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Zwangszuführung einer Grundschülerin zur Sexualerziehung


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Rolf

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09.02.12






Zwangszuführung einer Grundschülerin zur Sexualerziehung in Salzkotten






Einwände der Schülerin und Besorgnisse ihrer Eltern um die Entwicklung ihres Kindes finden kein Gehör

(MEDRUM) Die Leiterin einer Grundschule in Salzkotten hat dem Elternpaar einer Schülerin angekündigt, ihre Tochter zwangsweise der Sexualerziehung zuführen zu lassen. Entwicklungsbedingte Einwände der Eltern zum Schutz ihres Kindes, ihr Töchterchen von Sexualerziehungsveranstaltungen zu befreien, ließ Schulleiterin nicht gelten.

Tochter kam verstört nach Hause

Aufgrund schlechter Erfahrungen baten die Eltern einer Grundschülerin in Salzkotten Ende Januar 2012, ihre Tochter von der Teilnahme an der Sexualerziehung zu befreien. Zu ihren Gründen sagten die Eltern: "Die Teilnahme ist unserer Tochter an diesen Stunden nicht mehr zumutbar, da der Inhalt nicht wertneutral durchgeführt wird, nicht ihrer Reife entspricht und sie in ihrer Entwicklung massiv beeinträchtigt. Durch die Teilnahme an dieser Unterrichtseinheit wird sie quasi seelisch vergewaltigt. Außerdem entspricht derartige Sexualerziehung nicht der, die wir als christliche Eltern unserer Tochter zu Hause vermitteln und wirkt sich auf das Kind deswegen schockierend aus." Wie die Eltern berichten, kam ihre Tochter zuvor "verstört" aus der Schule nach Hause und weigerte sich, die weiteren Sexualunterrichtsstunden zu besuchen. Sie bekäme dort „sehr ekelige Dinge" zu hören.

Sexualerziehung kein Schulfach wie jedes andere

Für die Eltern waren die Negativeindrücke ihrer Tochter trifftiger Grund, die Freistellung ihres Kindes von den Sexualkundeveranstaltungen zu beantragen. Sie wiesen die Schulleiterin darauf hin, dass die staatliche Sexualerziehung ein "Schulfach besonderer Art" sei. Deshalb habe es für die Unterrichtung dieses Faches auch einer besonderen gesetzlichen Regelung bedurft und sei nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, die vom Bundesverfassungsgericht vorgegeben seien. Die Eltern in ihrem Antrag: "Dazu gehört u.a. dass die schulische Sexualerziehung auf den Entwicklungsstand des Kindes Rücksicht zu nehmen hat. Die Belehrung soll erst erfolgen, nachdem der Lehrer sich gründlich über die psychologische Situation und den Reifegrad der Kinder informiert hat". Die Erfahrung lehre, so die Eltern weiter, dass gerade Jugendliche durch pädagogisch falsch angelegte Erziehungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Sexualität seelisch verletzt und in ihrer Entwicklung schwer beeinträchtigt werden können. Wenn die schulische Sexualerziehung Verletzung und Schädigung bei Jugendlichen verursachen könne, umso größer seien diese bei Kindern. Solche Verletzungen und Schäden richte Mathematikuntericht nicht an, betonten die Eltern gegenüber der Schule in ihrem Befreiungsantrag.

Zwangsweise Zuführung durch die Ordnungsbehörde angekündigt

Die Schulleiterin setzte sich über die Einwände der Eltern hinweg. Auf die ablehnende Reaktion der Schülerin bezogen meinte die Schulleiterin, es sei nicht nachzuvollziehen, was an den Unterrichtsinhalten "eklig" sei. Die Unterrichtsinhalte seien gemäß § 33 Abs. 2 SchulG NRW ordnungsgemäß auf der Klassenpflegschaftssitzung von der Klassenleitung vorgestellt und erörtert worden. Eine Befreiung vom Unterricht stehe nicht in ihrem Ermessen und könne sie nicht aussprechen. Die Eltern seien als Erziehungsberechtigte nach §§ 34-41, 125 SchulG verpflichtet, für eine Teilnahme ihrer Tochter am Unterricht zu sorgen, teilte sie den Eltern mit und kündigte ihnen an, sie beabsichtige, das Kind zwangsweise durch die Ordnungsbehörde der Schule zuführen zu lassen.

Bis zu 40 Tage Erzwingungshaft

Wie MEDRUM wiederholt berichtete, kam es in den vergangenen Jahren immer wieder zu Zwangsmaßnahmen gegen die Eltern von Grundschülern im Raum Salzkotten. Gegen Väter und Mütter wurden vielfach empfindliche Geldbußen und in einigen Fällen sogar bis zu 40 Tage Erzwingungshaft in Justizvollzogsanstalten vollstreckt, weil sie ihre Kinder vor schädlichen Folgen des Sexualkundeunterrichtes schützen wollten und die Teilnahme ihrer Kinder an bestimmten Schulveranstaltungen aus elterlicher Sorge verweigerten.

SchuzH: Grundgesetzlich garantiertes Erziehungsrecht muß verwirklicht werden

Gegen derartige Eingriffe in die elterlichen Erziehungsrechte setzt sich insbesondere der bundesweite Verein "Schulunterricht zu Hause e.V. (Schuzh)" ein. Er engagiert sich für die Verwirklichung des grundgesetzlich garantierten Erziehungsrechts der Eltern und lehnt Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung einer staatlichen Sexualerziehung wie im Fall Salkotten entschieden ab (weitere Info über SchuzH: Schulunterricht zu Hause e.V.).
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