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Werbung für Bach-Blütenprodukte zur Einnahme bei emotionaler


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Rolf

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LG Bielefeld: Werbung für Bach-Blütenprodukte zur Einnahme bei emotionaler Aufregung ist zu unterlassen






LG Bielefeld, Urteil vom 27.08.2013, Az. 15 O 59/13
§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; Art. 10 HCVO

Das LG Bielefeld hat entschieden, dass die Bewerbung von
Bach-Blütenprodukten mit Aussagen wie “wird gerne in emotional aufregenden
Situationen, z.B. im Job verwendet” oder “können uns unterstützen,
emotionalen Herausforderungen zu begegnen“ nicht zulässig ist. Es handele
sich dabei um gesundheitsbezogene Angaben, weil zum Ausdruck gebracht
werde, dass ein Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel oder einem seiner
Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits bestehe. Einen
wissenschaftlichen Nachweis für die beschriebenen Wirkungen gebe es jedoch
nicht. Zum Volltext der Entscheidung:



Landgericht Bielefeld


Urteil


I.
Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen
Verkehr zu werben:


1.
für Bachblüten-Produkte: „Gelassen und stark durch den Tag”


RESCUE® - Die Original Bach®-Blütenmischung!


Der Engländer Edward Bach konzipierte die bekannte Original
RESCUE®-Mischung aus fünf Originalessenzen in den 30er Jahren des letzten
Jahrhunderts. Original RESCUE® wird heute von Verbrauchern in über 45
Ländern in emotional aufregenden Situationen wie z.B. einer Flugreise,
einer Prüfung, einem Zahnarzttermin … verwendet”,


2.
für „Original Rescue Tropfen”:


„… wird gerne in emotional aufregenden Situationen, z.B. im Job verwendet”,


3.
für „Original Bach Blütenessenzen”:


… können uns unterstützen, emotionalen Herausforderungen zu begegnen”;


sofern dies jeweils geschieht, wie aus der Werbung gemäß Anlage K 1
ersichtlich.


II.
Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld und
für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft,
oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei das einzelne
Ordnungsgeld den Betrag von 250.000,00 € und die Ordnungshaft insgesamt
zwei Jahre nicht übersteigen darf.


III.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Streithelferin trägt
die ihr entstandenen Kosten selbst.


IV.
Das Urteil ist wegen der Unterlassungsverpflichtung vorläufig
vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 €, im
übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages.


Tatbestand


Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen
Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört,
insbesondere auch die Achtung darauf, dass die Regeln des lauteren
Wettbewerbs eingehalten werden. Der Beklagte ist Apotheker; er führt eine
Apotheke in S. und betreibt zugleich unter der Bezeichnung p.apotheke eine
Versandapotheke.


Anfang Dezember 2012 warb der Antragsgegner für ausgewählte von ihm in
seiner Versandapotheke angebotene Mittel, so auch für verschiedene
Bach-Blütenprodukte, wie aus der nachfolgend beigehefteten Anlage K 1
ersichtlich.


Der Kläger mahnte den Beklagten deswegen (und wegen anderer Punkte, die
nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind) mit Schreiben vom
04.12.2012 ab und machte dabei u.a. geltend, die Werbung für die
angepriesenen Bach-Blütenprodukte sei zur Täuschung geeignet, da von den
Mitteln keinerlei Wirkung ausgehe. Der Beklagte kam der Aufforderung zur
Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung jedoch nicht nach. Mit
der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger sein Unterlassungsbegehren
wegen der aus dem Urteilstenor ersichtlichen drei Aussagen weiter.


