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Erzwingungshaft für Mutter von 9 Kindern


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6 Antworten in diesem Thema

#1
Rolf

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Erzwingungshaft für Mutter von 9 Kindern



Heute per mail erhalten:



Lieber Br. Wiesenhütter,

am 02.12.2013 wurde Frau Rita Wiens, eine Mutter von 9 Kindern (15 Jahre, 14 Jahre, 13 Jahre, 11 Jahre, 10 Jahre, 8 Jahre, 6 Jahre, 4 Jahre und 2 Jahre alt) von einem Polizeibeamtenteam in die Erzwingungshaft abgeholt. Dort soll sie 8 Tage verbleiben.

Wie zuvor auch ihrem Ehemann Eduard, wird der kinderreichen Mutter zur Last gelegt, das Bußgeld für das Fehlen ihres Sohnes im Sexualkundeunterricht in der 6. Klasse nicht bezahlt zu haben. Mit dieser Strafe soll sie dazu gezwungen werden, die Geldbuße zu tätigen und damit gegen ihre Gewissensüberzeugung zu handeln.

Nach dem Deutschen Grundgesetz Art. 4 Abs. 1; Art. 6 Abs. 2 und auch nach der Menschenrechtskonvention (Zusatzprotokoll N1) Abs. 2 haben vorrangig die Eltern das Recht, ihre Kinder gemäß ihrer Glaubens- und Gewissensüberzeugung zu erziehen, und der Staat ist verpflichtet, dieses zu ermöglichen und den Unterricht entsprechend der elterlichen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen.

Bis spätestens Freitag, den 06.12.2013, können auch Briefe an Frau Rita Wiens an folgende Adresse geschickt werden:

JVA Gelsenkirchen
Frau Rita Wiens
Aldenhofstraße 99-101
45883 Gelsenkirchen




Dazu einige rechtliche Hinweise:

Die heutige staatliche Sexualerziehung verstößt gegen das elterliche Erziehungsrecht (Art. 6 II Satz 1 GG). Das Bundesverfassungsgericht hat zum elterlichen Erziehungsrecht für alle Gerichte und Behörden bindend entschieden (BVerfGE 93,1/17):

"Im Verein mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, der den Eltern die Pflege und Erziehung ihrer Kinder als natürliches Recht garantiert, umfaßt Art. 4 Abs. 1 GG auch das Recht zur Kindererziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht. Es ist Sache der Eltern, ihren Kindern diejenigen Überzeugungen in Glaubens- und Weltanschauungsfragen zu vermitteln, die sie für richtig halten. Dem entspricht das Recht, sie von Glaubensüberzeugungen fernzuhalten, die den Eltern falsch und schädlich erscheinen."

Zu merken ist:

1. Die Glaubens- und Weltanschauungserziehung ist Aufgabe der Eltern und nicht des Staates.
2. Die Eltern haben das Recht, ihre Kinder von Glaubensüberzeugungen und weltanschaulichen Überzeugungen fernzuhalten, die sie für falsch und schädlich halten.

Ergebnis:
Die staatliche Sexualerziehung erzieht die Schüler im Sinne der atheistischen Emanzipationsweltanschauung und hat sich damit einer Aufgabe ermächtigt, die den Eltern zusteht. Die staatliche Sexualerziehung ist damit rechtswidrig.
Die Eltern haben also das Recht, ihre Kinder von dieser Unterrichtung fernzuhalten.


Art. 2 des Ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention:

"Der Staat hat bei der Ausübung der von ihm auf dem Gebiet der Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen."

Zu merken ist:

Die staatliche Schule hat die Glaubenserziehung und weltanschauliche Erziehung der Eltern im Unterricht und in der Erziehung der Schule sicherzustellen.

Ergebnis: Die staatliche, selbstbestimmte, emanzipatorische Sexualerziehung schließt die gottbestimmte Sexualerziehung der Eltern aus und ist deshalb rechtswidrig.


die Rechte der Schüler

1. Das Bundesverfassungsgericht hat zum Schutz des Persönlichkeitsrechts des Kindes bei der staatlichen Sexualerziehung bestimmt (BVerfGE 47,46/75):

"Jedoch muss auch hier (erg: Wissensvermittlung durch die Schule) Rücksicht auf das Persönlichkeitsrecht des Kindes genommen werden. Belehrungen sollen daher erst erfolgen, nachdem der Lehrer sich gründlich über die psychologische Situation und den Reifegrad der Kinder informiert hat." (Siehe S. 3 Punkt 6!)

