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Neuer Entwurf des einschränkenden Religionsgesetzes


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Rolf

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Neuer Entwurf des einschränkenden Religionsgesetzes soll in Kasachstan eiligst in Kraft treten






Am 1. September erwähnte Präsident Nasarbajew in seiner Rede im Parlament die Notwendigkeit eines neuen Religionsgesetzes, das Kasachstan vor religiösem Extremismus schützen solle. Daraufhin wurden schon am 5. September zwei Gesetzesvorschläge dem Parlament vorgelegt. Ohne Mitwirken der Öffentlichkeit und somit unerwartet eingebracht, waren sie noch nicht richtig bekannt, geschweige denn diskutiert, geworden und schon wurden sie am 21. September 2011 innerhalb von einigen Stunden im Mashilis (Unterhaus des Parlaments) Kasachstans verhandelt und auch bewilligt. Obwohl manche Deputierte über die Schnelligkeit verärgert waren, hatte keiner dagegen gestimmt. Am 29. September hat der Senat (Oberhaus des Parlaments) in einem ebenso schnellen Verfahren den Gesetzen zugestimmt. Wenn der Präsident, an den sie weitergeleitet wurden, sie ebenfalls genehmigt, dann wird die Freiheit der religiösen Organisationen in Kasachstan in Zukunft stark beschnitten sein. Dies geschieht nachdem im März 2009 ein solches einschränkendes Gesetz von dem Verfassungsrat als verfassungswidrig abgelehnt worden war. Die Einwände verschiedener Menschenrechtsorganisationen und der OSZE (Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa), zu der Kasachstan auch gehört, wurden von den Parlamentariern unbeachtet gelassen.

Das erste Gesetz ersetzt komplett das freiheitliche Religionsgesetz von 1992, das schon acht Mal, meistens einschränkend, korrigiert wurde. So wurde 2005 die Tätigkeit nicht-registrierter Gemeinden verboten. Deshalb gab es schon eine große Zahl von Gerichtsprozessen, bei denen die beschuldigten Gläubigen teilweise gerechtfertigt wurden, in vielen Fällen aber auch Geldbußen zahlen mussten. Einige ausländische Missionare wurden des Landes verwiesen.

Glaubensfreiheit?

Der neue Gesetzesentwurf will die Gewissensfreiheit und die von der Religionszugehörigkeit unabhängige Gleichberechtigung aller Bürger garantieren. Dabei wird die historische Rolle des Islam der sunnitisch-hanafitischen Richtung und des orthodoxen Christentums für die Völker Kasachstans hervorgehoben. Beides sind Konfessionen, die mit dem Staat zusammenarbeiten wollen, Missionsarbeit unterlassen und sehr argwöhnisch gegenüber anderen Glaubensrichtungen sind. Das Gesetz ist dementsprechend auch so formuliert, dass es ihnen den Vorzug gibt.
Obwohl der neue Gesetzesentwurf die Glaubensfreiheit deklariert, nimmt er die Freiheit des Glaubens nicht unter Schutz, sondern bemüht sich um eine feste Kontrolle der religiösen Tätigkeit, beschneidet sie dazu wesentlich und steht somit im Widerspruch zur Verfassung Kasachstans und zum Internationalen Recht.

Die religiöse Tätigkeit wird als das Bedienen religiöser Bedürfnisse der Gläubigen betrachtet. Dazu gehören religiöse Handlungen und Riten, Missionstätigkeit, Verbreitung von religiöser Literatur, Wohltätigkeit und internationale Kontakte. Es geht hier nicht um das Vorbeugen verbrecherischer Taten, wie Schirren von Haß, Aufforderung zur Gewalt usw., sondern um Kontrolle der religiösen Gemeinschaften und ihrer Tätigkeit.

Amt für Religionsangelegenheiten

Deshalb soll nach dem neuen Gesetzesentwurf trotz der offiziellen Trennung zwischen Staat und Religion ein staatliches Amt für Religionsangelegenheiten die religiösen Tätigkeiten regeln. Der Begriff „regeln“ bedeutet hier mehr als Aufsicht und sogar Kontrolle. Unter anderem hat dieses Amt die religionswissenschaftlichen Gutachten und die Überprüfung der Gründungsmitgliederlisten zu besorgen, auf deren Grund allein die Registrierung einer Gemeinde oder eines Missionars geschehen kann.

Registrierung

Der neue Gesetzesentwurf verbietet die Tätigkeit nicht-registrierter Gemeinden gänzlich. Damit wiederholt er die Einschränkung, die schon 2005 eingeführt wurde. Das Recht auf gemeinsame Versammlungen und die freie Ausbreitung des Evangeliums wird stark eingeschränkt. Dieser Punkt setzt besonders unsere Geschwister aus den nicht-registrierten Gemeinden unter harten Druck, aber auch jeden freimütigen Zeugen, der aus irgendeinem Grund nicht im staatlichen Amt als Missionar registriert ist.
Der neue Gesetzesentwurf sieht drei Arten von Registrierung vor, und verpflichtet alle Gemeinden dazu, sich im Laufe eines Jahres neu zu registrieren. Bei den heutigen restriktiven Vorstellungen und den korrupten Beamten kann allein die Neuregistrierung den bereits registrierten Gemeinden viele Probleme bereiten.