Der Beklagte hatte die von ihm beworbenen Bach-Blütenprodukte von seiner
Streithelferin bezogen. Die Streithelferin wiederum ist als deutsche
Tochtergesellschaft der B. & Co. Limited aus England und
Schwestergesellschaft der B. Ltd. -der Herstellerin der Original
Bach-Blütenprodukte- das deutsche Vertriebsunternehmen für die genannten
Produkte, die in den 30er Jahren des letzten Jahrhunderts von dem
englischen Arzt Dr. Edward Bach aus den Blüten wildwachsender Pflanzen und
Bäume entwickelt wurden. Blüten werden dabei in reinem Wasser angesetzt;
auf diese Weise sollen die Blüten ihre Kraft auf das Wasser übertragen.
Dr. Bach entwickelte -so die Darstellung der Streithelferin- die nach ihm
benannten Blütenprodukte, um auf das „spirituelle Selbst” des Menschen
einzuwirken zwecks Harmonisierung negativer Gedanken und Gefühle, also als
Hilfestellung bei seelischen, spirituellen Nöten. In einem von Dr. Bach
1931 herausgegebenen und 2005 neu aufgelegten Buch mit dem Titel „Heal
Thyself” heißt es (frei übersetzt):


“Es ist nicht der Zweck dieses Buchs, den Eindruck zu erwecken, die
Heilkunst sei nicht notwendig; eine solche Absicht liegt ihm völlig fern;
aber es besteht, bei aller Bescheidenheit, die Hoffnung, dass es Menschen,
die leiden, als Wegweiser dient, in sich selbst die Ursachen ihrer
Beschwerden zu suchen, so dass sie ihre Heilung selbst fördern können.”


Der Kläger wiederholt und vertieft seinen mit der Abmahnung eingenommenen
Standpunkt; er macht geltend: Mit den angegriffenen Werbeaussagen verstoße
der Antragsgegner gegen die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 LFGB sowie der
Art. 3; 5; 6 und 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über
nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (im folgenden:
HCVO). Denn den als Lebensmittel angebotenen Produkten würden Wirkungen
zugeschrieben, die sie nicht hätten. Die beworbenen Bach-Blütenprodukte
seien nicht in der Lage, Gelassenheit und Stärke in emotional aufregenden
Situationen herbeizuführen. Wissenschaftlich gesicherte Anhaltspunkte für
Wirkungen wie werblich beansprucht seien nicht vorhanden. Ohne solche
Nachweise aber sei die Werbung unzulässig, zumal nicht lediglich das
allgemeine Wohlbefinden angesprochen sei, sondern gesundheitlichen
Beeinträchtigungen in bestimmten Situationen entgegengewirkt werden solle,
so dass es sich um „gesundheitsbezogene Angaben” im Sinne von Art. 2 Nr. 5
HCVO handele; nach der Rechtsprechung insbesondere des EuGH sei dieser
Begriff weit auszulegen. Weiter trägt der Kläger vor: Auf jeden Fall sei
die streitgegenständliche Werbung nach Art. 4 Abs. 3 HCVO unzulässig.
Danach dürften Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2
Volumenprozent keine gesundheitsbezogenen Angaben enthalten. Dieser
Grenzwert sei weit überschritten, zumal die Bach-Blütenprodukte
-unstreitig- mit einem Alkoholgehalt von 27 Volumenprozent beworben
würden. Vorsorglich stützt der Kläger sich auch auf § 11 Abs. 1 S. 2 LFGB;
das nationale Recht sei im Rahmen der Übergangsregelungen in Art. 28 HCVO
noch anwendbar.


Der Kläger beantragt,


den Beklagten zu verurteilen, es bei Androhung der gesetzlichen
Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu werben:


1. für Bachblüten-Produkte: „Gelassen und stark durch den Tag”


RESCUE® - Die Original Bach®-Blütenmischung!


