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Bundesgericht: Kein Yoga-Dispens für christlichen Kindergärt


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Bundesgericht: Kein Yoga-Dispens für christlichen Kindergärtler






07.03.2013


Von: ref.ch News/sda


Ein christliches Zürcher Elternpaar muss damit leben, dass sein Sohn im Kindergarten Yogalektionen erhält. Laut Bundesgericht stellen die praktizierten Übungen kein Glaubensbekenntnis dar, sondern eine religionsneutrale Methode zur Auflockerung des Unterrichts.

Im Kindergarten einer Gemeinde im Zürcher Weinland wird eine säkular geprägte Form von Yoga unterrichtet. Nach der Begrüssung machen die Kinder zunächst ein Bewegungs- und Rhythmusspiel, sprechen dann über ein Thema wie die Jahreszeiten und spielen Geschichten mit Figuren wie der Sonne, dem Mond oder einem Tier.

Schliesslich entspannen sie sich auf einer Matte, während eine Traumgeschichte mit leiser Musik abgespielt wird. Ein Elternpaar fühlte sich durch die seiner Ansicht nach hinduistisch-religiöse Praxis des Yoga in seinen religiösen Gefühlen als gläubige Christen verletzt und ersuchte um Dispensation oder Umteilung des Sohnes.

In letzter Instanz hat den Eltern nun auch das Bundesgericht diesen Wunsch verwehrt. Nach Ansicht der Richter in Lausanne liegt kein unzulässiger Eingriff in ihre Glaubens- und Gewissensfreiheit vor. Laut Gericht beinhaltet dieses Grundrecht, dass niemand gezwungen werden darf, eine religiöse Handlung vorzunehmen.

Christliche Lieder auch zulässig

Zudem sei in der Schule das Gebot der religiösen Neutralität zu wahren. Gemäss einem kürzlich gefällten Urteil des Bundesgerichts sei es in diesem Sinne aber zum Beispiel zulässig, wenn in der Klasse vor Weihnachten oder Ostern christliche Lieder gesungen würden, solange dies nicht als bekenntnishafter Akt erscheine.

Im Fall des hier praktizierten Kindergartenyogas stehe fest, dass es nicht um Kultushandlungen gehe. Von einem Akt des Bekenntnisses könne keine Rede sein. Auch wenn sich in die Bewegungsabläufe ursprünglich religiöse Bedeutungen hineinlesen liessen, könnten die Übungen auch völlig religionsneutral praktiziert werden.

Entgegen der Ansicht der Eltern sei weder eine Bekehrung beabsichtigt, noch würden die Lektionen eine Form religiösen Unterrichts darstellen. Dies gelte umso mehr, als weder sakrale Musik abgespielt noch Räucherstäbchen angezündet würden.

Die Übungen würden vielmehr als eine im Rahmen der pädagogischen Gestaltungsfreiheit der Lehrperson zulässige Methode zur Auflockerung des Unterrichts erscheinen. Im übrigen bestehe ein öffentliches Interesse daran, dass der Knabe mit seiner Teilnahme sozial integriert werde und der Unterricht reibungslos ablaufe.

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