Zu merken ist:

Kinder haben das Recht, dass auf ihre psychische Situation und ihren Reifegrad bei der staatlichen Sexualererziehung Rücksicht genommen wird.

Ergebnis: Wird bei der staatlichen Sexualerziehung keine Rücksicht auf die psychische Situation und den Reifegrad eines Schülers genommen, so verletzt diese das Persönlichkeitsrecht des Schülers (Art. 2 I GG) und ist rechtswidrig.


2. Jeder Schüler hat das Recht, eine staatliche Sexualerziehung für sich abzulehnen, die er als Verletzung seiner Intimsphäre empfindet (Art. 2 I GG in Verbindung mit Art. 1 I GG). Das Bundesverfassungsgericht hat dazu ausgeführt (BVerfGE 47,46/73 f):

"Auch die Rechte des Kindes aus Art. 2 I GG werden durch die Sexualerziehung in der Schule berührt. Das Grundgesetz hat den Intim- und Sexualbereich des Menschen als Teil seiner Privatsphäre unter den verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 2 I GG in Verbindung mit Art. 1 I GG gestellt…
Die Erfahrung lehrt, daß gerade Jugendliche durch pädagogisch falsch angelegte Erziehungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Sexualität seelisch verletzt und in ihrer Entwicklung schwer geschädigt werden können."

Zu merken ist:

Jeder Schüler kann sein Verhältnis zur Sexualität einrichten und grundsätzlich selbst darüber befinden, ob, in welchen Grenzen und mit welchen Zielen er Einwirkungen Dritter auf diese Einstellung hinnehmen will.

Ergebnis: Die Schüler haben das Recht, ihre Teilnahme an der staatlichen Sexualerziehung abzulehnen, die sie in ihrer Intimsphäre verletzt. Werden sie dennoch - was leider geschieht - zur Teilnahme am Sexualkundeunterricht gezwungen, verletzt die staatliche Sexualerziehung ihre Intimsphäre (Art. 2 I GG in Verbindung mit Art. 1 I GG) und ist rechtswidrig.

(aus: Kurzinfo zur staatlichen SE - auf Elternanfragen)



Eine Bitte der Gemeinde zum Schreiben von Petitionen an die im Anhang befindlichen Behörden-Adressen.
Dieses Aktenzeichen bitte in allen Petitionen angeben, da sonst Ihre Schreiben nicht zugeordnet werden können!

Rita Wiens 4 OWi 244/12 AG Detmold


Weitere Information erteilt die Baptistengemeinde Geseke, Ansprechstelle:
Eduard Elscheidt, Brüssower Str. 6, 33154 Salzkotten, Tel.: (0 52 58) 39 72


Mit freundlichen Grüßen

Christa Widmer
Mitarbeiterin von SchuzH

03.12.2013
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#2
Rolf

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Im folgenden ist eine Mitteilung von RA Eckermann zu dem Unrecht gegenüber Frau Rita Wiens u.a. verantwortungsbewußten Eltern.



Schulunterricht zu Hause e.V.
Verein zur Verwirklichung des grundgesetzlich garantierten Erziehungsrechts der Eltern
Sitz: Buchwaldstraße 16, 63303 Dreieich



Hier geschieht Unrecht - wer kann dazu schweigen?!


Wenn Eltern in Erzwingungshaft genommen werden, weil sie ihre Kinder nicht an einem Sexualkundeunterricht haben teilnehmen lassen, der weder den Zulassungsvoraussetzungen für diesen Unterricht entspricht, noch der christlichen Sexualauffassung der Eltern und auch nicht der ihrer Kinder, so ist das Unrecht – Unrecht gegenüber den Kindern, die in diesen Unterricht hineingezwungen werden, und Unrecht gegenüber den Eltern, die tatenlos der Menschenrechtsverletzung ihrer Kinder zusehen sollen.

Die Eltern haben sich schützend vor ihre Kinder gestellt, um sie den Eingriffen in ihre Intimsphäre durch die staatliche Sexualerziehung zu entziehen.

