Der „Traditional Plan“ der Evangelisch-methodistischen Kirche ist teilweise verfassungskonform. Andere Teile sind verfassungswidrig. Das hat der internationale Rechtshof der EmK am vergangenen Freitag entschieden, wie die Kirche mitteilt. Die Teilnehmer einer außerordentlichen Generalkonferenz hatten den „Traditional Plan“ im Februar in St. Louis verabschiedet.
Es ist verfassungswidrig, dass die Zusammensetzung der Kommission für Ordinierte Dienste schriftlich bestätigen muss, alle Bestimmungen vollständig mitzutragen und durchzuführen. Auch, dass die Rechenschaftspflicht von den Bischöfen in die Verantwortung der Jährlichen Konferenzen übertragen wird, entspricht nicht der Verfassung. Diese Teile hatte der Rechtshof im Wesentlichen bereits vor der Generalkonferenz als verfassungswidrig moniert.
Regelung tritt 2020 inkraftVerfassungskonform sind hingegen Verbote und Mindeststrafen, wenn praktizierende Homosexuelle in den pastoralen Dienst ordiniert oder als Bischöfe berufen werden. Auch die Mindestrafen für Pastoren, die homosexuelle Paare trauen oder segnen, sind rechtskonform. In den USA wird die Regelung schon zum 1. Januar 2020 rechtskräftig. Außerhalb der Vereinigten Staaten gelten andere Übergangsfristen.
Kirchengemeinden dürfen nach der Entscheidung des Rechtshofs die EmK verlassen, wenn sie die Entscheidungen zum Thema der Homosexualität nicht mittragen. Die Zentralkonferenz in Deutschland hat nun bis November 2020 Zeit, eine Stellungnahme und Entscheidung bezüglich des „Traditional Plans“ zu formulieren.