Österreich: Verfassungsgerichtshof kippt das Verbot der Suizid-Beihilfe
Veröffentlicht: 18. Dezember 2020
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Österreichs Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat am vergangenen Freitag das Verbot der „Hilfeleistung zum Selbstmord“ (§ 78 Strafgesetzbuch) für verfassungswidrig erklärt und mit Wirkung zum 31. Dezember 2021 aufgehoben.
In der mündlichen Urteilsverkündung begründeten die Höchstrichter ihr Urteil damit, die freie Selbstbestimmung des Menschen umfasse sowohl das Recht auf die Gestaltung des Lebens als auch das Recht auf ein menschenwürdiges Sterben. Dieses schließe die Entscheidung darüber ein, ob und auf welche Weise der Einzelne sein Leben beenden wolle.
Dagegen lehnten die Richter eine Verfassungsbeschwerde, die auch das Verbot der „Tötung auf Verlangen“ (§ 77 StGB) für verfassungswidrig erachtete, ab.
Die freie Selbstbestimmung umfasse auch das Recht des Suizidwilligen, die Hilfe eines dazu bereiten Dritten in Anspruch zu nehmen, so die Richter weiter. Allerdings müsse die Selbsttötung „auf einer dauerhaften Entscheidung beruhen“.
Daher müsse der Gesetzgeber Maßnahmen gegen Missbrauch vorsehen, die sicherstellen, dass die Entscheidung des Sterbewilligen nicht unter dem Einfluss Dritter getroffen werden. Ferner seien gesetzgeberische Maßnahmen erforderlich, um allen Zugang zu palliativmedizinischer Versorgung zu ermöglichen.
Der Präsident der österreichischen Ärztekammer, Thomas Szekeres, kritisierte das Urteil:
„Es droht die Gefahr, dass ältere und kranke Menschen vermehrt unter Druck geraten, ihre Daseinsberechtigung und ihren Lebenswillen zu rechtfertigen.“
Auch sei nicht auszuschließen, „dass, wie in Deutschland und der Schweiz, private Unternehmen die Sterbehilfe als Geschäftsmodell entdecken“.
Szekeres stellte klar, dass kein Arzt dazu gezwungen werden dürfe, gegen sein Gewissen zu handeln und zur Tötung eines Menschen beizutragen. Auch dürften keinem Arzt irgendwelche Nachteile entstehen, der sich weigere, sich an Sterbehilfe zu beteiligen.
Von einem „Dammbruch“ sprach das „Salzburger Ärzteforum für das Leben“: „Mit der Legalisierung des assistierten Suizids wird eine schiefe Ebene betreten, deren Dynamik uns in den Benelux-Staaten, der Schweiz oder Kanada vor Augen geführt wurde.“
Parallel dazu entwickle sich ein „zunehmender Druck auf Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen, assistierten Suizid in ihren Institutionen zuzulassen, und auch auf die Ärzteschaft, sich an Euthanasiebehandlungen zu beteiligen“.
Auch Österreichs Bischofskonferenz übte Kritik an dem Urteil. „Eine derartige Entscheidung kann die Kirche nicht mitvollziehen“, schrieb deren Vorsitzender, Salzburgs Erzbischof Franz Lackner.
„Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs bedeutet einen Kulturbruch. Die selbstverständliche Solidarität mit Hilfesuchenden in unserer Gesellschaft wird durch dieses Urteil grundlegend verändert.“
Jeder Mensch in Österreich habe bislang davon ausgehen können, dass sein Leben bis zu seinem natürlichen Tod bedingungslos als wertvoll erachtet werde. Diesem Konsens hätten die Richter mit ihrer Entscheidung nun „eine wesentliche Grundlage entzogen“.
Wo es die Option gebe, sich mit Hilfe anderer das Leben zu nehmen, wachse der Druck, davon Gebrauch zu machen. Wer den Suizid als selbstbestimmte Entscheidung dargestelle, übersehe, „dass die Entscheidung, sich das Leben zu nehmen, kein geglückter Fall von Freiheit ist, sondern ein tragischer Ausdruck von Aussichtslosigkeit und Verzweiflung“, so Lackner weiter.
Die Gesellschaft dürfe den Wunsch nach Selbsttötung nicht bestärken, forderte der Erzbischof. „Studien belegen, dass nicht der körperliche Schmerz das Hauptmotiv für einen Tötungswunsch ist, sondern vielmehr psychische Belastungen wie Depression, Hoffnungslosigkeit und Angst. Die Antwort darauf kann aber nicht Tötung sein, sondern professionelle Hilfe, Beratung und Beistand.“
Der Gesetzgeber müsse nun seine rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen, so Lackner weiter.
Quelle: ALFA-Newsletter