Sowohl die Schule und die Schulbehörden als auch die Gerichte haben das gesetzesgemäße Vorgehen der Eltern missachtet. Es ist das Recht und die Pflicht der Eltern (Art. 6 I Satz1 GG und §1666 I BGB), ihre Kinder vor staatlichen Eingriffen zu schützen, die die Kinder in ihrem Kindeswohl und damit in ihrem Persönlichkeitsrecht (Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG) verletzen. Zu diesem gehört auch und ganz besonders die Sexualität. Jeder Mensch hat das Recht, Eingriffe in seine Sexualsphäre, die ihm zuwider sind, abzuwehren. Das gilt insbesondere auch für Schüler gegenüber der staatlichen Sexualerziehung. Die Kinder der betroffenen Eltern Eduard und Rita Wiens weigerten sich, am Sexualkundeunterricht weiter teilzunehmen, nachdem dieser sie in ihrer Intimsphäre grob verletzt hatte.

Wer zu diesem Unrecht nicht schweigen kann, wende sich an die in der Anlage beigefügten Mitverantwortlichen für dieses Geschehen und bitte um Beachtung des geltenden Rechts.

Wie bekannt, gehen Staat und Justiz seit Jahren in dieser Art gegen Eltern und Schüler in solchen Fällen vor. Das ständige Unrecht darf uns nicht stumpf machen, denn es hat weitreichende Folgen: es untergräbt unseren Rechtsstaat. Ein Staat ist kein Rechtsstaat mehr, wenn er sich nicht mehr an seine eigenen Gesetze und sein Recht hält und die Gerichte nicht mehr nach Gesetz und Recht urteilen, sondern nach dem, was politisch gewollt ist. Staatliche Willkür tritt anstelle des Rechtsstaates. Was Willkür ist, lehrt die Geschichte in erschreckender und abschreckender Weise. Kein Mensch ist mehr sicher, dieser Willkür nicht anheimzufallen.

Unrecht schafft kein Recht, wie das Bundesverfassungsgericht bestätigt (BVerfGE 23,98):

Einmal gesetztes Unrecht, das offenbar gegen konstituierende Grundsätze des Rechtsstaates verstößt, wird nicht dadurch zu Recht, dass es angewandt und befolgt wird.


Schulunterricht zu Hause e.V.
Eckermann
  • 0

#3
Rolf

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Evangeliumschristen-Baptistengemeinde Geseke
Kontaktadresse: Eduard Elscheidt, Brüssower Str. 6, 33154 Salzkotten, Tel.: (0 52 58) 39 72




An den Fürsprecherdienst
in Deutschland

An alle Gemeinden
der Gemeinden-Vereinigung EChB

An alle Gemeinden der EChB

EILIGE MITTEILUNG!

Geseke, 02.12.2013

Wenn du sagen wolltest: “Siehe, wir haben es nicht gewusst!“ – wird nicht Der, welcher die Herzen prüft, es erkennen, und Der auf deine Seele Acht hat, es wahrnehmen und dem Menschen vergelten nach seinem Tun?
Sprüche 24,12

Liebe Geschwister,

Am 02.12.2013 wurde unsere Glaubensschwester Rita Wiens, eine Mutter von 9 Kindern (15 Jahre, 14 Jahre, 13 Jahre, 11 Jahre, 10 Jahre, 8 Jahre, 6 Jahre, 4 Jahre und 2 Jahre alt) von einem Polizeibeamtenteam in die Erzwingungshaft abgeholt. Dort soll sie 8 Tage verbleiben.

Wie zuvor auch ihrem Ehemann Eduard, wird der kinderreichen Mutter zur Last gelegt, das Bußgeld für das Fehlen ihres Sohnes im Sexualkundeunterricht in der 6. Klasse nicht bezahlt zu haben. Mit dieser Strafe soll sie dazu gezwungen werden, die Geldbuße zu tätigen und damit gegen ihre Gewissensüberzeugung zu handeln.

