karfreitags-Veranstaltung im Jahr 2007 nun stattgegeben.

 

Die Verfassungsbeschwerde hatte der "Bund für Geistesfreiheit" eingelegt, eine anerkannte

Weltanschauungsgemeinschaft, die unter anderem für eine strikte Trennung von Kirche und Staat eintritt und sich als Interessensvertretung Konfessionsloser sieht. Im Jahr 2007 hatte sie eine Veranstaltung unter dem Motto "Religionsfreie Zone München 2007" geplant, auf der unter anderem eine Rockband spielen sollte. Diesen letzten Teil der Veranstaltung hatte die Ordnungsbehörde untersagt.

 

"Ernster Charakter der 'stillen Tage' soll gewahrt werden"

 

Nach Ansicht der Behörden hätte der Auftritt gegen die strengen Vorschriften gegen den Schutz der Sonn- und Feiertage (FTG) verstoßen. Durch die strikte Regelung soll der ernste Charakter der "stillen Tage" gewahrt werden. Die Richter kritisierten, dass es unverhältnismäßig sei, für den Karfreitag grundsätzlich jede Befreiungsmöglichkeit abzulehnen. An diesem Feiertag sind in Bayern alle musikalischen Darbietungen jeder Art in Räumen mit Schankbetrieb grundsätzlich verboten. Dabei handelt es sich um eine Sonderregelung des Karfreitags.

 

"Stille Tage" sind nach dem bayerischen FTG neben Karfreitag auch Aschermittwoch, Gründonnerstag, Karsamstag, Allerheiligen, der zweite Sonntag vor dem ersten Advent als Volkstrauertag, Totensonntag, Buß- und Bettag und Heiliger Abend. Der Schutz der "stillen Tage" beginnt um 2 Uhr morgens, am Karfreitag und Karsamstag bereits um 0 Uhr, an Heilig Abend um 14 Uhr - er endet jeweils um 24.00 Uhr. An den "stillen Tagen" sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, wenn der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt bleibt.

 

 

(Quelle:epd)

 


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