Der Engländer Edward Bach konzipierte die bekannte Original
RESCUE®-Mischung aus fünf Originalessenzen in den 30er Jahren des letzten
Jahrhunderts. Original RESCUE® wird heute von Verbrauchern in über 45
Ländern in emotional aufregenden Situationen wie z.B. einer Flugreise,
einer Prüfung, einem Zahnarzttermin … verwendet”,


2. für „Original Rescue Tropfen”:


„… wird gerne in emotional aufregenden Situationen, z.B. im Job verwendet”,


3. für „Original Bach Blütenessenzen”:


… können uns unterstützen, emotionalen Herausforderungen zu begegnen”;


sofern dies jeweils geschieht, wie aus der Werbung gemäß Anlage K 1
ersichtlich;


hilfsweise


den Beklagten nach dem vorstehend wiedergegebenen Hauptantrag zu
verurteilen, sofern die Rescue Original Bachblütenmischungen und/oder
Bachblüten-Essenzen einen Alkoholgehalt von 27 Volumenprozent aufweisen.


Der Beklagte hat einen Antrag auf Klageabweisung angekündigt, sich zur
Klageerwiderung auf die Ausführungen der Streithelferin bezogen und den
Termin vom 27.08.2013 nicht wahrgenommen.


Die Streithelferin der Beklagten beantragt,


die Klage abzuweisen.


Sie ist der Auffassung, dass die angegriffenen Werbeaussagen nicht
unzulässig seien; die Regelungen der HCVO seien schon deshalb nicht
anwendbar, weil keine „gesundheitsbezogenen Angaben” im Sinne von Art. 2
Nr. 5 HCVO vorlägen; mangels Gesundheitsbezugs sei auch kein Verstoß gegen
§ 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB gegeben. Dazu trägt die Streithelferin vor: Durch
die vom Kläger herausgegriffenen Werbeaussagen werde lediglich das
allgemeine Wohlbefinden angesprochen, nicht aber das gesundheitsbezogene
Wohlbefinden. Das allgemeine Wohlbefinden aber falle nicht in den
Anwendungsbereich von Art. 2 Nr. 5 HCVO. Dafür sei die Bezugnahme auf
bestimmte körperliche Funktionen nötig; der Verweis auf das allgemeine
emotionale Wohlbefinden reiche dafür nicht aus. Für den
Durchschnittsverbraucher werde jedenfalls durch die streitgegenständlichen
Aussagen nicht die Vorstellung ausgelöst, dass die Bach-Blütenprodukte
besondere Eigenschaften hätten, die im Zusammenhang mit der Gesundheit
stehen. Es werde lediglich die Erwartung geweckt, dass die beworbenen
Produkte auf bestimmte alltägliche Emotionen zugeschnitten seien und ein
Mittel lieferten, diese in Situationen wie den beispielhaft Genannten
bewußt anzusprechen. Diese Erwartungen erfüllten die Bach-Blütenprodukte,
sei es wegen der energetischen Eigenschaften, die ihnen Edward Bach
zuschrieb, sei es wegen der Erinnerungs- und Appellfunktion, die ihr
Verzehr mit sich bringe. Irreführende Wirkungsbehauptungen würden nicht
aufgestellt.


Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien und der
Streithelferin wird auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst
deren Anlagen verwiesen.


Entscheidungsgründe


Die Klage ist begründet.


Dem Kläger steht wegen der aus dem Tenor ersichtlichen drei Aussagen zu
Bach-Blütenprodukten ein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten aus §§
8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2; 3; 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit Art. 10 HCVO zu.
Die Entscheidung beruht nicht auf der Säumnis des Beklagten im
Verhandlungstermin; durch ihr Auftreten im Termin hat die Streithelferin
des Beklagten die Wirkungen der Säumnis (gegebenenfalls: Erlass eines
Versäumnisurteils) des Beklagten abgewendet, § 67 ZPO. Im einzelnen ergibt
sich folgendes:


1.
Die Anspruchsberechtigung des Klägers nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG steht
ebenso außer Frage wie der Umstand, dass es sich bei der herangezogenen
Vorschrift der HCVO um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr.
11 UWG handelt. Der Anwendungsbereich der HCVO ist eröffnet, weil die
beworbenen Bach-Blütenprodukte Lebensmittel nach der maßgebenden
Definition sind, vgl. Art. 2 Abs. 1a HCVO in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1
der VO (EG) Nr. 178/2002; es geht um Stoffe, die dazu bestimmt sind, von
Menschen aufgenommen zu werden.