Liebe Geschwister, wir bitten alle, die den Herrn lieben, für Schwester Rita zu beten, dass der Herr ihr Kraft gibt, in der Glaubensprüfung in dieser Vorweihnachtszeit, wo die Trennung von der Familie besonders schmerzhaft ist, standhaft zu bleiben. Wir bitten auch Bittgesuche an die Behörden zu schreiben und sie auf ihr unrechtmäßiges Handeln hinzuweisen. Denn nach dem Deutschen Grundgesetz Art. 4 Abs. 1; Art. 6 Abs. 2 und auch nach der Menschenrechtskonvention (Zusatzprotokoll N1) Abs. 2 haben zuerst die Eltern das Recht, ihre Kinder gemäß ihrer Glaubens- und Gewissensüberzeugung zu erziehen, und der Staat ist verpflichtet, dieses zu ermöglichen und den Unterricht entsprechend der elterlichen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen. Betet auch für die Familie Wiens, für den Ehemann (der ein Diener in der Gemeinde ist) und für die Kinder, damit auch ihnen der Herr in dieser Zeit nahe ist, wenn die Mutter in diesen Vorweihnachtstagen im Hause fehlt.

Bis spätestens Freitag, den 06.12.2013, können auch Briefe an die Schwerster Rita Wiens an folgende Adresse geschickt werden:

JVA Gelsenkirchen
Frau Rita Wiens
Aldenhofstraße 99-101
45883 Gelsenkirchen

Als Rückadresse bitten wir die oben genannte Kontaktadresse anzugeben, dann werden wir die Briefe, die die Schwester im Gefängnis nicht mehr erreichen, auch nach ihrer Haftentlassung an sie weiterleiten.


Im Namen der Gemeinde Geseke


Eduard Elscheidt

Diese Aktenzeichen bitte in allen Petitionen angeben, da sonst Ihre Schreiben nicht zugeordnet werden können!
Rita Wiens 4 OWi 244/12 AG Detmold


Die Petitionen sind an folgende Adressen zu richten:

1. Herrn Bürgermeister 2. Herrn Landrat
Michael Dreier Manfred Müller
Marktstraße 8 Postfach 1940
33154 Salzkotten 33049 Paderborn
Fax: 00 49 52 58 50 727 Fax: 00 49 52 51 308 222

3. Amtsgericht Detmold 4. Staatsanwaltschaft Detmold
Heinrich-Drake-Str. 3 Heinrich-Drake-Str. 1
32756 Detmold 32 756 Detmold
Fax: 00 49 52 31 76 84 00 Fax: 00 49 52 31 76 82 43

5. Bezirksregierung Detmold 6. Philipp-Korte-Realschule
-Schulaufsichtsbehörde- Herrn Schulrektor Beil und dem
Leopoldstr. 13-15 Schulpflegschaftsvorsitzenden
32756 Detmold Herrn Brauer
Fax: 00 49 52 31 71 12 95 Upsprunger Str. 65
33154 Salzkotten
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#4
keine Hoffung mehr

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Erzwingunghaft scheint üblich zu sein. Bis zu 40 Tage kann man dafür einsitzen.


A.) Die elterliche Ablehnung der Teilnahme ihrer Kinder an Theateraufführungen zur Sexualerziehung in der Grundschule hat nun zwei neue Opfer gefordert. Zwei Mütter wurden am Mittwoch in Erzwingungshaft genommen". http://kinder-alarm.blogspot.de/2010/04/erzwingunghaft-fur-eltern.html

B.) § 96 Anordnung von Erzwingungshaft

(1) Nach Ablauf der in § 95 Abs. 1 bestimmten Frist kann das Gericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde oder, wenn ihm selbst die Vollstreckung obliegt, von Amts wegen Erzwingungshaft anordnen, wenn

1. die Geldbuße oder der bestimmte Teilbetrag einer Geldbuße nicht gezahlt ist,
2. der Betroffene seine Zahlungsunfähigkeit nicht dargetan hat (§ 66 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b),
3. er nach § 66 Abs. 2 Nr. 3 belehrt ist und
4. keine Umstände bekannt sind, welche seine Zahlungsunfähigkeit ergeben.

(2) Ergibt sich, daß dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, den zu zahlenden Betrag der Geldbuße sofort zu entrichten, so bewilligt das Gericht eine Zahlungserleichterung oder überläßt die Entscheidung darüber der Vollstreckungsbehörde. Eine bereits ergangene Anordnung der Erzwingungshaft wird aufgehoben.

(3) Die Dauer der Erzwingungshaft wegen einer Geldbuße darf sechs Wochen, wegen mehrerer in einer Bußgeldentscheidung festgesetzter Geldbußen drei Monate nicht übersteigen. Sie wird, auch unter Berücksichtigung des zu zahlenden Betrages der Geldbuße, nach Tagen bemessen und kann nachträglich nicht verlängert, jedoch abgekürzt werden. Wegen desselben Betrages darf die Erzwingungshaft nicht wiederholt werden.