Die Registrierung der Ortsgemeinden (1) soll in der Gebietsverwaltung geschehen und beschränkt die Tätigkeit dieser Gemeinden auf das entsprechende Gebiet. Eine regionale Registrierung (2) erfordert die Existenz jeweils mindestens einer Gemeinde mit über 250 Mitgliedern in mindestens zwei Gebieten und beschränkt ihre Tätigkeit auf diese Gebiete. Für die Registrierung soll die volle Liste der Gründer aller Ortsgemeinden vorgelegt werden. Eine republikweite Registrierung (3) erfordert die Existenz von mindestens einer Ortsgemeinde mit über 300 Mitgliedern in jedem Gebiet Kasachstans und einer gesamten Mitgliederzahl von über 5.000. Das wird wohl keine Konfession, außer den zwei bevorzugten, aufbringen können.
Nur den regionalen und republikweiten Religionsorganisationen wird eine professionelle religiöse Ausbildung gestattet.

Versammlungsorte

Gottesdienste dürfen nur in dazu vorgesehenen Gebäuden durchgeführt werden. Als Ausnahmen können Beerdigungen oder sonstige „rituelle Notwendigkeiten“ gelten. Damit sind Versammlungen in Privaträumen, wie sie an sehr vielen Orten stattfinden, und zwar sowohl bei den registrierten, als auch bei den nicht-registrierten Gemeinden, nicht mehr legal.

Geistliche Schriften

Jegliche religiöse Literatur soll bei der Einfuhr (außer Einzelexemplare für privaten Gebrauch) und bei dem Eingang in Bibliotheken eine staatliche Zensur durchlaufen. Wenn Schriften im Inland gedruckt werden, muss die herausgebende religiöse Organisation genau angegeben werden. Die Möglichkeit der Funktion von christlichen Verlagen wird gar nicht vorausgesetzt. Die Verbreitung von geistlichen Schriften soll nur in Räumlichkeiten der registrierten religiösen Organisationen nach der bestandenen Zensur zugelassen werden.

Glaube und Staatspflichten

Absage von Staatspflichten aus religiösen Gründen wird nicht gestattet, und die Tätigkeit der Religionsgemeinschaften, die dazu auffordern, wird verboten. Bis heute gilt in Kasachstan die allgemeine Wehrpflicht und es gibt keine Regelung für Wehrdienstverweigerer, obwohl daran seit 2000 gearbeitet wird. Verurteilungen von Wehrdienstverweigerern sind nur für Zeugen Jehovas bekannt.

Zeugnis und Missionstätigkeit

In dem Gesetzentwurf wird die „Verbreitung des Glaubens“ als Missionstätigkeit definiert. Missionstätigkeit wird intensiv angesprochen und soll unter genaue Kontrolle gestellt werden. Was dabei genau als „Verbreitung des Glaubens“ verstanden wird, bleibt offen. Sowohl Bürger Kasachstans, als auch Ausländer dürfen nur im Namen einer in Kasachstan registrierten religiösen Organisation „missionieren“. Dabei soll jeder Missionar persönlich bei dem entsprechenden Amt für Religionsangelegenheiten registriert werden und diese Registrierung soll jedes Jahr erneuert werden.
Verboten werden Religionsgemeinschaften, die Mitglieder „mit List“ anwerben. Zu den verwerflichen „Werbearten“ wird auch humanitäre Hilfe gezählt.

Die Leiter der Religionsgemeinschaften werden dazu verpflichtet, gegen die Teilnahme von Kindern an ihren Versammlungen vorzugehen, wenn nicht beide Elternteile damit einverstanden sind.

Bußgelder

Im zweiten begleitenden Gesetzentwurf gibt es wesentliche Änderungen des Art.375 des Bürgergesetzbuches und des Gesetzes zu den Kinderrechten. Hier werden die Geldbußen bedeutend angehoben. Ein Bürger Kasachstans kann für das Verletzen der neuen Gesetzesverordnungen mit einer Geldstrafe von bis zu 300 MRP (heute 2280 €, oder ca. 10 durchschnittliche Monatslöhne) belegt werden. So hohe Bußgelder gab es zu Sowjetzeiten nicht. Für Ausländer können die Geldbußen noch höher ausfallen.

Quellen:

• Brief von Franz Tissen, dem Vorsitzender des Bundes der EChB-Gemeinden Kasachstans
• Законопроекты Законов РК «О религиозной деятельности и религиозных объединениях» «О внесении изменений и дополнений в некоторые законодательные акты РК по вопросам религиозной деятельности и религиозных объединений»
• 23 September 2011 KAZAKHSTAN: PARLIAMENTARY ADOPTION OF RESTRICTIVE LAWS IMMINENT? By Felix Corley, Editor, Forum 18 News Service, Oslo, Norway
• ОТДЕЛ ЗАСТУПНИЧЕСТВА МСЦ ЕХБ. СООБЩЕНИЕ 24 сентября 2011 -

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• Комитет Сената Парламента РК по социально-культурному развитию: Сообщение для СМИ 27 сентября 2011 года

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• Подопригора Р.А.: Закон о религиозной деятельности: один раз отмерили, семь раз отрежут?
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