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Baptisten gründen Kirchengericht


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#1
Rolf

Rolf

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Wenn die ökumenischen Bundbaptisten jetzt schon ein Kirchengericht einrichten müssen (siehe Anhang), zeigt dies, wie weit es mit diesem Bund leider gekommen ist. Hätte Jesus wohl auch ein Kirchengericht eingerichet??? Das ist unvorstellbar…

(Ähnliches gibt es ja schon seit langem in der EKD und im Vatikan, aber bisher nicht in bibeltreuen Gemeinden).







Bund evangelisch freikirchlicher Gemeinden
in Deutschland K.ö.d.R.





www.baptisten.de


BEFG – Rechtsordnungen / Gerichtsbarkeit – Beschlusstext für den BR 2011 – 10.02.2011

Beschlussvorlage für den Bundesrat 2011 1

Ordnung
zur Gerichtsbarkeit
des Bundes
beschlossen vom Bundesrat des BEFG am ........ 2011

1 Diese Vorlage hat das Präsidium des Bundes am 10.Februar 2011 mit Vertretern des AK Rechtsordnungen
beraten und als Beschlusstext für den Bundesrat 2011 verabschiedet.



Ü B E R S I C H T

Präambel
§ 1 Errichtung und Geltungsbereich
§ 2 Aufgaben des Kirchengerichts
§ 3 Grundsätze für das Kirchengericht
§ 4 Besetzung des Kirchengerichts und Wahl seiner Mitglieder
§ 5 Parteifähigkeit vor dem Kirchengericht
§ 6 Formale Anforderungen an die Anrufung
§ 7 Schlussbestimmungen

P R Ä A M B E L

Diese Ordnung des Bundes Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland K.d.ö.R.
- nachstehend ‚Bund’ genannt - will im Rahmen seines Bereichs das Zeugnis und die Zeugen
des Evangeliums schützen, Missbrauch und Unrecht verhüten und helfen, den Frieden
im Miteinander zu bewahren. Das gilt gleichermaßen für den Bund, die Gemeinden sowie
Ordinierte und andere Mitarbeiter.
"Ordnung der Gemeinde und Verfassung des Gemeindebundes, Verwaltung und Finanzwesen,
Einrichtungen und Werke sind nicht Selbstzweck, sondern Instrumente der Sendung
der Gemeinde in dieser Welt."2
Die Regelungen des Bundes sind daher notwendige, der Rechtssicherheit dienende Maßnahmen.
Die Mitglieder des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts sind bei der Ausübung richterlicher
Funktionen gebunden an Recht und Gesetz sowie an die Heilige Schrift und die Bekenntnisgrundsätze
des Bundes. Sie verantworten ihre Entscheidungen vor Gott, der selbst Liebe,
Gerechtigkeit und Wahrheit verkörpert.

Diese Ordnung wird im Sinne eines Kirchengesetzes erlassen aufgrund der dem Bund verliehenen
Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
2 “Rechenschaft vom Glauben“ des BEFG, Teil 2 Abschnitt I/5, 1977 bzw. 1978 vom Bundesrat "entgegengenommen
und den Gemeinden zum Gebrauch empfohlen."; Teil 2, Abschnitt I/3 wurde am 26.Mai 1995 geändert.


§ 1 Errichtung und Geltungsbereich

(1) Der Bund errichtet ein Kirchengericht mit der Bezeichnung "Verfassungs- und Verwaltungsgericht
des Bundes Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland
K.d.ö.R." (nachstehend Kirchengericht genannt).
(2) Die Anrufung staatlicher Gerichte ist im Zuständigkeitsbereich des Kirchengerichts
ausgeschlossen.
(3) Sitz des Kirchengerichts ist Wustermark-Elstal; die Kammern entscheiden frei über
ihren Sitzungs- und Verhandlungsort.

§ 2 Aufgaben des Kirchengerichts

(1) Das Kirchengericht entscheidet über alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten innerhalb
des Bundes. Privatrechtliche Streitigkeiten fallen nicht in die Zuständigkeit des Kirchengerichts.
(2) Über die Geschäftsverteilung unter den Kammern entscheidet das Kirchengericht durch
einen mehrheitlich zu beschließenden Geschäftsverteilungsplan. Dieser regelt auch die
wechselseitige Vertretung.