C.) Über die Vorgänge rund um die "Sexualerziehung" in einer Salzkottener Grundschule hat die ehemalige Nachrichtensprecherin Eva Herman eine Reportage in zwei Teilen beim KOPP-Verlag veröffentlicht

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D.) In Erzwingungshaft sind am 19. November zwei christliche Familienväter aus Salzkotten bei Paderborn genommen worden. Sie müssen 20 bzw. 21 Tage in der Justizvollzugsanstalt Hamm verbringen. Die beiden Männer haben insgesamt 19 Kinder unter 14 Jahren. Die Väter hatten sich unter anderem aus Glaubensgründen geweigert, ihre Kinder an einer Grundschule in Salzkotten an dem Theaterprojekt „Mein Körper gehört mir!“ teilnehmen zu lassen, das Teil der staatlichen Sexualerziehung ist.

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E.) Erzwingungshaft für fünf Euro

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F.) alleinerziehende Mutter von 2 Kindern (4 und 6) von Hartz 4

Man kann eine alleinerziehende Mutter inhaftieren wegen nicht bezahlter Strafzettel
die Knder holt dann das Jugendamt.


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G.) Liboriusschule Salzkotten - Immer mehr Eltern in Erzwingungshaft
Die Rektorin begründete ihre Entscheidung lapidar damit, die Sexualerziehung sei jetzt so verbindlich wie der Mathematikunterricht.

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H.) Weil er als Feldbefreier schon bekannt war, ließ ihm der Genmais-Anbauer per Gerichtsvollzieherin eine einstweilige Verfügung überbringen, die ihn aufforderte, das Genmaisfeld zu meiden und ihm ansonsten eine hohe Strafe androhte. Der Imker ließ sich nicht aufhalten, ging mit vielen Gleichgesinnten und zahlreichen Journalisten im Schlepptau auf das Feld und half tatkräftig dabei, Genmaispflanzen unschädlich zu machen.

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I.) Mütter müssen Vater ihres Kindes nennen.

Der Betroffene kann seinen Auskunftsanspruch jetzt gerichtlich durchsetzen. Im Falle einer Weigerung müsste die Mutter Ordnungsgelder zahlen oder sogar in Erzwingungshaft, die bis zu sechs Monate dauern darf.

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K.) Gesammeltes über Erzwingungshaft

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#5
keine Hoffung mehr

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Ach wenn die Erzwingunghaft der gläubigen Rußlanddeutschen Sonderfälle sind, geben die folgenden Dinge Anlass zum Nachdenken.


Anlass für die Erzwingungshaft waren meist – bei einigen Kommunen bis zu 94 Prozent – nicht bezahlte Bußgeldbescheide.
2008 wurden landesweit 9864 Tage Erzwingungshaft vollstreckt. Auf mindestens sechs Millionen Euro beziffert der Landesrechnungshof die Kosten der Justizhaushalt 2008 durch Erzwingungshaftverfahren verkraften musste.

Jeder zehnte unbezahlte Bescheid hat laut Jahresbericht 2011 des Landesrechnungshofes (LRH) 2008 zu einem Antrag auf Erzwingungshaft geführt. Aus diesen 122.000 Anträgen resultierten 750 Fälle, in denen der Bußgeldschuldner auch nach Zustellung des Haftbefehls nicht zahlte.


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#6
keine Hoffung mehr

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Erzwingungshaft wirtschaftlicher Unsinn?

Aus dem Jahresbericht des Landesrechnungshofes NRW (Leitsatz 8) lässt sich entnehmen, was viele schon geahnt haben: Die Erzwingungshaft ist (jedenfalls auf den ersten Blick) unwirtschaftlich. Die Haftkosten für einen Tag schlagen nämlich mit 77 Euro zu Buche.

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#7
Rolf

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Da siehst Du mal den Schwachsinn. Das Volk wird zu einer Umerziehung genötigt, die von einer Bevölkerungsminderheit ausgeht die o,2% ausmacht.

Man fragt sich, wie diese Minderheit in Staat und Kirche eine solche Durchschlagskraft bekommen konnte.


Herzliche Grüße


Rolf
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