2.
Die Angaben, mit denen vorliegend die Bach-Blütenprodukte beworben worden
sind, haben sich an der HCVO messen zu lassen, weil es sich um
gesundheitsbezogene Angaben handelt. Nach der Legaldefinition in Art. 2
Nr. 5 HCVO ist „gesundheitsbezogene Angabe” jede Angabe, mit der erklärt,
suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein
Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder
einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits
besteht. Der Begriff des Zusammenhangs (im Sinne der genannten
Vorschrift) ist dabei weit zu verstehen; daher erfaßt der Begriff
„gesundheitsbezogene Angabe” jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des
Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert (vgl.
zuletzt BGH GRUR 2013, 958 -Vitalpilze, RN 10). Nach diesen
Maßstäben ist der Gesundheitsbezug zu bejahen; die Bach-Blütenprodukte
sollen geeignet sein, in emotional aufregenden/herausfordernden
Situationen zu helfen, wobei die Situationen jedenfalls teilweise näher
konkretisiert werden (Flugreise, Prüfung, Zahnarzttermin, Job). Anders als
die Streithelferin des Beklagten meint ist damit nicht nur das allgemeine
Wohlbefinden angesprochen; es wird Hilfe gegen Ängste und Belastungen
versprochen.Soweit es sich, wie in anderem Zusammenhang noch näher
auszuführen sein wird, um unspezifische Angaben im Sinne von Art. 10 Abs.
3 HCVO handeln sollte, steht das der Einstufung als
gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von § 2 Nr. 5 HCVO nicht entgegen;
auch unspezifische Angaben mit Gesundheitsbezug sind gesundheitsbezogene
Angaben nach Maßgabe der Regelungen der HCVO (vgl. BGH a.a.O., RN 11).


