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Amtsgerichte - Kein Inkasso bei Abzockerrufnummern


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Rolf

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Amtsgerichte - Kein Inkasso bei Abzockerrufnummern






Inkassofirmen dürfen für Betreiber von Abzockerrufnummern keine
Forderungen eintreiben. Das haben zwei Amtsgerichte jetzt mit ähnlicher
Begründung entschieden. Die Urteile könnten bedeutend für die ganze
Branche und den Verbraucherschutz werden.


Zwei Amtsgerichte in Deutschland haben entschieden, dass Forderungen aus
Telekommunikationsverträgen nicht an Inkassofirmen abgetreten werden
können. Wie der Jurist Jens Ferner in seinem Blog berichtet, haben die
Gerichte in Meldorf in Schleswig-Holstein und in Bremen festgestellt, dass
es in beiden Fällen um Inhalte ginge, die dem Fernmeldegeheimnis
unterliegen und entsprechend nicht an Dritte weitergegeben werden dürften.

"Das Fernmeldegeheimnis gewährleistet die Vertraulichkeit der Information,
wer bei welchem Diensteanbieter wann einen Telekommunikationsanschluss
unterhält oder unterhalten hat und welche Entgelte dafür angefallen sind,
weil es sich dabei um einen näheren Umstand der Telekommunikation
handelt", heißt es in der Urteilsbegründung des Amtsgerichts Meldorf.

"Es ist auffällig, dass beide Amtsgerichte in ähnlich gelagerten
Problemfällen zum gleichen Ergebnis kommen", erklärte Ferner. Unseriöse
Inkassofirmen treiben für Abzockerrufnummern gerne die Forderungen ein.

Das Amtsgericht Meldorf hat wegen der Bedeutung der Sache eine Berufung
ausdrücklich zugelassen. Es bestehe also die Möglichkeit, dass eine
Entscheidung der nächsten Instanz noch folgt, so der Anwalt.

Bei dubiosen Auskunftsdiensten basiere das Geschäftsmodell darauf,
Forderungen später an fremde Inkassodienstleister abzutreten. Deshalb
dürften diese Entscheidungen laut Ferner eine gewisse Brisanz bieten.

Ferner sagte Golem.de: "Speziell die Begründung des Amtsgerichts Meldorf
finde ich durchaus überzeugend. Darin findet sich eine detaillierte
Auseinandersetzung mit dem Paragrafen 97 Telekommunikationsgesetz, der auf
den ersten Blick eine Weitergabe erlaubt - aber eben nur zum Einzug, und
nicht in Form der Abtretung. Insgesamt glaube ich derzeit, dass das
Ergebnis in der nächsthöheren Instanz nicht anders aussehen wird."
Spannend sei die Frage, ob sich das auch auf Webseitenverträge auswirken
könne.
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