§ 3 Grundsätze für das Kirchengericht

(1) Das Kirchengericht hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinzuwirken.
(2) Soweit in dieser Ordnung nicht anderes geregelt ist, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO) und des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) entsprechend.
(3) Vor dem Kirchengericht besteht kein Anwaltszwang.
(4) Gegen Entscheidungen des Kirchengerichts sind keine Rechtsmittel zulässig.
(5) Die Gerichtskosten richten sich nach dem Gerichtskostengesetz und der Zivilprozessordnung
(ZPO), die Entschädigung für Zeugen und Sachverständige nach dem Justizvergütungs-
und Entschädigungsgesetz (JVEG).
(6) Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
(7) Mündliche Verhandlungen sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann nach Maßgabe der
Regelungen der VwGO und des GVG ausgeschlossen werden.

§ 4 Besetzung des Kirchengerichts und Wahl seiner Mitglieder

(1) Das Kirchengericht wird gebildet aus mindestens drei Kammern:
a) Kammer I für Streitigkeiten aus dem Dienstrecht,
b) Kammer II für alle anderen Streitigkeiten mit Ausnahme der verfassungsrechtlichen
Streitfälle und
c) der Großen Kammer für verfassungsrechtliche Streitfälle, die in der Regel aus den
Kammern I und II, mindestens aber aus zwei Kammern gebildet wird.

(2) Bei Bedarf können weitere Kammern auf Antrag des Kirchengerichts vom Präsidium
des Bundes eingerichtet werden.
(3) Jede Kammer setzt sich zusammen aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern,
die nicht dem Präsidium des Bundes oder der Bundesgeschäftsführung angehören
dürfen. Der Vorsitzende muss zum Richteramt befähigt sein.
(4) Alle Kammermitglieder müssen einer Gemeinde des Bundes angehören; sie werden
entsprechend der Wahlordnung des Bundesrates des BEFG für fünf Jahre vom Bundesrat
gewählt. Wiederwahl ist möglich.
(5) Die Mitglieder des Kirchengerichts sind ehrenamtlich tätig. Der Bund erstattet auf Antrag
die notwendigen Auslagen.

§ 5 Parteifähigkeit vor dem Kirchengericht

(1) Parteifähig sind
a) der Bund, seine verfassungsmäßigen Organe sowie die Bundesgeschäftsführung
(BGF),
b) Mitgliedsgemeinden des Bundes und assoziierte Gemeinden ohne Rücksicht auf
ihren Rechtsstatus,
c) die Landesverbände des Bundes und die Arbeitsgemeinschaft der Brüdergemeinden
(AGB),
d) rechtlich selbstständige Einrichtungen des Bundes,
e) rechtlich selbstständige Einrichtungen im Status der Bekenntnisgemeinschaft mit
dem Bund,
f) berufsständische Vertretungen der Ordinierten Mitarbeiter, Mitarbeitervertretungen
und Mitarbeiter, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bei Dienstgebern
oder Dienststellen gemäß a) – c) stehen, und
g) Mitglieder von Gemeinden.

(2) Die Bestimmung von Abs. (1) Buchst, g) gilt nur, wenn sich mindestens 20 % der Mitglieder
dieser Gemeinde, wenigstens 20 Mitglieder dieser Gemeinde der Eingabe anschließen.

(3) Die Parteien können sich durch Dritte vertreten lassen, wenn die Vertreter Mitglieder
einer Kirchengemeinschaft sind, die zur Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in
Deutschland (ACK) oder zur Vereinigung Evangelischer Freikirchen (VEF) gehört.

§ 6 Formale Anforderungen an die Anrufung

(1) Anrufungen sind an das Kirchengericht zu richten.
(2) Sie müssen enthalten
a) Namen und Anschriften der Parteien,
b) Darstellung des Sachverhalts und
c) einen konkreten Antrag mit Begründung.
(3) Jeder Schriftsatz ist neben dem Original mit der erforderlichen Zahl von Abschriften
einzureichen.

§ 7 Schlussbestimmungen

(1) Die in dieser Ordnung verwendete sprachliche Form der Personenbeschreibung erlaubt
keinen Rückschluss auf das Geschlecht einer Person.
(2) Anträge zur Änderung dieser Ordnung sind den Gemeinden mindestens drei Monate
vor der Bundesratstagung zu übermitteln; Beschlüsse zur Änderung dieser Ordnung
bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen des Bundesrates.
(3) Die Ordnung für die Schiedsausschüsse in der Fassung vom 27.Mai 2006 bleibt solange
in Kraft, bis die dort anstehenden Streitfälle rechtskräftig entschieden sind.
(4) Bis zur Wahl der Mitglieder des Kirchengerichts übernimmt der Schiedsausschuss 1 die
Funktion der Kammer 1 und der Schiedsausschuss 2 die Funktion der Kammer 2 des
Kirchengerichts gemäß dieser Ordnung.
(5) Diese Ordnung wurde vom Bundesrat am …... 2011 beschlossen und in Kraft gesetzt.
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