3.
Nach Art. 10 Abs. 1 HCVO sind gesundheitsbezogene Angaben nur dann
zulässig, wenn sie -erstens- den allgemeinen Anforderungen der Art. 3 bis
7 HCVO und -zweitens- den in Art. 10 bis 19 dieser Verordnung
aufgestellten speziellen Anforderungen entsprechen sowie -drittens- gemäß
dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben
gemäß den Art. 13 und 14 der Verordnung aufgenommen sind (vgl. etwa OLG
Hamm, Urteil vom 14.03.2013, 4 U 5/13, juris, RN 43/44). Gemessen an
diesen Anforderungen sind die streitgegenständlichen Angaben nicht
zulässig. Dies gilt sowohl dann, wenn konkrete Angaben oder nur
unspezifische Angaben (vgl. Art. 10 Abs. 3 HCVO) vorliegen sollten.Die zu
beachtenden aus Art. 3 bis 7 der HCVO zu entnehmenden allgemeinen
Anforderungen bestehen insbesondere darin, dass die gesundheitsbezogenen
Angaben sich auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise stützen
können und dadurch abgesichert sind (vgl. Art. 5 Abs. 1a; 6 Abs. 1 HCVO);
darlegungspflichtig ist derjenige, der die gesundheitsbezogene Angabe
macht (vgl. Art. 6 Abs. 2 HCVO). Die Streithelferin macht selbst nicht
geltend, dass die in Rede stehenden Angaben wissenschaftlich abgesichert
sind; bereits daran scheitert die Zulässigkeit der angegriffenen
Aussagen. Dass es darüber hinaus auch an den weiter einzuhaltenden
Voraussetzungen fehlt, bedarf demgemäß keiner näheren Darlegung; die
Streithelferin hat auch nichts dafür vorgetragen, eine Zulassung
beantragt zu haben oder sie anzustreben. Da sie -nach hiesiger Auffassung
unzutreffenderweise- davon ausgeht, die Aussagen fielen von vornherein
nicht unter die HCVO (mangels Gesundheitsbezugs), wäre es auch
konsequent, insoweit eine Zulassung nicht beantragt zu haben. Soweit das
Gericht erwogen hat, es lägen lediglich unspezifische Angaben (vgl. Art.
10 Abs. 3 HCVO) vor, kann letztlich offenbleiben, ob daran festzuhalten
ist. Denn entgegen der in diesem Zusammenhang geäußerten vorläufigen
Auffassung, entsprechend BGH a.a.O. RN 12 bis 16 bestehe insoweit nur ein
(eingeschränktes) Verbot, das zur Zeit mangels -vollständiger- Erstellung
der Listen nach Art. 13, 14 HCVO noch nicht vollziehbar sei, ist
jedenfalls für die vorliegende Fallgestaltung doch bereits ein
Verbotstatbestand anzunehmen. Dies ergibt sich aus der
Übergangsvorschrift in Art. 28 Abs. 6 HCVO, die für gesundheitsbezogene
Angaben gilt, die nicht unter Art. 13 Abs. 1a und Art. 14 Abs. 1a HCVO
fallen. Um solche Angaben geht es hier; aus dem Bezug zu den emotional
aufregenden, herausfordernden Situationen, die mittels der
Bach-Blütenprodukte bekämpft werden sollen, folgt, dass die
streitgegenständlichen Auslobungen die psychischen Funktionen betreffen
(vgl. Art. 13 Abs. 1b HCVO), bezeichnet auch als Psycho-Claim (vgl.
Meyer/Reinhart, in: Fezer, UWG, 2. Aufl., § 4 -S4, RN 233).Die
Übergangsregelung differenziert nach Angaben, die in einem Mitgliedsstaat
einer Bewertung unterzogen und zugelassen wurden (Art. 28 Abs. 6a HCVO)
und solchen Angaben, die keiner Bewertung in einer Mitgliedschaft
unterzogen und nicht zugelassen wurden (Art. 28 Abs. 6b HCVO).
Amtlicherseits bewertete und zugelassene Angaben sind für die
Bundesrepublik Deutschland nicht ersichtlich, so dass über den
Verfahrensweg des Art. 28 Abs. 6a HCVO eine übergansweise zulässige
Verwendung ausscheidet. Nach Art. 28 Abs. 6b HCVO ist Voraussetzung für
eine übergangsweise Zulässigkeit der Verwendung ein Antrag (auf
Zulassung), der vor dem 19.01.2008 zu stellen war. Für eine solche
Antragstellung ist nichts ersichtlich (vgl. zum ganzen vgl.
Meierernst/Haber, Praxiskommentar zur HCVO, Art. 28, RN 27, 27a).


4.
Auch die Übergangsregelung des Art. 28 Abs. 2 HCVO erlaubt die
streitgegenständliche Werbung nicht, selbst wenn davon auszugehen sein
sollte, dass die fraglichen Bach-Blütenprodukte bereits vor dem
01.01.2005 unter den auch jetzt verwendeten Handelsmarken oder
Produktnamen vertrieben worden sein sollten. Denn die
Legalisierungswirkung des Art. 28 Abs. 2 HCVO könnte sich allenfalls auf
die verwendeten Produktbezeichnungen beziehen, nicht jedoch auf die
außerhalb der Produktbezeichnungen befindlichen streitgegenständlichen
Zusätze (vgl. OLG Hamburg, GRUR-RR 2012, 423, 425).


5.
Nach allem hat das Klagebegehren bereits nach dem Hauptantrag Erfolg. Es
kommt demgemäß nicht darauf an, ob der auf Art. 4 Abs. 3 HCVO
(Alkoholgehalt) gestützte zusätzliche „Angriff” des Klägers bereits vom
ursprünglichen Streitgegenstand oder erst mit dem Hilfsantrag erfaßt
worden ist. Es kann auch auf sich beruhen, inwieweit noch die nationalen
Regelungen des § 11 Abs. 1 LFGB herangezogen werden können.


6.
Die Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel hat ihre
Grundlage in § 890 ZPO.


7.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 101, 709 ZPO.

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