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CDU zweifelt an Verfassungsmäßigkeit des Bildungsplans


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#1
Rolf

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CDU zweifelt an Verfassungsmäßigkeit des Bildungsplans






Stuttgart / dpa/lsw Die CDU-Fraktion hat Zweifel, dass der neue Bildungsplan mit dem Thema „Sexuelle Vielfalt“ für Schulen der Verfassung entspricht. Wie die „Schwäbische Zeitung“ (Donnerstag) berichtet, fordert die CDU die grün-rote Regierung in einem Antrag auf, den Bildungsplan und auch den Aktionsplan des Sozialministeriums „auf die Vereinbarkeit mit höherrangigen Normen und Vorstellungen hin zu überprüfen“. Konkret geht es beim Bildungsplan um die Frage, wie die Themen geschlechtliche Identität und sexuelle Orientierung im Schulunterricht behandelt werden sollen.

Nach dem Bildungsplan von Kultusminister Andreas Stoch (SPD) sollen Schüler lernen, sexuelle, ethnische, kulturelle und religiöse Vielfalt zu akzeptieren. Gegner kritisieren, das sensible Thema Sexualität überfordere die Kinder. Der Bildungsplan soll von nächstem Jahr an gelten. Zudem möchte Sozialministerin Katrin Altpeter (SPD) mit einem Aktionsplan die Gleichstellung von Homosexuellen mit Heterosexuellen im Land voranbringen. Ziel ist es, Benachteiligungen abzubauen. Das Papier soll noch vor dem Sommer ins Kabinett eingebracht werden.

Immer wieder gehen Gegner der Pläne auf die Straße. Zuletzt protestierten vorletztes Wochenende nach Polizeiangaben etwa 1000 Menschen in Stuttgart. Kultusminister Stoch hatte jüngst erneut Vorwürfe zurückgewiesen, der Bildungsplan stelle das klassische Familienmodell infrage und sorge für eine „Frühsexualisierung“ der Kinder. Der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ sagte Stoch, dies seien Verleumdungen. Ziel des Bildungsplans sei, „Toleranz und Akzeptanz für sexuelle Vielfalt“ zu schaffen.
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#2
Wahrheit minus eins

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CDU zweifelt an Verfassungsmäßigkeit des Bildungsplans


hierzu dann:

Verfassung des Landes Baden-Württemberg
vom 11. November 1953 (GBl. S. 173)
Vorspruch
Im Bewußtsein der Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, die Freiheit und Würde des Menschen zu sichern, dem Frieden zu dienen, das Gemeinschaftsleben nach den Grundsätzen der sozialen Gerechtigkeit zu ordnen, den wirtschaftlichen Fortschritt aller zu fördern, und entschlossen, dieses demokratische Land als lebendiges Glied der Bundesrepublik Deutschland in einem vereinten Europa, dessen Aufbau föderativen Prinzipien und dem Grundsatz der Subsidiarität entspricht, zu gestalten und an der Schaffung eines Europas der Regionen sowie der Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit aktiv mitzuwirken, hat sich das Volk von Baden-Württemberg in feierlichem Bekenntnis zu den unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten und den Grundrechten der Deutschen kraft seiner verfassunggebenden Gewalt durch die Verfassunggebende Landesversammlung diese Verfassung gegeben.
Artikel 1
(1) Der Mensch ist berufen, in der ihn umgebenden Gemeinschaft seine Gaben in Freiheit und in der Erfüllung des christlichen Sittengesetzes zu seinem und der anderen Wohl zu entfalten.
(2) Der Staat hat die Aufgabe, den Menschen hierbei zu dienen. Er faßt die in seinem Gebiet lebenden Menschen zu einem geordneten Gemeinwesen zusammen, gewährt ihnen Schutz und Förderung und bewirkt durch Gesetz und Gebot einen Ausgleich der wechselseitigen Rechte und Pflichten.


Artikel 4
(1) Die Kirchen und die anerkannten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften entfalten sich in der Erfüllung ihrer religiösen Aufgaben frei von staatlichen Eingriffen.
(2) Ihre Bedeutung für die Bewahrung und Festigung der religiösen und sittlichen Grundlagen des menschlichen Lebens wird anerkannt.

Artikel 12
(1) Die Jugend ist in Ehrfurcht vor Gott, im Geiste der christlichen Nächstenliebe, zur Brüderlichkeit aller Menschen und zur Friedensliebe, in der Liebe zu Volk und Heimat, zu sittlicher und politischer Verantwortlichkeit, zu beruflicher und sozialer Bewährung und zu freiheitlicher demokratischer Gesinnung zu erziehen.

Artikel 15
(1) Die öffentlichen Volksschulen (Grund- und Hauptschulen) haben die Schulform der christlichen Gemeinschaftsschule nach den Grundsätzen und Bestimmungen, die am 9. Dezember 1951 in Baden für die Simultanschule mit christlichem Charakter gegolten haben.
(2) Öffentliche Volksschulen (Grund- und Hauptschulen) in Südwürttemberg-Hohenzollern, die am 31. März 1966 als Bekenntnisschulen eingerichtet waren, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten in staatlich geförderte private Volksschulen desselben Bekenntnisses umgewandelt werden. Das Nähere regelt ein Gesetz, das einer Zweidrittelmehrheit bedarf.


Und auch im Schulgesetz findet sich ein Verbot weltanschaulich geprägter Inhalte im regulären Unterricht. Ausdrücklich ausgenommen von der dort genannten "Neutralitätspflicht" der Lehrer ist der Religionsunterricht!

Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)

§ 38 Lehrkräfte
(1) Die Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen stehen im Dienst des Landes.

(2) Lehrkräfte an öffentlichen Schulen nach § 2 Abs. 1 dürfen in der Schule keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnliche äußeren Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülern und Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören. Insbesondere ist ein äußeres Verhalten unzulässig, welches bei Schülern oder Eltern den Eindruck hervorrufen kann, dass eine Lehrkraft gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung der Menschen nach Artikel 3 des Grundgesetzes, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung auftritt.
Die Wahrnehmung des Erziehungsauftrags nach Artikel 12 Abs. 1, Artikel 15 Abs. 1 und Artikel 16 Abs. 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg und die entsprechende Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen widerspricht nicht dem Verhaltensgebot nach Satz 1. Das religiöse Neutralitätsgebot des Satzes 1 gilt nicht im Religionsunterricht nach Artikel 18 Satz 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg.


Jetzt muss sich die CDU nur noch dazu entschließen, im Fall der Fälle vor den baden-württembergischen Staatsgerichtshof, oder bei Bedarf bis vor das BVG zu gehen.

Da darf man dann gespannt sein, wie sich das Thema im anstehenden Landtagswahlkampf wiederfindet.
Herzlich Grüße
Karl
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