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Rolf

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Regensburger Bischof unterliegt im Rechtsstreit gegen Michael Schmidt-Salomon






Bayerischer Verwaltungsgerichtshof rügt mangelnde Sorgfalt und sinnentstellende Wiedergabe in einer Predigt


(MEDRUM) Der bayerische Verwaltungsgerichtshof entschied, daß sich der Buchautor Michael Schmidt-Salomon zu Recht gegen nachteilige Äußerungen des Regensburger Bischofs Müller in einer Predigt gewehrt hatte.

Nach Überzeugung des Gerichts hatte Bischof Müller 2008 in einer Predigt während eines Pontifikalamtes den Eindruck erweckt, Schmidt-Salomon habe sich in Aussagen über das Verhalten von Berggorillas und deren vom Naturtrieb gesteuerten Verhalten in dem Sinne geäußert, als könne das Verbot einer Kindstötung in Frage gestellt werden und würde von ihm als gerechtfertigt angesehen werden können.

Das katholisch orientierte Nachrichtenportal kath.net berichtete beispielsweise über die umstrittene Predigtaußerung des Bischofs mit den Worten: "Sogar Kindstötungen stellen nach dieser völlig amoralischen Sichtweise kein Verbrechen dar, weil der Mensch keinen freien Willen habe und nur von seinen Genen gesteuert handle."

Bischof Müller hatte sich in seiner Predigt ganz generell mit atheistischen Weltanschauungen kritisch auseinandergesetzt und gemahnt, wo Gott geleugnet werde, gebe es keine Werte mehr. Anlaß für seine umstrittene Predigtpassage über die Auffassungen von Schmidt-Salomon war dessen umstrittenes Buch "Wo bitte geht's zu Gott? fragte das kleine Ferkel". Der Regensburger Bischof sah seine Kritik an Schmidt-Salomon als eine zulässige Interpretation der publizistischen Darstellungen des Buchautors an. Der Gerichtshof wertet die Äußerung des Bischofs in seinem Urteil vom 24. Februar 2011 jedoch als Behauptung eines Faktums, die nur zulässig sei, wenn diese belegt sei und korrekt wiedergegeben werde. Doch der Nachweis, Schmidt-Salomon habe sich in dem von Bischof Müller angesprochenen Sinne über Kindstötungen geäußert, habe nicht erbracht werden konnte, stellte das Gericht fest. Vielmehr habe Schmidt-Salomon seinerseits nachgewiesen, daß er sich in der ethischen Frage "Kindstötung" in der Vergangenheit genau im umgekehrten Sinne geäußert hatte. Er sei deshalb durch Äußerungen in der Predigt des Bischofs in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt worden. Schmidt-Salomon habe sich zu Recht dagegen gewehrt. Die ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten müssen ihm deshalb erstattet werden, entschied das Gericht.

In seinen Entscheidungsgründen führt das Gericht aus, das allgemeine Persönlichkeitsrecht schütze den Grundrechtsträger davor, dass ihm Äußerungen in den Mund gelegt werden, die er nicht getan hat, und die seinen "von ihm selbst definierten sozialen Geltungsanspruch" beeinträchtigen. Dies gelte auch für Predigten kirchlicher Würdenträger und für deren spätere Verbreitung. Eine unrichtige, verfälschte oder entstellte Wiedergabe von Äußerungen in der Öffentlichkeit berühren das allgemeine Persönlichkeitsrecht in besonderem Maße, so der Gerichtshof. Sei ein Zitat unrichtig, verfälscht oder entstellt, so greife dies in das Persönlichkeitsrecht des Kritisierten im vorliegenden Fall umso tiefer ein, als er "hier sozusagen als Zeuge gegen sich selbst ins Feld geführt" werde. Das Gericht bestätigte, daß der durch die Predigt und ihre Verbreitung erweckte Eindruck geeignet war, sich abträglich auf das Ansehen von Schmidt-Salomon in der Öffentlichkeit auszuwirken und stellt fest, daß Bischof Müller seine Pflicht zur Sorgfalt, Sachlichkeit und Wahrhaftigkeit bei seiner Predigt nicht erfüllt hatte.

Eine korrekte und nicht sinnentstellende Wiedergabe von Äußerungen spielt immer wieder eine erhebliche Rolle bei Meinungsäußerungen über Auffassungen von öffentlich bekannten Personen und endet vor allem bei Prominenten nicht selten vor Gericht. So erstritt auch Eva Hermann ihr Recht, nachdem Äußerungen von ihr zuvor in der Presse nicht korrekt wiedergegeben wurden und deshalb ihr Ansehen in der Öffentlichkeit berührt war. Ein Gericht hatte im Fall Eva Herman 2009 deswegen den Springerverlag verurteilt, der ehemaligen Tagesschausprecherin ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro zu zahlen (Eva Herman erhält 25.000 Euro Schmerzensgeld). Im Rechtsstreit zwischen Schmidt-Salomon und dem Bistum Regensburg vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof geht es mit der Erstattung der Anwaltskosten allerdings um eine weit geringere Summe.

Das Bistum Regensburg will beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig beantragen, eine Revision gegen dieses Urteil zuzulassen. Nach Auffassung des Bistums wird durch das Urteil der grundgesetzlich geschützten religiösen Äußerungsfreiheit nicht der ihr gebührende Stellenwert eingeräumt.
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